• Deutsch
  • Français
  • Italiano

  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum
4. Januar 2017

23.11.2016, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Nr. 117/16 (Lebensmittelrecht – unzulässige Heilversprechen)
  • N° 127/16 (Tromperie / Spot publicitaire – Origine historique de la création du premier chocolat au lait)
  • N° 151/16 (Tromperie / site internet – Origine historique de la création du premier chocolat au lait)
  • Nr. 137/16 (Green Marketing – Aussagen zu Nachhaltigkeit)
  • Nr. 138/16 (Green Marketing – Aussagen zu nachhaltig produziertem Palmöl)
  • Nr. 144/16 (Green Marketing – Stromprodukte aus 100% erneuerbarer Energie)
  • Nr. 154/16 (Telefonmarketing – Behauptete Vertragsbeziehung nach Werbeanruf)
  • Nr. 155/16 (Werberische Übertreibung – Inserat mit Handschellen)
PDF
31. Oktober 2016

14.9.2016, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 164/16 (Richtigkeitsgebot – Werbeaussagen zu Treibstoffen)
  • N° 162/16 (Sexisme – Diapositive pour un salon érotique «Chez nous, toutes les passes sont réussies.»)
  • Nr. 170/16 (Sexismus – Bewerbung von Abfalleimern mit leichtbekleideten Frauen)
  • Nr. 185/16 (Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag für nicht bestehendes Toner-Guthaben)
  • Nr. 173/16 (Spam – unerwünschter Newsletter)
PDF
4. Oktober 2016

Zuviel versprochen

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hatte an der Sitzung vom 29. Juni 2016 insgesamt 15 Beschwerden zu beurteilen. Während auf eine gar nicht eingetreten wurde und zwei Entscheide Rekurse zur Folge hatten, hiess die Dritte Kammer 7 Beschwerden gut und lehnte 5 weitere ab. Im Fokus standen dabei einerseits (angebliche) unlautere Aussagen zu Naturschutz und Nachhaltigkeit, anderseits zur Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers.

Was versteht der Durchschnittsadressat unter Nachhaltigkeit? Wie interpretiert er zum Beispiel «Ein … nachhaltiger»? Und was erwartet er konkret von einem Versprechen, das eine Firma in ihrer Werbung abgibt? Gleich vier Beschwerden betrafen entsprechende Fragen – die Hälfte davon hat die Dritte Kammer gutgeheissen. Beide Male ging es um das Versprechen eines Grossverteilers. «Nous appliquons également les normes suisses à l’ensemble de nos produits en provenance de l’étranger», wurde nach Ansicht der SLK ebenso nicht eingehalten wie: «Wir versprechen Noah, ab Ende 2014 nur noch Insekten- und Pflanzenschutzmittel anzubieten, die Bienen nicht gefährden.» Beide erfüllten den Sachverhalt der täuschenden und damit unlauteren Werbung. Im ersten Fall erklärte die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website, dass es sich beim Versprechen an Jay lediglich um ein Ziel handle, das bis im Jahr 2020 erreicht werden soll. Der im Claim verwendete Präsens – «nous appliquons» – indiziert allerdings für den Durchschnittsadressaten, dass das Versprechen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt umgesetzt ist. Im anderen Fall dürfen die Konsumenten erwarten, dass im beworbenen Produkt wirklich keine Inhaltsstoffe mehr verwendet werden, die Bienen gefährlich werden können. Nicht als täuschend oder irreführend beurteilte die Dritte Kammer dagegen die anderen beiden Beschwerden. Aussagen wie «Nachhaltig(er)» und «Nachhaltiger als man denkt» sind nicht absolut zu verstehen, sondern drücken lediglich aus, dass sich das Unternehmen in diesem Bereich besonders anstrengt. Erfreulich übrigens, dass der Grossverteiler seine Versprechen an Jay und Noah umgehend angepasst respektive entfernt hat.

Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers

Von den fünf Missachtungs-Beschwerden betrafen zwei den Sterneintrag und drei den Stopp-Werbung-Kleber. Bis auf eine wurden alle gutgeheissen. Abgewiesen wurde die eine Beschwerde vor allem, weil die Beschwerdeführerin trotz Sterneintrag im Telefonbuch den fraglichen Werbeanruf entgegen nahm und gleich noch einen Vertrag abschloss. Dass sie sich erst auf den Sterneintrag berief, als sie merkte, dass sie den Vertrag nicht hätte abschliessen sollen, entspricht einem Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und geniesst keinen Rechtsschutz. Was den Stopp-Werbung-Kleber betrifft, so drückt dieser im Übrigen den ausdrücklichen Willen des Briefkastenhalter aus. Jede Missachtung gilt als aggressive und unlautere Werbemethode (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Verantwortung liegt dabei stets beim Werbeauftraggeber. Für Fehler von Dritt- oder Hilfspersonen trägt er die lauterkeitsrechtliche Verantwortung; ein eigenes Verschulden ist nicht nötig, um Tatbestände des UWG zu erfüllen.

Die übrigen Beschwerden richteten sich gegen einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenregister, der das Widerrufsrechts missachtete, gegen eine Produktgarantie, die nicht in die Kompetenz der SLK fiel, sowie gegen einen «Tag der offenen Beine» eines Erotikclubs. Alle drei wurden zumindest teilweise gutgeheissen. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016 finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

9. September 2015

1.7.2015, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 230/14 (Jeux-concours – Offre d’abonnement en version numérique avec tablette en cadeau (réservée aux 150 premières commandes))

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 149/15 (Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
  • Nr. 153/15 (Keine Nachahmung – Verwendung einer Bildsprache («Handgestik»))
  • Nr. 145/15 (Preisbekanntgabe – Angabe Biogas-Treibstoff auf Preistafel)
  • Nr. 130/15 (Erkennbare Übertreibung – Testimonien und Aussagen zu «Schlank Jeans»)
  • Nr. 152/15 (Beweispflicht – Aussagen und Testimonien zu Buchbewerbung)
  • Nr. 140/15 (Telefonmarketing – Unerwünschte Werbeanrufe trotz Sterneintrag und mehrfacher Abmahnung)
  • Nr. 159/15 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Sterneintrag)
PDF
13. Mai 2015

Bunter Strauss von Beschwerden

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission sah sich in ihrer ersten Sitzung 2015 einem bunten Strauss von Beschwerdeobjekten gegenüber. Angefangen bei Kosmetika, Schlankheits- und Erektionsmitteln über Flugreisen, Automobile und Matratzen bis zum Schweizer Weihnachtsbaum. Dazu eine Konkurrenzbeschwerde und eine Sanktion. In neun von total dreizehn Fällen empfahl die SLK, die beanstandete Werbung anzupassen oder einzustellen.

Gleich vier Empfehlungen sprach die Erste Kammer in einem einzigen Fall aus. Zuerst galt es jedoch zu klären, ob es sich überhaupt um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der SLK handle. Der Beschwerdegegner war ein gemäss eigenen Angaben von der Wirtschaft unabhängiger internationaler Informationsdienst für Konsumentinnen und Konsumenten. Die SLK sei deshalb nicht zuständig. Die Erste Kammer kam zum gegenteiligen Schluss. Zu eindeutig kritisierte der Dienst auf seiner Website unter dem Titel «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» und in einer Infografik mit der Überschrift «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank» handelsübliche Kosmetikprodukte, riet von ihrem Kauf ab und pries im Gegenzug natürliche Produkte an. Gleichzeitig diente die Website als Werbeplattform für diese Naturprodukte. Damit war ein direkter Einfluss der Berichterstattung auf den Wettbewerb und damit die Zuständigkeit der SLK gegeben. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission beanstandete in der Folge vier Punkte:

  • Dass der Eindruck erweckt wurde, dass die kritisierten Kosmetika in der Schweiz verbotene Inhaltsstoffe wie das Lösungsmittel 1.4 Dioxan enthalten könnten. Das ist irreführend und für den Hersteller der Kosmetika herabsetzend.

  • Ebenso irreführend und herabsetzend war, dass andere Inhaltsstoffe, die der Gesetzgeber bis zu einer gewissen Menge zulässt, pauschal als problematisch dargestellt wurden, ohne auf die entsprechenden Toleranzwert hinzuweisen.

