Massnahme: Engiadinalaina, Martina (Sexismus – Plakat «Wir haben Holz vor der Hütte. …greifen Sie zu!»)

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Nr. 174/21 (resp. 156/20)
Engiadinalaina SA, Martina
(Sexismus – Plakat «Wir haben Holz vor der Hütte. …greifen Sie zu!»)

Erneute Publikation gemäss Beschluss Nr. 150/23 der Dritten Kammer vom 6.9.2023.

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 15. September 2021,

in Erwägung:

Im Rahmen eines früheren Verfahrens vor der Zweiten Kammer hat sich in gleicher Angelegenheit das Folgende ergeben:

  • Die Beschwerdeführerin erachtet ein Werbeplakatsujet der Beschwerdegegnerin mit der Aufschrift «Wir haben Holz vor der Hütte… greifen Sie zu!»» und der Abbildung von vier Frauen in Dirndl-Trachten als sexistisch.

  • Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das von der Beschwerdeführerin als Beweis eingereichte Foto entstamme einem Bericht des «Blick» vom 19. Juni 2019. Am von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Standort würde gar keine Tafel mehr stehen. Unabhängig davon sei die Beschwerde unbegründet. Die Darstellung und Bewerbung habe einen sachlichen Zusammenhang zur Beschwerdegegnerin als Sägereiwerk. Auch aus Umfragen gehe hervor, dass die Mehrheit das Plakat als gelungen und nicht sexistisch empfinde.

  • Gemäss Grundsatz Nr. B.8 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation zum Beispiel über ein Plakat diskriminierend und damit unlauter, wenn zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht oder die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird.

  • Beide Tatbestände sind beim vorliegend zu beurteilenden Sujet offensichtlich erfüllt. Die mit einem Dirndl bekleideten Frauen mit entsprechend in den Vordergrund gerücktem Dekolleté haben keinen sachlich natürlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt (Holz). Zudem sind die abgebildeten Frauen in keinen thematischen Zusammenhang mit dem Produkt eingebunden (Produktion von Holz, Verkauf von Holz etc.). Der einzige Zusammenhang ergibt sich in Kombination mit der doppeldeutigen textlichen Aussage «Wir haben Holz vor der Hütte», womit für den Durchschnittsadressaten klar verständlich auf den Brustumfang der abgebildeten Frauen hingewiesen wird. Auch diese Doppeldeutigkeit hat keinen sachlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt. Dies wiederum führt zum Schluss, dass die abgebildeten Damen rein als dekorativer Blickfang eingesetzt werden.

  • Entsprechend wurde die Beschwerde mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 4. November 2020 gutgeheissen und der Beschwerdegegnerin empfohlen, inskünftig auf das beanstandete Sujet zu verzichten.

Basierend darauf hält die Erste Kammer das Folgende fest:

  • Mit Beschwerde vom 23. Juni 2021 wird die Lauterkeitskommission auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die damalige Beschwerdegegnerin das Sujet noch immer verwende. Das Plakat sei am 22. Juni 2021 vor dem Sägewerk fotografiert worden, womit die Aussage der Beschwerdegegnerin im ersten Beschwerdeverfahren, am Standort würde gar keine Tafel mehr stehen, falsch gewesen sei.

  • Die Gesuchgegnerin (Beschwerdegegnerin) hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme eingereicht.

  • Wird einem rechtskräftigen Entscheid nicht Folge geleistet und setzt eine beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann gemäss Artikel 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung über elektronische Publikationsmittel der Kommission, so sind der Name sowie allfällige weitere Daten mit Personenbezug nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.

  • Da die Beschwerdegegnerin der Empfehlung der Lauterkeitskommission keine Folge geleistet hat und zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fälschlicherweise behauptet hat, es würde am fraglichen Standort gar keine Tafel mehr stehen, ist die Publikation des gesamten Entscheids unter voller Namensnennung der Beschwerdegegnerin auf der Webseite der Lauterkeitskommission eine angemessene Massnahme.

beschliesst:

Der Entscheid wird unter voller Namensnennung der Beschwerdegegnerin während einem Jahr auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.