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17. März 2015

Die Selbstregulierung gewinnt an Bedeutung

Der Tätigkeitsbericht 2014 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) zeigt, dass die drei Spruchkammern im vergangenen Jahr insgesamt 79 Beschwerden sowie 9 Rekurse behandelt haben. Davon haben die Kammermitglieder und Fachexperten nur knapp die Hälfte gutgeheissen. Während die Anzahl Beschwerdeverfahren wie die Anzahl Vorverfahren und Anfragen beim juristischen Sekretär rückläufig waren, hat die Bedeutung der Selbstregulierung 2014 nochmals zugenommen.

Da die Angaben über die Vor-, Beschwerde- und Einstellungsverfahren im letzten Tätigkeitsbericht erstmals getrennt ausgewiesen worden sind, lassen sich aufgrund der Zahlen 2014 noch keine klaren Tendenzen ausweisen. Auffallend ist trotzdem, dass die Anzahl Beschwerden gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen ist. Selbst wenn die 9 Rekurse addiert werden (2013 waren es nur 2), hatten die drei Kammern 12 Fälle oder mehr als zehn Prozent weniger zu beurteilen. «Diese Entwicklung ist, wenn auch noch nicht sehr aussagekräftig, erfreulich», erklärt Dr. Marc Schwenninger, der juristische Sekretär der Lauterkeitskommission. «Sie zeigt, dass unsere Arbeit offenbar wirkt und die Branche unsere Grundsätze der fairen Kommunikation verinnerlicht hat. Ich glaube allerdings nicht, dass uns deswegen die Arbeit ausgeht. Es wird immer wieder Grenzfälle geben, die zu beurteilen sind. Gerade im Bereich der Konkurrenzbeschwerden bieten wir den Firmen die Möglichkeit, ohne grossen Aufwand, in vergleichsweise sehr kurzer Zeit und mit sehr geringen Kosten eine Beurteilung zu erlangen, die einem entsprechenden Gerichtsurteil sehr nahe kommt.»

Aggressive Verkaufsmethoden, Geschlechterdiskriminierung und Tabakwaren

Was die einzelnen Tatbestände betrifft, gegen die bei der SLK 2014 Beschwerde eingereicht worden ist (Tätigkeitsbericht, Seite 22), stechen nach wie vor die aggressiven Verkaufsmethoden heraus. Sie sind gegenüber 2013 zwar leicht zurückgegangen, machen jedoch immer noch mehr als vierzig Prozent aller Beschwerden aus. An zweiter Stelle liegen leider immer noch die Fälle von Geschlechterdiskriminierung; allerdings zum Teil mit umgekehrten Vorzeichen als gewohnt. So wurde mehr als einmal der Mann als diskriminiertes Geschlecht beanstandet. Mit knapp zehn Prozent aller Fälle folgt der Tatbestand «Tabakwaren + Alkoholika». Dass die Tabakfälle 2013 und 2014 stark zugenommen haben, ist im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess für ein neues Tabakproduktegesetz (TabPG) zu sehen, das der Bundesrat im Mai 2014 vorgestellt hat.

Die Direktwerbung wird am häufigsten beanstandet

Betrachtet man die Tatbestände nach der jeweiligen Gesetzesgrundlage, so fällt auf, dass mehr als die Hälfte aller Beschwerden beinahe paritätisch die beiden Artikel 2 und 3 Abs. 1 lit. u UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) betrifft. Art. 2 besagt generell, dass unlauter und widerrechtlich handelt, wer ein «täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren» an den Tag legt. Art. 3 Abs. 1 lit. u betrifft dagegen konkret den Sterneintrag im Telefonbuch. Wer ihn nicht beachtet, handelt unlauter. Von allen anderen Gesetzesgrundlagen ist einzig noch Art. 3 Abs.1 lit. b «Unrichtige oder irreführende Angaben über sich selbst» mit mehr als zehn Prozent der Fälle vertreten, alle anderen deutlich weniger oft. Diese Tendenz zeigt sich auch bei den Medienkanälen, über die die beanstandeten Werbebotschaften verbreitet worden sind. Klar an der Spitze sind wie in den Jahren zuvor Telefon und Telefax mit knapp dreissig Prozent aller Klagen (- 2,3 %), gefolgt von Internet und E-Mail (20,7 %/+ 4,7 %) und der übrigen Direktwerbung (11,1 %/-4,5 %). Insgesamt ist die Direktwerbung damit Gegenstand von gut 60 Prozent aller Beschwerden. Dieser Befund spiegelt sich auch in den betroffenen Branchen. Am meisten Beschwerden gingen gegen die Werbung von Banken und Versicherungen (aggressive Telefonanrufe der Krankenkassen) bzw. den Versandhandel ein.

Die Selbstregulierung als grundlegendes Prinzip der Wirtschaft

Ein zentrales Thema der Lauterkeitskommission war neben ihrem «Kerngeschäft», Beschwerden zu beurteilen, die Förderung der Selbstregulierung als grundlegendes Prinzip der Wirtschaft. Ein Prinzip, das sowohl vom Schweizer Bundesrat als auch von EU und OECD gefördert wird im Sinne eines ADR-Verfahrens (Alternative Dispute Resolution; alternative Streitbeilegungsmethode). Als einzige aussergerichtliche Institution der Schweiz im Bereich Konsumentenrecht erfüllt die SLK die entsprechenden Bedingungen wie Unabhängigkeit, Transparenz, paritätische Zusammensetzung, kontradiktorische Verfahrensweise, Effizienz und Rechtmässigkeit. Im neuen Konsumkredit-Gesetz (KKG), das in diesem Frühjahr definitiv verabschiedet wird, wird die Selbstregulierung durch die betroffene Branche gesetzlich festgeschrieben. Die Branche soll selbst definieren, welche Werbung als aggressiv zu gelten hat und damit verboten werden soll. Die Lauterkeitskommission wird in dieser Selbstregulierung als Schiedsgericht fungieren, falls es zu Beschwerden kommt. «Mit dieser Rolle ist die SLK bestens vertraut», sagt Marc Schwenninger. «Mit der Tabakbranche und der Alkoholindustrie haben wir bereits seit 2005 bzw. 2006 entsprechende Abkommen und seit 2009 auch mit dem Schweizer Dialogmarketing Verband SDV. Bislang ohne Beanstandungen. Kommt hinzu, dass wir mit unserem niederschwelligen Beschwerdeverfahren die Gerichte entlasten. Das erspart der Wirtschaft langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren.»

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von der Website der Lauterkeitskommission faire-werbung.ch heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

5. November 2013

Entscheidend ist, wie es der Durchschnittsadressat wahrnimmt

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 18. September 2013 insgesamt 13 neue Beschwerden zu beurteilen – von irreführenden Werbebriefen und falschen Behauptungen bis zur Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers. Die interessantesten Fälle haben wir herausgegriffen.

Was selbstverständlich ist, darf nicht speziell beworben werden
«Ohne 1,4-Dioxan/Ethylenoxid», so bewarb ein Kosmetikunternehmen seine Körperpflegelinie. Gleich zwei Detailhändler haben diese Herstellerangaben in ihrer Kommunikation unbesehen übernommen. Die fraglichen Inhaltsstoffe sind allerdings gemäss Art. 2 Abs. 3 der EDI-Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) grundsätzlich verboten. Wirbt ein Unternehmen mit solchen Selbstverständlichkeiten, handelt er im Sinne des SLK-Grundsatzes 3.6 irreführend und unlauter. Dass sich die beklagten Unternehmen auf die Korrektheit der Herstellerangaben verlassen hätten, nutzte ihnen nichts. Für die eigene Kommunikation ist jeder selbst verantwortlich.

Werbung tötet – darf man das sagen?
Zugegeben, die Claims «Werbung tötet», «Werbung macht impotent» und «Werbung verursacht Krebs» sind in ihrer Radikalität grenzwertig. Unlauter sind sie deswegen nicht. Der Durchschnittsadressat nehme die beanstandeten Aussagen als Überzeichnungen wahr und sehe im Claim «Werbung tötet» keine reale Handlungsaufforderung. Umso mehr, als der Bezug zur Raucherprävention offensichtlich sei und einzelne Werbeaussagen nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden dürften.

Die Golden Lady mag keinen Hamburger
Was kommt Ihnen in den Sinn, wenn Sie eine kaum bekleidete junge Dame mit golden gefärbter Haut sehen? Wohl kaum ein besonders herzhafter Hamburger. Ein genügender Sachzusammenhang ist gemäss Grundsatz 3.11 der Lauterkeitskommission nicht gegeben, wenn die beiden Sujets zusammen abgebildet werden wie in der beanstandeten Werbung einer grossen Burger-Kette. Die Frau hatte rein dekorative Funktion; die Werbung war deshalb diskriminierend und unlauter.

Entscheidend ist der Durchschnittskonsument
Wenn dagegen leicht bekleidete Damen das Spiel-, Entertainment-, Restaurant- und Barangebot eines Casinos bewerben, ist das nicht geschlechterdiskriminierend. Denn der Durchschnittskonsument, so die Erste Kammer, erwarte in einem Casino heutzutage nicht mehr nur Gewinnspiele und sei sich auch bewusst, dass Sängerinnen und Bardamen dort eher leicht bekleidet sein können. Die beanstandeten Sujets würden deshalb darauf hinweisen, wie die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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8004 Zürich

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