  • Als unlauter taxierte die SLK zudem, dass der Informationsdienst pauschal auf angebliche wissenschaftliche Studien verwies, ohne diese näher zu spezifizieren oder auf gegenteilige Meinungen hinzuweisen.

  • Ebenfalls gegen das Klarheitsgebot verstiess die Verwendung von Testergebnissen durch den Informationsdienst. Ziffer III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission verlangt eine klare Angabe von Quelle, Testdatum, getesteten Eigenschaften, Testkriterien und Testergebnissen sowie eine von der Werbung klar abgegrenzte redaktionelle Darstellung.

Rund Dreiviertel der Beschwerden gutgeheissen

Insgesamt hat die Erste Kammer rund Dreiviertel Beschwerden gutgeheissen. So auch die einzige Konkurrenzbeschwerde gegen ein Bauunternehmen, das auf seiner Website unter dem Titel «Volles Rohr für Sie!» mit Fotos von Rohranlagen warb, die von ihm nicht selbst verlegt worden waren. Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen einen Detailhändler, der in seiner Kommunikation ganz generell Weihnachtsbäume aus der Schweiz anpries, obwohl diese nicht in allen seinen Filialen erhältlich waren. Weitere gutgeheissene Beschwerden betrafen unter anderem ein Gel, das schlanker machen soll, ein Magnet, das stärkere Erektionen versprach, sowie eine Fitnesshose, die angeblich «sofort sichtbar schlanker» macht. Abgewiesen wurden dagegen die Beschwerden gegen ein Flugangebot «Bangkok ab CHF 599» sowie zwei Beschwerden wegen Sexismus: Zum einen ein Plakat eines Matratzenherstellers mit dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein», zum andern die Werbung einer spanischen Automarke, die ihr neues Model mit dem Claim «À la recherche d’une espagnole bien roulée?» angepriesen hat.

Keine Werbung, keine Sanktion

Nicht anhand nahm die Erste Kammer dagegen eine Beschwerde gegen einen unadressierten Spendeaufruf einer nicht ZEWO-zertifizierten Organisation. Spendenaufrufe zu gemeinnützigen Zwecken gelten gemäss Grundsatz 1.5 der Lauterkeitskommission nicht als kommerzielle Kommunikation. Sehr wohl Werbung war dagegen der Flyer eines Immobilienunternehmens, der trotz Stopp-Werbung-Kleber und entgegen eines entsprechenden Entscheides der SLK vom 26. April 2011 im Briefkasten des Beschwerdeführers gelandet war. Da der Beschwerdegegner glaubhaft versichern konnte, dass die nochmalige Zustellung aus Versehen erfolgt war, sah die SLK von weiteren Sanktionsmassnahmen wie die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung ab.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

232_14 Schlaf

113_15 Espagnole

13. Mai 2015

11.3.2015, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 224/14 (Internetauftritt – Verwendung Fotos «xxxxxxxx»)
  • Nr. 237/14 (Gesundheit – Kommunikation von Inhaltsstoffen und Testergebnissen in Kosmetika)
  • N° 238/14 (Quantité disponible des produits – Vente de sapins de noël d’origine suisse)
  • Nr. 119/15 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 120/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Erektionsmittel)
  • Nr. 125/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Schlankheitshosen «xxxxxxxx»)
  • Nr. 112/15 (Preisbekanntgabe – Flugangebote «Bangkok ab CHF 599»)
  • Nr. 232/14 (Sexismus – Plakat «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein»)
  • N° 113/15 (Sexisme – Affiche «À la recherche d’une espagnole bien roulée?»)
  • Nr. 117/15 (Telefonmarketing – Werbeanrufe und Verkaufspraktiken für Gesundheitsprodukt)
  • Nr. 227/14 (Direktmarketing – Unadressierte Spendenaufrufe nicht ZEWO-zertifizierter Organisationen trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 118/15 (Direktmarketing/Spam – Unerwünschte Werbe-E-Mails trotz mehrfacher Abmahnung)

Sanktionen

  • Nr. 131/11 (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
PDF
4. März 2015

Von Schlankheitspillen und anderen Vorspiegelungen falscher Tatsachen

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte in ihrer ersten Sitzung 2015 Ende Januar eine Reihe von Beschwerden zu beurteilen, die beispielhaft für zahlreiche Bereiche des Lauterkeitsrechts sind.

