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22. Dezember 2020

4.11.2020, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 154/20 (Nichteintreten – Berichterstattung über die Wasserfestigkeit von Sonnenschutzmitteln)
  • Nr. 155/20 (Preisbekanntgabe – Rabattangebot in einem Wochenprospekt)
  • Nr. 158/20 (Preisbekanntgabe – Widersprüchliche Preisangabe von Angeboten auf xxxxxxxx.com)
  • Nr. 159/20 (Vorrat bei Spezialangeboten – Warenverfügbarkeit in Filialen)
  • Nr. 153/20 (Tierwohl – Abbildungen auf Tiertransporter)
  • Nr. 156/20 (Sexismus – Plakat «Wir haben Holz vor der Hütte. …greifen Sie zu!»)
  • Nr. 162/20 (Sexismus – Inserat für Rollladen)
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13. November 2019

Rekurse gegen die Influencer-Marketing-Entscheide

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hat in ihrer Sitzung vom 11. September insgesamt 14 Beschwerden beurteilt. Davon hat sie vier gut­ge­heis­sen und sieben abgewiesen, wobei eine ein Grenzfall war und gegen zwei ein Rekurs einge­reicht wurde. Auf zwei weitere Beschwerden ist die SLK gar nicht einge­treten und hat zudem eine von allgemeiner Be­deu­tung dem Plenum zur Beurteilung überwiesen. Die Themen reichten vom Influencer-Marketing über leere Regale und Versprechen eines Grossverteilers bis zu irreführenden Bildern in einer Airline- und einer Immobilienwerbung.

Im ersten der beiden Influencer-Fällen plädierte der Beschwerdegegner darauf, auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. Die SLK könne keine natürlichen Personen beurteilen und ihre Grundsätze würden nicht kon­kret festlegen, in welcher Form ein Instagram-Post gekennzeichnet werden müsse. Zudem hät­te der Post we­der Einfluss auf den Schweizer Markt gehabt noch sei er kommerzieller Natur gewesen. Darüber hinaus habe der Mediensprecher der SLK den Beschwerdegegner in einem TV-Interview vorver­urteilt, sodass sich dieser auf­sichts­rechtliche Schritte offenlasse.

Rekurs wird erst 2020 behandelt

Trotz dieser Vorbehalte ist die Schweizerische Lauterkeitskommission auf die Beschwerde eingetreten und hat sie jedoch nach eingehender Beratung abgewiesen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs eingelegt; die SLK wird den Fall im Frühjahr 2020 in ihrer nächsten Plenumssitzung behandeln. Im Zuge der Beratung in der Kammer hat die Lauterkeitskommission erkannt, dass der Titel des Grund­satzes Nr. B.15 «Trennung zwi­schen redaktioneller Information und kom­mer­zieller Kom­munikation» zu eng gefasst und deshalb missverständlich ist. Gemeint sind nicht nur traditionelle redaktionelle Gefässe wie Radio, TV und Zeitungen, sondern jedes Medium off- und online, das Inhalte produziert. Die SLK wird die Über­schrift entsprechend an­passen.

Weitere Fälle in der Übersicht

  • Wenn Bilder lügen: Gleich in zwei Fällen ging es darum, dass sich der Beschwerdeführer von Bildern in die Irre geführt fühlte, die seiner Meinung nach falsche Angaben enthielten. Zum einen ging es um ein Upgrade-Angebot einer Airline. Auf der Landingpage ihrer Website bildete sie die komfortablere Sitzkonfigu­ra­­tion für Langstreckenflüge ab, obwohl das Angebot nur für Kurzstreckenflüge gültig war. Im anderen Fall publizierte eine Immobilienfirma auf ihrer Website Fotos eines Mietobjektes, die nicht den realen Gegebenheiten entsprach. Die Airline ist «mit einem blauen Auge» davongekommen, da sie in ihrer Kommunikation gerade noch genügend klar darauf hingewiesen hat, dass ihr Angebot nur für Langstreckenflüge verfügbar sei. Der Immobilienfirma wurde dagegen empfohlen, künftig Bilder realer Angebote zu verwenden oder ausreichend klar darauf hinzuweisen, dass es sich um exempla­rische Aufnahmen handelt. Diesen Sachverhalt erst bei Vertragsabschluss in den AGB festzuhalten, genügt nicht. Die Be­schwerde wurde gutgeheissen.

