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12. Januar 2021

Breites Spektrum von Fällen

Das Lauterkeitsrecht ist komplex. Entsprechend gross ist die Bandbreite an Beschwerdemöglichkeiten bei der Schwei­zerischen Lauterkeitskommission (SLK). Nachfolgend eine Auswahl von Fällen aus der Praxis zu den unterschiedlichsten Themen.

Auto-aggressive Werbung (Nr. 129/20)

Nein, es geht dabei nicht um eine Werbung, die sich gegen sich selbst richtet, sondern um Werbeflyer, die ungefragt unter die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs geklemmt werden. Solches Verhalten ver­stösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es verletzt die Besitzrechte des Fahrzeughalters und gilt als aggressive Werbung.

Geschlechterdiskriminierung: Wenn die Würde verletzt wird (Nr. 146/20 bzw. 151/20)

Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn die Würde eines Geschlechts verletzt wird und/oder zwischen der dargestellten Person(en) und dem Produkt/der Dienstleistung kein natürlicher Zusammenhang besteht. So geschehen bei einem Immobilienmakler, der mit drei Frauen in knappen Bikini-Höschen warb. Nicht sexistisch war nach Ansicht der SLK dagegen die Werbung einer Brauerei mit dem Claim «Ein …. Alles andere folgt». Das Sujet, das eine Gruppe von jungen Frauen und Männern zeigt, suggeriert nach Ansicht der Beschwerdeführerin, Männer würden den Frauen Alkohol offerieren, um sie gefügig zu machen.

Influencer-Werbung: Erkennbarkeit ist massgebend (Nr. 201–205/19)

Die Beschwerden gegen Instagram-Posts von Roger Federer, Xenia Tchoumi oder Yolanda Neff hatten hohe mediale Wellen geworfen. Dass noch etliche weitere mehr oder weniger prominente Schweizer Influencer/innen ins Visier einer Konsumentenorganisation geraten sind, wurde dagegen weit weniger stark beachtet. Sie wurden im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 Abs. 1 und 2 der SLK beurteilt. Er verlangt, dass der sogenannte Durchschnittskonsument die Werbung als solche auf Instagram auf den ersten Blick erkennt. Ist das der Fall, braucht es keine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung.

Irreführung: Der feine Unterscheid (Nr. 123/20)

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des UWG dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Genau das monierte jedoch die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Claim «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied». Die SLK war anderer Ansicht. Bereits in früheren Entscheiden hat sie an­erkannt, dass die schweizerische Tiergesetzgebung strenger ist als ausländische Rechtsordnungen. Diese Tatsache darf deshalb entsprechend beworben werden. Unlauter wäre die Werbung nur, wenn konkrete Sachbehauptungen zur Tierhaltung den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen widersprechen würden.

Auch Unternehmen haben Meinungsäusserungsfreiheit (Nr. 125/20)

Ein Aussenwerbungsunternehmen warb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit dem Claim «Zuhause bleiben rettet Leben. Helfen Sie mit». Ein Konsument erachtete dies als ethisch und moralisch bedenklich. Zum einen sei es Sache der Behörden, Anweisungen an die Bevölkerung zu erteilen, zum an­dern sei es wissenschaftlich nicht haltbar, dass zuhause bleiben Leben rette. Die SLK war der Ansicht, dass diese Aussage im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung BV) zulässig ist und auch für Unternehmen gilt.

Native Advertising: Abgrenzen, abgrenzen, abgrenzen (Nr. 143/20)

Ein Medienunternehmen publizierte auf seiner Website und auf Facebook einen Artikel über eine Unter­nehmensgruppe. Sehr wohlwollend, wie der Beschwerdeführer meinte, und lediglich mit dem Hinweis «Premium» deklariert. Das Medienunternehmen bestritt denn auch nicht, dass es sich um Native Adver­tising handelte, erachtete die Bezeichnung jedoch als klar genug. Die SLK nicht. Denn für die kommer­zielle Kommunikation im redaktionellen Umfeld gelten verschärfte Anforderungen (Grundsatz Nr. B.15). Sie muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern sich auch gestalterisch vom Inhalt abheben.

Nachahmen ist erlaubt (Nr. 119/20)

Sind die Produktenamen «HAPPY VEGI BUTCHER» und «THE VEGETARIAN BUTCHER» zum Verwechseln ähnlich? Lehnt sich «HAPPY VEGI BUTCHER» unnötig an den Brand des Mitbewerbers an, behindert sie ihn oder beutet sie seinen guten Ruf aus? Nein. Bei «Vegi Butcher» oder «Vegetarian Butcher» handelt es sich um allgemein beschreibende Begriffe, die keine Kennzeichnungskraft haben. Leistungen oder Arbeits­ergebnisse, die weder Marken- noch Urheberrechtsschutz geniessen, kann jedermann – innerhalb der Grenzen lauteren Wettbewerbs – nutzen und nachahmen.

Eine Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Nr. 116/20)

Der Grossonkel des Beschwerdeführers war Hauptdarsteller in einem legendären Werbespot der Be­schwerdegegnerin gewesen. Nach seinem Tod wurde ein Videoausschnitt aus dem Spot in einer neuen Kampagne verwendet. Durfte der Werbetreibende das, ohne nachzufragen? Ja, denn die Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Schweizer Rechtsordnung kennt weder einen postmortalen Persönlichkeitsschutz noch sind die Persönlichkeitsrechte vererbbar. Einzige Auflage: das Pietätsgefühl der Angehörigen muss respektiert werden. Das war hier der Fall.

Preise und Rabatte: auf einen Blick (Nr. 194/19)

Das UWG verlangt, dass Angaben zu Preisen und Rabatten in der Werbung klar sein müssen und nicht in die Irre führen dürfen. Ist ein Rabattversprechen eingeschränkt, müssen diese Bedingungen unmittelbar dort kommuniziert werden, wo der Rabatt angepriesen wird. Es genügt nicht, wenn sie zum Beispiel in Online-Werbemitteln erst nach einem oder mehreren weiteren Klicks ersichtlich sind. Das war der Fall bei einem Rabattangebot, bei dem der Hinweis, dass es nur bei Einkäufen bis maximal CHF 100.– gilt, erst in der Rubrik «Details zum Angebot» erwähnt wurde.

Bitte keine Werbung: Gilt unter Umständen auch für Gratisanzeiger (Nr. 128/20)

Darf ein Gratisanzeiger in einen Briefkasten mit «Bitte keine Werbung»-Schild eingeworfen werden? Der Beschwerdegegner meinte ja. Dabei berief er sich darauf, dass sein Gratisanzeiger einen wichtigen Infor­mationsauftrag erfülle, von regionaler Bedeutung sei und bereits seit 2007 in alle Haushaltungen gestreut werde. Das wäre jedoch nur zulässig, wenn der Gratisanzeiger von einer Redaktion betreut würde, die vom Herausgeber personell und organisatorisch getrennt ist, und keine Eigenwerbung macht. Das war beim fraglichen Anzeiger nicht der Fall, bestand der doch zu 100 Prozent aus Werbung und Inseraten.

Vergleiche sind verlockend (Nr. 138/20)

Das Angebot tönte verlockend. Ein Vergleichsdienst, der die Schweizer Blumenlieferservices seriös und objektiv miteinander vergleicht. Umso erstaunlicher, dass ausschliesslich Angebote des Vergleichs­dienstes selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen Topplätze belegten. Vergleiche mit Konkurrenten sind an sich erlaubt. Allerdings nur, wenn sie weder irreführend noch unnötig herabsetzend oder anleh­nend sind. Das werbetreibende Unternehmen muss zudem nachweisen können, dass seine Werbeaussa­gen richtig sind. Deklariert es seinen Vergleich als Test, muss er darüber hinaus belegen können, dass dieser in einem unabhängigen Verfahren nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde.

Verantwortlich ist immer der Auftraggeber (Nr. 194/19)

Die Verantwortung, dass eine Werbung fair ist, liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeits­kommission). Fehler, die Dritt- oder Hilfspersonen begehen, kann er nicht auf diese abwälzen. Da nützt es auch nichts, wenn sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Zustellung trotz «Stopp Werbung»-Kleber entschuldigte. Dass die Studenten, die mit der Verteilung beauftragt worden sind, kla­re Instruktionen missachtet hätten, mag eine Ausrede sein, befreit aber nicht von der Verantwortung.

Die detaillierten Begründungen zu den einzelnen Fällen finden Sie unter der in Klammern angegebenen Nummer auf faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide»; die Richtlinien, nach denen die SLK die Be­schwerden beurteilt, können Sie ebenfalls auf unserer Website in den «Grundsätzen» nachlesen.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

22. Dezember 2020

4.11.2020, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 154/20 (Nichteintreten – Berichterstattung über die Wasserfestigkeit von Sonnenschutzmitteln)
  • Nr. 155/20 (Preisbekanntgabe – Rabattangebot in einem Wochenprospekt)
  • Nr. 158/20 (Preisbekanntgabe – Widersprüchliche Preisangabe von Angeboten auf xxxxxxxx.com)
  • Nr. 159/20 (Vorrat bei Spezialangeboten – Warenverfügbarkeit in Filialen)
  • Nr. 153/20 (Tierwohl – Abbildungen auf Tiertransporter)
  • Nr. 156/20 (Sexismus – Plakat «Wir haben Holz vor der Hütte. …greifen Sie zu!»)
  • Nr. 162/20 (Sexismus – Inserat für Rollladen)
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9. November 2020

16.9.2020, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 134/20 (Green Marketing / Keine Irreführung – Bewerbung von Bürocontainern)
  • Plainte des concurrents N° 138/20 (Tromperie – Sites comparatifs pour les livraisons de fleurs en Suisse)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 150/20 (Irreführung – Sach- und Alleinstellungsbehauptungen auf Website)
  • Nr. 144/20 (Irreführung – Testkommunikation «xxxxxxxx of the Year»)
  • Nr. 131/20 (Nichteintreten – Fehlende Passivlegitimation)
  • Nr. 145/20 (Persönlichkeitsschutz – Advertorial auf xxxxxxxx.ch)
  • Nr. 132/20 (Transparenzgebot – Fehlende Passivlegitimation»)
  • Nr. 143/20 (Transparenzgebot – Gesundheitsbeiträge zu xxxxxxxx Gruppe)
  • Nr. 135/20 (Nichteintreten – Kampagne zu E-Zigaretten)
  • Nr. 149/20 (Keine Unrichtigkeit – Bewerbung von Sonnencreme)
  • N. 139/20 (Non entrata in materia – Cessazione della misura di comunicazione commerciale)
  • Nr. 140/20 (Kein Sexismus – Plakatwerbung für ein Heilmittel)
  • Nr. 146/20 (Sexismus – Abbildung von Personen als reiner Blickfang)
  • N° 151/20 (Pas de sexisme – Affiche publicitaire pour une bière)
  • Nr. 141/20 (Keine Irreführung – Bewerbung eines Raumlüfters als Kühl-/Klimagerät)
  • Nr. 147/20 (Irreführung – Anpreisung des xxxxxxxx als Klima-/Kühlgerät)
  • Nr. 130/20 (Direktmarketing – Unerwünschte Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber und Abmahnung)
  • Nr 136/20 (Spam – Unerwünschte Newsletter ohne Abmeldemöglichkeit)
  • N° 142/20 (Spam – Désinscription des newsletters)
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24. Juni 2020

6.5.2020, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 201/19 (Transparenzgebot – Post auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 202/19 (Transparenzgebot – Post auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 203/19 (Transparenzgebot – Post auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 204/19 (Transparenzgebot – Post auf Instagram ohne Deklaration / private Kommunikation)
  • Nr. 205/19 (Transparenzgebot – Post auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 109/20 (Keine Irreführung – TV-Spot für cholesterinsenkendes Milchprodukt)

Verfahren

  • Nr. 111/20 (Preisbekanntgabe – Rabattwerbung)
  • Nr. 122/20 (Preisbekanntgabe – Anpreisung von Rabattangeboten für Newsletter-Abonnenten)
  • Nr. 112/20 (Keine Unlauterkeit – Werbung für Reiseapp)
  • Nr. 117/20 (Nichteintreten – Promotion für Spezialangebot)
  • Nr. 116/20 (Kein postmortaler Persönlichkeitsschutz – Verwendung eines Bildes/Videoausschnittes)
  • Nr. 115/20 (Sexismus – Bewerbung Nasenspray: «Männerschnupfen?» Entschärfen Sie das Drama)
  • N° 118/20 (Sexisme – Affiche publicitaire «Trou de secours»)
  • Nr. 121/20 (Direktmarketing –Förderung des Fernabsatzes)
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6. Mai 2020

11.3.2020, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 101/20 (Richtigkeit – Bewerbung Gewinnspielpreise)
  • Nr. 106/20 (Sexismus – Abbildung Frauenkörper auf LKW)
  • Nr. 107/20 (Herabsetzung – Darstellung Übergewicht)
  • N° 110/20 (Tromperie – Promo pour abo «10Go au lieu de 5Go d’internet ultra rapide en Suisse»)
  • Nr. 114/20 (Richtigkeit – Werbung Tierwohl)
  • Nr. 219/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten zu Ankauf von Gold, Silber, Schmuck etc. trotz Abmahnungen)
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2. April 2020

Höchststand der Beschwerden seit 2013

Im vergangenen Jahr haben die drei Kammern der SLK gemäss Tätigkeitsbericht 2019 insgesamt 97 Beschwerden beurteilt; davon haben sie die Hälfte gutgeheissen, 36 Prozent abgewie­sen und sind auf 14 Prozent gar nicht eingetreten.

Die Anzahl Beschwerdeverfahren ist 2019 wieder auf knapp hundert gestiegen. Das ist ein Höchststand seit 2013; seither schwankte die Anzahl zwischen 63 und 95. Diese Fluktuation hat keinen spezifischen Grund, auch wenn zuweilen einzelne Themen wie die Missachtung des Stopp-Werbung-Klebers, aggres­sives Telefonmarketing, die Tabakwerbung, die im Rahmen der Erstberatung des Tabakprodukte­gesetzes (TabPG) unter Beschuss geriet, oder aktuell das Influencer-Marketing «Konjunktur» haben.

Von den insgesamt 97 Beschwerden waren 8 (8%) Konkurrenzbeschwerden eines Unternehmens gegen einen Mitbewerber. Die drei Kammern ha­ben in knapp 50 Prozent der Fälle die Beschwerde gutgeheis­sen, 36 Prozent abgelehnt und sind auf gut 14 Prozent nicht eingetreten. Von den fünf Rekursen, die das Plenum aller drei Kammern zu beurteilen hatte, hat die SLK einem stattgegeben.

Gesetzesgrundlagen: Fast immer das UWG

Gerade einmal knapp 12 Prozent aller Beschwerden betrafen Gesetze und Richtlinien wie das Marken- oder Wappenschutzgesetz, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) oder den Codex der Internationalen Handelskammer (ICC) für die Marketing Kommunikation. Alle anderen Entscheide der Lauterkeitskom­mission stützten sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das belegt einerseits, wie wichtig das UWG für die Fairness in der Werbung generell und für die Grundsätze der SLK im Beson­de­ren ist. Anderseits zeigt es, dass die Lauterkeitskommission ihre Entscheide nicht im rechtsfreien Raum fällt, sondern primär auf ihre Grundsätze abstützt, die eine branchenspezifische Auslegung der lauter­keitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des UWG, sind. Das bedeutet, dass unlautere Wer­bung unabhängig von einer Beschwerde bei der SLK jederzeit auf gerichtlichem Weg eingeklagt werden kann.

Tatbestände: Geschlechterdiskriminierung sowie aggressive Verkaufs-und Werbemethoden

Was die Tatbestände betrifft, so zeigt sich über das langjährige Mittel, dass meist die beiden gleichen Grundsätze am häufigsten betroffen sind. Zum einen «Geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation» (B.8), zum anderen «Aggressive Verkaufs-und Werbemethoden im Fernabsatz» (C.4); das war auch 2019 der Fall mit 22.5 Prozent bzw. 12.4 Prozent aller Beschwerden. Die Schwankungen innerhalb der Tatbestände sind dabei rein zufällig. Nicht zufällig sind Beschwerden nach Grundsatz Nr. B.15 mit 19.1 Prozent aller Fälle zu den beiden «Spitzenreitern» gestossen. Er verlangt, dass kommer­zielle Kommunikation «gleichgültig, in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt», von den Durchschnitts­konsumenten auf einen Blick als solche erkannt wird.

Medienkanäle: Natürlich das Internet

Grund für die Zunahme der Beschwerden nach Grundsatz Nr. B.15 sind zahlreiche Beschwerden der Stif­tung für Konsumentenschutz SKS gegen prominente Schweizer Influencerinnen und Influencer. Sie hät­ten in ihren jeweiligen Instagram-Posts zu wenig deutlich oder gar nicht darauf hingewiesen, dass sie aus primär kommerziellen Gründen gepostet worden sind. Die beträchtliche Anzahl solcher Beschwer­den hat mit dazu beigetragen, dass das Internet unter den betroffenen Medienkanälen mit 37.3 Prozent aller Fälle klar zuvorderst liegt. Darin spiegelt sich mehr oder weniger die Entwicklung im gesamten Werbe­markt. Nach dem Internet zogen Direktmarketing und Aussenwerbung die meisten Beschwerden auf sich. Auf der anderen Seite ist die Anzahl Beschwerden gegen Printkampagnen in den letzten drei Jahren massiv von rund 17 auf gut 7 Prozent zurückgegangen.

Der Tätigkeitsbericht kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter

11. März 2020

22.1.2020, Dritte Kammer, Verfahren/Massnahmen

Verfahren

  • N° 198/19 (Compétence territoriale et matérielle – Dénomination de la «xxxxxxxx Fruit Chocolate»)
  • N° 209/19 (Sexisme – Affiche publicitaire pour sous-vêtements «Not for pussies», «Got balls»)
  • N. 210/19 (Sessismo – Cartellone pubblicitario «Not for pussies», «Got balls»)
  • Nr. 196/19 (Spam – Unerwünschter Newsletter für Jobangebote trotz Sterneintrag und Abmahnung)
  • Nr. 197/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • N° 207/19 (Marketing direct – Non-respect de l’autocollant «Pas de publicité»)
  • Nr. 211/19 (Direktmarketing – Kundenmagazin im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 212/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 213/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 214/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 215/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 217/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 221/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Massnahmen

  • Nr. 184/18 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz  «Stopp Werbung»-Kleber)
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24. Januar 2020

20.11.2019, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 191/19 (Nichteintreten/Alleinstellungsbehauptung – «Nr. 1 Lieferservice der Schweiz»)
  • Nr. 195/19 (Alleinstellungsbehauptung – Werbeaussagen zu Marktführerschaft)
  • Nr. 182/19 (Sexismus – Werbung für Fruchtsmoothies)
  • N° 184/19 (Swissness – Indication de provenance sur sachets de semences)
  • Nr. 190/19 (Testrichtlinien – Bewerbung eines Stab-Staubsaugers als Testsieger)
  • Nr. 192/19 (Green Marketing – Gesponserte Anzeige «Mythen und Märchen auf dem Teller»)
  • Nr. 194/19 (Preisbekanntgabe – Rabattangebote auf dem Kundenportal)
  • Nr. 188/19 (Sexismus – Advertorial für Erotik-Plattform)
  • Nr. 180/19 (Nichteintreten – Ungenügende Begründung)
  • N° 181/19 (Marketing direct – Catalogues reçus malgré des demandes du retrait des fichiers)
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13. November 2019

Rekurse gegen die Influencer-Marketing-Entscheide

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hat in ihrer Sitzung vom 11. September insgesamt 14 Beschwerden beurteilt. Davon hat sie vier gut­ge­heis­sen und sieben abgewiesen, wobei eine ein Grenzfall war und gegen zwei ein Rekurs einge­reicht wurde. Auf zwei weitere Beschwerden ist die SLK gar nicht einge­treten und hat zudem eine von allgemeiner Be­deu­tung dem Plenum zur Beurteilung überwiesen. Die Themen reichten vom Influencer-Marketing über leere Regale und Versprechen eines Grossverteilers bis zu irreführenden Bildern in einer Airline- und einer Immobilienwerbung.

Im ersten der beiden Influencer-Fällen plädierte der Beschwerdegegner darauf, auf die Beschwerde gar nicht einzutreten. Die SLK könne keine natürlichen Personen beurteilen und ihre Grundsätze würden nicht kon­kret festlegen, in welcher Form ein Instagram-Post gekennzeichnet werden müsse. Zudem hät­te der Post we­der Einfluss auf den Schweizer Markt gehabt noch sei er kommerzieller Natur gewesen. Darüber hinaus habe der Mediensprecher der SLK den Beschwerdegegner in einem TV-Interview vorver­urteilt, sodass sich dieser auf­sichts­rechtliche Schritte offenlasse.

Rekurs wird erst 2020 behandelt

Trotz dieser Vorbehalte ist die Schweizerische Lauterkeitskommission auf die Beschwerde eingetreten und hat sie jedoch nach eingehender Beratung abgewiesen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs eingelegt; die SLK wird den Fall im Frühjahr 2020 in ihrer nächsten Plenumssitzung behandeln. Im Zuge der Beratung in der Kammer hat die Lauterkeitskommission erkannt, dass der Titel des Grund­satzes Nr. B.15 «Trennung zwi­schen redaktioneller Information und kom­mer­zieller Kom­munikation» zu eng gefasst und deshalb missverständlich ist. Gemeint sind nicht nur traditionelle redaktionelle Gefässe wie Radio, TV und Zeitungen, sondern jedes Medium off- und online, das Inhalte produziert. Die SLK wird die Über­schrift entsprechend an­passen.

Weitere Fälle in der Übersicht

  • Wenn Bilder lügen: Gleich in zwei Fällen ging es darum, dass sich der Beschwerdeführer von Bildern in die Irre geführt fühlte, die seiner Meinung nach falsche Angaben enthielten. Zum einen ging es um ein Upgrade-Angebot einer Airline. Auf der Landingpage ihrer Website bildete sie die komfortablere Sitzkonfigu­ra­­tion für Langstreckenflüge ab, obwohl das Angebot nur für Kurzstreckenflüge gültig war. Im anderen Fall publizierte eine Immobilienfirma auf ihrer Website Fotos eines Mietobjektes, die nicht den realen Gegebenheiten entsprach. Die Airline ist «mit einem blauen Auge» davongekommen, da sie in ihrer Kommunikation gerade noch genügend klar darauf hingewiesen hat, dass ihr Angebot nur für Langstreckenflüge verfügbar sei. Der Immobilienfirma wurde dagegen empfohlen, künftig Bilder realer Angebote zu verwenden oder ausreichend klar darauf hinzuweisen, dass es sich um exempla­rische Aufnahmen handelt. Diesen Sachverhalt erst bei Vertragsabschluss in den AGB festzuhalten, genügt nicht. Die Be­schwerde wurde gutgeheissen.

  • Leere Regale und Versprechungen: Einem Detailhändler wurde zum einen vorgeworfen, er habe ein Lockvogelangebot für ein Pizza-Multipack lanciert, weil an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in der gleichen Filiale die entsprechenden Regale leer gewesen seien. Der Händler konnte jedoch glaubhaft belegen, dass die Leere nur daran lag, dass die Regale nicht schnell genug wieder aufgefüllt worden seien. Die Beschwerde wurde auch abgewiesen, weil der Beschwerdeführer offenbar in der betreffen­den Fi­li­ale wegen den fehlenden Pizzas nicht nachgefragt hat. Gutgeheissen wurde dagegen eine Be­schwerde gegen den gleichen Detailhändler, weil er sein Olivenöl-Angebot mit dem Claim bewarb: «Wir setzen auf nachhaltige Produktion zu fairen Preisen». Die Erste Kammer war der Ansicht, dass der Durch­schnittsadressat unter einem fairen Preis einen Einkaufspreis versteht, der höher ist als marktüblich. Trotz ausführlichen Erläuterungen zu seiner Preisgestaltung konnte der Beschwerde­gegner nicht genügend belegen, dass der ausgelobte Preis auch wirklich fair war.

  • Schweinisch? «Le cochon, cet animal plein de qualités» und weitere irreführende Aussagen warf der Beschwerdeführer einem PR-Artikel in einem Online-Medium vor. Er konnte allerdings nicht konkret darlegen, dass die entsprechenden Angaben falsch waren, sondern prangerte vor allem den seiner Meinung nach zu hohen Fleischkonsum an. Die Lauterkeitskommission beurteilt jedoch lediglich, ob eine kommerzielle Kommunikation unlauter ist und trifft keine moralischen oder ethischen Urteile. Das galt auch im Fall der angeblich geschlechterdiskriminierenden Werbung eines Erotikclubs, die die Frauen auf ihren Körper reduziere und als Sex-Objekte darstelle. Nach Ansicht der Ersten Kam­mer verstiess das fragliche Plakat jedoch nicht gegen den Grundsatz Nr. B.8. Denn einer­seits gelten für legale sexuelle Dienstleistungen in Bezug auf die Darstellung der Frau andere Massstäbe als bei jeder anderen Werbung, anderseits werden die Frauen weder unbekleidet noch in einer diskriminierenden Situation gezeigt.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

13. November 2019

11.9.2019, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 142/19 (Non-entrée en matière – Article comparatif)
  • Nr. 158/19 (Grundsätzlicher Sachverhalt – Beurteilung von Inhaltsstoffen von kosmetischen Erzeugnissen)
  • Nr. 154/19 und 159/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 157/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 163/19 (Keine Irreführung – Werbung für einen Upgrade Bargain)
  • Nr. 168/19 (Green Marketing – Anzeige «Die CO2-arme Ölheizung»)
  • Nr. 166/19 (Vorrat bei Spezialangeboten – Leere Regale)
  • Nr. 172/19 (Green Marketing – Werben mit Nachhaltigkeit)
  • N° 176/19 (Green Marketing – Commercial publishing «Le cochon, cet animal plein de qualités»)
  • Nr. 175/19 (Sexismus – Plakate «xxxxxxxx 60 – 80 Topgirls»)
  • Nr. 179/19 (Irreführung – Online Bewerbung von Appartements)
  • Nr. 149/19 (Direktmarketing – Unerwünschte Zustellung einer Zeitung trotz Verbotstafel und Abmahnung)
  • N° 162/19 (Tromperie – Utilisation abusive du logo de la CCIG dans la liste des partenaires)
  • N° 169/19 (Marketing direct – Harcèlement publicitaire)
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