Von Schlankheitspillen und anderen Vorspiegelungen falscher Tatsachen

, ,

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte in ihrer ersten Sitzung 2015 Ende Januar eine Reihe von Beschwerden zu beurteilen, die beispielhaft für zahlreiche Bereiche des Lauterkeitsrechts sind.

Euro oder Schweizer Franken einmal anders

Im ersten Fall geht es um einen Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung PBV. Das deutsche Reiseunternehmen, das seine Angebote auf einer Website mit .ch-Domäne vertreibt, erachtete es als genügend, einzig auf der Startseite die Preise in Schweizer Franken anzugeben. Die Begründung: Bei den beworbenen Angeboten handle es sich um solche ausländischer Anbieter, die nur in Euro gebucht werden könnten. Diese Annahme ist falsch. Sobald sich ein Angebot klar an Schweizer Adressaten richtet, sind die schweizerischen Rechtsnormen verbindlich – unabhängig davon, was im Impressum steht. Da die PBV die effektiven Preise in Schweizer Franken vorschreibt, wurde die Beschwerde gutgeheissen. Für die Werbung gelten übrigens weniger scharfe Regeln. Auf einer Homepage, die gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV im Gegensatz zu den Angebots- und Buchungsseiten als Werbung gilt, wären Euro-Preise ausreichend.

Aufgepasst mit allzu blumigen Versprechungen

Gleich in mehrfacher Hinsicht war die Werbung eines Anbieters von Schlankheitspillen unlauter. So ist zum Beispiel die Anpreisung «Vor dem Schlafen einfach eine Kapsel einnehmen, … und siehe da: Sie wiegen weniger» gemäss Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nicht statthaft. Dieser verlangt, dass jegliche Bezeichnung oder Abbildung den Tatsachen entsprechen muss. Verboten sind zudem Hinweise auf vorbeugende, behandelnde oder heilende Eigenschaften oder die Bewerbung von Lebensmitteln mit fiktiven medizinischen Titeln wie «Entwicklungsleiter Prof. A. Bernd». Gemäss Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission muss darüber hinaus jeder Hinweis auf Personen wahr sein. In dieser Hinsicht war auch der Erfahrungsbericht von «Mona» unlauter. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, obwohl der sogenannte Beschwerdegegner behauptete, das fragliche Inserat sei lediglich eine Druckvorstufe gewesen, die irrtümlich erschienen sei. Nicht ausreichend sind übrigens auch reine Behauptungen der Richtigkeit einer Angabe oder nicht bewiesene Aussagen wie «weit über 1’000’000 Mal verkauft», wie in zwei weiteren Fällen argumentiert worden ist.

Marktschreierische Übertreibung

Ist der Claim für eine Hörhilfe «Hören wie ein Luchs» lauter oder nicht? Sachbehauptungen müssen in der Werbung an sich wahr sein. Liegt allerdings eine für den Durchschnittsadressaten erkennbare marktschreierische Übertreibung vor, ist die Aussage trotzdem lauter, wie das Handelsgericht Zürich in Übereinstimmung mit Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK 2012 in einem vergleichbaren Fall festgehalten hat. Da «wie ein Luchs hören» nach Einschätzung der Dritten Kammer eine solche Übertreibung ist, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Kein Verstoss gegen das Lotteriegesetz

Verstösst das Gewinnversprechen «Wenn es am Samichlaustag mehr als 5 cm schneit…» gegen das Lotteriegesetz? Nein, meint die Dritte Kammer der SLK, da der Händler nicht wissen konnte, wie viele Heizungspellets er effektiv verschenken muss, falls die Bedingung eintrifft. Damit fehlt die Planmässigkeit des Spiels als einer von vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen für einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz. Die drei anderen sind die Aussicht auf einen geldwerten Gewinn, die entgeltliche Teilnahme – zum Beispiel der Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang) – sowie der Zufall bei der Ermittlung der Gewinner respektive der Gewinnhöhe.

Vorspiegelung falscher Tatsachen

Der Betreiber eines elektronischen Branchenverzeichnisses bestritt nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Marketing-Aktion und ohne dessen Wissen in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Deshalb war die Beschwerde, es habe sich bei der angeblichen Vertragsverlängerung um die Vorspiegelung falscher Tatsachen gehandelt, glaubhaft. Der Betreiber des Verzeichnisses glaubte jedoch, den Fall mit einem Vergleichsvorschlag erledigen zu können. Zudem betrachtete er die SLK irrtümlicherweise als Beauftragte des Beschwerdeführers statt als unabhängige Fachorganisation. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission