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26. März 2013

Von der «einzigartigen Gelinggarantie» bis an die Grenze zur Täuschung

An ihrer Sitzung vom 30. Januar 2013 hatte die Dritte Spruchkammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) einmal mehr Beschwerden unterschiedlichster Art zu beurteilen. Insgesamt beriet sie unter der Leitung von Ueli Custer fünf hängige Verfahren sowie zehn neue Beschwerden. Nachdem die Rekursfrist ungenutzt verstrichen ist, sind die Beschlüsse rechtskräftig.

Solarenergie: Äpfel mit Birnen verglichen 
Hat der beklagte Solarenergie-Anbieter Äpfel mit Birnen verglichen und seine Photovoltaik-Anlage in zu gutem Licht erscheinen lassen? Da der Dritten Kammer das elektrotechnische Wissen, das für eine sachgerechte Beantwortung nötig gewesen wäre, verständlicherweise abgeht, musste sie sich auf die Expertise der Fachleute verlassen. Die Beschwerde wurde in der Folge zwar abgewiesen; die SLK empfahl der beklagten Partei jedoch, künftig die richtigen «Früchte» miteinander zu vergleichen. Dieser Fall hat exemplarisch gezeigt, dass die SLK mit ihrem einfachen und schnellen Verfahren für hochkomplexe technischen Sachverhalten nicht optimal gerüstet ist.

Sprachtherapie: Testimonials müssen nachprüfbar sein 
Testimonials sind ein probates Mittel, um ein Produkt oder eine Dienstleistung glaubwürdig zu bewerben. Gemäss den Grundsätzen der Lauterkeit müssen sie sich jedoch auf Angaben zum Produkt/zur Dienstleistung beschränken, und die Testimonialgeber müssen real sein. Die beklagte Stiftung für Sprachtherapie konnte das für 19 von 27 Testimonials auf ihre Website ohne Weiteres nachweisen. Deshalb wurde die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen; allerdings mit der Empfehlung, die restlichen acht, für die kein Nachweis erbracht worden ist, nicht weiter zu nutzen.

Weinangebot: An der Grenze zur Täuschung 
Kann es noch lauter sein, wenn ein Produkt an einem Tag online beworben wird, am nächsten Morgen bei Ladenöffnung um 8.00 Uhr jedoch bereits in drei Filialen ausverkauft ist? Die SLK hat das verneint und die Beschwerde gutgeheissen. Denn selbst der beklagte Detailhändler anerkannte, dass Spezialangebote für mindesten drei Tage, in Ausnahmefällen zumindest für ein bis zwei Tage reichen sollten. Dass auf der Website auf die beschränkte Menge hingewiesen wurde, genügte nicht als Entschuldigung; umso weniger, als mehrere Klicks nötig waren, um bis zu dieser Information vorzustossen.

Backöfen: Absolute Aussagen sind heikel 
Unbestritten war, dass der Backofen nicht so funktionierte, wie es die Werbung versprochen hatte. Fraglich war nur, ob es sich um einen bedauerlichen Einzelfall oder einen systematischen Fehler handelte. Da die SLK die technische Funktionsweise eines Produktes nicht beurteilt, konnte sie diese Frage nicht klären. Sie empfahl dem beklagten Hersteller jedoch, inskünftig auf absolute Aussagen wie «einzigartige Gelinggarantie» zu verzichten.

Bergbahnen: Nackte Tatsachen bzw. YouTube war schneller 
Der Fall schien an sich klar: Wer den Werbeclip auf YouTube gesehen hatte, sah offenbar sehr viel nackte weibliche Haut – längst nicht nur an Bein und Bauch. Zu viel, so dass YouTube umgehend reagierte und den Spot zensierte. Dummerweise so umgehend, dass die SLK keine Gelegenheit mehr hatte, den strittigen Fall im Original zu beurteilen. Die gekürzte Version gab dagegen keinen Grund zur Beanstandung. Die Beschwerde wurde abgelehnt. Als Lehre aus diesem Fall empfiehlt die SLK bei Internetwerbung, nicht nur einen Link als Beweismaterial einzureichen, sondern einen Ausdruck (Screenshot) oder noch besser eine Datei.

Firmenkataloge: Rechnung getarnt als Bestelltalon 
Leider ist es kein Einzelfall: Immer wieder versuchen Adressverzeichnisse auf unlautere Weise Kunden zu werben. So auch in diesem Fall. Der Fax-Talon weckte den Eindruck, der Empfänger könne ein kostenloses Exemplar eines Firmenkatalogs bestellen. Dass der Kunde sich jedoch mit seiner Unterschrift zu einem kostenpflichtigen, sich jährlich wiederholenden Eintrag in das Verzeichnis verpflichtete, stand nur im Kleingedruckten. Damit handelte der Beklagte eindeutig gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Klage wurde gutgeheissen.

Unverbesserlich: Baumaterial ist geduldig 
Der Fall an sich wäre keiner Rede wert. Ein Unternehmen, das mit Baumaterial handelt, sendet einem potenziellen Kunden unaufgefordert einen E-Mail-Newsletter zu. Nicht einmal aussergewöhnlich ist es, dass der Absender auch nach mehrmaliger Aufforderung seine Werbesendung nicht stoppte, sondern erst nachdem der Empfänger bei der SLK Beschwerde eingereicht hatte. Bemerkenswert ist hingegen, dass die besagte Baumaterialfirma ein notorischer Gast bei der SLK ist; allein 2012 wurden fünf Beschwerden gegen sie stattgegeben. So auch in diesem Fall.

Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren 
Das letzte Beispiel zeigt, dass es offenbar vereinzelte Unternehmen gibt, die nicht mit sich reden lassen und die Empfehlungen der Lauterkeitskommission regelmässig missachten. Was viele jedoch nicht wissen: Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht für vorsätzliche Zuwiderhandlung Geld- und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Die Betroffenen können also auch auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen unfaire Unternehmen respektive deren Verantwortliche vorgehen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

30. Januar 2013

30.1.2013, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 131/12 
(Green Marketing – Aussage zu Photovoltaik (PV)-Anlagen)
  • Nr. 209/12
 (Testimonien – Publikation im Internet)
  • Nr. 280/11 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe auf nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 104/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Unerwünschte Werbung trotz Rückweisung)
  • Nr. 107/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Flyer im Briefkasten)

Verfahren

  • Nr. 264/12 
(Unrichtige Angaben – Werbeaussagen zu Garautomatik)
  • Nr. 294/12 
(Medizinprodukt – Werbeaussage «Sie dürfen essen, so viel sie wollen»)
  • Nr. 301/12 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Sonderaktionen)
  • Nr. 101/13 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Spezialangebot)
  • Nr. 293/12 
(Sexismus – Inserat «Passendes Personal auf Wunsch inklusive»)
  • Nr. 306/12 
(Sexismus – Werbeclip im Internet)
  • Nr. 288/12 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag und Unterlassungsaufforderung)
  • Nr. 278/12 
(Direktmarketing – Newsletter Versand trotz mehrmaliger Abmahnung)
  • Nr. 272/12 
(Irreführung – Registereintrag)
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7. November 2012

7.11.2012, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 103/12 (Lebensmittel – Herabsetzender Vergleich)
  • 109/12 
(Green Marketing – Werbeaussagen mit Umweltthematik)
  • Konkurrentenbeschwerde 128/12 (Testrichtlinien – Ranking von Hotelfachschulen)
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14. August 2012

Kann Heizöl «öko« sein?

Der Begriff «Ökoheizöl» scheint ein Widerspruch in sich zu sein. Dieser Meinung war jedenfalls ein Konsument, der eine Beschwerde gegen ein Inserat einreichte. Die Schweizerische Lauterkeitskommission wies die Beschwerde jedoch ab.

«Öko» werde umgangssprachlich dazu benutzt, um ein umweltfreundliches Produkt zu umschreiben, führte ein Konsument an, der sich am Begriff «Ökoheizöl» in einer Anzeige gestört hatte. Der beanstandete Begriff sei irreführend, weil er suggeriere, dass es sich um Heizöl handle, das keinen negativen Einfluss auf die Umwelt habe. Die Gewinnung von Öl sei jedoch alles andere als ökologisch.

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, hatte zur Entscheidung des Falles die Auslegung des Begriffes «Ökoheizöl» zu diskutieren. Was versteht der Durchschnittskonsument unter der Bezeichnung «Öko»? Handelt es sich um einen Begriff, der suggeriert, dass damit nur umschrieben wird, was unter sämtlichen Gesichtspunkten absolut umweltfreundlich ist? Die SLK verneinte diese Ansicht und stellte fest: «Für den Konsumenten ist klar verständlich, dass hier ein Heizöl beworben wird, das eine vergleichsweise bessere Umweltverträglichkeit aufweist als andere, was der relativen Bedeutung des Wortes «ökologisch» entspricht. Ausserdem konnte die Beschwerdegegnerin nachweisen, dass es sich beim Ausdruck «Okoheizöl» um einen normierten Begriff handelt, der auch vom Bund verwendet wird. Dieser ist an konkrete und überprüfbare Anforderungen geknüpft und kann somit nicht als unlauter bezeichnet werden.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

164_12

9. Mai 2012

9.5.2012, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 442/11 (Unrichtige Angabe – «Testsieger»)

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 121/12 
(Publicité comparative – comparaison des coûts pour mille lecteurs)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 147/12 
(Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
  • Nr. 130/12 
(Sexismus – Nackte Frauen auf Fahrrädern)
  • Nr. 149/12 
(Sexismus – Werbung mit dem Hinterteil einer Frau)
  • Nr. 164/12
 (Green Marketing – «Ökoheizöl»)
  • Nr. 131/12
 (Green Marketing – Aussage zu Photovoltaik-Anlagen)
  • Nr. 126/12 
(Preisbekanntgabe – Bangkok ab CHF 909.–)
  • N° 108/12 
(Jeux concours publicitaires – Zodiaque de la chance)
  • Nr. 133/12 
(Telefonmarketing – Sachverhalt nicht eindeutig)
  • Nr. 110/12 
(«Stopp Werbung»-Kleber – unadressierter Prospekt im Briefkasten)
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9. Mai 2012

9.5.2012, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 232/11 
(Radiospot – «Der grösste Online-Marktplatz für xxxxxxxxxxxxxx in der Schweiz»)
  • N° 261/11 
(Sexisme – Affiche et spot «Les nouveaux gels douche xxxxxxxxx»)
  • Nr. 338/11 
(Klimaschutz – Projekte zur Reduktion von C02)
  • N° 353/11 
(Marketing téléphonique – Appel publicitaire non désiré)

Redaktionelle Information oder kommerzielle Kommunikation?

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 412/11 
(Interview «Aktuell inserieren rund 500 Händler xxxxxxxxxxxx auf xxxxxxxxxxx»)
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30. Juni 2010

30.6.2010, Dritte Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 208/10 
(Irreführung – Zwei-Meter-Bett in Business Flügen von Zürich nach New York)
  • Nr. 227/10 
(Werberische Übertreibung – Plakat Cabrio mit Slogan «KILL YOUR HAIRDRESSER.»)
  • Nr. 229/10 
(Green marketing – Autowerbung «Sämtliche CO2-Emissionen werden kompensiert.»)
  • Nr. 249/10 
(Unrichtige Angaben – Kampagne Werbung für Werbung)
  • Nr. 233/10 
(Werbung mit Formular – Anzeigenauftrag)
  • Nr. 230/10 
(Werbung mit Formular – Eintrag in Onlineregister)
  • Nr. 205/10 
(Gewinnspiele – Gewinnspielbenachrichtigung)
  • Nr. 211/10 
(Gewinnspiele – Gewinnversprechen)
  • Nr. 216/10 
(Direktmarketing – Missachtung Eintrag Robinsonliste)
  • Nr. 219/10 
(Beschwerde bei der Lauterkeitskommission – Fehlende Unterschrift des Inhabers der Nummer)
  • Nr. 240/10 
(SPAM – Unerwünschte Verkaufsangebote)
  • N° 251/10
 (Autocollant «Pas de publicité» – Publication hebdomadaire gratuite dans la boîte aux lettres)
  • Nr. 234/10 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressierter Prospekt trotz Kleber)
  • Nr. 236/10 
(Telefonmarketing /«Stopp-Werbung»-Kleber – Anruf trotz Sterneintrag/Werbeprospekt trotz Kleber)
  • Nr. 201/10 
(Telefonmarketing – Telefonspam)
  • Nr. 206/10 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag)
  • Nr. 207/10 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag)
  • N° 213/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone publicitaire non-désiré)
  • N° 226/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone publicitaire non-désiré)
  • Nr. 238/10 
(Faxwerbung – Unerwünschte Werbefaxe)
  • N° 231/10 
(Téléfax – Téléfax publicitaire non-désiré)

Sanktionen

  • Nr. 355/09 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressierter Prospekt trotz Kleber)
PDF
15. Mai 2010

12.5.2010, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Nr. 285/09 
(Verjährung – Termsheets)
  • Nr. 312/09 
(Umweltschutz – Plakat mit Claim «ÖKOlogisch & ÖKOnomisch»)
  • N° 336/09
 (Affirmation d’exclusivité – slogan «Le beurre. Tout le reste n’est pas naturel.»)
  • Nr. 113/10 
(Eingabe Beschwerdeantwort nach erfolgtem Kammerbeschluss)
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13. Januar 2010

13.1.2010, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 266/09 
(Telefonmarketing – Rücktrittsmöglichkeit) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (10)
  • Nr. 291/09 
(Direktwerbung – Als Rechnung getarnte Offerte) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (9)

Verfahren

  • Nr. 315/09 
(Produktbewerbung – umweltfreundliche Verpackungsprodukte)
  • Nr. 323/09 
(Konkurrenten – Unlautere Werbeaussagen zur eigenen Zeitung)
  • Nr. 294/09 
(Sexismus – Gefesselte Frau auf Schuh)
  • Nr. 335/09
 (Sexismus – Plakat für erotische Dienstleistung)
  • N° 359/09 
(Sexisme – affiche «Recherche femme pour amitié sincère»)
  • Nr. 364/09 
(Sexismus – in Briefkästen verteilter Werbeflyer für Erotik-Fachmarkt)
  • N° 367/09 
(Description du produit – batterie de cuisine «Gold»)
  • Nr. 360/09 
(Preisreduktionen – 20% auf alle Bordeaux-Weine)
  • Nr. 366/09 
(Produktbewerbung – «Surfen im Internet … unbegrenzt»)
  • Nr. 332/09 
(Versandhandel – Schriftgrösse Liefer- und Verkaufsbedingungen)
  • Nr. 311/09 
(Versandhandel – kostenloses Überraschungsgeschenk)
  • Nr. 313/09 
(Telefonmarketing – Telefonterror)
  • Nr. 316/09 
(Telefonmarketing – Telefonwerbung trotz Sterneintrag)
  • Nr. 346/09 
(Telefonumfrage – Dubioser Telefonanruf)
  • Nr. 351/09 
(Telefaxmarketing – Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung)
  • Nr. 353/09 
(Briefkastenwerbung – Unadressierter Prospekt trotz «Stopp Werbung»-Kleber) abgewiesen
  • Nr. 355/09 
(Briefkastenwerbung – Unadressierter Prospekt trotz «Stopp Werbung»-Kleber) gutgeheissen

Sanktionen

  • Nr. 188/09 xxxxxxxx, Neuenhof 
(Gewinnspiel – Anmeldung zur Gewinnübergabe) Kammerbeschluss siehe Dritte Kammer 010709 (1)
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2. Mai 2007

2.5.2007, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  •  N° 117/07
 (Slogan litigieux au sens de l’art. 3 lit.e LCD et de la règle 3.5 des règles de la Commission)
  • Nr. 129/07
 (Anpreisung als Testsiegerin ETH-Studie)
  • Nr. 278/06
 (Sexismus – kein natürlicher Zusammenhang mit Produkt)
  • Nr. 124/07
 (Sexismus – Prospekt für Erotikmesse)
  • Nr. 127/07 
(Sexismus – Frau als Blickfang)
  • Nr. 111/07 
(Plakat «Ihr Pelz?»)
  • Nr. 128/07 
(Angabe Energiebedarf bei Verdampfern)
  • Nr. 121/07 
(Unerwünschte Anrufe trotz Sterneintrag)
  • Nr. 270/06
 (Eintrag in Online-Branchenregister)
  • N° 279/06 
(Harcèlement quotidien – appels téléphoniques automatiques)
  • N° 257/06 
(Prix de Lotto – lié au paiement d’un droit d’inscription)
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