Hinweis zur Publikation von SLK-Entscheiden durch die Parteien
Den Parteien eines Beschwerdeverfahrens vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist es nicht untersagt, Entscheide der Kommission in Medien etc. zu kommunizieren. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheide richtig und nicht irreführend kommuniziert werden müssen. Unrichtige oder irreführende Angaben über Entscheide der Lauterkeitskommission können gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b UWG). Solche Verstösse können die üblichen zivilrechtlichen Folgen haben (Verbotsurteil, Schadenersatz, Gewinnherausgabe etc.) und können auch strafrechtlich verfolgt werden (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Art. 23 UWG).
Die Veröffentlichung eines Entscheides liegt im Risiko der Partei, welche den Entscheid kommuniziert. Allfällige Ansprüche der Gegenpartei oder Dritter, welche aufgrund der Veröffentlichung entstehen können, sind der veröffentlichenden Partei gegenüber geltend zu machen.
Schweizerische Lauterkeitskommission
Streulistrasse 9
8032 Zürich
044 211 79 22
18.1.2012, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen
Entscheide Volltext
Hängige Verfahren
2.11.2011, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen
Entscheide Volltext
Verfahren
2.11.11, Plenum, Rekurse
Entscheide Volltext
Rekurse
14.9.2011, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren
Entscheide Volltext
Hängige Verfahren
Verfahren
Sanktion: xxxxxxxx, Pratteln – Weiterer Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung
Nr. 370/10
xxxxxxxx, Pratteln
(Werbeanruf trotz Sterneintrag)
Die Dritte Kammer, am 29. Juni 2011,
in Erwägung
Der Beschwerdeführer beschwert sich über einen Telefonanruf der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag. Gegen dieselbe …
29.6.2011, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen
Entscheide Volltext
Hängige Verfahren
Verfahren
11.5.2011, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen
Entscheide Volltext
Verfahren
11.5.2011, Plenum, Rekurse
Entscheide Volltext
Rekurse
Sanktion: xxxxxxxx, Küsnacht – Unlautere Verteilung von Werbeflyern
Nr. 274/09
xxxxxxxx, Küsnacht (früher Zollikon)
(Werbeflyer trotz 2 Klebern am Briefkasten, dass Werbung unerwünscht ist)
Die Zweite Kammer, am 11. Mai 2011,
in Erwägung
Unter Bezugnahme auf den …
Die Firma xxxxxxxx wirbt unlauter
Obschon die Firma xxxxxxxx in London zur Einstellung ihrer unlauteren Werbung aufgefordert worden ist, hat sie den Faxversand an Schweizer Haushalte, die keine Werbung wünschen, nicht eingestellt.
In einem Massen-Faxversand …
16.3.2011, Erste Kammer, Verfahren
Entscheide Volltext
Verfahren
19.1.2011, Dritte Kammer, Verfahren/Sanktionen
Entscheide Volltext
Verfahren
3.11.2010, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren
Entscheide Volltext
Hängige Verfahren
Verfahren
3.11.2010, Plenum, Rekurse
Entscheide Volltext
Rekurse
15.09.2010, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen
Entscheide Volltext
Verfahren
30.6.2010, Dritte Kammer, Verfahren/Sanktionen
Entscheide Volltext
Verfahren
Sanktion: xxxxxxxx, UK-London – Unerwünschte Werbefaxe
Nr. 231/10
xxxxxxxx, UK-London
(Werbefaxe von xxxxxxxx)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
Trotz Aufforderung zur Unterlassung der Faxwerbung an die Gesuchstellerin mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat die …
12.5.2010, Plenum, Rekurse
Entscheide Volltext
Rekurse