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16. September 2014

2.7.2014, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • N° 152/14 
(Indication des prix – Différence entre le prix annoncé et le prix final)
  • N° 140/14 
(Primes – Promotion «les 500 premiers clients repartiront avec une clé UBS 16GB»)
  • Nr. 144/14 (Preisbekanntgabe – «10% Rabatt am 10. des Monats für alle»)
  • Nr. 155/14 (Irreführung – Verwendung der Begriffe «Ledersofa» und «Napalonleder»)
  • N° 156/14 (Sexisme – Affiche pour caramels «Dur ou mou?»)
  • Nr. 157/14 (Sexismus – Inserat «Verführung»)
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8. Juli 2014

Ein Fall von Persönlichkeitsverletzung

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte in ihrer Sitzung von Mitte Mai einen besonderen Fall zu beurteilen. Dabei ging es um das Recht am eigenen Bild und die Verletzung der Intimsphäre eines Babys. In einem weiteren Fall kritisierte die Beschwerdeführerin die stereotype Darstellung der Frau.

Das beanstandete Werbesujet für ein Männermode-Label zeigt einen perfekt businessmässig gekleideten Mann. Er trägt ein nacktes männliches Baby auf den Armen, dessen primäres Geschlechtsmerkmal erkennbar ist und das ihn in hohem Bogen anpinkelt. Die Beschwerdeführerin erachtete diese Darstellung als erniedrigend und pornografisch. Die Zweite Kammer der SLK hat die Beschwerde gutgeheissen, allerdings nicht aufgrund des Grundsatzes 3.11 «Geschlechterdiskriminierende Werbung» der SLK, sondern wegen Persönlichkeitsverletzung. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches ergibt sich, dass es unzulässig ist, in der kommerziellen Kommunikation eine Person ohne ihre ausdrückliche Zustimmung abzubilden (Recht am eigenen Bild, siehe auch Grundsatz 3.2 Ziff.1 der SLK). Zudem hält der konsolidierte Kodex zur Werbepraxis der International Chamber of Commerce (ICC) fest, dass kommerzielle Kommunikation die Würde des Menschen zu respektieren habe. Wenn eine Person nicht urteilsfähig ist wie das Baby in der beanstandeten Werbung, dann kann die notwendige Einwilligung auch durch ihre Rechtsvertreter, zum Beispiel die Eltern, erteilt werden. Dies allerdings nur, soweit der Kern des Persönlichkeitsrechtes gewahrt bleibt. Die fragliche Abbildung des Babys während des Urinierens gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Sie tangiert vielmehr die Intimsphäre und Würde des Baby und damit den nicht vertretbaren Kern des Persönlichkeitsrechts. Somit waren seine Eltern nicht berechtigt, stellvertretend für ihr Kind in die Abbildung einzuwilligen.

Diskriminierend oder humoristisch?

Der zweite Fall zeigt, wie fliessend die Wahrnehmung geschlechterdiskriminierender Darstellungen nach wie vor ist. In einem Radio-Spot eines Konsumkreditunternehmens heisst es: «Stell dir vor, deine Freundin hat im dritten Anlauf endlich ihre Fahrprüfung bestanden. Jetzt ist es höchste Zeit für ein neues Auto … mit elektronischen Parkierhilfen rundherum». Diese Aussagen, so die Beschwerdeführerin, verletze die Würde der Frau und sei deshalb diskriminierend. Der Beschwerdegegner plädierte dagegen für eine humoristische Betrachtungsweise. Es sei ein Spiel mit altbekannten Vorurteilen: «Frauen können nicht Auto fahren» und «Männer lieben das Auto mehr als ihre Frauen». Die Zweite Kammer lehnte die Beschwerde ab, da der Spot eine individuelle Geschichte erzähle und keine stereotype Darstellung der Frauen insgesamt sei. Zudem sei die humoristische Darstellung klar ersichtlich.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

137_14

8. Juli 2014

14.5.2014, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 128/14 
(Contrefaçon de réalisations publicitaires: Présentation des offres sur Internet)
  • N° 117/14 
(Sexisme – Spot radio sur RFJ pour xxxxxxxx)
  • Nr. 137/14 (Persönlichkeitsrecht – Inserat mit nacktem, pinkelnden Baby in Magazin «xxxxxxxx»)

Sanktionen

  • Nr. 335/10 
(Sexismus – Unangemessene Darstellung von Sexualität)
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11. Juni 2014

Der Preis ist heiss

Deo, Uhren, Geschirrspülmittel, Kontaktlinsen, Spielkonsolen, TV-Angebot, soziales Netzwerk, Fitnessstudio, E-Mail-Marketing und Krankenversicherungen. Die Gegenstände der 13 Beschwerden, die die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission im vergangenen März zu beurteilen hatte, spiegelten beinahe einen kompletten Haushalt. Zwei Beispiele daraus.

Falsche oder irreführende Preisangaben sind insbesondere im E-Commerce immer mal wieder Gegenstand von Beschwerden, die die Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) zu beurteilen hat. Da solche Angaben gegen die staatliche Preisbekanntgabeverordnung verstossen, können sie zudem von den kantonalen Polizeibehörden strafrechtlich verfolgt werden. Unlauter handelt auch, wer eine Dienstleistung fälschlicherweise als gratis auslobt, wie es ein renommiertes soziales Berufsnetzwerk tat. Dass es sich um eine kostenpflichtige Verlängerung des Abonnements handelte, ging aus der Werbung in keiner Weise hervor. Ein unrichtiger oder irreführender Eindruck kann nicht durch Angaben in Links, Sternhinweisen oder AGBs  berichtigt werden. Der Konsolidierte Kodex der ICC (International Chamber of Commerce) zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation lässt den Begriff «Gratis» im Übrigen nur zu, wenn ein Angebot tatsächlich keinerlei Verpflichtungen beinhaltet.

Auch ein Global Player muss fair werben

Der Fall war an sich klar: Einer Frau, der am Rücken ein zweites Paar – stark dekolletierter – Brüste collagiert worden ist, warb in einem Guide für ein französisch-schweizerisches Skigebiet mit dem Slogan «Doublement tactile, doublement excitant» für eine portable Spielkonsole. Das «Klonwesen» wird als «konsumierbares» Objekt dargestellt und hat keinen natürlichen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt. Das beklagte, global tätige Unternehmen sträubte sich jedoch. Zuerst erklärte sich die Schweizer Niederlassung als nicht zuständig und verwehrte zweimal eine Weiterleitung der Beschwerde innerhalb des Konzerns. Danach akzeptierte das Unternehmen die Zuständigkeit der SLK nicht, wollte die Werbung als humoristisch verstanden wissen und verwies letztlich darauf, dass das Sujet bereits von einer französischen Selbstregulierungsorganisation beanstandet worden sei und deshalb nicht mehr eingesetzt werde. Die SLK hat die Beschwerde dennoch gutgeheissen.

Insgesamt behandelte die Erste Kammer 13 Beschwerden. Darunter Konkurrenzbeschwerden gegen die Glanzleistung eines Geschirrspülmittels und ein kostenloses TV-Angebot sowie drei Beschwerden wegen Geschlechterdiskriminierung, wobei zweimal der Mann das «Opfer» war und nur einmal ein «Fräulein». Sämtliche Beschwerden, von denen sechs gutgeheissen, fünf abgewiesen und auf zwei nicht eingetreten wurde (Ausland, Gemeinnützigkeit), sind auf der Website faire-werbung.ch unter «Entscheide» im Detail nachzulesen.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

262_13

13. Mai 2014

12.3.2014, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 262/13 
(Sexisme – Annonce «Doublement tactile, doublement excitant.»)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 291/13 
(Preisbekanntgabe – Google Internetanzeige «Kontaktlinsen – 70% Rabatt»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 292/13 
(Preisbekanntgabe – Google Internetanzeige «Kontaktlinsen 20-70% Rabatt»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 110/14
 (Vergleichende Werbung – TV-Spot Maschinengeschirrspülmittel «xxxxxxxx»)
  • Nr. 112/14 
(Irreführung – Gratis-Premium-Mitgliedschaft mit automatischer gebührenpflichtiger Vertragsverlängerung)
  • Nr. 294/13 
(Telekommunikation – TV-Spot «xxxxxxxx TV light für CHF 0.-»)
  • Nr. 296/13 und 103/14 (Sexismus – TV-Spot «Air Race»)
  • Nr. 297/13 (Sexismus – TV-Spot «Deo Stress Protect Unisex»)
  • Nr. 102/14 (Sexismus – TV-Spot «Das allerschönste Weihnachtsgeschenk»)
  • Nr. 104/14 (Sexismus – Plakat «Wir nehmen auch Männer»)
  • Nr. 105/14 (Sexismus – Inserat und Plakat «Wir finden uns anziehend»)
  • Nr. 118/14 (Sexismus – Radio-Spots «Ihre xxxxxxxx Krankenversicherer» Spot 1 bis 4)
  • Nr. 113/14 (Direktmarketing – Abbestellen des Newsletters «xxxxxxxx»)
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3. März 2014

22.1.2014, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 240/13 
(Telekommunikation – «Nur bei xxxxxxxx: Rund um die Uhr gratis telefonieren»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 257/13 
(Telekommunikation – Werbebroschüre «Vertikalerschliessung nur in Glasfaser. Ist das sinnvoll?»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 259/13 
(Irreführende Aussagen – Medienmitteilung «Die Bäderbranche lanciert eigenes Brevet»)
  • Nr. 284/13 (Sexismus – Plakat xxxxxxxx «Showtime!»)
  • Nr. 295/13 (Sexismus – Plakat und Inserat «Wir finden uns anziehend»)
  • Nr. 285/13 (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz Sterneintrag)
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21. Januar 2014

Der metaphorische «Kalkwürfel-Test»

Handelt es sich um einen TV-Spot oder sind es zwei? Ist der Kalkreiniger so kraftvoll wie behauptet? Und gilt seine Wirkung auch für den mitbeworbenen Aktivschaum? Das waren drei der Fragen, die die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission an ihrer letzten Sitzung 2013 beantworten musste. Bezug nehmend auf den massgebenden Durchschnittskonsumenten hiess sie die entsprechende Beschwerde zur Hälfte gut.

Konkret ging es um einen zweiteiligen TV-Spot für Badreinigungsmittel von insgesamt 30 Sekunden Länge; zwei Drittel der Zeit waren einem Kalkreiniger gewidmet, die letzten 10 Sekunden einem sogenannten Aktivschau. Ein Mitbewerber beanstandete diese Werbung gleich doppelt. Zum einen habe der Kalk­reiniger gar nicht die behauptete Wirkung. Zum andern werde mit dem fliessenden Übergang von einem Produkt zum andern der Eindruck erweckt, dass auch der Aktivschaum kalklösende Wirkung aufweise. Beides führe die Konsumenten hinters Licht und sei deshalb unlauter.

Falscher Eindruck, statthafter Test

Die Zweite Kammer der Lauterkeitskommission (SLK) urteilte differenziert. Den ersten Teil der Beschwerde unterstützte sie nicht, den zweiten dagegen schon. Nach Ansicht der Kammermitglieder und Fach­expertinnen/-experten war für den Durchschnittskonsumenten klar, dass der gezeigte «Kalkwürfel-Test» lediglich als Metapher für die an sich unbestrittene Wirkung des Produkts diente. Dies umso mehr, als auch in Wirklichkeit im Badezimmer keine ganzen Kalkwürfel entfernt werden müssten, sondern ledig­lich Ablagerungen auf Flächen und Armaturen. Die Zweite Kammer hiess die Beschwerde dagegen inso­fern gut, als der Übergang zwischen der Werbung für die beiden Reiniger fliessend war, beide Produkte den gleichen Einsatzbereich haben und zum Aktivschaum keine eigenen Wirkungsaussagen gemacht werden. So entstehe der Eindruck, es handle sich beim Schaumreiniger um eine Produkt­variante mit gleicher Wirkung. In den Augen der SLK handelte es sich deshalb um eine irreführende Darstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Weitere Fälle der Zweiten Kammer

Insgesamt behandelte die Zweite Kammer acht Beschwerden; darunter eine gegen die Bewerbung der Milch als «natürliches Fitnessprogramm». Diese Aussage sei, so der Beschwerdeführer, unwahr und irreführend, da Studien längst bewiesen hätten, dass der Milchkonsum krank mache. Sie wurde ebenso abgewiesen wie die Beschwerde gegen eine Garage mit Sitz in der Gemeinde Lamone, knapp fünf Kilo­meter ausserhalb von Lugano, die mit der Ortsangabe Lamone-Lugano warb. Gutgeheissen wurden dagegen die Beschwerden gegen den Claim «Gratis in alle Schweizer Netze telefonieren», ein Verstoss gegen die Robinsonliste des Dirketmarketingverbandes SDV sowie eine als humoristisch verteidigte Werbung einer Internetagentur mit den prallen, nur leicht bedeckten Brüsten einer Frau und dem Claim «Soignez votre vitrine sur le web».

