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9. März 2012

Markante Zunahme von Verfahren und Individual-Beschwerden – Tätigkeitsbericht 2011

Das Jahr 2011 wird als Rekordjahr in die Geschichte der Schweizerischen Lauterkeitskommission eingehen. Erstmals hatte das Gremium über 400 Verfahren zu behandeln. Volle drei Viertel betrafen dabei Beschwerden gegen kommerzielle Kommunikation an eine individuelle Adresse.

Seit 2005 nehmen die Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, stetig zu. Damals zählte die Statistik 234 Beschwerden, im letzten Jahr waren es nicht weniger als 441. Ob die Konsumentinnen und Konsumenten sensibler geworden sind, oder ob die Steigerung mit der grösseren Bekanntheit der Kommission zusammenhängt, lässt sich kaum eruieren. Tatsache ist, dass vor allem ein spezifischer Bereich zur Explosion der Beschwerden geführt hat: der Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden».

Bereits im Vorjahr betrafen 52,8% aller Eingaben dieses Vorgehen. Im Jahr 2011 musste eine erneute Zunahme auf 62,1% registriert werden. Mit anderen Worten: Fast zwei Drittel der Fälle, die 2011 bei der Lauterkeitskommission zu behandeln waren, betrafen den Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden».

Nicht weiter verwunderlich ist der Umstand, dass das Medium Telefon/Fax den grössten Verfahrensanteil (58.7%) unter den Kommunikationsmedien aufweist (Vorjahr: 53.9%). Markant abgenommen haben beim Prozentanteil Medien dagegen Verfahren gegen Direkt Marketing (8.4%). Die Massnahmen des Schweizerischen Direkt Marketing Verbandes SDV scheinen Früchte zu tragen.

Alle Verfahren betreffend kommerzielle Kommunikation an eine individuelle Adresse (Telefon/Fax, Direct Mail, «Stopp-Werbung-Kleber» und Spammail) machen insgesamt 74.9%, also praktisch drei Viertel aller Beschwerden aus.

Diese Entwicklung sowie die quantitative Zunahme der Beschwerden haben die SLK veranlasst, Anfang 2012 eine auf ein Jahr befristete Gebühr von CHF 50.- für diese Art Beschwerden zu erheben, soweit es sich um die Frage der Zulässigkeit der Zustellung handelt.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von www.faire-werbung.ch heruntergeladen oder in gedruckter Form beim Stiftungssekretariat unter +41 44 211 40 11 bestellt werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

21. Dezember 2011

Lauterkeitskommission führt partielle Bearbeitungsgebühr ein

Die markante Zunahme an Beschwerden hat bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu einer eingreifenden Massnahme geführt: Ab 1. Januar 2012 werden für gewisse Individualbeschwerden probehalber Gebühren eingeführt.

Seit Jahren nehmen die Beschwerden bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, zu. Besonders markant ist dies bei kommerzieller Kommunikation, die über Telefon-, Fax und E-Mail erfolgt. Die Zunahme in diesem Bereich beträgt seit 2008 nicht weniger als 44%. Dies hat dazu geführt, dass die Kommission an die Grenzen ihrer Kapazität gestossen ist und ihre Arbeit mit den aktuellen Ressourcen kaum mehr bewältigen kann. Um hier eine gewisse Entlastung zu erzielen, will die Stiftung der SLK probehalber eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- pro Beschwerde einführen. Die Massnahme wird auf ein Jahr befristet. Diese Gebühr betrifft freilich nicht alle Beschwerden, sondern lediglich jene, welche aufgrund von kommerziellen Kontakten am Telefon, am Fax oder per E-Mail erfolgen. Alle übrigen Beschwerden, also Eingaben gegen Werbung im öffentlichen Bereich, mittels Plakate, Inserate oder TV-Spots bleiben unentgeltlich. Damit soll dem Hauptziel der SLK, nämlich der Sicherstellung der Lauterkeit im öffentlichen Bereich, genüge getan werden.

Die Stiftung der SLK sieht diese Massnahme auch im Zusammenhang mit der ab 1. April 2012 geltenden neuen Regelung, dass als Alternative zu einer Beschwerde vor der SLK Strafanzeige wegen Missachtung des Sterneintrages im Telefonregister eingereicht werden kann.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

6. Februar 2004

Neuerungen bei der Lauterkeitskommission

Konkurrenten zur Kasse gebeten
Seit über 40 Jahren beurteilt die Lauterkeitskommission unentgeltlich Beschwerden. Seit dem 1. Januar müssen Firmen, welche gegen Konkurrenten Beschwerde erheben, eine Bearbeitungsgebühr entrichten.

Die Lauterkeitskommission befasst sich seit 1966 als Selbstkontrollorgan der Werbebranche mit der Beurteilung von unlauteren Sachverhalten in der kommerziellen Kommunikation. In den letzten Jahren ist die Anzahl der Beschwerden erheblich gestiegen, was dazu geführt hat, dass die Kommission zunehmend finanziell an ihre Grenzen stiess. Aufrufe in der Branche, die eigentlich ein Interesse an dieser wichtigen Institution haben sollte, verhallten ungehört. So hat die Kommission beschlossen, per 1. Januar 2005 eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 500.– einzuführen, wenn die Beschwerde gegen die Werbung einer Konkurrenzfirma gerichtet ist. Verfahren, in welche zwei konkurrierende Unternehmen verwickelt sind, sind in der Regel ausgesprochen aufwändig. Dieser Aufwand rechtfertigt deshalb aus Sicht der Kommission eine bescheidene Kostenbeteiligung, erhält der Beschwerdeführer doch eine fachkundige lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch ausgewiesene Sach- und Branchenexperten. Die Bezahlung der Bearbeitungsgebühr ist eine Voraussetzung für die Anhandnahme der Beschwerde. Für Konsumenten bleibt die Beschwerdenerhebung freilich nach wie vor unentgeltlich.

Um diese Änderung der Praxis durchzuführen, war eine Anpassung des Artikels 18 des Geschäftsreglementes nötig. Absatz 2 dieses Artikels heisst neu: «Richtet sich die Beschwerde gegen eine Konkurrentin der beschwerdeführenden Partei, so hat diese vor Anhandnahme des Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von CHF 500.- zu bezahlen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verbleibt diese Gebühr der Kommission und ist im Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht auf die Beschwerdegegnerin abwälzbar.»

Selbstkontrollmassnahmen der Alkoholbranche
Die Lauterkeitskommission ist im Bereich der Selbstregulierung der Wirtschaft auch als Schiedsgericht tätig. Insbesondere im Zusammenhang mit Selbstbeschränkungen, wie sie zum Beispiel die Zigarettenindustrie bereits vor mehreren Jahren beschlossen hat. Neu hat sich jetzt auch die Alkoholindustrie solche Selbstbeschränkungsregeln auferlegt. Diese sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und werden von der Lauterkeitskommission auf Beschwerde hin überprüft. Unterzeichnet worden ist die Vereinbarung vom Groupement des spiritueux de marque GSM.

Bei diesem Verhaltenskodex der Alkoholbranche geht es in erster Linie darum, Regeln für eine lautere Kommunikation fest zu legen. So schliesst der 12 Grundsätze aufweisende Katalog zum Beispiel Werbung an unter 18 jährige aus. Werbung darf in keiner Weise Assoziationen zum Arbeitsplatz herstellen oder im Zusammenhang mit dem Lenken eines Motorfahrzeuges stehen. Medizinische Aspekte sind ebenso verboten wie der Hinweis, dass Alkohol die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit steigern könne. Weiter werden die Musterabgabe und die Verpackung sowie die Areale geregelt, in welchen Werbung nicht erlaubt ist. So dürfen im Umfeld von 100 Metern zu Schulen, Freizeitzentren etc. keine Plakate für alkoholische Produkte werben. Ebenfalls ausgeschlossen ist Werbung auf Sportkleidern und Gegenständen, welche für Minderjährige bestimmt sind. Ebenfalls geregelt ist die Abgabe von  Mustern: So ist es gemäss diesem Verhaltenskodex verboten Degustationen an Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben.

Die Mitglieder der GSM haben sich verpflichtet, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex‘ in ihre Statuten auf zu nehmen und etwaige Sanktionen zu akzeptieren, welche durch einen Schiedsspruch der Lauterkeitskommission ausgelöst werden. Das Schiedsgericht kann Bussen bis zu CHF 10‘000.– aussprechen.

Cross-Border Complaints weiterleiten
Ein Grossteil der Beschwerden, welche bei der Lauterkeitskommission eingereicht werden, betreffen Werbung, welche von der Schweiz aus gestreut wird, sich aber im Ausland auswirkt. Der Kommission war es jeweils praktisch unmöglich, die Richtigkeit der Ausführungen und der ausländischen Gesetzestexte zu prüfen und eine Beurteilung vor zu nehmen. Deshalb hat die Kommission beschlossen, solche Beschwerden zur Beurteilung an die zuständigen ausländischen Selbstkontrollorgane weiter zu leiten. Die Lauterkeitskommission wird die Entscheidung ihrer ausländischen Kollegen dann den Werbetreibenden in der Schweiz mitteilen. Das Geschäftsreglement (Art. 11 Abs. 3) ist entsprechend abgeändert worden.

Tätigkeitsbericht: Geschlechterdiskriminierende Werbung im Fokus
Wie jedes Jahr publiziert die Lauterkeitskommission auch heuer einen Tätigkeitsbericht. Darin informiert die Kommission über die Geschäfte des vergangenen Jahres. Die Anzahl Beschwerden ist mit 290 praktisch gleich hoch geblieben wie im Vorjahr. Das Jahr war erneut geprägt durch Beschwerden betreffend geschlechterdiskriminierende Werbung. Das Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung ist ein klassischer Fall der Selbstbeschränkung durch die Branche, findet sich doch im staatlichen Recht diesbezüglich keine rechtliche Handhabe. Um ihre Kompetenz in der Beurteilung dieser oft heiklen Fälle zu verbessern, hat die Lauterkeitskommission die Leiterin des Gleichstellungsbüros der Stadt Zürich, Dore Heim, in das Expertengremium aufgenommen. Markant zugenommen haben auch die Beschwerden über Formulare zum Eintrag in Online- oder andere Register.

Der Tätigkeitsbericht 2004 kann unter «Dokumentation» als PDF-Datei heruntergeladen oder für CHF 3.– bestellt werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

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