Sanktion: Unlautere Mahnungen
Mit Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 21. April 2004 (eröffnet am 17. Mai 2004) wurde die Firma xxxxxxxx mit Sitz in Zürich aufgefordert, einer Beschwerdeführerin keine weiteren unbegründeten Mahnungen mehr zuzustellen. Die Firma xxxxxxxx hat sich nicht an diese Aufforderung gehalten und der Beschwerdeführerin eine weitere Mahnung über ein Inkassobüro geschickt.