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25. Januar 2012

Eine Frage des Umfeldes

Werbung für erotische Artikel, an der eigentlich nichts auszusetzen wäre, wird dann problematisch, wenn sie in einem Medium publiziert wird, das auch für kinder- und familienorientierte Produkte wirbt.

Grundsätzlich ist an der Werbung nichts auszusetzen, sie wirbt zwar für erotische Artikel, erfüllt den Tatbestand der Pornografie jedoch nicht. Dennoch war sie einem Konsumenten ein Dorn im Auge, weil die kommerzielle Kommunikation erstens ziemlich anstössige Wörter enthielt und vor allem, weil sie in einem Prospekt publiziert war, der in einer Auflage von 2.1 Millionen Exemplaren breit gestreut wurde und ein überaus vielseitiges Angebot enthielt, das sich an Familien und Minderjährige richtet. Er reichte Beschwerde ein.

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK), hiess die Beschwerde gut, weil sie neben der Anzeige auch den Charakter des Mediums in Betracht zog, in welchem die Werbung publiziert worden war. Sie schreibt: «Betrachtet man das Inserat im Rahmen der Art und des Charakters des Mediums (Katalog) so ist von einer anderen Beurteilung auszugehen». Die SLK hat festgestellt, dass im fraglichen Katalog auch Abonnenten für Tierzeitschriften, ein Versandhaus für kinder- und familienorientierte Produkte und vieles mehr beworben werden. Es handle sich auf jeden Fall nicht um ein Werbemedium, das erkennbar und explizit an Erwachsene gerichtet wäre. Folglich und mit Sicht auf minderjährige Jugendliche und Kinder ist die Darstellung im Kontext dieses Kataloges als unangemessene Darstellung von Sexualität gemäss Grundsatz Nr. 3.11 zu werten.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

18. Januar 2012

18.1.2012, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • N° 198/11 
(Marketing téléphonique – appel publicitaire sur un numéro de téléphone mobile non publié)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing – Anruf auf eine nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 373/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Sachverhalt nicht eindeutig)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 412/11 
(Unrichtige Aussage – «Aktuell inserieren rund 500 Händler xxxxxxxxx auf xxxxxxxxx)
  • Nr. 407/11 
(Nachahmung werblicher Gestaltung – Verwendung der gleichen Abbildung)
  • Nr. 372/11
 (Geltendmachung von Irreführung – Preissenkung per 1. Oktober 2011)
  • Nr. 378/11 
(Preisbekanntgabe – Angebot für Kredit-Karte)
  • Nr. 405/11 
(Preisbekanntgabe – Kosten für Grundanschluss)
  • Nr. 390/11 
(Sexismus – Plakat «Für jeden Geschmack etwas.»)
  • N° 429/11 
(Sexisme – des sujets mis en relation avec l’enfance)
  • Nr. 376/11 
(Gewinnspiele – Gewinnanzeige für Vorabverlosung)
  • N° 396/11 
(Jeux-concours publics – des promesses formulées lors d’un voyage gagné par tirage au sort)
  • Nr. 415/11 
(Werbung mit Rechnung – Eintrag Online-Verzeichnis)
  • Nr. 401/11
 («Stopp Werbung»-Kleber – unadressierter Prospekt im Briefkasten)
  • Nr. 460/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – unadressierte Werbung im Briefkasten von «gemeinnützigem» Verein)
  • Nr. 367/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag –Einverständnis zur Kontaktnahme widerrufen)
  • Nr. 395/11
 (Telefonmarketing bei Sterneintrag – kein Sterneintrag im TwixTel)
  • Nr. 436/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Beschwerdegegnerin macht «Versehen» geltend)
  • Nr. 437/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Kundenbeziehung im 2004)
  • Nr. 451/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anfrage für Spende)
  • N° 432/11 
(Marketing téléphonique – harcèlement téléphonique)
  • Nr. 434/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Umfrage Marktforschungsunternehmen)
  • Nr. 438/11 
(Telefonmarketing– Sachverhalt der Unterlassungsaufforderung unklar)
  • Nr. 377/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Beschwerdegegnerin macht Verschulden Dritter geltend)

Sanktionen

  • N° 363/10
 xxxxxxxx, Lenzburg 
(Marketing direct – Annulation) Arrêt de la Chambre sous Troisième Chambre 190111 (7)
PDF
2. November 2011

2.11.2011, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 359/11 
(Falsche Angaben – Werbeaussagen im Katalog stimmen nicht mit Betriebsanleitung überein)
  • Nr. 269/11 
(Lockvogel in Werbeprospekt – Fehlende Warenverfügbarkeit)
  • Nr. 303/11 
(Falsche Angaben – Bestellte Ware wurde nicht geliefert)
  • Nr. 358/11 
(Falsche Angaben – Claim «Ein Unternehmen der Handelskammern»)
  • Nr. 356/11 
(Sexismus – «Anstössige Wörter» in Katalog)
  • Nr. 284/11 
(Sexismus – Anpreisung Intimpflegeprodukte für Frauen)
  • Nr. 324/11 
(Rechnung als Offerte – Eintrag in Unternehmensregister gleicht offiziellem Schreiben)
  • Nr. 295/11 
(Werbung mit Formular per Fax – Eintrag in Branchenregister)
  • Nr. 299/11 
(Gewinnspiel – Gewinnausstellung mit einer Carfahrt zu Verkaufsveranstaltung verbunden)
  • Nr. 325/11 
(SPAM – Unverlangte Werbung per E-Mail)
  • Nr. 332/11 
(Werbekatalog – wiederholte Zustellung trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung)
  • Nr. 292/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierten Prospekt im Briefkasten)
  • Nr. 335/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Terminvereinbarung für Gespräch)
  • Nr. 336/11 
(Handel mit Nummern mit Sterneintrag – Behauptete Einwilligung für Werbeanrufe)
  • Nr. 302/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptetes Einverständnis des Angerufenen )
  • Nr. 316/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Sachverhalt nicht eindeutig)
  • Nr. 326/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptete Einwilligung zur kommerziellen Kontaktnahme)
  • Nr. 342/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anruf durch Drittunternehmen)
  • N° 331/11 
(Marketing téléphonique – Convention d’une date d’entretien de conseil en assurances)
  • Nr. 373/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Widersprüchliche Aussagen der Parteien)
  • Nr. 380/11 
(Telefonmarketing bei Nummer ohne Sterneintrag – Unerwünschte Anrufe)
  • Nr. 330/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Faxversand durch Drittunternehmen)
  • Nr. 350/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – EDV-Fehler)
  • Nr. 354/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Sterneintrag nicht in allen Verzeichnissen vermerkt)

Sanktionen

  • Nr. 334/10 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Erneuter Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung)
PDF
28. September 2011

«Originell» muss nicht lauter sein

Gesucht originelle Ideen kommen bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, nicht immer gut an. Die Werbung einer Metzgerei, die ihr Fleisch mit Beinen einer Frau anpries, wurde von der Kommission gerügt.

Werbung bewegt sich in einem breiten aber begrenzten Bereich des Geschmackes. Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen, die auf die Beratung von professionellen Werbeagenturen verzichten und eigene Ideen umsetzen, diesen Rahmen sprengen. Eine Metzgerei pries auf ihren Lastwagen mit der Darstellung von miniberockten Damenbeinen und dem Spruch «best meat in town» die hohe Qualität ihres Fleisches an. Dies führte zu einer Beschwerde vor der Dritten Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission gemäss Grundsatz Nr. 3.11. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es handle sich um «moderne, nicht alltägliche Werbung», ausserdem werde in anderen Bereichen in gleicher Art und Weise geworben. Die SLK war anderer Meinung: Sie hielt fest, dass «im vorliegenden Fall zwischen der Bewerbung von Tierfleisch und der das weibliche Geschlecht verkörpernden Person offensichtlich kein natürlicher Zusammenhang besteht.» Zudem reduziere die Aussage «best meat in town» die Frau als reines Objekt der Begierde und der angespielten «Fleischeslust». Dies stelle eine Verletzung der Würde der Frau dar. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermochte die SLK nicht zu überzeugen, und sie wies diese darauf hin, dass nicht die eigene Wahrnehmung massgebend ist, ob eine Werbung unlauter ist oder nicht, vielmehr entscheidet das Verständnis der massgebenden Zielgruppe. Die Metzgerei wurde aufgefordert, in Zukunft auf diese Art der Werbung zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

244_11

14. September 2011

14.9.2011, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 218/11 (Promotion von Medien im Werbemarkt – Radiowerbung «Schon über 100 Hörer täglich …»)

Verfahren

  • N° 256/11 
(Sexisme – Annonce publicitaire «2 pièces avec balcon, libre de suite»)
  • Nr. 263/11
 (Sexismus – Plakat und Werbespot: «Die neuen xxxxxxx Shower Gels»)
  • Nr. 308/11 
(Alkoholwerbung – Plakat für Wein an der xxxxxxxstrasse in Zürich)
  • N° 255/11 
(Indications inexactes – «Livrable sous 1-2 jours»)
  • Nr. 270/11 
(Preisbekanntgabe – Preisangabe Dienstleistungspaket)
  • Nr. 287/11 
(Preisbekanntgabe – «Statt»-Preise)
  • Nr. 296/11 
(Internet – Missbräuchliche Um-/Weiterleitung von Internetseiten)
  • Nr. 245/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierte Werbung im Briefkasten von Non-Profit-Verein)
  • Nr. 260/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierte Werbung im Briefkasten von «gemeinnützigem» Verein)
  • Nr. 293/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Dienstleisterin bestreitet den Einwurf der gerügten unadressierten Werbung)
  • Nr. 290/11 
(SPAM – Unerwünschte Werbemails)
  • Nr. 226/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Versehen eines Mitarbeiters)
  • Nr. 258/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Täuschende Angaben zur Identität des Anrufers)
  • Nr. 249/11
 (Telefonmarketing – Persönlichkeits- und Datenschutz)
  • Nr. 248/11 
(Telefonmarketing bei nicht eingetragener Nummer – Einwilligung zur Kontaktnahme)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing bei nicht eingetragener Nummer – Ohne Einwilligung zur Kontaktnahme)
PDF
15. August 2011

Zusammenhang gegeben

Wenn in einer Werbung eine Frau mit verbundenen Augen geniesserisch einen Schokoladeriegel verschlingt, handelt es sich nicht um eine diskriminierende Darstellung.

Die Bevölkerung ist in letzter Zeit erheblich sensibilisiert worden auf Werbung mit sexistischer Ausrichtung. Mitunter werden freilich auch Beschwerden eingereicht, welche die Schweizerische Lauterkeitskommission abschlägig beurteilt. Eine Konsumentin kritisierte eine Anzeige, weil die darauf abgebildete Frau, deren Augen mit einer Augenbinde verdeckt sind, «rein dekorative Funktion» habe, und weil zwischen der sexualisiert dargestellten Frau und dem Schokoriegel kein natürlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass es sich bei der Darstellung mit der Augenbinde um ein Key Visual handle, mit welchem Vertrauen in die Produkte kommuniziert werden soll. Ausserdem weise die Kampagne ein gleiches Sujet mit einem Mann auf.

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, prüfte die Beschwerde anhand der Kriterien der geschlechterdiskriminierenden Werbung und kam zum Schluss, dass das Sujet nicht unter den Grundsatz Nr. 3.11 Abs. 2 falle. Ein Schokoriegel könne nicht anders als mit dem Mund genossen werden, schreibt die Kammer. Und weiter: «Die Auslegung und Interpretation des fraglichen Sujets durch die Beschwerdeführerin ist nicht naheliegend». Für den Durchschnittsadressaten  lägen keine Anhaltspunkte in Darstellung und Beschreibung vor, welche das Sujet mit Sexualität in Verbindung  brächten. Deshalb wurde die Beschwerde abgewiesen.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

29. Juni 2011

29.6.2011, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 401/10 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressiertes Werbeblatt trotz Kleber)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 218/11 
(Promotion von Medien im Werbemarkt – Radiowerbung «Schon über 100 Hörer täglich …»)
  • Nr. 214/11 
(Falsche Angaben – Kompatibilität von Dockingstation)
  • N° 219/11 
(Indications inexactes – Avantages des tubes et des ampoules LED)
  • N° 251/11 
(Offre avec prime – Système de navigation)
  • Nr. 244/11 
(Sexismus – «best meat in town»)
  • Nr. 215/11 
(Jugendschutz – Plakat für Zigaretten in unmittelbarer Nähe zu Schulhaus)
  • Nr. 203/11 
(Gewinnspiel/Werbefahrt – Gratis-Frühlingsfahrt)
  • N° 235/11 
(SPAM – Invitantion à contrôler les indications du compte bancaire)
  • Nr. 185/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierte Werbung im Briefkasten)
  • Nr. 196/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Einwilligung des Angerufenen)
  • N° 198/11 
(Marketing téléphonique – Appel sur un numéro de téléphone mobile non publié)
  • N° 204/11 
(Marketing téléphonique – Envoy d’une confirmation de contrat)
  • Nr. 197/11
 (Telefonmarketing bei Sterneintrag – Verschulden Anrufende und 
– Geltendmachung einer Umtriebsentschädigung)
  • N° 216/11 
(Marketing téléphonique – Gelée royale)
  • N° 225/11 
(Marketing téléphonique – Numéro de la personne demandeur inconnu)
  • Nr. 205/11 
(Telefonmarketing – Nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 206/11 
(Telefonmarketing – Vorhandene Kundenbeziehung)
  • Nr. 207/11 
(Telefonmarketing – Marktforschungsunternehmen)
  • Nr. 194/11 
(UnerwünschteFaxe–Kein SterneintragbeiFaxnummer,nurbeiTelefonnummer)

Sanktionen

  • Nr. 370/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Weiterer Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung)
PDF
11. Mai 2011

11.5.11, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Nr. 329/10 
(Direktwerbung – als Rechnung getarnte Offerte)
  • Nr. 335/10 
(Sexismus – Blickfang in rein dekorativer Funktion)
  • Nr. 367/10 
(Aggressive Verkaufsmethoden – Zweitkarte zur Kreditkarte) 
Verspäteter Rekurs, nach Ablauf der Frist:
  • Nr. 288/10 
(Internetfalle – Download-Service)

Auslegung der «Kundenbeziehung», Beurteilung durch das Plenum

  • 419/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Kundenbeziehung von 2002-2007) Vorbeschluss siehe Erste Kammer 160311 (10)
PDF
12. Mai 2010

12.05.2010, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 148/10 
(Vergleichende Werbung – «Die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder!»)
  • Nr. 123/10 
(Irreführung – Postfach-Missbrauch)
  • N° 144/10 
(Sexisme – Publicité mode féminine)
  • Nr. 156/10 
(Vergleichende Werbung – Alleinstellungsbehauptung)
  • Nr. 157/10 
(Irreführung – Aussage «Schnelle Fortschritte garantiert!»)
  • Nr. 185/10 
(Irreführung – Bannerwerbung: «ALLE SPIELE LIVE»)
  • Nr. 154/10 
(Werbung mit Formular – Anzeigenauftrag)
  • Nr. 164/10 
(Werbung mit Formular – «Kündigungsfax»)
  • Nr. 196/10 
(Werbung mit Rechnung – Eintrag in Branchenregister)
  • Nr. 111/10 
(Gewinnspiele – Gewinnbenachrichtigung)
  • Nr. 134/10 
(Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 140/10 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag)
  • N° 143/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone publicitaire non-désiré)
  • Nr. 152/10 
(Telefonmarketing – Aggressive Verkaufsmethoden)
  • N° 153/10 
(Marketing téléphonique – Appel téléphonique)
  • Nr. 194/10 
(Telefonmarketing – Telefonische Belästigung)
  • N° 200/10 
(Marketing téléphonique – Publicité par téléphone)
  • Nr. 184/10 
(Faxwerbung – Unerwünschte Faxwerbung trotz Sterneintrag)
  • Nr. 177/10 
(Faxwerbung – Unerwünschte Faxwerbung um 4 Uhr morgens)
  • N° 199/10
 (Téléfax – Téléfax publicitaire non-désiré)
PDF
14. April 2010

Blickfang oder Kunstobjekt?

Ein Schuhproduzent bewarb eine Herrenschuhkollektion mit gefesselten asiatischen Frauen und berief sich dabei auf eine traditionelle japanische Kunstform. Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission liess diese Erklärung nicht gelten, der kulturelle Hintergrund sei für den Durchschnittsadressaten nicht erkennbar.

Herrenschuhe sind per se optisch nicht ausserordentlich aufregend. Man versteht demnach Produzenten, welche diese Produkte zwecks Erscheinung gestalterisch etwas aufpolieren. Der Hersteller einer Marke setzte in der Werbung dabei auf die holde Weiblichkeit und bildete japanische Frauen ab, welche mit gefesselten Händen und Körper im Schuhwerk liegen. Eine Konsumentin störte sich an dieser Darstellung und reichte eine Beschwerde bei der Lauterkeitskommission ein. Ihrer Meinung nach sei diese Werbung klar sexistisch. Die Beschwerdegegnerin widersprach dieser Ansicht und führte an, dass diese Art der Darstellung einen künstlerischen, kulturellen Hintergrund habe, Fesselung sei eine japanische Kunstform und keineswegs diskriminierend. Man wollte damit zum Ausdruck bringen, dass Frauen gefesselt sind von schönen Männerschuhen.

Die Lauterkeitskommission, welche bei der Beurteilung von Beschwerden vom Durchschnittsadressaten auszugehen hat, war anderer Meinung: «Die geltend gemachten Hintergründe des Werbesujets sind für den Durchschnittsadressaten nicht erkennbar», schreibt die Dritte Kammer. Und: «Es fehlt dafür jeglicher Hinweis, zum Beispiel in textlicher Form». Es sei nicht ohne weitere Erklärung ersichtlich, dass diese japanische Kunstform allgemein bekannt sei. Womit sich auch die gedankliche Verbindung der Abbildung mit der Aussage «gefesselt von schönen Herrenschuhen» nicht ergebe. Die Kammer kommt damit zum Schluss, dass die gefesselte Frau allein als Blickfang wahrgenommen wird und deshalb im Sinne von Grundsatz Nr. 3.11 Ziff 2. keinen Bezug zum beworbenen Produkt hat.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

294_09

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