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14. August 2017

Neue Stopp-Werbung-Richtlinien

Im ersten Halbjahr 2017 haben die drei Kammern sowie das gemeinsam tagende Plenum der Schwei­­zeri­schen Lauterkeits­kommission (SLK) insgesamt 37 Beschwerden zu beurteilen. Ausnahmsweise und erstmals in ihrem 50-jährigen Bestehen hat die SLK im Rahmen eines Falles die beiden Streitparteien zu einer persönlichen Anhörung eingeladen. Zudem hat das Plenum neue Richtlinien im Zusammenhang mit der Missachtung der Stopp-Werbung-Kleber verabschiedet.

Eine Beschwerde gegen eine unerwünschte Promopost-Sendung hat die Frage aufgeworfen, inwieweit Gratispublikationen mit Informationen, die grundsätzlich von allgemeinem Interesse sind wie Notfall-Nummern, dazu berechtigen, den Stopp-Werbung-Kleber zu missachten. Die bestehenden Richtlinien der SLK wie der Post und des SDV Schweizerischer Dialogmarkmarketing Verband waren diesbezüglich zu wenig klar. Die SLK hat in der Folge eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, eine Grundlage zu schaffen, um inskünftig eine einheitliche Praxis sicherstellen zu können. Die neuen Richtlinien sind mit-lerweile in Kraft getreten und auf der Website der SLK faire-werbung.ch unter «Dokumente» einsehbar.

Ausnahmsweise Anhörung

In einem kniffligen Fall im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Hybrid-Fahrzeugs mit dem Claim «Braucht keine Steckdose und fährt trotzdem elektrisch» hat die SLK erstmals in ihrer Geschichte eine Anhörung durchgeführt. Die zuständige Kammer war in der Sache der Ansicht, dass der Durchschnitts­adressat aufgrund des Claims erwarte, dass das Fahrzeug mit dem Elektromotor in etwa die gleiche Reichweite erziele wie ein Plug-in-Hybrid, der an der Steckdose geladen wird. Da dies anhand der ein­gereichten technischen Unterlagen nicht klar ersichtlich war, hat die SLK die beiden Parteien ausnahms­weise zu einer Anhörung eingeladen und ihnen die Möglichkeit gegeben, auf ergänzende Fragen der Kammermitglieder zu antworten. Die Beschwerdegegnerin konnte im direkten Gespräch den Sachverhalt soweit erläutern, dass die SLK die Werbung als zulässig erachtete und die Beschwerde abwies.

37 Beschwerden, 6 Rekurse, 3 Sanktionen

Von insgesamt 37 Beschwer­den haben die drei Kammern inklusive Plenum im ersten Halbjahr 2017 16 gut­­geheissen, 12 abgewiesen sowie 3 teils gutgeheissen, teils abgewiesen. Auf 3 Beschwerden sind die Kammern mit ihren insgesamt 9 Kammer­mitgliedern und einem guten Dutzend Fach- und Medienexperten nicht eingetreten und haben weitere 3 nicht anhand genommen. Darüber hinaus hat die SLK 3 Sanktions­begehren und 6 Rekurse beurteilt und allesamt abgewiesen.

Ausgewählte Fälle

  • Falsches Versprechen: In seiner Werbung versprach ein Fahrdienst, dass ein Chauffeur «leicht» CHF 2000.– pro Woche verdienen könne; da er den Nachweis für diese Sachbehauptung nicht erbringen konnte, wurde die Beschwerde gutgeheissen (Dritte Kammer, 25.1.17).

  • Täuschendes Schweizerkreuz: Ein Treppenlift-Hersteller bewarb seine Produkte mit dem Schweizer Kreuz und dem Schweizer Wappen. Seine Treppenlifte stammen allerdings aus dem Ausland; zudem ist die Verwendung des Wappens seit 1. Januar 2017 der Schweizer Eidgenossenschaft vorbehalten. Die Beschwerde wurde gutgeheissen (Dritte Kammer, 25.1.17).

  • Intransparenter Testsieger: Wer sich rühmt, das «Beste Digital-TV der Schweiz» zu sein, muss klar aufzeigen, auf welchem Test diese Alleinstellungsbehauptung basiert; da dieser Hinweis fehlte und der Test lediglich eine Kundenumfrage war, wurde diese Werbung als unlauter beurteilt (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Unzulässiges Heilsversprechen: Eine Website pries ihr Produkte als «Probiotika» an und erklärte zudem, sie seien gesundheitsfördernd. Aufgrund der unzulässigen Heilsanpreisungen wurde die Beschwerde gutgeheissen (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Grenzübergreifend unlauter: Ein deutscher Küchenprospekt, der in der Schweiz verteilt wurde, ver­stiess gleich mehrfach gegen das Lauterkeitsgebot: unklare Preisangaben, ungenaue Typen­bezeich­nungen sowie die Bewerbung von Küchengeräten, die in der Schweiz gar nicht zugelassen sind, ohne entsprechenden Hinweis (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Fälschliches Rückgaberecht: Ein Webshop pries ein bedingungsloses Rückgaberecht von 7 Tagen an, stattete allerdings nicht die Kaufsumme zurück, sondern lediglich einen Einkaufsgutschein. Dass die abweichenden Rückgabebedingungen in den AGB standen, reichte für eine solche Handhabung nicht aus. Ohne eindeutige Spezifikation darf der Durchschnittskonsument ein solches Rückgaberecht zu seinem Nennwert nehmen (Erste Kammer, 15.3.17).

  • Degustation vs Test: Gleich gegen vier Weinhändler reichte ein Beschwerdeführer eine identische Beschwerde ein: deren Degustationsnotizen würden die Richtlinien für Tests der SLK nicht erfüllen. Weinbeschriebe müssen zwar wahr und klar sein, sind jedoch keine Tests im erwähnten Sinn; der Durchschnittskonsument erkennt sie als subjektive Meinungen von Fachleuten. Die Beschwerde wurde abgewiesen (Zweite Kammer, 10.5.17).

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

21. Februar 2017

Datenschutz ist eine heikle Sache

An ihrer Sitzung vom 23. November 2016 hatte die Zweite Kammer der Schwei­zeri­schen Lauterkeitskommission (SLK) 18 Beschwerden und ein Sanktionsbegehren zu beurteilen. Das Themenspektrum reichte von unerlaubter Datenweitergabe über vergleichende und irreführende Wer­bung bis zu Geschlechterdiskriminierung und Missachtung der Preis­bekannt­­gabeverordnung.

Datenschutz ist in Zeiten von Big Data und stetig elaborierteren Datenanalyse-Tools wie Google Analytics eine heikle Sache. Das musste auch ein bekannter Online-Informationsdienst erfahren. Als sein Besitzer einen weiteren Online-Informationsdienst mit verwandtem Branchenschwerpunkt erwarb, gingen die bei­den Firmen eine strategische Partnerschaft miteinander ein. Daraus resultierte ein gemeinsames Dienstleistungspaket, das beworben werden wollte. Was lag da näher, als den bestehenden Abonnenten des zugekauften Dienstes die neue gemeinsame Dienst­leistung in einem persönlich adressierten Brief schmackhaft zu machen?

Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werden

Die Terms & Conditions auf der Website des zugekauften Informationsdienstes halten klar und eindeutig fest: «Persönliche Daten, die auf dieser Website eingegeben werden (z. B. Kontaktformulare etc.), (…) werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.» Dieser Datenschutzbeteuerung zum Trotz wurden die Daten des Beschwerdeführers innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft und damit eine Drittpartei weitergereicht. «Man sei (…) davon ausgegangen, dass Kunden der einen Konzern­gesellschaft auch an Angeboten der anderen Konzerngesellschaft interessiert sein könnten.» Das mag zutreffen, ist jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) halten die Grund­sätze der Lauterkeitskommission fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei ihrer Beschaffung angegeben wurde, aus den Umstän­den ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 3 lit. a). Weder war das der Fall, noch hat der Beschwerdeführer einge­wil­ligt, dass seine Daten anderweitig verwendet werden dürfen. Zudem gibt es kein Konzernprivileg für die Bearbeitung von Daten. Diese Bestimmungen im Rahmen von Werbemassnahmen nicht zu beachten, ist unlauter. Die Beschwerde wurde deshalb gut­geheissen.

Sanktion wegen der Werbeaussage «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»

An ihrer Sitzung vom 11. Mai 2016 hatte die Zweiten Kammer die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ins­künftig auf die Verwendung der Werbeaussage «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz» zu verzichten. Diese Empfehlung ist von der Beschwerdegegnerin bewusst missachtet worden. Auf Grundlage von Art. 17 des Ge­schäftsreglements der SLK hat die Zweite Kammer am 23. November 2016 deshalb die folgen­de Sanktion beschlossen: Der Fall wird auf der Website faire-werbung.ch publiziert und der Name der Beschwerdegegnerin öffentlich ge­macht.

Von den insgesamt 18 Beschwer­den hiess die Zweite Kammer der SLK am 23. November 2016 5 gut und wies 7 ab; auf eine weitere Beschwerde trat sie gar nicht ein und 5 Entscheide hatten Rekurse zur Folge.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

5. November 2013

18.9.2013, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 204/13 
(Publicité avec des superlatifs – Affiche «Ici prochainement inauguration du plus grand magasin de chaussures en Suisse»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 213/13 
(Direktmarketing – Werbebrief betreffend Wechsel auf Digital-TV)
  • Nr. 201/13 
(Körperpflegemittel – Irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit)
  • N° 199/13
 (Rabaissement – Annonces «La publicité tue», «La publicité rend impuissant» et «La publicité provoque le cancer»)
  • Nr. 217/13 
(Unrichtige Angaben – Ursprung der Engadiner Nusstorte)
  • Nr. 207/13 
(Preisbekanntgabe – Berechnung Kurskosten)
  • Nr. 223/13 (Sexismus – Inserate von xxxxxxxx in Printmedium)
  • Nr. 203/13 (Sexismus – Plakat an der Hauptstrasse in xxxxxxxx)
  • Nr. 186/13 (Sexismus – Plakate «Home of Entertainment»)
  • Nr. 227/13 (Sexismus – Plakat «Golden Lady»)
  • Nr. 209/13 (Direktmarketing – Unerwünschter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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