Hinweis zur Publikation von SLK-Entscheiden durch die Parteien
Den Parteien eines Beschwerdeverfahrens vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist es nicht untersagt, Entscheide der Kommission in Medien etc. zu kommunizieren. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheide richtig und nicht irreführend kommuniziert werden müssen. Unrichtige oder irreführende Angaben über Entscheide der Lauterkeitskommission können gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b UWG). Solche Verstösse können die üblichen zivilrechtlichen Folgen haben (Verbotsurteil, Schadenersatz, Gewinnherausgabe etc.) und können auch strafrechtlich verfolgt werden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Art. 23 UWG).
Die Veröffentlichung eines Entscheides liegt im Risiko der Partei, welche den Entscheid kommuniziert. Allfällige Ansprüche der Gegenpartei oder Dritter, welche aufgrund der Veröffentlichung entstehen können, sind der veröffentlichenden Partei gegenüber geltend zu machen.
Schweizerische Lauterkeitskommission
Streulistrasse 9
8032 Zürich
044 211 79 22

Sanktion: Lauter unlautere Versprechungen
Dank der Hellseherin Sofia Dora wird alles gut, so die Botschaft in Mailings, die von der Schweiz aus nach Frankreich und England versandt wurden. Das Urteil der Schweizerischen Lauterkeitskommission: Unlautere …