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14. August 2017

Neue Stopp-Werbung-Richtlinien

Im ersten Halbjahr 2017 haben die drei Kammern sowie das gemeinsam tagende Plenum der Schwei­­zeri­schen Lauterkeits­kommission (SLK) insgesamt 37 Beschwerden zu beurteilen. Ausnahmsweise und erstmals in ihrem 50-jährigen Bestehen hat die SLK im Rahmen eines Falles die beiden Streitparteien zu einer persönlichen Anhörung eingeladen. Zudem hat das Plenum neue Richtlinien im Zusammenhang mit der Missachtung der Stopp-Werbung-Kleber verabschiedet.

Eine Beschwerde gegen eine unerwünschte Promopost-Sendung hat die Frage aufgeworfen, inwieweit Gratispublikationen mit Informationen, die grundsätzlich von allgemeinem Interesse sind wie Notfall-Nummern, dazu berechtigen, den Stopp-Werbung-Kleber zu missachten. Die bestehenden Richtlinien der SLK wie der Post und des SDV Schweizerischer Dialogmarkmarketing Verband waren diesbezüglich zu wenig klar. Die SLK hat in der Folge eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, eine Grundlage zu schaffen, um inskünftig eine einheitliche Praxis sicherstellen zu können. Die neuen Richtlinien sind mit-lerweile in Kraft getreten und auf der Website der SLK faire-werbung.ch unter «Dokumente» einsehbar.

Ausnahmsweise Anhörung

In einem kniffligen Fall im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Hybrid-Fahrzeugs mit dem Claim «Braucht keine Steckdose und fährt trotzdem elektrisch» hat die SLK erstmals in ihrer Geschichte eine Anhörung durchgeführt. Die zuständige Kammer war in der Sache der Ansicht, dass der Durchschnitts­adressat aufgrund des Claims erwarte, dass das Fahrzeug mit dem Elektromotor in etwa die gleiche Reichweite erziele wie ein Plug-in-Hybrid, der an der Steckdose geladen wird. Da dies anhand der ein­gereichten technischen Unterlagen nicht klar ersichtlich war, hat die SLK die beiden Parteien ausnahms­weise zu einer Anhörung eingeladen und ihnen die Möglichkeit gegeben, auf ergänzende Fragen der Kammermitglieder zu antworten. Die Beschwerdegegnerin konnte im direkten Gespräch den Sachverhalt soweit erläutern, dass die SLK die Werbung als zulässig erachtete und die Beschwerde abwies.

37 Beschwerden, 6 Rekurse, 3 Sanktionen

Von insgesamt 37 Beschwer­den haben die drei Kammern inklusive Plenum im ersten Halbjahr 2017 16 gut­­geheissen, 12 abgewiesen sowie 3 teils gutgeheissen, teils abgewiesen. Auf 3 Beschwerden sind die Kammern mit ihren insgesamt 9 Kammer­mitgliedern und einem guten Dutzend Fach- und Medienexperten nicht eingetreten und haben weitere 3 nicht anhand genommen. Darüber hinaus hat die SLK 3 Sanktions­begehren und 6 Rekurse beurteilt und allesamt abgewiesen.

Ausgewählte Fälle

  • Falsches Versprechen: In seiner Werbung versprach ein Fahrdienst, dass ein Chauffeur «leicht» CHF 2000.– pro Woche verdienen könne; da er den Nachweis für diese Sachbehauptung nicht erbringen konnte, wurde die Beschwerde gutgeheissen (Dritte Kammer, 25.1.17).

  • Täuschendes Schweizerkreuz: Ein Treppenlift-Hersteller bewarb seine Produkte mit dem Schweizer Kreuz und dem Schweizer Wappen. Seine Treppenlifte stammen allerdings aus dem Ausland; zudem ist die Verwendung des Wappens seit 1. Januar 2017 der Schweizer Eidgenossenschaft vorbehalten. Die Beschwerde wurde gutgeheissen (Dritte Kammer, 25.1.17).

  • Intransparenter Testsieger: Wer sich rühmt, das «Beste Digital-TV der Schweiz» zu sein, muss klar aufzeigen, auf welchem Test diese Alleinstellungsbehauptung basiert; da dieser Hinweis fehlte und der Test lediglich eine Kundenumfrage war, wurde diese Werbung als unlauter beurteilt (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Unzulässiges Heilsversprechen: Eine Website pries ihr Produkte als «Probiotika» an und erklärte zudem, sie seien gesundheitsfördernd. Aufgrund der unzulässigen Heilsanpreisungen wurde die Beschwerde gutgeheissen (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Grenzübergreifend unlauter: Ein deutscher Küchenprospekt, der in der Schweiz verteilt wurde, ver­stiess gleich mehrfach gegen das Lauterkeitsgebot: unklare Preisangaben, ungenaue Typen­bezeich­nungen sowie die Bewerbung von Küchengeräten, die in der Schweiz gar nicht zugelassen sind, ohne entsprechenden Hinweis (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Fälschliches Rückgaberecht: Ein Webshop pries ein bedingungsloses Rückgaberecht von 7 Tagen an, stattete allerdings nicht die Kaufsumme zurück, sondern lediglich einen Einkaufsgutschein. Dass die abweichenden Rückgabebedingungen in den AGB standen, reichte für eine solche Handhabung nicht aus. Ohne eindeutige Spezifikation darf der Durchschnittskonsument ein solches Rückgaberecht zu seinem Nennwert nehmen (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Degustation vs Test: Gleich gegen vier Weinhändler reichte ein Beschwerdeführer eine identische Beschwerde ein: deren Degustationsnotizen würden die Richtlinien für Tests der SLK nicht erfüllen. Weinbeschriebe müssen zwar wahr und klar sein, sind jedoch keine Tests im erwähnten Sinn; der Durchschnittskonsument erkennt sie als subjektive Meinungen von Fachleuten. Die Beschwerde wurde abgewiesen (Zweite Kammer, 10.5.17).

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

26. März 2013

Von der «einzigartigen Gelinggarantie» bis an die Grenze zur Täuschung

An ihrer Sitzung vom 30. Januar 2013 hatte die Dritte Spruchkammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) einmal mehr Beschwerden unterschiedlichster Art zu beurteilen. Insgesamt beriet sie unter der Leitung von Ueli Custer fünf hängige Verfahren sowie zehn neue Beschwerden. Nachdem die Rekursfrist ungenutzt verstrichen ist, sind die Beschlüsse rechtskräftig.

Solarenergie: Äpfel mit Birnen verglichen 
Hat der beklagte Solarenergie-Anbieter Äpfel mit Birnen verglichen und seine Photovoltaik-Anlage in zu gutem Licht erscheinen lassen? Da der Dritten Kammer das elektrotechnische Wissen, das für eine sachgerechte Beantwortung nötig gewesen wäre, verständlicherweise abgeht, musste sie sich auf die Expertise der Fachleute verlassen. Die Beschwerde wurde in der Folge zwar abgewiesen; die SLK empfahl der beklagten Partei jedoch, künftig die richtigen «Früchte» miteinander zu vergleichen. Dieser Fall hat exemplarisch gezeigt, dass die SLK mit ihrem einfachen und schnellen Verfahren für hochkomplexe technischen Sachverhalten nicht optimal gerüstet ist.

Sprachtherapie: Testimonials müssen nachprüfbar sein 
Testimonials sind ein probates Mittel, um ein Produkt oder eine Dienstleistung glaubwürdig zu bewerben. Gemäss den Grundsätzen der Lauterkeit müssen sie sich jedoch auf Angaben zum Produkt/zur Dienstleistung beschränken, und die Testimonialgeber müssen real sein. Die beklagte Stiftung für Sprachtherapie konnte das für 19 von 27 Testimonials auf ihre Website ohne Weiteres nachweisen. Deshalb wurde die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen; allerdings mit der Empfehlung, die restlichen acht, für die kein Nachweis erbracht worden ist, nicht weiter zu nutzen.

Weinangebot: An der Grenze zur Täuschung 
Kann es noch lauter sein, wenn ein Produkt an einem Tag online beworben wird, am nächsten Morgen bei Ladenöffnung um 8.00 Uhr jedoch bereits in drei Filialen ausverkauft ist? Die SLK hat das verneint und die Beschwerde gutgeheissen. Denn selbst der beklagte Detailhändler anerkannte, dass Spezialangebote für mindesten drei Tage, in Ausnahmefällen zumindest für ein bis zwei Tage reichen sollten. Dass auf der Website auf die beschränkte Menge hingewiesen wurde, genügte nicht als Entschuldigung; umso weniger, als mehrere Klicks nötig waren, um bis zu dieser Information vorzustossen.

Backöfen: Absolute Aussagen sind heikel 
Unbestritten war, dass der Backofen nicht so funktionierte, wie es die Werbung versprochen hatte. Fraglich war nur, ob es sich um einen bedauerlichen Einzelfall oder einen systematischen Fehler handelte. Da die SLK die technische Funktionsweise eines Produktes nicht beurteilt, konnte sie diese Frage nicht klären. Sie empfahl dem beklagten Hersteller jedoch, inskünftig auf absolute Aussagen wie «einzigartige Gelinggarantie» zu verzichten.

Bergbahnen: Nackte Tatsachen bzw. YouTube war schneller 
Der Fall schien an sich klar: Wer den Werbeclip auf YouTube gesehen hatte, sah offenbar sehr viel nackte weibliche Haut – längst nicht nur an Bein und Bauch. Zu viel, so dass YouTube umgehend reagierte und den Spot zensierte. Dummerweise so umgehend, dass die SLK keine Gelegenheit mehr hatte, den strittigen Fall im Original zu beurteilen. Die gekürzte Version gab dagegen keinen Grund zur Beanstandung. Die Beschwerde wurde abgelehnt. Als Lehre aus diesem Fall empfiehlt die SLK bei Internetwerbung, nicht nur einen Link als Beweismaterial einzureichen, sondern einen Ausdruck (Screenshot) oder noch besser eine Datei.

Firmenkataloge: Rechnung getarnt als Bestelltalon 
Leider ist es kein Einzelfall: Immer wieder versuchen Adressverzeichnisse auf unlautere Weise Kunden zu werben. So auch in diesem Fall. Der Fax-Talon weckte den Eindruck, der Empfänger könne ein kostenloses Exemplar eines Firmenkatalogs bestellen. Dass der Kunde sich jedoch mit seiner Unterschrift zu einem kostenpflichtigen, sich jährlich wiederholenden Eintrag in das Verzeichnis verpflichtete, stand nur im Kleingedruckten. Damit handelte der Beklagte eindeutig gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Klage wurde gutgeheissen.

Unverbesserlich: Baumaterial ist geduldig 
Der Fall an sich wäre keiner Rede wert. Ein Unternehmen, das mit Baumaterial handelt, sendet einem potenziellen Kunden unaufgefordert einen E-Mail-Newsletter zu. Nicht einmal aussergewöhnlich ist es, dass der Absender auch nach mehrmaliger Aufforderung seine Werbesendung nicht stoppte, sondern erst nachdem der Empfänger bei der SLK Beschwerde eingereicht hatte. Bemerkenswert ist hingegen, dass die besagte Baumaterialfirma ein notorischer Gast bei der SLK ist; allein 2012 wurden fünf Beschwerden gegen sie stattgegeben. So auch in diesem Fall.

Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren 
Das letzte Beispiel zeigt, dass es offenbar vereinzelte Unternehmen gibt, die nicht mit sich reden lassen und die Empfehlungen der Lauterkeitskommission regelmässig missachten. Was viele jedoch nicht wissen: Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht für vorsätzliche Zuwiderhandlung Geld- und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Die Betroffenen können also auch auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen unfaire Unternehmen respektive deren Verantwortliche vorgehen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

14. März 2010

17.3.2010, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 242/09 
(Kinderwerbung – Bausteine)
 Erster Beschluss siehe Zweite Kammer 041109 (1)

Verfahren

  • Nr. 383/09 
(Preisbekanntgabe – Inserate seit rund einem Jahr mit Begriffen «Aktion» oder «solange Vorrat»)
  • Nr. 133/10 
(Irreführung – Unlautere Benutzung fremder Marken)
  • Nr. 374/09 
(Preisbekanntgabe – Schriftgrösse)
  • N° 347/09 
(Sexisme – Publicité Energy Drink)
  • Nr. 106/10 
(Sexismus – Plakat Energy Drink)
  • N° 387/09 
(Sexisme – «Surprises pour elle – style pour lui.»)
  • Nr. 116/10 
(Täuschung – Plakat Milchschokolade)
  • Nr. 102/10 
(Irreführung – Nennung als Sponsor ohne Beteiligung oder Auftrag)
  • Nr. 373/09 
(Gewinnspiele – Gewinn inkl. Carfahrt)
  • Nr. 388/09 
(Telefonmarketing – automatisierte Anrufe Callcenter)
  • Nr. 103/10 
(Telefonmarketing – Werbeanruf aufgrund übersehenem Sterneintrag)
  • Nr. 127/10 
(Telefonmarketing – Anrufer bestreitet Anruf)
  • Nr. 372/09 
(Faxwerbung – trotz Sterneintrag)
  • Nr. 109/10 
(Stopp Werbung-Kleber – Werbeflyer trotz 2 Klebern am Briefkasten, dass Werbung unerwünscht)
  • Nr. 104/10 
(Werbung mit Rechnung – Eintrag in Register mit stillschweigender Vertragsverlängerung)
  • Nr. 105/10 
(Werbung mit Formular – Offerte zur Eintragung in Register)

Sanktionen

  • Nr. 239/09 
(Kinderwerbung – Schokoriegel mit Nüssen)
Beschluss vom 10. November 2009 siehe Erste Kammer 071009 (2)
PDF
18. September 2007

18.9.2007, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 187/07 
(Heizen mit Öl: Für mehr Klimaschutz)
  • Nr. 209/07 
(Setzen Sie ein Zeichen für den Klimaschutz mit Erdgas)
  • Nr. 228/07
 (Reiseprospekt: Die abgebildete Sehenswürdigkeit könnte das Hotel sein)
  • Nr. 214/07
 (Bestimmtes Fahrzeugmodell ab CHF 26’490.–)
  • Nr. 203/07
 (Preisbekanntgabeverordnung, Mehrwertsteuer)
  • Nr. 215/07
 (Wettbewerb mit Kaufzwang)
  • Nr. 207/07
 (Sexismus – Frauenbrust als Blickfang)
  • Nr. 216/07
 (Sexismus – «Die XXXXX Traumtypen … »)
  • Nr. 222/07
 (Sexismus – kein Zusammenhang mit dem Produkt)
  • Nr. 224/07
 (Sexismus – Party Jugendverein)
  • Nr. 238/07
 (Sexismus – Brand «Nuttendiesel»)
  • Nr. 198/07
 (Sexismus – Stereotyp «Geiles aus Holz»)
  • Nr. 217/07
 (Sexismus – Stereotyp «Männer können nicht kochen»)
  • Nr. 221/07
 (Sexismus – «Männer sind Flaschen»)
  • Nr. 197/07
 (Massenwerbung per E-Mail ohne Einwilligung)
  • Nr. 202/07
 (Unerwünschte Werbefaxe)
  • Nr. 220/07
 (Eintrag in Internetdienst)
PDF
27. April 2006

Sanktion: Paradiesisches Versprechen

In der Romandie ist per Inserat ein Buch angepriesen worden, das schnellen Reichtum verspricht. In bloss 34 Monaten könne man Millionär werden, stellt die Anzeige in Aussicht. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission hat die Werbung als irreführend und damit als unlauter verurteilt.

Das Inserat ist in Form eines Interviews gestaltet. Wiedergegeben wird ein Gespräch mit einer jungen, geschiedenen Frau namens Susanne Moser, die dem Leser berichtet, wie es ihr gelungen ist, innerhalb von 34 Monaten Millionärin zu werden. Und das ohne jedes Kapital. In diesem Dialog, in welchem die wahre Identität der Interviewpartnerin aus Datenschutzgründen abgeändert worden ist, liest man verführerische Aussagen wie: «Jedermann kann mit diesem System ohne grossen Aufwand mindestens 70‘000 Franken pro Jahr verdienen.» Und das sei alles mit maximal vier Arbeitsstunden pro Tag möglich. Über das hochgelobte System steht freilich nichts im Text. Sie könne das nicht in wenigen Worten erklären, meint die im Interview Befragte. Immerhin gibt sie dann zu Protokoll, dass alles in einem Buch nachzulesen sei. Und dieses Buch (Titel: «Wie Sie sicher und einfach reich werden») kann man mittels Coupon für Fr. 49.80 bestellen. Auf die Frage, wie viel man mit der Methode verdienen könne, erklärt die Frau: «Im ersten Jahr habe ich 438‘000 Franken verdient, im zweiten 593‘000 Franken. Und das mit einem Aufwand von unter 20 Stunden pro Woche und 16 Wochen Ferien.

Ein Leser misstraute den paradiesischen Versprechungen und reichte eine Beschwerde bei der Lauterkeitskommission ein. Diese hiess die Beschwerde gut, weil die Richtigkeit der werblichen Aussagen über den zu erzielenden Reichtum vorliegend nicht nachgewiesen ist. Konkret schreibt die Kommission: «Im Gesamteindruck wird von der Beschwerdegegnerin die Botschaft vermittelt, dass der versprochene Reichtum erreicht wird. Dabei ist unbeachtlich, dass im Wortlaut der Botschaft nicht von einer Garantie zur Erreichung dieses Wohlstandes gesprochen wird.»

Die Erste Kammer verurteilte die Firma xxxxxxxx AG in Jona St.Gallen deshalb gestützt auf die Grundsätze 1.7 und 1.8  sowie Art. 3 lit b UWG. Ausserdem forderte die Kommission das Unternehmen auf, inskünftig diese Art der Kommunikation zu unterlassen.

Die Handelsfirma rekurrierte in der Folge gegen das Urteil. Mit Plenarbeschluss wurde der Rekurs aber abgewiesen. Und weil die Beschwerdegegnerin das Inserat weiterhin publizierte und damit gegen die rechtskräftige Unterlassungsaufforderung der Kommission verstiess, hat die Kommission als Sanktion gemäss Art. 20 des Geschäftsreglements die Publikation des Falles beschlossen.

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