Zusammenhang gegeben

Wenn in einer Werbung eine Frau mit verbundenen Augen geniesserisch einen Schokoladeriegel verschlingt, handelt es sich nicht um eine diskriminierende Darstellung.

Die Bevölkerung ist in letzter Zeit erheblich sensibilisiert worden auf Werbung mit sexistischer Ausrichtung. Mitunter werden freilich auch Beschwerden eingereicht, welche die Schweizerische Lauterkeitskommission abschlägig beurteilt. Eine Konsumentin kritisierte eine Anzeige, weil die darauf abgebildete Frau, deren Augen mit einer Augenbinde verdeckt sind, «rein dekorative Funktion» habe, und weil zwischen der sexualisiert dargestellten Frau und dem Schokoriegel kein natürlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass es sich bei der Darstellung mit der Augenbinde um ein Key Visual handle, mit welchem Vertrauen in die Produkte kommuniziert werden soll. Ausserdem weise die Kampagne ein gleiches Sujet mit einem Mann auf.

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, prüfte die Beschwerde anhand der Kriterien der geschlechterdiskriminierenden Werbung und kam zum Schluss, dass das Sujet nicht unter den Grundsatz Nr. 3.11 Abs. 2 falle. Ein Schokoriegel könne nicht anders als mit dem Mund genossen werden, schreibt die Kammer. Und weiter: «Die Auslegung und Interpretation des fraglichen Sujets durch die Beschwerdeführerin ist nicht naheliegend». Für den Durchschnittsadressaten  lägen keine Anhaltspunkte in Darstellung und Beschreibung vor, welche das Sujet mit Sexualität in Verbindung  brächten. Deshalb wurde die Beschwerde abgewiesen.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission