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12. Januar 2021

Breites Spektrum von Fällen

Das Lauterkeitsrecht ist komplex. Entsprechend gross ist die Bandbreite an Beschwerdemöglichkeiten bei der Schwei­zerischen Lauterkeitskommission (SLK). Nachfolgend eine Auswahl von Fällen aus der Praxis zu den unterschiedlichsten Themen.

Auto-aggressive Werbung (Nr. 129/20)

Nein, es geht dabei nicht um eine Werbung, die sich gegen sich selbst richtet, sondern um Werbeflyer, die ungefragt unter die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs geklemmt werden. Solches Verhalten ver­stösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es verletzt die Besitzrechte des Fahrzeughalters und gilt als aggressive Werbung.

Geschlechterdiskriminierung: Wenn die Würde verletzt wird (Nr. 146/20 bzw. 151/20)

Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn die Würde eines Geschlechts verletzt wird und/oder zwischen der dargestellten Person(en) und dem Produkt/der Dienstleistung kein natürlicher Zusammenhang besteht. So geschehen bei einem Immobilienmakler, der mit drei Frauen in knappen Bikini-Höschen warb. Nicht sexistisch war nach Ansicht der SLK dagegen die Werbung einer Brauerei mit dem Claim «Ein …. Alles andere folgt». Das Sujet, das eine Gruppe von jungen Frauen und Männern zeigt, suggeriert nach Ansicht der Beschwerdeführerin, Männer würden den Frauen Alkohol offerieren, um sie gefügig zu machen.

Influencer-Werbung: Erkennbarkeit ist massgebend (Nr. 201–205/19)

Die Beschwerden gegen Instagram-Posts von Roger Federer, Xenia Tchoumi oder Yolanda Neff hatten hohe mediale Wellen geworfen. Dass noch etliche weitere mehr oder weniger prominente Schweizer Influencer/innen ins Visier einer Konsumentenorganisation geraten sind, wurde dagegen weit weniger stark beachtet. Sie wurden im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 Abs. 1 und 2 der SLK beurteilt. Er verlangt, dass der sogenannte Durchschnittskonsument die Werbung als solche auf Instagram auf den ersten Blick erkennt. Ist das der Fall, braucht es keine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung.

Irreführung: Der feine Unterscheid (Nr. 123/20)

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des UWG dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Genau das monierte jedoch die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Claim «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied». Die SLK war anderer Ansicht. Bereits in früheren Entscheiden hat sie an­erkannt, dass die schweizerische Tiergesetzgebung strenger ist als ausländische Rechtsordnungen. Diese Tatsache darf deshalb entsprechend beworben werden. Unlauter wäre die Werbung nur, wenn konkrete Sachbehauptungen zur Tierhaltung den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen widersprechen würden.

Auch Unternehmen haben Meinungsäusserungsfreiheit (Nr. 125/20)

Ein Aussenwerbungsunternehmen warb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit dem Claim «Zuhause bleiben rettet Leben. Helfen Sie mit». Ein Konsument erachtete dies als ethisch und moralisch bedenklich. Zum einen sei es Sache der Behörden, Anweisungen an die Bevölkerung zu erteilen, zum an­dern sei es wissenschaftlich nicht haltbar, dass zuhause bleiben Leben rette. Die SLK war der Ansicht, dass diese Aussage im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung BV) zulässig ist und auch für Unternehmen gilt.

Native Advertising: Abgrenzen, abgrenzen, abgrenzen (Nr. 143/20)

Ein Medienunternehmen publizierte auf seiner Website und auf Facebook einen Artikel über eine Unter­nehmensgruppe. Sehr wohlwollend, wie der Beschwerdeführer meinte, und lediglich mit dem Hinweis «Premium» deklariert. Das Medienunternehmen bestritt denn auch nicht, dass es sich um Native Adver­tising handelte, erachtete die Bezeichnung jedoch als klar genug. Die SLK nicht. Denn für die kommer­zielle Kommunikation im redaktionellen Umfeld gelten verschärfte Anforderungen (Grundsatz Nr. B.15). Sie muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern sich auch gestalterisch vom Inhalt abheben.

Nachahmen ist erlaubt (Nr. 119/20)

Sind die Produktenamen «HAPPY VEGI BUTCHER» und «THE VEGETARIAN BUTCHER» zum Verwechseln ähnlich? Lehnt sich «HAPPY VEGI BUTCHER» unnötig an den Brand des Mitbewerbers an, behindert sie ihn oder beutet sie seinen guten Ruf aus? Nein. Bei «Vegi Butcher» oder «Vegetarian Butcher» handelt es sich um allgemein beschreibende Begriffe, die keine Kennzeichnungskraft haben. Leistungen oder Arbeits­ergebnisse, die weder Marken- noch Urheberrechtsschutz geniessen, kann jedermann – innerhalb der Grenzen lauteren Wettbewerbs – nutzen und nachahmen.

Eine Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Nr. 116/20)

Der Grossonkel des Beschwerdeführers war Hauptdarsteller in einem legendären Werbespot der Be­schwerdegegnerin gewesen. Nach seinem Tod wurde ein Videoausschnitt aus dem Spot in einer neuen Kampagne verwendet. Durfte der Werbetreibende das, ohne nachzufragen? Ja, denn die Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Schweizer Rechtsordnung kennt weder einen postmortalen Persönlichkeitsschutz noch sind die Persönlichkeitsrechte vererbbar. Einzige Auflage: das Pietätsgefühl der Angehörigen muss respektiert werden. Das war hier der Fall.

Preise und Rabatte: auf einen Blick (Nr. 194/19)

Das UWG verlangt, dass Angaben zu Preisen und Rabatten in der Werbung klar sein müssen und nicht in die Irre führen dürfen. Ist ein Rabattversprechen eingeschränkt, müssen diese Bedingungen unmittelbar dort kommuniziert werden, wo der Rabatt angepriesen wird. Es genügt nicht, wenn sie zum Beispiel in Online-Werbemitteln erst nach einem oder mehreren weiteren Klicks ersichtlich sind. Das war der Fall bei einem Rabattangebot, bei dem der Hinweis, dass es nur bei Einkäufen bis maximal CHF 100.– gilt, erst in der Rubrik «Details zum Angebot» erwähnt wurde.

Bitte keine Werbung: Gilt unter Umständen auch für Gratisanzeiger (Nr. 128/20)

Darf ein Gratisanzeiger in einen Briefkasten mit «Bitte keine Werbung»-Schild eingeworfen werden? Der Beschwerdegegner meinte ja. Dabei berief er sich darauf, dass sein Gratisanzeiger einen wichtigen Infor­mationsauftrag erfülle, von regionaler Bedeutung sei und bereits seit 2007 in alle Haushaltungen gestreut werde. Das wäre jedoch nur zulässig, wenn der Gratisanzeiger von einer Redaktion betreut würde, die vom Herausgeber personell und organisatorisch getrennt ist, und keine Eigenwerbung macht. Das war beim fraglichen Anzeiger nicht der Fall, bestand der doch zu 100 Prozent aus Werbung und Inseraten.

Vergleiche sind verlockend (Nr. 138/20)

Das Angebot tönte verlockend. Ein Vergleichsdienst, der die Schweizer Blumenlieferservices seriös und objektiv miteinander vergleicht. Umso erstaunlicher, dass ausschliesslich Angebote des Vergleichs­dienstes selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen Topplätze belegten. Vergleiche mit Konkurrenten sind an sich erlaubt. Allerdings nur, wenn sie weder irreführend noch unnötig herabsetzend oder anleh­nend sind. Das werbetreibende Unternehmen muss zudem nachweisen können, dass seine Werbeaussa­gen richtig sind. Deklariert es seinen Vergleich als Test, muss er darüber hinaus belegen können, dass dieser in einem unabhängigen Verfahren nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde.

