Auf die Grösse kommt es an

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Pflichtangaben in der kommerziellen Kommunikation müssen gemäss Preisbekanntgabeverordnung einfach und klar lesbar sein. Dazu gehört auch eine Schriftgrösse, die ohne Vergrösserung zu entziffern ist.

Ein Konsument interessierte sich aufgrund eines Inserates in der Sonntagspresse für die Leasingkonditionen eines Personenwagens. Diese waren aber in einer Schriftgrösse wiedergegeben, die ohne Vergrösserungsglas nicht zu lesen waren. Der Konsument beschwerte sich über diesen Umstand bei der Lauterkeitskommission, und diese gab ihm Recht. Spezifische Normen für die Schriftgrösse gibt es bisher zwar nicht, aber analog können die allgemeinen Regeln der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) herbeigezogen werden. In Artikel 14. Abs.1 steht, dass die Angaben deutlich (und damit klar lesbar) zu sein haben.

Die Kommission bemängelt die Leasingkonditionen als deutlich zu klein. Sie erwähnt: «Als allgemeine Regel gilt, dass in der kommerziellen Kommunikation Angaben in solcher Grösse darzustellen sind, dass sie mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, welche dem entsprechenden Werbemittel von einem Durchschnittsadressaten gewidmet wird.

Im fraglichen Fall sei dies jedoch nicht der Fall, meinte die Erste Kammer der Kommission. «Eine genügend deutliche Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PBV kann daher nicht mehr bejaht werden.» Die Beschwerdegegnerin hat einen Fehler eingestanden, unterzieht sich der Beschwerde und wird inskünftig auf diese Art der Kommunikation von Pflichtangaben (sogenannte Leagel Lines) verzichten.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission