Massnahme: xxxxxxxx AG, Dietikon (Direktmarketing – Nicht adressierter Werbebrief im Briefkasten trotz «Wünscht keine Werbung»-Kleber)

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Nr. 134/16
xxxxxxxx AG, Dietikon
(Direktmarketing – Nicht adressierter Werbebrief im Briefkasten trotz «Wünscht keine Werbung»-Kleber)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 4. Mai 2022,

in Erwägung:

  • Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Zweiten Kammer eröffnet am 8. Juni 2016, macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin resp. damalige Beschwerdegegnerin gemäss dem am 8. Februar 2022 erfolgten Einwurf eines Werbeflyers in den weiterhin mit «Wünscht keine Werbung» beschrifteten Briefkasten die Empfehlungen der Kammer nicht eingehalten hat.
  • Die Gesuchsgegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
  • Wird einem rechtskräftigen Entscheid nicht Folge geleistet und setzt eine beschwerdeberechtigte Person die Kommission darüber in Kenntnis, so kann gemäss Artikel 19 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission eine Kammer die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung beschliessen. Erfolgt die Publikation unter voller Namensnennung über elektronische Publikationsmittel der Kommission, so sind der Name sowie allfällige weitere Daten mit Personenbezug nach Ablauf eines Jahres ab Veröffentlichung zu löschen.
  • Da die Gesuchsgegnerin der Empfehlung der Lauterkeitskommission keine Folge geleistet hat und dem Gesuchsteller erneut und ohne Rechtfertigung einen unadressierten Werbeflyer zugestellt hat, ist die Publikation des gesamten Entscheids unter voller Namensnennung der Beschwerdegegnerin auf der Webseite der Lauterkeitskommission eine angemessene Massnahme.

beschliesst:

Das Massnahmegesuch wird gutgeheissen. Der Entscheid wird unter voller Namensnennung der Beschwerdegegnerin während einem Jahr auf der Webseite der Lauterkeitskommission publiziert.