Zuständigkeit der SLK
Beschwerden gegen unlautere kommerzielle Kommunikation (siehe Grundsatz Nr. A.3) können bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission mit dem zur Verfügung gestellten Beschwerdeformular eingereicht werden.
Grundsätzlich sind die Beschwerdeverfahren kostenlos. Eine Bearbeitungsgebühr fällt nur in den unten erwähnten Fällen an.
Nicht zuständig bei Beschwerden rund um
- politische Werbung
- religiöse Werbung
- staatliche Werbekampagnen
- vertragsrechtliche Fragen
Weiterführende kostenlose Beschwerdemöglichkeiten und Informationen zu UWG Straftatbeständen finden Sie unter den Links.
Bearbeitungsgebühr
Der Betrag ist vor Anhandnahme der Beschwerde zu überweisen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verbleibt eine allfällige Bearbeitungsgebühr der Kommission und ist im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzbar.
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Konkurrentenbeschwerde: CHF 500
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Konkurrentin der beschwerdeführenden Partei.
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Zulässigkeit der Zustellung an Individualadresse: CHF 50
Die Beschwerde betrifft die Frage der Zulässigkeit der Zustellung an eine individuelle Adresse, wie Telefon, Fax, E-Mail, Werbemailing im Briefkasten direkt addressiert oder unadressiert etc. Nicht kostenpflichtig sind Beschwerden betreffend den Inhalt dieser Kommunikationsmittel (z.B. Irreführung, Täuschung etc.).
Weiterführende Beschwerdemöglichkeiten
Weiterführende kostenlose Beschwerdemöglichkeiten und Informationen zu UWG Straftatbeständen (Missachtung Sterneintrag, Werbefahrten, Registereintrag, Lockvogelangebote, Gewinnversprechen etc.), Konsumentenfallen, Internetbetrug, Telekommunikation, Radio, TV, Presse, grenzüberschreitenden Verbraucherbeschwerden, Preisbekanntgabepflicht, Rechtsprechung etc. finden Sie unter