Eine unredliche Eva

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Unter dem Pseudonym «Eva du Maurier» verschickt die Genfer Firma xxxxxxxx SA Mailings mit abstrusen Lebenshilfe-Angeboten. Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hat die Werbung als unlauter verurteilt.

Viele Menschen sind ausgesprochen gutgläubig. Diesen Umstand machen sich immer wieder Unternehmen zunutze, indem sie vollmundig Problemlösungen, finanziellen Erfolg, generelle Lebenshilfe und das grosse Glück versprechen. Da die Ratschläge sehr persönlicher Art sind, erfolgt deren Anpreisung in der Regel durch eine namentlich erwähnte «Vertrauensperson». Die Firma xxxxxxxx SA in Thônex betreibt dieses unlautere Geschäft, das die Unsicherheit eines Teiles der Bevölkerung respektlos ausnützt, seit geraumer Zeit und konsequent. Sie sendet ihre irreführenden Mailings unter anderem auch nach Grossbritannien. Von dort stammen denn auch die jüngsten Beschwerden.

Die vorgeschobene «Vertrauensperson», deren Konterfei auf dem Mailing abgebildet ist, trägt den wohlklingenden Namen Eva du Maurier. Die unbekannte und zweifellos nicht existierende Dame, die von der Firma unerlaubterweise vorgeschoben wird, bietet vertraulich ihre Dienste als Hellseherin an. Sie verspricht astrologisch begründete Hilfe und Unterstützung in Angelegenheiten des Herzens, der Gesundheit und vor allem bei Geldknappheit. Verbunden sind die für Hilfesuchende ohnehin schon verlockend klingenden und geheimnisvollen Versprechungen mit der Inaussichtstellung eines Checks über mehrere tausend Franken.

In Tat und Wahrheit geht es aber natürlich um ein schnödes Geschäft. Die Lösung aller Probleme soll nämlich durch ein persönliches Horoskop erfolgen, das man bei Eva du Maurier für rund 40 Franken bestellen kann. Und damit die Leute auch zügig bestellen, werden sie mit verbalem Druck aufgefordert, schnell zu handeln, um so erstens das Leben baldmöglichst in den Griff zu kriegen und zweitens den Check einlösen zu können.

Dieses Vorgehen ist von der Dritten Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) gerügt worden, da Vorabverlosungen gemäss Absatz 2 des SLK-Grundsatzes Nr. 3.9 unlauter sind. Ausserdem widerspricht der Auftritt der Firma unter der Bezeichnung «Eva du Maurier» den Vorschriften über die Firmengebrauchspflicht. Solen SA hat den Beschluss aber ignoriert und die Mailings weiter versandt. Deshalb ist die Publikation des Beschlusses unter voller Namensnennung verfügt worden.