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

6. November 2013

6.11.2013, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 235/13 
(Télécommunication – Abonnement téléphonique et DSL)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 230/13 
(Irreführende Darstellung – TV-Spot «Kalkwürfel-Test»)
  • Plainte des concurrents N° 253/13 
(Tromperie – TV-Spot «xxxxxxxx tra di voi»)
  • Nr. 249/13
 (Unrichtige Angaben – Plakate «Milch. Dein natürliches Fitnessprogramm»)
  • Nr. 236/13 
(Telekommunikation – «Gratis in alle Schweizer Netze telefonieren»)
  • Nr. 226/13 
(Direktmarketing – Werbeschreiben trotz Eintrag in Robinsonliste, Bekanntgabe Adressherkunft)
  • N° 263/13 (Sexisme – Annonce «Soignez votre vitrine sur le web» dans un programme d’un festival)
  • N° 262/13 (Sexisme – Annonce «Doublement tactile, doublement excitant.»
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5. November 2013

Entscheidend ist, wie es der Durchschnittsadressat wahrnimmt

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 18. September 2013 insgesamt 13 neue Beschwerden zu beurteilen – von irreführenden Werbebriefen und falschen Behauptungen bis zur Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers. Die interessantesten Fälle haben wir herausgegriffen.

Was selbstverständlich ist, darf nicht speziell beworben werden
«Ohne 1,4-Dioxan/Ethylenoxid», so bewarb ein Kosmetikunternehmen seine Körperpflegelinie. Gleich zwei Detailhändler haben diese Herstellerangaben in ihrer Kommunikation unbesehen übernommen. Die fraglichen Inhaltsstoffe sind allerdings gemäss Art. 2 Abs. 3 der EDI-Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) grundsätzlich verboten. Wirbt ein Unternehmen mit solchen Selbstverständlichkeiten, handelt er im Sinne des SLK-Grundsatzes 3.6 irreführend und unlauter. Dass sich die beklagten Unternehmen auf die Korrektheit der Herstellerangaben verlassen hätten, nutzte ihnen nichts. Für die eigene Kommunikation ist jeder selbst verantwortlich.

Werbung tötet – darf man das sagen?
Zugegeben, die Claims «Werbung tötet», «Werbung macht impotent» und «Werbung verursacht Krebs» sind in ihrer Radikalität grenzwertig. Unlauter sind sie deswegen nicht. Der Durchschnittsadressat nehme die beanstandeten Aussagen als Überzeichnungen wahr und sehe im Claim «Werbung tötet» keine reale Handlungsaufforderung. Umso mehr, als der Bezug zur Raucherprävention offensichtlich sei und einzelne Werbeaussagen nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden dürften.

Die Golden Lady mag keinen Hamburger
Was kommt Ihnen in den Sinn, wenn Sie eine kaum bekleidete junge Dame mit golden gefärbter Haut sehen? Wohl kaum ein besonders herzhafter Hamburger. Ein genügender Sachzusammenhang ist gemäss Grundsatz 3.11 der Lauterkeitskommission nicht gegeben, wenn die beiden Sujets zusammen abgebildet werden wie in der beanstandeten Werbung einer grossen Burger-Kette. Die Frau hatte rein dekorative Funktion; die Werbung war deshalb diskriminierend und unlauter.

Entscheidend ist der Durchschnittskonsument
Wenn dagegen leicht bekleidete Damen das Spiel-, Entertainment-, Restaurant- und Barangebot eines Casinos bewerben, ist das nicht geschlechterdiskriminierend. Denn der Durchschnittskonsument, so die Erste Kammer, erwarte in einem Casino heutzutage nicht mehr nur Gewinnspiele und sei sich auch bewusst, dass Sängerinnen und Bardamen dort eher leicht bekleidet sein können. Die beanstandeten Sujets würden deshalb darauf hinweisen, wie die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

5. November 2013

18.9.2013, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 204/13 
(Publicité avec des superlatifs – Affiche «Ici prochainement inauguration du plus grand magasin de chaussures en Suisse»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 213/13 
(Direktmarketing – Werbebrief betreffend Wechsel auf Digital-TV)
  • Nr. 201/13 
(Körperpflegemittel – Irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit)
  • N° 199/13
 (Rabaissement – Annonces «La publicité tue», «La publicité rend impuissant» et «La publicité provoque le cancer»)
  • Nr. 217/13 
(Unrichtige Angaben – Ursprung der Engadiner Nusstorte)
  • Nr. 207/13 
(Preisbekanntgabe – Berechnung Kurskosten)
  • Nr. 223/13 (Sexismus – Inserate von xxxxxxxx in Printmedium)
  • Nr. 203/13 (Sexismus – Plakat an der Hauptstrasse in xxxxxxxx)
  • Nr. 186/13 (Sexismus – Plakate «Home of Entertainment»)
  • Nr. 227/13 (Sexismus – Plakat «Golden Lady»)
  • Nr. 209/13 (Direktmarketing – Unerwünschter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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