Massnahme: xxxxxxxx, Zofingen (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp – keine Werbung»-Kleber)

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Nr. 108/22
xxxxxxxx, Zofingen
(Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp – keine Werbung»-Kleber)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 16. November 2022,

in Erwägung:

  • Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Zweiten Kammer vom 4. Mai 2022, eröffnet am 17. Mai 2022, macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin resp. damalige Beschwerdegegnerin aufgrund des wiederholten Flyer-Einwurfs gemäss Beschwerden vom 22. Juli 2022 sowie 7 .Oktober 2022 die Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat.
  • Innert angesetzter Frist ist keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Massnahmengesuch eingegangen.
  • 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission sieht das Folgende vor: Wird einem rechtskräftigen Entscheid gemäss Art. 16 nicht Folge geleistet und setzt eine nach Art. 8 beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung, so sind der Name sowie allfällige Daten mit Personenbezug gemäss Art. 19 Abs. 2 des Geschäftsreglements nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.
  • Trotz rechtskräftiger und klarer Empfehlung vom 4. Mai 2022, eröffnet am 17. Mai 2022, ist aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin dem ursprünglichen Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie von Grundsatz Nr. C.4 der Lauterkeitskommission erneut unadressierte Werbeflyer zugestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Veröffentlichung des Entscheids unter voller Namensnennung angemessen.

beschliesst:

Das Massnahmengesuch wird gutgeheissen und der Entscheid unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.