Sanktion: Paradiesisches Versprechen

In der Romandie ist per Inserat ein Buch angepriesen worden, das schnellen Reichtum verspricht. In bloss 34 Monaten könne man Millionär werden, stellt die Anzeige in Aussicht. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission hat die Werbung als irreführend und damit als unlauter verurteilt.

Das Inserat ist in Form eines Interviews gestaltet. Wiedergegeben wird ein Gespräch mit einer jungen, geschiedenen Frau namens Susanne Moser, die dem Leser berichtet, wie es ihr gelungen ist, innerhalb von 34 Monaten Millionärin zu werden. Und das ohne jedes Kapital. In diesem Dialog, in welchem die wahre Identität der Interviewpartnerin aus Datenschutzgründen abgeändert worden ist, liest man verführerische Aussagen wie: «Jedermann kann mit diesem System ohne grossen Aufwand mindestens 70‘000 Franken pro Jahr verdienen.» Und das sei alles mit maximal vier Arbeitsstunden pro Tag möglich. Über das hochgelobte System steht freilich nichts im Text. Sie könne das nicht in wenigen Worten erklären, meint die im Interview Befragte. Immerhin gibt sie dann zu Protokoll, dass alles in einem Buch nachzulesen sei. Und dieses Buch (Titel: «Wie Sie sicher und einfach reich werden») kann man mittels Coupon für Fr. 49.80 bestellen. Auf die Frage, wie viel man mit der Methode verdienen könne, erklärt die Frau: «Im ersten Jahr habe ich 438‘000 Franken verdient, im zweiten 593‘000 Franken. Und das mit einem Aufwand von unter 20 Stunden pro Woche und 16 Wochen Ferien.

Ein Leser misstraute den paradiesischen Versprechungen und reichte eine Beschwerde bei der Lauterkeitskommission ein. Diese hiess die Beschwerde gut, weil die Richtigkeit der werblichen Aussagen über den zu erzielenden Reichtum vorliegend nicht nachgewiesen ist. Konkret schreibt die Kommission: «Im Gesamteindruck wird von der Beschwerdegegnerin die Botschaft vermittelt, dass der versprochene Reichtum erreicht wird. Dabei ist unbeachtlich, dass im Wortlaut der Botschaft nicht von einer Garantie zur Erreichung dieses Wohlstandes gesprochen wird.»

Die Erste Kammer verurteilte die Firma xxxxxxxx AG in Jona St.Gallen deshalb gestützt auf die Grundsätze 1.7 und 1.8  sowie Art. 3 lit b UWG. Ausserdem forderte die Kommission das Unternehmen auf, inskünftig diese Art der Kommunikation zu unterlassen.

Die Handelsfirma rekurrierte in der Folge gegen das Urteil. Mit Plenarbeschluss wurde der Rekurs aber abgewiesen. Und weil die Beschwerdegegnerin das Inserat weiterhin publizierte und damit gegen die rechtskräftige Unterlassungsaufforderung der Kommission verstiess, hat die Kommission als Sanktion gemäss Art. 20 des Geschäftsreglements die Publikation des Falles beschlossen.