  • Leere Regale und Versprechungen: Einem Detailhändler wurde zum einen vorgeworfen, er habe ein Lockvogelangebot für ein Pizza-Multipack lanciert, weil an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in der gleichen Filiale die entsprechenden Regale leer gewesen seien. Der Händler konnte jedoch glaubhaft belegen, dass die Leere nur daran lag, dass die Regale nicht schnell genug wieder aufgefüllt worden seien. Die Beschwerde wurde auch abgewiesen, weil der Beschwerdeführer offenbar in der betreffen­den Fi­li­ale wegen den fehlenden Pizzas nicht nachgefragt hat. Gutgeheissen wurde dagegen eine Be­schwerde gegen den gleichen Detailhändler, weil er sein Olivenöl-Angebot mit dem Claim bewarb: «Wir setzen auf nachhaltige Produktion zu fairen Preisen». Die Erste Kammer war der Ansicht, dass der Durch­schnittsadressat unter einem fairen Preis einen Einkaufspreis versteht, der höher ist als marktüblich. Trotz ausführlichen Erläuterungen zu seiner Preisgestaltung konnte der Beschwerde­gegner nicht genügend belegen, dass der ausgelobte Preis auch wirklich fair war.

  • Schweinisch? «Le cochon, cet animal plein de qualités» und weitere irreführende Aussagen warf der Beschwerdeführer einem PR-Artikel in einem Online-Medium vor. Er konnte allerdings nicht konkret darlegen, dass die entsprechenden Angaben falsch waren, sondern prangerte vor allem den seiner Meinung nach zu hohen Fleischkonsum an. Die Lauterkeitskommission beurteilt jedoch lediglich, ob eine kommerzielle Kommunikation unlauter ist und trifft keine moralischen oder ethischen Urteile. Das galt auch im Fall der angeblich geschlechterdiskriminierenden Werbung eines Erotikclubs, die die Frauen auf ihren Körper reduziere und als Sex-Objekte darstelle. Nach Ansicht der Ersten Kam­mer verstiess das fragliche Plakat jedoch nicht gegen den Grundsatz Nr. B.8. Denn einer­seits gelten für legale sexuelle Dienstleistungen in Bezug auf die Darstellung der Frau andere Massstäbe als bei jeder anderen Werbung, anderseits werden die Frauen weder unbekleidet noch in einer diskriminierenden Situation gezeigt.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

13. November 2019

11.9.2019, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 142/19 (Non-entrée en matière – Article comparatif)
  • Nr. 158/19 (Grundsätzlicher Sachverhalt – Beurteilung von Inhaltsstoffen von kosmetischen Erzeugnissen)
  • Nr. 154/19 und 159/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 157/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 163/19 (Keine Irreführung – Werbung für einen Upgrade Bargain)
  • Nr. 168/19 (Green Marketing – Anzeige «Die CO2-arme Ölheizung»)
  • Nr. 166/19 (Vorrat bei Spezialangeboten – Leere Regale)
  • Nr. 172/19 (Green Marketing – Werben mit Nachhaltigkeit)
  • N° 176/19 (Green Marketing – Commercial publishing «Le cochon, cet animal plein de qualités»)
  • Nr. 175/19 (Sexismus – Plakate «xxxxxxxx 60 – 80 Topgirls»)
  • Nr. 179/19 (Irreführung – Online Bewerbung von Appartements)
  • Nr. 149/19 (Direktmarketing – Unerwünschte Zustellung einer Zeitung trotz Verbotstafel und Abmahnung)
  • N° 162/19 (Tromperie – Utilisation abusive du logo de la CCIG dans la liste des partenaires)
  • N° 169/19 (Marketing direct – Harcèlement publicitaire)
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13. Mai 2015

Bunter Strauss von Beschwerden

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission sah sich in ihrer ersten Sitzung 2015 einem bunten Strauss von Beschwerdeobjekten gegenüber. Angefangen bei Kosmetika, Schlankheits- und Erektionsmitteln über Flugreisen, Automobile und Matratzen bis zum Schweizer Weihnachtsbaum. Dazu eine Konkurrenzbeschwerde und eine Sanktion. In neun von total dreizehn Fällen empfahl die SLK, die beanstandete Werbung anzupassen oder einzustellen.

Gleich vier Empfehlungen sprach die Erste Kammer in einem einzigen Fall aus. Zuerst galt es jedoch zu klären, ob es sich überhaupt um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der SLK handle. Der Beschwerdegegner war ein gemäss eigenen Angaben von der Wirtschaft unabhängiger internationaler Informationsdienst für Konsumentinnen und Konsumenten. Die SLK sei deshalb nicht zuständig. Die Erste Kammer kam zum gegenteiligen Schluss. Zu eindeutig kritisierte der Dienst auf seiner Website unter dem Titel «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» und in einer Infografik mit der Überschrift «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank» handelsübliche Kosmetikprodukte, riet von ihrem Kauf ab und pries im Gegenzug natürliche Produkte an. Gleichzeitig diente die Website als Werbeplattform für diese Naturprodukte. Damit war ein direkter Einfluss der Berichterstattung auf den Wettbewerb und damit die Zuständigkeit der SLK gegeben. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission beanstandete in der Folge vier Punkte:

  • Dass der Eindruck erweckt wurde, dass die kritisierten Kosmetika in der Schweiz verbotene Inhaltsstoffe wie das Lösungsmittel 1.4 Dioxan enthalten könnten. Das ist irreführend und für den Hersteller der Kosmetika herabsetzend.

  • Ebenso irreführend und herabsetzend war, dass andere Inhaltsstoffe, die der Gesetzgeber bis zu einer gewissen Menge zulässt, pauschal als problematisch dargestellt wurden, ohne auf die entsprechenden Toleranzwert hinzuweisen.

  • Als unlauter taxierte die SLK zudem, dass der Informationsdienst pauschal auf angebliche wissenschaftliche Studien verwies, ohne diese näher zu spezifizieren oder auf gegenteilige Meinungen hinzuweisen.

  • Ebenfalls gegen das Klarheitsgebot verstiess die Verwendung von Testergebnissen durch den Informationsdienst. Ziffer III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission verlangt eine klare Angabe von Quelle, Testdatum, getesteten Eigenschaften, Testkriterien und Testergebnissen sowie eine von der Werbung klar abgegrenzte redaktionelle Darstellung.

Rund Dreiviertel der Beschwerden gutgeheissen

Insgesamt hat die Erste Kammer rund Dreiviertel Beschwerden gutgeheissen. So auch die einzige Konkurrenzbeschwerde gegen ein Bauunternehmen, das auf seiner Website unter dem Titel «Volles Rohr für Sie!» mit Fotos von Rohranlagen warb, die von ihm nicht selbst verlegt worden waren. Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen einen Detailhändler, der in seiner Kommunikation ganz generell Weihnachtsbäume aus der Schweiz anpries, obwohl diese nicht in allen seinen Filialen erhältlich waren. Weitere gutgeheissene Beschwerden betrafen unter anderem ein Gel, das schlanker machen soll, ein Magnet, das stärkere Erektionen versprach, sowie eine Fitnesshose, die angeblich «sofort sichtbar schlanker» macht. Abgewiesen wurden dagegen die Beschwerden gegen ein Flugangebot «Bangkok ab CHF 599» sowie zwei Beschwerden wegen Sexismus: Zum einen ein Plakat eines Matratzenherstellers mit dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein», zum andern die Werbung einer spanischen Automarke, die ihr neues Model mit dem Claim «À la recherche d’une espagnole bien roulée?» angepriesen hat.

Keine Werbung, keine Sanktion

Nicht anhand nahm die Erste Kammer dagegen eine Beschwerde gegen einen unadressierten Spendeaufruf einer nicht ZEWO-zertifizierten Organisation. Spendenaufrufe zu gemeinnützigen Zwecken gelten gemäss Grundsatz 1.5 der Lauterkeitskommission nicht als kommerzielle Kommunikation. Sehr wohl Werbung war dagegen der Flyer eines Immobilienunternehmens, der trotz Stopp-Werbung-Kleber und entgegen eines entsprechenden Entscheides der SLK vom 26. April 2011 im Briefkasten des Beschwerdeführers gelandet war. Da der Beschwerdegegner glaubhaft versichern konnte, dass die nochmalige Zustellung aus Versehen erfolgt war, sah die SLK von weiteren Sanktionsmassnahmen wie die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung ab.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

232_14 Schlaf

113_15 Espagnole

13. Mai 2015

11.3.2015, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 224/14 (Internetauftritt – Verwendung Fotos «xxxxxxxx»)
  • Nr. 237/14 (Gesundheit – Kommunikation von Inhaltsstoffen und Testergebnissen in Kosmetika)
  • N° 238/14 (Quantité disponible des produits – Vente de sapins de noël d’origine suisse)
  • Nr. 119/15 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 120/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Erektionsmittel)
  • Nr. 125/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Schlankheitshosen «xxxxxxxx»)
  • Nr. 112/15 (Preisbekanntgabe – Flugangebote «Bangkok ab CHF 599»)
  • Nr. 232/14 (Sexismus – Plakat «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein»)
  • N° 113/15 (Sexisme – Affiche «À la recherche d’une espagnole bien roulée?»)
  • Nr. 117/15 (Telefonmarketing – Werbeanrufe und Verkaufspraktiken für Gesundheitsprodukt)
  • Nr. 227/14 (Direktmarketing – Unadressierte Spendenaufrufe nicht ZEWO-zertifizierter Organisationen trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 118/15 (Direktmarketing/Spam – Unerwünschte Werbe-E-Mails trotz mehrfacher Abmahnung)

Sanktionen

  • Nr. 131/11 (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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26. März 2013

Von der «einzigartigen Gelinggarantie» bis an die Grenze zur Täuschung

An ihrer Sitzung vom 30. Januar 2013 hatte die Dritte Spruchkammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) einmal mehr Beschwerden unterschiedlichster Art zu beurteilen. Insgesamt beriet sie unter der Leitung von Ueli Custer fünf hängige Verfahren sowie zehn neue Beschwerden. Nachdem die Rekursfrist ungenutzt verstrichen ist, sind die Beschlüsse rechtskräftig.

Solarenergie: Äpfel mit Birnen verglichen 
Hat der beklagte Solarenergie-Anbieter Äpfel mit Birnen verglichen und seine Photovoltaik-Anlage in zu gutem Licht erscheinen lassen? Da der Dritten Kammer das elektrotechnische Wissen, das für eine sachgerechte Beantwortung nötig gewesen wäre, verständlicherweise abgeht, musste sie sich auf die Expertise der Fachleute verlassen. Die Beschwerde wurde in der Folge zwar abgewiesen; die SLK empfahl der beklagten Partei jedoch, künftig die richtigen «Früchte» miteinander zu vergleichen. Dieser Fall hat exemplarisch gezeigt, dass die SLK mit ihrem einfachen und schnellen Verfahren für hochkomplexe technischen Sachverhalten nicht optimal gerüstet ist.

Sprachtherapie: Testimonials müssen nachprüfbar sein 
Testimonials sind ein probates Mittel, um ein Produkt oder eine Dienstleistung glaubwürdig zu bewerben. Gemäss den Grundsätzen der Lauterkeit müssen sie sich jedoch auf Angaben zum Produkt/zur Dienstleistung beschränken, und die Testimonialgeber müssen real sein. Die beklagte Stiftung für Sprachtherapie konnte das für 19 von 27 Testimonials auf ihre Website ohne Weiteres nachweisen. Deshalb wurde die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen; allerdings mit der Empfehlung, die restlichen acht, für die kein Nachweis erbracht worden ist, nicht weiter zu nutzen.

Weinangebot: An der Grenze zur Täuschung 
Kann es noch lauter sein, wenn ein Produkt an einem Tag online beworben wird, am nächsten Morgen bei Ladenöffnung um 8.00 Uhr jedoch bereits in drei Filialen ausverkauft ist? Die SLK hat das verneint und die Beschwerde gutgeheissen. Denn selbst der beklagte Detailhändler anerkannte, dass Spezialangebote für mindesten drei Tage, in Ausnahmefällen zumindest für ein bis zwei Tage reichen sollten. Dass auf der Website auf die beschränkte Menge hingewiesen wurde, genügte nicht als Entschuldigung; umso weniger, als mehrere Klicks nötig waren, um bis zu dieser Information vorzustossen.

Backöfen: Absolute Aussagen sind heikel 
Unbestritten war, dass der Backofen nicht so funktionierte, wie es die Werbung versprochen hatte. Fraglich war nur, ob es sich um einen bedauerlichen Einzelfall oder einen systematischen Fehler handelte. Da die SLK die technische Funktionsweise eines Produktes nicht beurteilt, konnte sie diese Frage nicht klären. Sie empfahl dem beklagten Hersteller jedoch, inskünftig auf absolute Aussagen wie «einzigartige Gelinggarantie» zu verzichten.

Bergbahnen: Nackte Tatsachen bzw. YouTube war schneller 
Der Fall schien an sich klar: Wer den Werbeclip auf YouTube gesehen hatte, sah offenbar sehr viel nackte weibliche Haut – längst nicht nur an Bein und Bauch. Zu viel, so dass YouTube umgehend reagierte und den Spot zensierte. Dummerweise so umgehend, dass die SLK keine Gelegenheit mehr hatte, den strittigen Fall im Original zu beurteilen. Die gekürzte Version gab dagegen keinen Grund zur Beanstandung. Die Beschwerde wurde abgelehnt. Als Lehre aus diesem Fall empfiehlt die SLK bei Internetwerbung, nicht nur einen Link als Beweismaterial einzureichen, sondern einen Ausdruck (Screenshot) oder noch besser eine Datei.

Firmenkataloge: Rechnung getarnt als Bestelltalon 
Leider ist es kein Einzelfall: Immer wieder versuchen Adressverzeichnisse auf unlautere Weise Kunden zu werben. So auch in diesem Fall. Der Fax-Talon weckte den Eindruck, der Empfänger könne ein kostenloses Exemplar eines Firmenkatalogs bestellen. Dass der Kunde sich jedoch mit seiner Unterschrift zu einem kostenpflichtigen, sich jährlich wiederholenden Eintrag in das Verzeichnis verpflichtete, stand nur im Kleingedruckten. Damit handelte der Beklagte eindeutig gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Klage wurde gutgeheissen.

Unverbesserlich: Baumaterial ist geduldig 
Der Fall an sich wäre keiner Rede wert. Ein Unternehmen, das mit Baumaterial handelt, sendet einem potenziellen Kunden unaufgefordert einen E-Mail-Newsletter zu. Nicht einmal aussergewöhnlich ist es, dass der Absender auch nach mehrmaliger Aufforderung seine Werbesendung nicht stoppte, sondern erst nachdem der Empfänger bei der SLK Beschwerde eingereicht hatte. Bemerkenswert ist hingegen, dass die besagte Baumaterialfirma ein notorischer Gast bei der SLK ist; allein 2012 wurden fünf Beschwerden gegen sie stattgegeben. So auch in diesem Fall.

Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren 
Das letzte Beispiel zeigt, dass es offenbar vereinzelte Unternehmen gibt, die nicht mit sich reden lassen und die Empfehlungen der Lauterkeitskommission regelmässig missachten. Was viele jedoch nicht wissen: Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht für vorsätzliche Zuwiderhandlung Geld- und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Die Betroffenen können also auch auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen unfaire Unternehmen respektive deren Verantwortliche vorgehen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

30. Januar 2013

30.1.2013, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 131/12 
(Green Marketing – Aussage zu Photovoltaik (PV)-Anlagen)
  • Nr. 209/12
 (Testimonien – Publikation im Internet)
  • Nr. 280/11 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe auf nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 104/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Unerwünschte Werbung trotz Rückweisung)
  • Nr. 107/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Flyer im Briefkasten)

Verfahren

  • Nr. 264/12 
(Unrichtige Angaben – Werbeaussagen zu Garautomatik)
  • Nr. 294/12 
(Medizinprodukt – Werbeaussage «Sie dürfen essen, so viel sie wollen»)
  • Nr. 301/12 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Sonderaktionen)
  • Nr. 101/13 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Spezialangebot)
  • Nr. 293/12 
(Sexismus – Inserat «Passendes Personal auf Wunsch inklusive»)
  • Nr. 306/12 
(Sexismus – Werbeclip im Internet)
  • Nr. 288/12 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag und Unterlassungsaufforderung)
  • Nr. 278/12 
(Direktmarketing – Newsletter Versand trotz mehrmaliger Abmahnung)
  • Nr. 272/12 
(Irreführung – Registereintrag)
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2. November 2011

2.11.2011, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 359/11 
(Falsche Angaben – Werbeaussagen im Katalog stimmen nicht mit Betriebsanleitung überein)
  • Nr. 269/11 
(Lockvogel in Werbeprospekt – Fehlende Warenverfügbarkeit)
  • Nr. 303/11 
(Falsche Angaben – Bestellte Ware wurde nicht geliefert)
  • Nr. 358/11 
(Falsche Angaben – Claim «Ein Unternehmen der Handelskammern»)
  • Nr. 356/11 
(Sexismus – «Anstössige Wörter» in Katalog)
  • Nr. 284/11 
(Sexismus – Anpreisung Intimpflegeprodukte für Frauen)
  • Nr. 324/11 
(Rechnung als Offerte – Eintrag in Unternehmensregister gleicht offiziellem Schreiben)
  • Nr. 295/11 
(Werbung mit Formular per Fax – Eintrag in Branchenregister)
  • Nr. 299/11 
(Gewinnspiel – Gewinnausstellung mit einer Carfahrt zu Verkaufsveranstaltung verbunden)
  • Nr. 325/11 
(SPAM – Unverlangte Werbung per E-Mail)
  • Nr. 332/11 
(Werbekatalog – wiederholte Zustellung trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung)
  • Nr. 292/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierten Prospekt im Briefkasten)
  • Nr. 335/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Terminvereinbarung für Gespräch)
  • Nr. 336/11 
(Handel mit Nummern mit Sterneintrag – Behauptete Einwilligung für Werbeanrufe)
  • Nr. 302/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptetes Einverständnis des Angerufenen )
  • Nr. 316/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Sachverhalt nicht eindeutig)
  • Nr. 326/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptete Einwilligung zur kommerziellen Kontaktnahme)
  • Nr. 342/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anruf durch Drittunternehmen)
  • N° 331/11 
(Marketing téléphonique – Convention d’une date d’entretien de conseil en assurances)
  • Nr. 373/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Widersprüchliche Aussagen der Parteien)
  • Nr. 380/11 
(Telefonmarketing bei Nummer ohne Sterneintrag – Unerwünschte Anrufe)
  • Nr. 330/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Faxversand durch Drittunternehmen)
  • Nr. 350/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – EDV-Fehler)
  • Nr. 354/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Sterneintrag nicht in allen Verzeichnissen vermerkt)

Sanktionen

  • Nr. 334/10 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Erneuter Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung)
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