Verantwortlich ist immer der Auftraggeber (Nr. 194/19)

Die Verantwortung, dass eine Werbung fair ist, liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeits­kommission). Fehler, die Dritt- oder Hilfspersonen begehen, kann er nicht auf diese abwälzen. Da nützt es auch nichts, wenn sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Zustellung trotz «Stopp Werbung»-Kleber entschuldigte. Dass die Studenten, die mit der Verteilung beauftragt worden sind, kla­re Instruktionen missachtet hätten, mag eine Ausrede sein, befreit aber nicht von der Verantwortung.

Die detaillierten Begründungen zu den einzelnen Fällen finden Sie unter der in Klammern angegebenen Nummer auf faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide»; die Richtlinien, nach denen die SLK die Be­schwerden beurteilt, können Sie ebenfalls auf unserer Website in den «Grundsätzen» nachlesen.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

9. November 2020

16.9.2020, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 134/20 (Green Marketing / Keine Irreführung – Bewerbung von Bürocontainern)
  • Plainte des concurrents N° 138/20 (Tromperie – Sites comparatifs pour les livraisons de fleurs en Suisse)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 150/20 (Irreführung – Sach- und Alleinstellungsbehauptungen auf Website)
  • Nr. 144/20 (Irreführung – Testkommunikation «xxxxxxxx of the Year»)
  • Nr. 131/20 (Nichteintreten – Fehlende Passivlegitimation)
  • Nr. 145/20 (Persönlichkeitsschutz – Advertorial auf xxxxxxxx.ch)
  • Nr. 132/20 (Transparenzgebot – Fehlende Passivlegitimation»)
  • Nr. 143/20 (Transparenzgebot – Gesundheitsbeiträge zu xxxxxxxx Gruppe)
  • Nr. 135/20 (Nichteintreten – Kampagne zu E-Zigaretten)
  • Nr. 149/20 (Keine Unrichtigkeit – Bewerbung von Sonnencreme)
  • N. 139/20 (Non entrata in materia – Cessazione della misura di comunicazione commerciale)
  • Nr. 140/20 (Kein Sexismus – Plakatwerbung für ein Heilmittel)
  • Nr. 146/20 (Sexismus – Abbildung von Personen als reiner Blickfang)
  • N° 151/20 (Pas de sexisme – Affiche publicitaire pour une bière)
  • Nr. 141/20 (Keine Irreführung – Bewerbung eines Raumlüfters als Kühl-/Klimagerät)
  • Nr. 147/20 (Irreführung – Anpreisung des xxxxxxxx als Klima-/Kühlgerät)
  • Nr. 130/20 (Direktmarketing – Unerwünschte Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber und Abmahnung)
  • Nr 136/20 (Spam – Unerwünschte Newsletter ohne Abmeldemöglichkeit)
  • N° 142/20 (Spam – Désinscription des newsletters)
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13. August 2019

Interessante Beschwerdefälle aus dem ersten Halbjahr 2019

Ende Juni/Anfang Juli standen die ersten Beschwerdefälle gegen Influencer im Fokus der Medien. Insgesamt hatte die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) im ersten Halb­jahr jedoch bereits mehr als fünfzig Beschwerden und zwei Rekurse behandelt, die es ebenfalls in sich hatten. Eine Übersicht.

Neben zahlreichen Beschwerden wegen Missachtung des Sterneintrags im Telefonverzeichnis oder des Stopp-Werbung-Klebers lassen sich die Fälle grob in drei Themenbereiche unterteilen: «Geschlechter­diskriminierung», «Konkurrentenbeschwerden» sowie Beschwerden, in denen neben den Grundsätzen der SLK und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch weitere Gesetze tangiert waren. Konkret betraf dies das Lebensmittelgesetz, die Radio- und TV-Verordnung sowie das Tierschutzgesetz.

Gesetz ist Gesetz

  • Radio- und TV-Verordnung (RTVV): Um Yoga ging es in einem Facebook-Clip eines Medienhauses nur am Rande. Eigentlicher Zweck war, die Zuschauer/innen an einem Abstimmungssonntag auf die eige­ne Website zu locken. Dass dies mit einer leicht bekleideten Frau geschah, die die Yoga-Übung «Brü­cke» schlug, sodass der Blick direkt auf ihren Ausschnitt fiel, wurde als unlauter und geschlechterdis­kriminierend taxiert. Das Medienhaus machte jedoch geltend, dass die Lauterkeitskommission gar nicht zuständig sei, sondern die Radio- und TV-Verordnung (RTVV). Diese wäre jedoch nur zur Anwen­dung gekommen, wenn das Medienhaus das Video im eigenen Programm gezeigt hätte (Fall Nr. 114/19).

  • Tierschutzverordnung (TSchV): Als unrichtig und damit unlauter erachtete der Beschwerdeführer Claims wie «Echt stark, unsere Kühe können regelmässig raus». Die beurteilende Kammer der SLK war nicht der gleichen Meinung und wies die Beschwerde in allen Teilen ab. Zwar haben gemäss Bundesamt für Landwirtschaft in der Tat 14 Prozent der Kühe keinen regelmässigen Weidegang. Die TSchV verlangt jedoch auch bei angebundenen Rindern regel­mässigen Auslauf. Der Durchschnitts­konsument kann die beanstandete Werbeaussagen deshalb richtig einschätzen; umso mehr als er weiss, dass der Tierschutz hierzulande weit strenger ist als im Ausland (Fall Nr. 119/19).

  • Lebensmittelgesetz (LMG): Komplexer war der Fall einer Anpreisung von Nahrungsergänzungsmitteln, die gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) – ausser zur rein privaten häuslichen Verwendung – nicht oder nicht in der angebotenen Dosierung in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Um diese Beschwerde zu beurteilen, nahm die SLK Rücksprache mit dem Bundesamt für Lebens­mittelsicherheit und Veteri­närwesen (BLV). Letztlich wurden dem Beschwerdegegner in drei Fällen empfohlen, seine Kommuni­kation anzupassen: Für die Produkte, die in der Schweiz gar nicht zulässig sind, für einen irreführen­den Produktehinweis sowie für ärztliche Empfehlungen, die gemäss der bundesrätlichen Information über Lebensmittel (LIV) in diesem Zusammenhang nicht erlaubt sind (Fall Nr. 121/19).

Konkurrenten kämpfen mit harten Bandagen

Konkurrentenbeschwerden, mit denen Unternehmen die Werbung von Mitbewerbern beurteilen lassen können, sind ein fester Bestandteil der Fälle vor der Lauterkeitskommission. Dabei ging es im ersten Halbjahr 2019 unter andern um folgende Beanstandungen:

  • Der Preis ist heiss: Ein Augenlaserzentrum konnte nicht nachweisen, dass es den regulären Preis und den Aktionspreis wirklich so beworben hat, wie es die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verlangt – nämlich maximal zwei Monate und nur halb so lang wie er in Kraft war. Die Beschwerde wurde gut­geheissen (Fall Nr. 104/19).

  • Kein Vergleich: Im entscheidenden Teil wurde auch diese Beschwerde gutgeheissen. Dabei ging es um einen Werbeumschlag, der angeblich zu den «Top 10 der Schweizer Printmedien» zählt. Ange­sichts des verschwindend kleinen Anteils redaktioneller Beiträge war diese Behauptung unlauter (Fall Nr. 106/19).

  • Nachahmenswert: Das Lauterkeitsrecht kennt kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuah­men. Unlauter ist solche Werbung lediglich, wenn das Original einerseits Kennzeichenkraft besitzt, andererseits in wesentlichen Teilen übernommen wird, eine Verwechslungsgefahr besteht und die Nachahmung unnötig anlehnend ist. Das war bei dieser Beschwerde nicht der Fall; deshalb wurde sie abgewiesen (Fall Nr. 152/18).

  • Auf den Hund gekommen: Ähnlichen lag der Fall bei der Bewerbung von Bettwanzen-Spürhunden und der Frage, wer von den beiden Parteien das Original sei. Da auch die Bezeichnung «Bedbug Hunter» rein beschreibend ist und nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, wurde die Beschwerde be­züglich Markenklau abgewiesen. Gutgeheissen wurde sie jedoch wegen eines irreführenden Logos sowie falschen Angaben bezüglich Ausbildung und Zertifizierung der Tiere (Fall Nr. 166/18).

Alles rund ums Putzen

  • «Ist Ihre Frau staubig? Dann ist es höchste Zeit für einen XY-Staubsauger». Dieser Claim wurde als unlauter taxiert, da er den Frauen stereotype Eigenschaften zuschreibt. Unverfänglich wäre die Aussage gewesen: «Sind Sie staubig – Dann ist es…..» (Fall Nr. 172/18).

  • Ich komme immer: Sind Werbesprüche wie «Ich komme immer» und «Ich schaue in jede Ritze» für einen Rohreinigungsservice sexistisch oder nicht? Unbestritten war für die behandelnde Kammer, dass ein sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht; ebenso, dass die Aussagen einen se­xuellen Bezug haben. Im Hinblick auf den Durchschnittskonsumenten kam die SLK zur Ansicht, dass keine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliege (Fall Nr. 189/18).

  • Darf man noch Putzfrau sagen? Beanstandet wurde die URL xxxxxxxx.ch, da sie den Eindruck vermit­tle, nur Frauen sollen Hausarbeit verrichten. Die SLK erachtete sie dagegen nicht als geschlechter­diskriminierend, da «Putzfrau» eine gängige Berufsbezeichnung sei (Fall Nr. 190/18).

Insgesamt haben die drei Spruchkammern im laufenden Jahr in bislang vier Sitzungen 51 Beschwerden, zwei Rekurse und ein Sanktionsbegehren behandelt. Die detaillierten Begründungen dazu finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

27. Juni 2018

Erste Beschwerde zu Native Advertising

Am 25. April 2018 tagte neben der Zweiten Kammer auch das Plenum der Schwei­ze­rischen Lauterkeitskommission (SLK), in dem sich alle drei Kammern zweimal pro Jahr treffen. In den beiden Sitzungen wurden neun Beschwerden und fünf Rekurse behandelt. Erwähnenswert: einer­seits beurteilte die SLK erstmals einen Fall von Native Advertising, ander­seits hiess sie seit Langem wieder einmal einen Rekurs gut.

Die Zweite Kammer hatte an ihrer Sitzung vom 25. April 2018 neun Beschwerden zu beurteilen. Davon hiess sie drei gut, wies vier ab und verlangte in einem Fall Beweise für die fraglichen Werbeaussagen; gegen einen der Entscheide wurde Rekurs eingereicht. Erstmals hatte die Lauterkeits­kommission dabei eine Beschwerde wegen ungenügender Kennzeichnung einer Native Advertising zu beurteilen.

Ungenügende Trennung von Inhalt und Werbung

Ein Medienunternehmen aus der Westschweiz hatte auf seiner Website einen Videobeitrag über angeblich bedenkliche Inhaltsstoffe in traditionellen Kosmetikprodukten aufgeschaltet. Dieser war zwar über dem kurzen Einleitungstext mit dem Hinweis «Sponsorisé» gekennzeichnet; im Video selbst war dagegen kein entsprechender Hinweis zu finden. Mehr noch war der Begriff selbst irreführend, da es sich keineswegs um einen redaktionellen Beitrag handelte, der von einem Sponsor finanziert worden ist, sondern um die kommerzielle Kommunikation eines Naturkosmetikherstellers, die den Anschein eines redaktionellen Bei­trags erwecken wollte. Damit verstiess der Beitrag eindeutig gegen den Trennungsgrundsatz Nr. 3.12 Ziff. 1 der Lau­terkeitskommission, der eine klare Abgrenzung von Inhalt und Werbung verlangt.

Kommt hinzu, dass der Beitrag selbst unlauter war, da er eine ganze Produktegruppe als schädlich für die Gesundheit und die Umwelt denunzierte. Damit verstiess er gegen Art. 3 Abs.1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Demgemäss handelt unlauter, wer «sich, seine Waren, (…) in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender (…) Weise mit anderen (…) vergleicht».

Günstigere Preise bei Direktbuchung unterschlagen

«… zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst.» Damit bewarb eine Suchmaschine für Ho­tels in einem TV-Spot ihre Dienst­leistungen. Das stiess einem Hotelier sauer auf. Er beschwerte sich bei der SLK, weil in vielen Fällen die gegenüber den einschlägigen Buchungsplattformen oftmals günstigeren Preise bei einer Direktbuchung auf einer Hotel-Website unterschlage würden. Die Zweite Kammer hiess die Beschwerde gut, da der Durchschnittskonsument die Aussage «…zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst» dahingehend versteht, dass bei jedem Hotelvergleich der Preis für die Direkt­buchung mit­berück­sich­tigt wird.

Rekurs gutgeheissen

In der Plenumssitzung hatten die versammelten drei Kammern fünf Rekurse zu beurteilen. Davon wurde einer gutgeheissen und drei abgewiesen, während ein Verfahren definitiv eingestellt worden ist. Erstmals seit vielen Jahren wurde wieder einmal einem Rekurs stattgegeben. Grund dafür war, dass die erst­beraten­de Kammer nach Ansicht des Plenums zu wenig beachtet hatte, dass die eigentliche Zielgruppe der Werbung nicht der Endkonsument war, sondern der Fachhandel. Vor diesem Hintergrund war die Spezifizierung des allgemeinen Begriffs «Originalersatzteil – im Sinne der KFZ-Bekanntmachung bzw. der GVO» genügend klar. Dem Antrag des Re­kur­renten, zur Klärung des Sachverhalts ein Gutachten bei der Wett­bewerbskommission einzuholen, konnte die SLK mangels Zuständigkeit dagegen nicht statt­geben.

In einem weiteren Fall stellte die Lauterkeitskommission das Verfahren ein. Sie behaftete jedoch den Beschwerdegegner darauf, künftig auf die Aussage, Schweizer Kühe hätten «Familienanschluss», zu verzichten. Klar wurde in der Rekursberatung allerdings auch, dass die erstberatende Kammer wohl inhaltlich zu einem anderen Entscheid gekommen wäre, wenn ihr nicht nur das strittige Sujet vorgelegt worden wäre, sondern die gesamte Kampagne. Denn nach Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK ist eine Werbung auch nach der Grundaussage einer Gesamtkampagne zu beurteilen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

20. Juni 2018

25.4.2018, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • N° 106/18 (Distinction de la communication commerciale – Video sponsorisée
    «Que contiennent les cosmétiques»)
  • Plainte des concurrents N° 117/18 (Publicité comparative – Plateformes de comparaison)
  • Plainte des concurrents N° 118/18 (Publicité comparative – Portail de comparaison)
  • Nr. 107/18 (Irreführung – Werbespot für Hotelpreis-Vergleichsportal)
  • Nr. 108/18 (Preisbekanntgabe – Rabatt von 10%)
  • Nr. 114/18 (Sexismus – Radiowerbung für Parkett)
  • Nr. 115/18 (Gemeinnützige Propaganda – Kampagne gegen Gewalt an Frauen in Indien)
  • N° 109/18 (Marketing direct – Courriers publicitaires non sollicités réçus malgré
    des demandes du retrait des fichiers)
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9. Januar 2018

8.11.2017, Plenum, Hängige Verfahren/Rekurse

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 147/17 (Keine Anlehnung – TV-Spot «Das Grillfest»)

Rekurse

  • Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)
  • N° 242/16 (Principe de clarté – Conseils de construction gratuits et sans engagement)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 137/17 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Augenlaserbehandlungen)
  • Nr. 133/17 (Sexismus – Werbekampagne «Probier‘ meinen BH»)
  • Nr. 142/17 (Vertragsrecht – Werbeaussagen in Verkaufsdokumentation für Luxuswohnungen)
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16. Mai 2017

15.3.2017, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 102/17 (Telekommunikation – Superlativwerbung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 208/16 (Superlativaussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 232/16 (Anerkennung – Heilanpreisung für Lebensmittel)
  • Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)
  • Nr. 241/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 101/17 (Telekommunikation – Richtigkeitsgebot)
  • Nr. 103/17 (Telekommunikation – Bewerbung von nicht lieferbaren Angeboten)
  • Nr. 223/16 (Gewinnspiele – Lauterkeit der Gewinnausrichtung)
  • N° 242/16 (Principe de clarté – Conseils de construction gratuits et sans engagement)
  • Nr. 106/17 (Versandhandel – Bewerbung eines Rückgaberechts)
  • N° 107/17 (Sexisme – Publicité pour fête du Nouvel-An)
  • Nr. 112/17 (Direktmarketing/Passivlegitimation – Adressdatenweitergabe trotz Eintrag in SDV-Robinsonliste)

Sanktionen

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
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23. August 2016

11.5.2016, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 219/15 (Alleinstellungsbehauptung – «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 220/15 (Publicité comparative – Primes maladies 2016)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 115/16 (Beweispflicht – Sachbehauptung zu Mediadaten)
  • Nr. 133/16 (Superlativbehauptung – «Die beliebteste Schokolade der Schweiz»)
  • Nr. 119/16 (Keine Irreführung – Bezeichnung eines Getränks)
  • Nr. 145/16 (Erkennbare Übertreibung / Werben mit Testergebnis – Aussagen zu Deodorant)
  • Nr. 136/16 (Sexismus – Werbespot «Einkaufen wie es dir gefällt»)
  • N° 143/16 (Sexisme – Affiche «Les vins italiens les plus séduisants…»)
  • Nr. 124/16 (Direktmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag und Aufforderung zur ausschliesslich schriftlichen Kontaktnahme)
  • Nr. 135/16 (Registereintrag – Rechnung als Offerte)
  • N° 122/16 (Marketing direct / spam – Courriels publicitaires non sollicités malgré des demandes du retrait des fichiers)
  • Nr. 134/16 (Direktmarketing – Nicht adressierter Werbebrief im Briefkasten trotz «Wünscht keine Werbung»-Kleber)

Sanktionen

  • Nr. 193/10 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Abmahnung für WIR-Geld)
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13. Mai 2014

12.3.2014, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 262/13 
(Sexisme – Annonce «Doublement tactile, doublement excitant.»)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 291/13 
(Preisbekanntgabe – Google Internetanzeige «Kontaktlinsen – 70% Rabatt»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 292/13 
(Preisbekanntgabe – Google Internetanzeige «Kontaktlinsen 20-70% Rabatt»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 110/14
 (Vergleichende Werbung – TV-Spot Maschinengeschirrspülmittel «xxxxxxxx»)
  • Nr. 112/14 
(Irreführung – Gratis-Premium-Mitgliedschaft mit automatischer gebührenpflichtiger Vertragsverlängerung)
  • Nr. 294/13 
(Telekommunikation – TV-Spot «xxxxxxxx TV light für CHF 0.-»)
  • Nr. 296/13 und 103/14 (Sexismus – TV-Spot «Air Race»)
  • Nr. 297/13 (Sexismus – TV-Spot «Deo Stress Protect Unisex»)
  • Nr. 102/14 (Sexismus – TV-Spot «Das allerschönste Weihnachtsgeschenk»)
  • Nr. 104/14 (Sexismus – Plakat «Wir nehmen auch Männer»)
  • Nr. 105/14 (Sexismus – Inserat und Plakat «Wir finden uns anziehend»)
  • Nr. 118/14 (Sexismus – Radio-Spots «Ihre xxxxxxxx Krankenversicherer» Spot 1 bis 4)
  • Nr. 113/14 (Direktmarketing – Abbestellen des Newsletters «xxxxxxxx»)
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21. Januar 2014

Der metaphorische «Kalkwürfel-Test»

Handelt es sich um einen TV-Spot oder sind es zwei? Ist der Kalkreiniger so kraftvoll wie behauptet? Und gilt seine Wirkung auch für den mitbeworbenen Aktivschaum? Das waren drei der Fragen, die die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission an ihrer letzten Sitzung 2013 beantworten musste. Bezug nehmend auf den massgebenden Durchschnittskonsumenten hiess sie die entsprechende Beschwerde zur Hälfte gut.

Konkret ging es um einen zweiteiligen TV-Spot für Badreinigungsmittel von insgesamt 30 Sekunden Länge; zwei Drittel der Zeit waren einem Kalkreiniger gewidmet, die letzten 10 Sekunden einem sogenannten Aktivschau. Ein Mitbewerber beanstandete diese Werbung gleich doppelt. Zum einen habe der Kalk­reiniger gar nicht die behauptete Wirkung. Zum andern werde mit dem fliessenden Übergang von einem Produkt zum andern der Eindruck erweckt, dass auch der Aktivschaum kalklösende Wirkung aufweise. Beides führe die Konsumenten hinters Licht und sei deshalb unlauter.

Falscher Eindruck, statthafter Test

Die Zweite Kammer der Lauterkeitskommission (SLK) urteilte differenziert. Den ersten Teil der Beschwerde unterstützte sie nicht, den zweiten dagegen schon. Nach Ansicht der Kammermitglieder und Fach­expertinnen/-experten war für den Durchschnittskonsumenten klar, dass der gezeigte «Kalkwürfel-Test» lediglich als Metapher für die an sich unbestrittene Wirkung des Produkts diente. Dies umso mehr, als auch in Wirklichkeit im Badezimmer keine ganzen Kalkwürfel entfernt werden müssten, sondern ledig­lich Ablagerungen auf Flächen und Armaturen. Die Zweite Kammer hiess die Beschwerde dagegen inso­fern gut, als der Übergang zwischen der Werbung für die beiden Reiniger fliessend war, beide Produkte den gleichen Einsatzbereich haben und zum Aktivschaum keine eigenen Wirkungsaussagen gemacht werden. So entstehe der Eindruck, es handle sich beim Schaumreiniger um eine Produkt­variante mit gleicher Wirkung. In den Augen der SLK handelte es sich deshalb um eine irreführende Darstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Weitere Fälle der Zweiten Kammer

Insgesamt behandelte die Zweite Kammer acht Beschwerden; darunter eine gegen die Bewerbung der Milch als «natürliches Fitnessprogramm». Diese Aussage sei, so der Beschwerdeführer, unwahr und irreführend, da Studien längst bewiesen hätten, dass der Milchkonsum krank mache. Sie wurde ebenso abgewiesen wie die Beschwerde gegen eine Garage mit Sitz in der Gemeinde Lamone, knapp fünf Kilo­meter ausserhalb von Lugano, die mit der Ortsangabe Lamone-Lugano warb. Gutgeheissen wurden dagegen die Beschwerden gegen den Claim «Gratis in alle Schweizer Netze telefonieren», ein Verstoss gegen die Robinsonliste des Dirketmarketingverbandes SDV sowie eine als humoristisch verteidigte Werbung einer Internetagentur mit den prallen, nur leicht bedeckten Brüsten einer Frau und dem Claim «Soignez votre vitrine sur le web».

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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