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9. November 2020

16.9.2020, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 134/20 (Green Marketing / Keine Irreführung – Bewerbung von Bürocontainern)
  • Plainte des concurrents N° 138/20 (Tromperie – Sites comparatifs pour les livraisons de fleurs en Suisse)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 150/20 (Irreführung – Sach- und Alleinstellungsbehauptungen auf Website)
  • Nr. 144/20 (Irreführung – Testkommunikation «xxxxxxxx of the Year»)
  • Nr. 131/20 (Nichteintreten – Fehlende Passivlegitimation)
  • Nr. 145/20 (Persönlichkeitsschutz – Advertorial auf xxxxxxxx.ch)
  • Nr. 132/20 (Transparenzgebot – Fehlende Passivlegitimation»)
  • Nr. 143/20 (Transparenzgebot – Gesundheitsbeiträge zu xxxxxxxx Gruppe)
  • Nr. 135/20 (Nichteintreten – Kampagne zu E-Zigaretten)
  • Nr. 149/20 (Keine Unrichtigkeit – Bewerbung von Sonnencreme)
  • N. 139/20 (Non entrata in materia – Cessazione della misura di comunicazione commerciale)
  • Nr. 140/20 (Kein Sexismus – Plakatwerbung für ein Heilmittel)
  • Nr. 146/20 (Sexismus – Abbildung von Personen als reiner Blickfang)
  • N° 151/20 (Pas de sexisme – Affiche publicitaire pour une bière)
  • Nr. 141/20 (Keine Irreführung – Bewerbung eines Raumlüfters als Kühl-/Klimagerät)
  • Nr. 147/20 (Irreführung – Anpreisung des xxxxxxxx als Klima-/Kühlgerät)
  • Nr. 130/20 (Direktmarketing – Unerwünschte Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber und Abmahnung)
  • Nr 136/20 (Spam – Unerwünschte Newsletter ohne Abmeldemöglichkeit)
  • N° 142/20 (Spam – Désinscription des newsletters)
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24. Januar 2020

20.11.2019, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 191/19 (Nichteintreten/Alleinstellungsbehauptung – «Nr. 1 Lieferservice der Schweiz»)
  • Nr. 195/19 (Alleinstellungsbehauptung – Werbeaussagen zu Marktführerschaft)
  • Nr. 182/19 (Sexismus – Werbung für Fruchtsmoothies)
  • N° 184/19 (Swissness – Indication de provenance sur sachets de semences)
  • Nr. 190/19 (Testrichtlinien – Bewerbung eines Stab-Staubsaugers als Testsieger)
  • Nr. 192/19 (Green Marketing – Gesponserte Anzeige «Mythen und Märchen auf dem Teller»)
  • Nr. 194/19 (Preisbekanntgabe – Rabattangebote auf dem Kundenportal)
  • Nr. 188/19 (Sexismus – Advertorial für Erotik-Plattform)
  • Nr. 180/19 (Nichteintreten – Ungenügende Begründung)
  • N° 181/19 (Marketing direct – Catalogues reçus malgré des demandes du retrait des fichiers)
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10. September 2019

Erste Beschwerden zum Thema Influencer-Marketing

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hatte in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2019 stattliche 19 Beschwerden zu beurteilen. Neben den drei Fällen zum Thema Influencer-Marketing, die bereits im Vorfeld hohe Wellen aufgeworfen haben, hatten die drei gewählten Kammermitglieder und die 13 beratenden Expertinnen und Experten weitere in­teressante Fragen zu beantworten. Zum Beispiel, ob der Stopp-Werbung-Kleber auch gilt, wenn die Werbung als Beilage einer Bestellung eines Versandhauses versandt wird.

Von den 19 Beschwerden, die sie behandelte, hiess die Dritte Kammer 6 gut, wies 8 ab und entschied bei einer Beschwerde teils, teils. Zudem wurde eine Beschwerde nicht anhand genommen und drei materiell nicht geprüft, da sich die Beschwerdegegner unterzogen haben. Das heisst, dass sie bereits vor der Kammersitzung glaubwürdig zugesichert haben, die fragliche Werbung nicht mehr einzusetzen.

Influencer-Marketing unter verstärkter Medienbeobachtung

Von insgesamt fünf Beschwerden, die eine Konsumentenorganisation gegen bekannte Schweizer Persön­lichkeiten eingereicht hat, weil sie in ihren Instagram-Accounts gegen die Trennungspflicht von Inhalt und Werbung verstos­sen haben sollen, konnte die Dritte Kammer in ihrer Juni-Sitzung drei beurteilen. Davon hiess sie eine gut, lehnte eine ab und akzeptierte im dritten Fall, dass sich die betroffene Sportle­rin unterzogen hat.

  • Gutgeheissen: Die gutgeheissene Beschwerde betraf einen Sportler, der auf seinem Account die Bekleidungslinie eines Sport­artikel­ausrüsters bewarb unter anderem mit der Aussage «what to wear». Da dieser Ausrüster zugleich ein Hauptsponsoren des Sportlers ist, wirkte seine Begründung, er habe den Post rein aus per­sönli­chem Interesse abgesetzt und sei keine kommerzielle Kommunikation, in keiner Weise nachvollziehbar.

  • Abgewiesen: In diesem Fall ging es um den Post einer TV-Moderatorin und Musikerin, in dem sie der Crew, mit der sie ihren neuen Musikvideos gedreht hatte, für ihre Mitarbeit dankte. Am Ende der Liste von 15 entsprechenden Hashtags verlinkte sie eine Bar, ein Einkaufszentrum und ein Modelabel, was ihr von der Beschwerdeführerin als Werbung ausgelegt wurde. Die SLK war anderer Meinung, da die drei fraglichen Hashtags nicht speziell herausgehoben worden sind und keine werblichen Aussagen machten; zudem ist es bei der Produktion eines solchen Videos üblich, die Beteiligten zu verdanken.

  • Unterzogen: Im dritten Fall hat sich die Sportlerin der Beschwerde unterzogen, bevor sie von der SLK behandelt wurde. Das heisst, dass sie glaubwürdig versi­cherte, künftig das Trennungsgebot einzuhal­ten und ihre Posts entsprechend zu kennzeichnen. Aus diesem Grund hat die Dritte Kammer die Be­schwerde materiell nicht beurteilt und sich auch nicht zu den Vorschlägen der Sportlerin geäussert, wie sie künftig die Werbung kennzeichnen werde.

Seximus: Der sachliche Zusammenhang ist zentral

Die Beschwerde gegen die Werbung für einen Saunaclub hiess die SLK gut, obwohl der verlangte sach­liche Zusammenhang zwischen der beworbenen Dienstleistung und der Art seiner Bewerbung gegeben war. An der Darstellung hatte die Dritte Kammer denn auch nichts auszusetzen. Un­lauter war jedoch der Claim «Ostern? Eier lecken! Wenn rasiert…». Im öffentlichen Raum sind solch detaillier­te Schilderungen von erotischen Dienstleistungen nicht angemessen. Abgewiesen wurde dagegen die gleiche Beschwerde, die sich gegen die Mediaagentur richtete, die für die Platzierung der Werbung auf dieser Plakatstelle ver­antwortlich war. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Geschäftsreglements der SLK ist eine Beschwerde grundsätz­lich stets gegen das werbetreibende Unter­nehmen zu richten.

Abgewiesen wurde auch die Beschwerde gegen einen Paid Post auf der Website einer Zeitung. Beworben wurden die Dienstleistungen einer erotischen Partnervermittlung. Im Rahmen der verfassungs­­mässig garantierten Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Bundesverfassung ist es nicht widerrechtlich, erotische Dienstleistungen anzubieten und zu bewerben, solange sie nicht gegen den Grundsatz Nr. B.8 «Geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation» verstossen. Das tat der betreffende Post nach An­sicht der Dritten Kammer nicht, umso mehr als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Form und be­worbe­nem Angebot bestand.

Weitere Fälle in der Übersicht

  • Die Grenzen des Stopp-Werbung-Klebers: Die Beschwerde einer Privatperson richtete sich gegen ein Online-Versandhaus, das zusammen mit der bestellten Ware unadressierte Werbung ver­sandt hat­te. In diesem Fall ist der Stopp-Werbung-Kleber nicht wirksam. Gemäss Art. 27 Bundesverfas­sung und Art. 19 Obligationenrecht kann ein Unternehmen frei entscheiden, wie es sein Angebot ausgestal­ten will. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

  • Testberichte müssen unabhängig sein: Eine Onlineplattform für Finanzdienstleistung veröffentliche einen Test­bericht zu fünf Anbietern von Geldwechseldienstleistungen. Der Beschwerdeführer, ein direkter Mitbewerber, monierte, dass die Plattform nicht kenntlich machte, dass es sich beim Autor um einen eigenen Mitarbeiter handelte. Die Richtlinien der SLK stellen hohe Ansprüche an Tests und verlangt unter anderem, dass der Tester neutral sein muss. Das bedeutet, dass keinerlei Kooperation zwischen Tester und Getesteten bestehen darf. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

  • Vollständige Geschäftsangaben nur im Geschäftsverkehr: In einer Beschwerde wurde unter anderem beanstandet, dass der Beschwerdegegner in einer Publireportage seine Adresse nicht vollständig ver­öffentlicht habe, wie es gemäss Handelsregister nötig sei. Dabei beachtete der Beschwerdeführer nicht, dass gemäss Grundsatz Nr. B.10 ein Unternehmen lediglich im Geschäftsverkehr den Handels­registereintrag unverändert übernehmen muss. Bei einer Publireportage handelt es sich um keinen Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 954a Abs. 1 des Obligationenrechts. Die Beschwerde wurde abge­wiesen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

19. Juni 2017

10.5.2017, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • N° 159/16 (Tromperie – Déformation de l’histoire d’un fabricant de chocolat)
  • N° 183/16 (Pas de tromperie / site internet – Provenance du lait dans un rayon de 30 km)
  • N° 184/16 (Pas de tromperie / site internet – Du lait de la région)
  • N° 194/16 (Pas de tromperie / spot publicitaire – Des vaches heureuses)
  • Nr. 192/16 (Testrichtlinien – Bewertung von Labensmittel-Labels)
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31. Januar 2017

23.11.2016, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 179/16 (Datenweitergabe – Werbung mit Rechnung)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 195/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 196/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)
  • Nr. 192/16 (Testrichtlinien – Bewertung von Lebensmittel-Labels)
  • Nr. 187/16 (Bewerbung Neumitglieder – Übernahme bestehendes Fitness-Abo)
  • N° 191/16 (Pas de discrimination – Rabais basé sur l’âge)
  • Nr. 188/16 (Irreführung – Bewerbung von Mehrwertkarten)
  • N° 183/16 (Pas de tromperie / site internet – Provenance du lait dans un rayon de 30 km)
  • N° 184/16 (Pas de tromperie / site internet – Du lait de la région)
  • N° 194/16 (Pas de tromperie / spot publicitaire – Des vaches heureuses)
  • N° 206/16 (Emploi du terme «suisse» – Traitement de la matière brute étrangère en Suisse)
  • N° 204/16 (Pas de discrimination d’un des sexes – Affiches publicitaires pour un salon de coiffure)
  • N° 180/16 (Test généalogique «expert» le plus complet)
  • N° 207/16 (Droit des contrats – Courriels indésirables après résiliation de contrat)
  • Nr. 172/16 (Spam – unerwünschter Newsletter)
  • Nr. 174/16 (Spam – unerwünschter Newsletter)
  • Nr. 175/16 (Spam – unerwünschter Architektur-Newsletter)

Sanktionen

  • Nr. 219/15
    xxxxxxxx, Zürich
    (Werbeaussagen zu «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)
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23. August 2016

11.5.2016, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 219/15 (Alleinstellungsbehauptung – «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 220/15 (Publicité comparative – Primes maladies 2016)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 115/16 (Beweispflicht – Sachbehauptung zu Mediadaten)
  • Nr. 133/16 (Superlativbehauptung – «Die beliebteste Schokolade der Schweiz»)
  • Nr. 119/16 (Keine Irreführung – Bezeichnung eines Getränks)
  • Nr. 145/16 (Erkennbare Übertreibung / Werben mit Testergebnis – Aussagen zu Deodorant)
  • Nr. 136/16 (Sexismus – Werbespot «Einkaufen wie es dir gefällt»)
  • N° 143/16 (Sexisme – Affiche «Les vins italiens les plus séduisants…»)
  • Nr. 124/16 (Direktmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag und Aufforderung zur ausschliesslich schriftlichen Kontaktnahme)
  • Nr. 135/16 (Registereintrag – Rechnung als Offerte)
  • N° 122/16 (Marketing direct / spam – Courriels publicitaires non sollicités malgré des demandes du retrait des fichiers)
  • Nr. 134/16 (Direktmarketing – Nicht adressierter Werbebrief im Briefkasten trotz «Wünscht keine Werbung»-Kleber)

Sanktionen

  • Nr. 193/10 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Abmahnung für WIR-Geld)
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13. Mai 2015

Bunter Strauss von Beschwerden

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission sah sich in ihrer ersten Sitzung 2015 einem bunten Strauss von Beschwerdeobjekten gegenüber. Angefangen bei Kosmetika, Schlankheits- und Erektionsmitteln über Flugreisen, Automobile und Matratzen bis zum Schweizer Weihnachtsbaum. Dazu eine Konkurrenzbeschwerde und eine Sanktion. In neun von total dreizehn Fällen empfahl die SLK, die beanstandete Werbung anzupassen oder einzustellen.

Gleich vier Empfehlungen sprach die Erste Kammer in einem einzigen Fall aus. Zuerst galt es jedoch zu klären, ob es sich überhaupt um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der SLK handle. Der Beschwerdegegner war ein gemäss eigenen Angaben von der Wirtschaft unabhängiger internationaler Informationsdienst für Konsumentinnen und Konsumenten. Die SLK sei deshalb nicht zuständig. Die Erste Kammer kam zum gegenteiligen Schluss. Zu eindeutig kritisierte der Dienst auf seiner Website unter dem Titel «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» und in einer Infografik mit der Überschrift «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank» handelsübliche Kosmetikprodukte, riet von ihrem Kauf ab und pries im Gegenzug natürliche Produkte an. Gleichzeitig diente die Website als Werbeplattform für diese Naturprodukte. Damit war ein direkter Einfluss der Berichterstattung auf den Wettbewerb und damit die Zuständigkeit der SLK gegeben. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission beanstandete in der Folge vier Punkte:

  • Dass der Eindruck erweckt wurde, dass die kritisierten Kosmetika in der Schweiz verbotene Inhaltsstoffe wie das Lösungsmittel 1.4 Dioxan enthalten könnten. Das ist irreführend und für den Hersteller der Kosmetika herabsetzend.

  • Ebenso irreführend und herabsetzend war, dass andere Inhaltsstoffe, die der Gesetzgeber bis zu einer gewissen Menge zulässt, pauschal als problematisch dargestellt wurden, ohne auf die entsprechenden Toleranzwert hinzuweisen.

  • Als unlauter taxierte die SLK zudem, dass der Informationsdienst pauschal auf angebliche wissenschaftliche Studien verwies, ohne diese näher zu spezifizieren oder auf gegenteilige Meinungen hinzuweisen.

  • Ebenfalls gegen das Klarheitsgebot verstiess die Verwendung von Testergebnissen durch den Informationsdienst. Ziffer III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission verlangt eine klare Angabe von Quelle, Testdatum, getesteten Eigenschaften, Testkriterien und Testergebnissen sowie eine von der Werbung klar abgegrenzte redaktionelle Darstellung.

Rund Dreiviertel der Beschwerden gutgeheissen

Insgesamt hat die Erste Kammer rund Dreiviertel Beschwerden gutgeheissen. So auch die einzige Konkurrenzbeschwerde gegen ein Bauunternehmen, das auf seiner Website unter dem Titel «Volles Rohr für Sie!» mit Fotos von Rohranlagen warb, die von ihm nicht selbst verlegt worden waren. Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen einen Detailhändler, der in seiner Kommunikation ganz generell Weihnachtsbäume aus der Schweiz anpries, obwohl diese nicht in allen seinen Filialen erhältlich waren. Weitere gutgeheissene Beschwerden betrafen unter anderem ein Gel, das schlanker machen soll, ein Magnet, das stärkere Erektionen versprach, sowie eine Fitnesshose, die angeblich «sofort sichtbar schlanker» macht. Abgewiesen wurden dagegen die Beschwerden gegen ein Flugangebot «Bangkok ab CHF 599» sowie zwei Beschwerden wegen Sexismus: Zum einen ein Plakat eines Matratzenherstellers mit dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein», zum andern die Werbung einer spanischen Automarke, die ihr neues Model mit dem Claim «À la recherche d’une espagnole bien roulée?» angepriesen hat.

Keine Werbung, keine Sanktion

Nicht anhand nahm die Erste Kammer dagegen eine Beschwerde gegen einen unadressierten Spendeaufruf einer nicht ZEWO-zertifizierten Organisation. Spendenaufrufe zu gemeinnützigen Zwecken gelten gemäss Grundsatz 1.5 der Lauterkeitskommission nicht als kommerzielle Kommunikation. Sehr wohl Werbung war dagegen der Flyer eines Immobilienunternehmens, der trotz Stopp-Werbung-Kleber und entgegen eines entsprechenden Entscheides der SLK vom 26. April 2011 im Briefkasten des Beschwerdeführers gelandet war. Da der Beschwerdegegner glaubhaft versichern konnte, dass die nochmalige Zustellung aus Versehen erfolgt war, sah die SLK von weiteren Sanktionsmassnahmen wie die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung ab.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

232_14 Schlaf

113_15 Espagnole

14. Januar 2015

5.11.2014, Plenum, Hängige Verfahren/Rekurse

Hängige Verfahren

  • Nr. 186/14 
(Gesundheitswesen – Kampagne «Investieren die xxxxxxxx lieber in Werbung als in Gesundheit?»)

Rekurse

  • Nr. 109/14 (Tests – Verwendung von ausländischem Testurteil)
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7. November 2012

7.11.2012, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 128/12 (Testrichtlinien – Ranking von Hotelfachschulen)

Verfahren

  • Nr. 213/12 
(Gewinnspiele – iPhone Wettbewerb)
  • Nr. 248/12 
(Sexismus – Schlammfrau auf Plakat und im Internet)
  • Nr. 258/12 
(Sexismus – Flyer «Frauen ans Waschbrett»)
  • Nr. 270/12
 (Sexismus – Zigarrenwerbung «Abwechslung macht Freude»)
  • Nr. 251/12 
(Telekommunikation – Verdoppelung der Gebühren ab dem 7. Monat)
  • Nr. 259/12 
(Telekommunikation – Internetgeschwindigkeit 15’000 Kbps)
  • Nr. 262/12 
(Krankenkasse – Verwendung Begriff Hausarztmodell)

Sanktionen

  • Nr. 188/12 
xxxxxxxx, Luzern (Faxwerbung trotz Sterneintrag – Jobangebote)
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7. November 2012

7.11.2012, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 103/12 (Lebensmittel – Herabsetzender Vergleich)
  • 109/12 
(Green Marketing – Werbeaussagen mit Umweltthematik)
  • Konkurrentenbeschwerde 128/12 (Testrichtlinien – Ranking von Hotelfachschulen)
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