Hinweis zur Publikation von SLK-Entscheiden durch die Parteien
Den Parteien eines Beschwerdeverfahrens vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist es nicht untersagt, Entscheide der Kommission in Medien etc. zu kommunizieren. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheide richtig und nicht irreführend kommuniziert werden müssen. Unrichtige oder irreführende Angaben über Entscheide der Lauterkeitskommission können gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b UWG). Solche Verstösse können die üblichen zivilrechtlichen Folgen haben (Verbotsurteil, Schadenersatz, Gewinnherausgabe etc.) und können auch strafrechtlich verfolgt werden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Art. 23 UWG).
Die Veröffentlichung eines Entscheides liegt im Risiko der Partei, welche den Entscheid kommuniziert. Allfällige Ansprüche der Gegenpartei oder Dritter, welche aufgrund der Veröffentlichung entstehen können, sind der veröffentlichenden Partei gegenüber geltend zu machen.
Schweizerische Lauterkeitskommission
Streulistrasse 9
8032 Zürich
044 211 79 22
Sanktion: Paradiesisches Versprechen
In der Romandie ist per Inserat ein Buch angepriesen worden, das schnellen Reichtum verspricht. In bloss 34 Monaten könne man Millionär werden, stellt die Anzeige in Aussicht. Die Erste Kammer …
Sanktion: Unerwünschte Faxwerbung
Die Firma xxxxxxxx, 8008 Zürich, hat Werbefaxe an eine Faxnummer versandt, die im Swisscom Verzeichnis mit einem Stern versehen ist. Solche Werbefaxe sind unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 …
Sanktion: Unlautere Rentenversprechungen
Mit Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 28. Oktober 2004 (eröffnet am 23. November 2004) wurde die Firma xxxxxxxx mit Sitz in Staad aufgefordert, einer Beschwerdeführerin keine weiteren unlauteren …
Sanktion: Keine schmucke Werbung
Die Lauterkeitskommission hat die Anzeige eines Waadtländer Stellenvermittlungsbüros als unlauter verurteilt, welche das perlenbehangene Dekolleté einer Frau zeigte. Der Slogan dazu hiess: «Wir finden immer die richtige Stelle in der …
Sanktion: Reisecheck als Gewinn
Die Firma xxxxxxxx, Hergiswil, schreibt Reisen als Gewinn aus, wobei eine Reservationsgebühr von CHF 77.– erhoben wird, wenn die gewonnene Reise angetreten wird. Damit verstösst die xxxxxxxx gegen den Grundsatz …
Sanktion: Unlautere Mahnungen
Mit Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 21. April 2004 (eröffnet am 17. Mai 2004) wurde die Firma xxxxxxxx mit Sitz in Zürich aufgefordert, einer Beschwerdeführerin keine weiteren unbegründeten …
Eine unredliche Eva
Unter dem Pseudonym «Eva du Maurier» verschickt die Genfer Firma xxxxxxxx SA Mailings mit abstrusen Lebenshilfe-Angeboten. Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hat die Werbung als unlauter verurteilt.
Viele Menschen sind …
Sanktion: Lauter unlautere Versprechungen
Dank der Hellseherin Sofia Dora wird alles gut, so die Botschaft in Mailings, die von der Schweiz aus nach Frankreich und England versandt wurden. Das Urteil der Schweizerischen Lauterkeitskommission: Unlautere …