Massnahme: xxxxxxxx AG, Bütschwil (Sexismus/Blickfang – Bewerbung von Dusch-WCs)

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Nr. 232/21
xxxxxxxx AG, Bütschwil
(Sexismus/Blickfang – Bewerbung von Dusch-WCs)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 16. November 2022,

in Erwägung:

  • Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Ersten Kammer vom 23. März 2022, eröffnet am 5. April 2022, macht die Gesuchstellerin geltend, dass der Anhänger nach wie vor am gleichen Standort stehe und die Gesuchsgegnerin resp. damalige Beschwerdegegnerin die Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat.
  • Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Massnahmengesuch eingegangen.
  • 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.
  • Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 23. März 2022, eröffnet am 5. April 2022, ist aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin die geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation weiterhin verwendet. Vor diesem Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Entscheids unter voller Namensnennung angemessen.

beschliesst:

Das Massnahmengesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.