Euro oder Schweizer Franken einmal anders

Im ersten Fall geht es um einen Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung PBV. Das deutsche Reiseunternehmen, das seine Angebote auf einer Website mit .ch-Domäne vertreibt, erachtete es als genügend, einzig auf der Startseite die Preise in Schweizer Franken anzugeben. Die Begründung: Bei den beworbenen Angeboten handle es sich um solche ausländischer Anbieter, die nur in Euro gebucht werden könnten. Diese Annahme ist falsch. Sobald sich ein Angebot klar an Schweizer Adressaten richtet, sind die schweizerischen Rechtsnormen verbindlich – unabhängig davon, was im Impressum steht. Da die PBV die effektiven Preise in Schweizer Franken vorschreibt, wurde die Beschwerde gutgeheissen. Für die Werbung gelten übrigens weniger scharfe Regeln. Auf einer Homepage, die gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV im Gegensatz zu den Angebots- und Buchungsseiten als Werbung gilt, wären Euro-Preise ausreichend.

Aufgepasst mit allzu blumigen Versprechungen

Gleich in mehrfacher Hinsicht war die Werbung eines Anbieters von Schlankheitspillen unlauter. So ist zum Beispiel die Anpreisung «Vor dem Schlafen einfach eine Kapsel einnehmen, … und siehe da: Sie wiegen weniger» gemäss Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nicht statthaft. Dieser verlangt, dass jegliche Bezeichnung oder Abbildung den Tatsachen entsprechen muss. Verboten sind zudem Hinweise auf vorbeugende, behandelnde oder heilende Eigenschaften oder die Bewerbung von Lebensmitteln mit fiktiven medizinischen Titeln wie «Entwicklungsleiter Prof. A. Bernd». Gemäss Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission muss darüber hinaus jeder Hinweis auf Personen wahr sein. In dieser Hinsicht war auch der Erfahrungsbericht von «Mona» unlauter. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, obwohl der sogenannte Beschwerdegegner behauptete, das fragliche Inserat sei lediglich eine Druckvorstufe gewesen, die irrtümlich erschienen sei. Nicht ausreichend sind übrigens auch reine Behauptungen der Richtigkeit einer Angabe oder nicht bewiesene Aussagen wie «weit über 1’000’000 Mal verkauft», wie in zwei weiteren Fällen argumentiert worden ist.

Marktschreierische Übertreibung

Ist der Claim für eine Hörhilfe «Hören wie ein Luchs» lauter oder nicht? Sachbehauptungen müssen in der Werbung an sich wahr sein. Liegt allerdings eine für den Durchschnittsadressaten erkennbare marktschreierische Übertreibung vor, ist die Aussage trotzdem lauter, wie das Handelsgericht Zürich in Übereinstimmung mit Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK 2012 in einem vergleichbaren Fall festgehalten hat. Da «wie ein Luchs hören» nach Einschätzung der Dritten Kammer eine solche Übertreibung ist, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Kein Verstoss gegen das Lotteriegesetz

Verstösst das Gewinnversprechen «Wenn es am Samichlaustag mehr als 5 cm schneit…» gegen das Lotteriegesetz? Nein, meint die Dritte Kammer der SLK, da der Händler nicht wissen konnte, wie viele Heizungspellets er effektiv verschenken muss, falls die Bedingung eintrifft. Damit fehlt die Planmässigkeit des Spiels als einer von vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen für einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz. Die drei anderen sind die Aussicht auf einen geldwerten Gewinn, die entgeltliche Teilnahme – zum Beispiel der Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang) – sowie der Zufall bei der Ermittlung der Gewinner respektive der Gewinnhöhe.

Vorspiegelung falscher Tatsachen

Der Betreiber eines elektronischen Branchenverzeichnisses bestritt nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Marketing-Aktion und ohne dessen Wissen in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Deshalb war die Beschwerde, es habe sich bei der angeblichen Vertragsverlängerung um die Vorspiegelung falscher Tatsachen gehandelt, glaubhaft. Der Betreiber des Verzeichnisses glaubte jedoch, den Fall mit einem Vergleichsvorschlag erledigen zu können. Zudem betrachtete er die SLK irrtümlicherweise als Beauftragte des Beschwerdeführers statt als unabhängige Fachorganisation. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

4. März 2015

21.1.2015, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 214/14 (Preisbekanntgabe – Reiseangebote in EUR auf einer Schweizer Webseite)
  • Nr. 208/14 (Irreführung/Beweispflicht – Anpreisungen und Testimonials zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 228/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen und Testimonials zu Hautpflegeprodukt)
  • Nr. 226/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen «Im TV gesehen» und «weit über 1’000’000 Mal verkauft!»)
  • Nr. 234/14 (Fehlende Beweispflicht – Erkennbare Übertreibung)
  • N° 229/14 (Jeu-concours – Publicité pour pellets de bois)
  • Nr. 225/14 (Sexismus – Plakatwerbung für Erotikportal)
  • Nr. 218/14 (Telefonmarketing – Vorspiegelung einer Vertragsbeziehung führt zu Registereintrag)
PDF
30. Januar 2013

30.1.2013, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 131/12 
(Green Marketing – Aussage zu Photovoltaik (PV)-Anlagen)
  • Nr. 209/12
 (Testimonien – Publikation im Internet)
  • Nr. 280/11 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe auf nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 104/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Unerwünschte Werbung trotz Rückweisung)
  • Nr. 107/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Flyer im Briefkasten)

Verfahren

  • Nr. 264/12 
(Unrichtige Angaben – Werbeaussagen zu Garautomatik)
  • Nr. 294/12 
(Medizinprodukt – Werbeaussage «Sie dürfen essen, so viel sie wollen»)
  • Nr. 301/12 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Sonderaktionen)
  • Nr. 101/13 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Spezialangebot)
  • Nr. 293/12 
(Sexismus – Inserat «Passendes Personal auf Wunsch inklusive»)
  • Nr. 306/12 
(Sexismus – Werbeclip im Internet)
  • Nr. 288/12 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag und Unterlassungsaufforderung)
  • Nr. 278/12 
(Direktmarketing – Newsletter Versand trotz mehrmaliger Abmahnung)
  • Nr. 272/12 
(Irreführung – Registereintrag)
PDF
27. Juni 2012

27.6.2012, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 442/11 
(Unrichtige Angabe – «Testsieger»)
  • Nr. 104/12
 (Direktwerbung – Unerwünschte Briefpost)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing – Nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 452/11 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Zustimmung bei Wettbewerb)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 176/12 
(Bundleangebote – Preisvergleich Telekommunikationsunternehmen)
  • Nr. 184/12 
(Sexismus – Plakat für Alkohol)
  • Nr. 212/12 
(Sexismus – Plakat «Für jeden Geschmack etwas.»)
  • N° 196/12 
(Sexismus – Affichage Escort-Service)
  • Nr. 178/12 
(Direktmarketing – Nicht angeforderter Versicherungsantrag)
  • Nr. 154/12 
(Telefonmarketing – Nachakquisition für Inserate)
  • Nr. 166/12 
(Telefonmarketing – Im Auftrag eines Telefonanbieters)
  • Nr. 181/12 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Telefonanrufe trotz Unterlassungsaufforderung)
  • Nr. 188/12 
(Faxwerbung trotz Sterneintrag – Jobangebote)
  • Nr. 187/12
 («Stopp Werbung»-Kleber – Prospekt in Zeitung im Briefkasten)
  • Nr. 193/12
 («Stopp Werbung»-Kleber – Flyer im Briefkasten)
PDF
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum

Rechtliches und Datenschutz


Schweizerische Lauterkeitskommission
Kappelergasse 14
8001 Zürich

044 211 79 22
info@lauterkeit.ch

© 2013 | Alle Rechte vorbehalten | Tous droits réservés

Schweizerische Lauterkeitskommission

  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum