Dankt die Natur wirklich allen denen, die eine neue Erdgasheizung einbauen?

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Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 20. Januar 2016 lediglich sechs Beschwerden zu beurteilen. Zwei davon, die sich beide gegen Interessenverbände der Energiebranche richteten, hatten es jedoch in sich und verlangten eine äusserst differenzierte Betrachtungsweise. Sie konnten erst nach eingehender Diskussion und sorgfältigem Abwägen des Dafür und Dawider entschieden werden.

Gleich drei Werbeaussagen eines Interessenverbandes erachtete eine Umweltorganisation als unlauter: «Wer jetzt auf eine neue Erdgas-Heizung setzt, dem dankt die Natur», «Erdgas belastet die Umwelt weniger als Heizöl, Holzschnitzel, Pellets oder importierter Kohlestrom» und «Heute ist die klimapolitisch wirksamste Massnahme, Heizöl durch Erdgas zu ersetzen». Wie würden Sie entscheiden? Nicht einfach, zugegebenermassen. Die Dritte Kammer der SLK stützte sich bei der Beurteilung auf das Verständnis des Durchschnittsadressaten, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die Grundsätze der Lauterkeitskommission sowie den Consolidated ICC Code of Advertising and Marketing Communication. Kurz gesagt, verlangen diese, dass Angaben über Produkte und Dienstleistungen sowie deren Vergleich mit Konkurrenzprodukten nicht unrichtig oder irreführend sein dürfen. Zudem sollen gerade umweltbezogene Werbeaussagen keine unklaren oder vagen Vorstellungen vermitteln und nur dann Vergleiche anstellen, wenn ein signifikanter Vorteil in Aussicht steht. Auf dieser Grundlage wurde die Beschwerde gegen den ersten Claim abgelehnt, da eine neue Heizung im allgemeinen Verständnis stets umweltfreundlicher ist als eine alte. Die Beschwerden gegen die beiden anderen Aussagen wurden dagegen gutgeheissen. Dem Interessenverband ist es nicht gelungen, weder die Sachbehauptung «Erdgas belastet die Umwelt weniger…» noch den Superlativ «die klimapolitisch wirksamste Massnahme» mit neutralen Fakten, das heisst Gutachten unabhängiger Dritter usw., zu belegen.

Gehüpft wie gesprungen

Die gleiche Umweltorganisation reichte gegen eine weitere Interessenvereinigung der Energiebranche Beschwerde ein. Die fraglichen Werbeaussagen lauteten in diesem Fall: «Der Ersatz einer alten Ölheizung durch eine neue Ölheizung ist in jedem Fall die günstigste Variante», «Die Ölheizungstechnik ist häufig der wirkungsvollste und wirtschaftlichste Weg zu sparsamem Energieverbrauch und mehr Klimaschutz» und «Bei der Wahl des Heizsystems ist es umweltmässig betrachtet nahezu gehüpft wie gesprungen, für welche Anlage man sich entscheidet». Auf der gleichen Grundlage wie die Erdgas-Beschwerden hiess die SLK sie allesamt gut; zum einen, weil die Sachbehauptung «ist in jedem Fall die günstigste Variante» und die Superlativbehauptung «häufig der wirkungsvollste und wirtschaftlichste Weg» nicht genügend belegt werden konnten, zum andern weil die Aussage «umweltmässig betrachtet nahezu gehüpft wie gesprungen» eine unscharfe Vorstellung über die Umweltfreundlichkeit ist, wie sie vom oben erwähnten ICC Code als unlauter bezeichnet wird. Abgewiesen wurde die Beschwerde jedoch in Bezug auf zwei Aussagen zur besseren Umweltbilanz von neuen Ölheizungen gegenüber alten Anlagen.

Entscheide dürfen veröffentlicht werden

Die Umweltorganisation beantragte in beiden Fällen, dass sie die Entscheide der SLK veröffentlichen dürfe. Das ist ihr freigestellt. Beiden Parteien eines Beschwerdeverfahrens ist es nicht untersagt, gefällte Entscheide in den Medien oder anderswo zu kommunizieren. Allerdings sind sie gehalten, richtig und nicht irreführend zu informieren. Unrichtige oder irreführende Angaben können gegen das UWG verstossen, zivilrechtliche Folgen haben und auch strafrechtlich verfolgt werden mit Geldstrafen oder Freiheitsenzug bis zu drei Jahren. Ansprüche der Gegenpartei oder seitens Dritter, die durch eine Veröffentlichung entstehen, gehen darüber hinaus zulasten der veröffentlichenden Partei.

Die vier übrigen Beschwerden betrafen eine Angebotsrechnung für eine Zeitung, die Bewerbung eines angeblich erektionsfördernden Sprays sowie die Plakate einer Autowaschanlage und eines Strumpffabrikanten, die beide als sexistisch empfunden worden waren. Davon wurden zwei abgewiesen, eine ganz und eine lediglich teilweise gutgeheissen. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Dritten Kammer vom 20. Januar 2016 finden Sie wie immer auf der Website www.faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission