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19. September 2017

Von «Nose Art» bis «Unclean Hands»

An ihrer Sitzung vom 28. Juni 2017 hatte die Dritte Kammer der Schwei­ze­rischen Lauterkeitskommission 13 Beschwerden zu beurteilen sowie ein Sanktionsbegehren gegen das Dianetik Zentrum Basel der Scientology Kirche. Dieses wurde ebenso gutgeheissen wie sieben der Be­schwerden – je zwei wegen Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers, wegen unrechtmässiger Zu­sen­dung von E-Mail-Werbung und wegen Geschlechterdiskriminierung sowie im Fall einer Offerte für ein Registereintrag, die sich als Rechnung tarnte.

Von den vier Beschwerden wegen Geschlechterdiskriminierung richteten sich je zwei gegen die Verun­glimpfung von Frauen und von Männern, je zwei wurden gutgeheissen und abgewiesen – paritätisch verteilt auf beide Geschlechter. Gutgeheissen wurden die Fälle einer Schaufensterskulptur, die Bezug nahm auf die «Nose Art» auf Fliegern der 40er-Jahre, sowie das Sujet eines Mannes mit nacktem Ober­körper für die Bewerbung eines Bügeleisens. Zum einen fehlte zwischen dem Sujet und der Headline «Heisses Gerät» ein natürlicher Zusammenhang, zum andern wurde der Mann, der mit einer sirup­ähn­lichen Flüssigkeit übergossen wird, als willenloses und manipulierbares Objekt dargestellt. Das Sujet der mit gespreizten Beinen auf einer Bombe reitenden Frau wurde als entwürdigend beanstandet, da es einen unverstell­ten Blick auf den Schritt der Dame erlaubte. Als lauter beurteilt wurden dagegen sowohl die klar humoristische Darstellung eines Mannes, der einen Büstenhalter trägt, sowie das Sujet einer nur mit einem Kettenhemd bekleideten Frau, wobei es sich hier um einen Grenzfall handelte. Zwar wurde die Beteuerung des Beschwerdegegners, solche Kettenhemden würden im Sicherheits- und Desingbereich gewöhnlich tatsächlich auf nackter Haut getragen, als glaubwürdig erachtet; der damit gekoppelte Hinweis «attraktive Angebote» wurde dagegen als zumindest zwiespältig beurteilt. In der Summe liess die Dritte Kammer in diesem Fall sozusagen Gnade vor Recht walten.

Preisbekanntgabe: nur ein Lockvogel-Angebot?

Sowohl die kommunizierten Aktionspreise wie die angepriesene Qualität erachtete ein Beschwerdeführer als unlauter – zum einen sah er darin einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)1, zum andern ein unzulässiges Lockvogelangebot im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG. Der Beschwerdegegner bestritt dies und sprach seinem Kontrahenten darüber hinaus die Beschwerdelegitimation ab, sodass auf die Beschwerde gar nicht einzutreten sei. Die Dritte Kammer der SLK folgte seiner Argumentation in der Hinsicht, dass Preisunterbietungen nicht generell verboten sind. Unlauter handelt nur, wer dadurch die Konkurrenz verdrängt oder seine Ware unter dem Einstandspreis anbietet und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG (systematisches Vorgehen, besonderes Hervorheben usw.) verstösst. Die SLK wies die Beschwerde ab, trat jedoch vollumfäng­lich auf sie ein. Im Gegensatz zur Klage­legitimation im UWG ist die Beschwerde vor der Lauterkeits­kommission eine Popularbeschwerde, die kein persönliches Betroffensein voraussetzt. Auf eine Beschwerde tritt die SLK nur dann nicht ein, wenn sie beispielsweise mutwillig, aussichtslos oder ungenügend begründet ist (Art. 9 Abs. 1 Geschäfts­regle­ment). Dass die Parteien zurzeit noch andere Rechtskonflikte miteinander austragen, vermag auch nichts daran zu ändern. Das Bundesgericht hat diesbezüglich bestätigt, dass die Einrede der «Unclean Hands» im schweizerischen Lauterkeitsrecht keine Grundlage hat (BGE 129 III 426, E. 2).

13 Beschwerden und eine Sanktion

Von den insgesamt 13 Beschwer­den hiess die Dritte Kammer der SLK am 28. Juni 2017 7 gut und wies 4 ab; eine weitere Beschwerde verwies sie ans Plenum aller drei Kammern vom 8. November 2017 und ver-­ langte bei einer Beschwerde zusätzliche Beweise. Zudem stimmte die Dritte Kammer einer Sank­tion ge­gen das Dianetik Zentrum Basel der Scientology Kirche zu. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

 

1    Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

12. September 2017

28.6.2017, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 110/17 (Direktmarketing – Unerwünschte xxxxxxxx Sendungen trotz «Keine Werbung»-Kleber)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 137/17 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Augenlaserbehandlungen)
  • Nr. 142/17 (Vertragsrecht – Werbeaussagen in Verkaufsdokumentation für Luxuswohnungen)
  • Nr. 133/17 (Sexismus – Werbekampagne «Probier‘ meinen BH»)
  • Nr. 136/17 (Sexismus – Schaufenstergestaltung im Stil der «Nose Art»)
  • Nr. 146/17 (Sexismus – Plakat «Heisses Gerät»)
  • Nr. 145/17 (Sexismus – Inserat für Schutzbekleidung)
  • N° 125/17 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité pour inscription dans un annuarie téléphonique)
  • N° 143/17 (Marketing direct – Dépliant déposé dans la boîte aux lettres malgré l’autocollant «Pas de publicité»)
  • Nr. 127/17 (Direktmarketing – Mailings und Newsletter trotz bestätigter Personendatenlöschung)
  • Nr. 149/17 (Registereintrag – Als Rechnung aufgemachte Offerte für Eintrag ins «Handelsregister»)

Sanktionen

  • Nr. 147/16 xxxxxxxx, Basel (Direktmarkeing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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4. Oktober 2016

Zuviel versprochen

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hatte an der Sitzung vom 29. Juni 2016 insgesamt 15 Beschwerden zu beurteilen. Während auf eine gar nicht eingetreten wurde und zwei Entscheide Rekurse zur Folge hatten, hiess die Dritte Kammer 7 Beschwerden gut und lehnte 5 weitere ab. Im Fokus standen dabei einerseits (angebliche) unlautere Aussagen zu Naturschutz und Nachhaltigkeit, anderseits zur Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers.

Was versteht der Durchschnittsadressat unter Nachhaltigkeit? Wie interpretiert er zum Beispiel «Ein … nachhaltiger»? Und was erwartet er konkret von einem Versprechen, das eine Firma in ihrer Werbung abgibt? Gleich vier Beschwerden betrafen entsprechende Fragen – die Hälfte davon hat die Dritte Kammer gutgeheissen. Beide Male ging es um das Versprechen eines Grossverteilers. «Nous appliquons également les normes suisses à l’ensemble de nos produits en provenance de l’étranger», wurde nach Ansicht der SLK ebenso nicht eingehalten wie: «Wir versprechen Noah, ab Ende 2014 nur noch Insekten- und Pflanzenschutzmittel anzubieten, die Bienen nicht gefährden.» Beide erfüllten den Sachverhalt der täuschenden und damit unlauteren Werbung. Im ersten Fall erklärte die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website, dass es sich beim Versprechen an Jay lediglich um ein Ziel handle, das bis im Jahr 2020 erreicht werden soll. Der im Claim verwendete Präsens – «nous appliquons» – indiziert allerdings für den Durchschnittsadressaten, dass das Versprechen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt umgesetzt ist. Im anderen Fall dürfen die Konsumenten erwarten, dass im beworbenen Produkt wirklich keine Inhaltsstoffe mehr verwendet werden, die Bienen gefährlich werden können. Nicht als täuschend oder irreführend beurteilte die Dritte Kammer dagegen die anderen beiden Beschwerden. Aussagen wie «Nachhaltig(er)» und «Nachhaltiger als man denkt» sind nicht absolut zu verstehen, sondern drücken lediglich aus, dass sich das Unternehmen in diesem Bereich besonders anstrengt. Erfreulich übrigens, dass der Grossverteiler seine Versprechen an Jay und Noah umgehend angepasst respektive entfernt hat.

Missachtung des Sterneintrags und des Stopp-Werbung-Klebers

Von den fünf Missachtungs-Beschwerden betrafen zwei den Sterneintrag und drei den Stopp-Werbung-Kleber. Bis auf eine wurden alle gutgeheissen. Abgewiesen wurde die eine Beschwerde vor allem, weil die Beschwerdeführerin trotz Sterneintrag im Telefonbuch den fraglichen Werbeanruf entgegen nahm und gleich noch einen Vertrag abschloss. Dass sie sich erst auf den Sterneintrag berief, als sie merkte, dass sie den Vertrag nicht hätte abschliessen sollen, entspricht einem Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) und geniesst keinen Rechtsschutz. Was den Stopp-Werbung-Kleber betrifft, so drückt dieser im Übrigen den ausdrücklichen Willen des Briefkastenhalter aus. Jede Missachtung gilt als aggressive und unlautere Werbemethode (Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Die Verantwortung liegt dabei stets beim Werbeauftraggeber. Für Fehler von Dritt- oder Hilfspersonen trägt er die lauterkeitsrechtliche Verantwortung; ein eigenes Verschulden ist nicht nötig, um Tatbestände des UWG zu erfüllen.

Die übrigen Beschwerden richteten sich gegen einen kostenpflichtigen Eintrag in ein Branchenregister, der das Widerrufsrechts missachtete, gegen eine Produktgarantie, die nicht in die Kompetenz der SLK fiel, sowie gegen einen «Tag der offenen Beine» eines Erotikclubs. Alle drei wurden zumindest teilweise gutgeheissen. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Dritten Kammer vom 29. Juni 2016 finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

31. August 2016

29.6.2016, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 146/16 (Green Marketing – Nachhaltigkeits-Kampagne)
  • Nr. 153/16 (Green Marketing / Substantiierungspflicht – Anforderung an die Einreichung der Beschwerde)
  • N° 149/16 (Green Marketing – Promesse concernant les conditions de production)
  • Nr. 152/16 (Green Marketing – Versprechen zu Bienenschutz)
  • Nr. 141/16 (Sexismus – «Tag der offenen Beine»)
  • N° 158/16 (Droit des contrats – Garantie pour appareil photo)
  • Nr. 150/16 (Registereintrag – Arglistiger Vertragsabschluss)
  • N° 121/16 (Marketing direct – Appel publicitaire malgré l’astérisque, utilisation du logo de la Croix-Rouge Suisse)
  • N° 148/16 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité)
  • Nr. 131/16 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Keine Werbung»-Kleber)
  • Nr. 130/16 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Keine Werbung»-Kleber)
  • Nr. 147/16 (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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4. März 2015

Von Schlankheitspillen und anderen Vorspiegelungen falscher Tatsachen

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte in ihrer ersten Sitzung 2015 Ende Januar eine Reihe von Beschwerden zu beurteilen, die beispielhaft für zahlreiche Bereiche des Lauterkeitsrechts sind.

Euro oder Schweizer Franken einmal anders

Im ersten Fall geht es um einen Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung PBV. Das deutsche Reiseunternehmen, das seine Angebote auf einer Website mit .ch-Domäne vertreibt, erachtete es als genügend, einzig auf der Startseite die Preise in Schweizer Franken anzugeben. Die Begründung: Bei den beworbenen Angeboten handle es sich um solche ausländischer Anbieter, die nur in Euro gebucht werden könnten. Diese Annahme ist falsch. Sobald sich ein Angebot klar an Schweizer Adressaten richtet, sind die schweizerischen Rechtsnormen verbindlich – unabhängig davon, was im Impressum steht. Da die PBV die effektiven Preise in Schweizer Franken vorschreibt, wurde die Beschwerde gutgeheissen. Für die Werbung gelten übrigens weniger scharfe Regeln. Auf einer Homepage, die gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV im Gegensatz zu den Angebots- und Buchungsseiten als Werbung gilt, wären Euro-Preise ausreichend.

Aufgepasst mit allzu blumigen Versprechungen

Gleich in mehrfacher Hinsicht war die Werbung eines Anbieters von Schlankheitspillen unlauter. So ist zum Beispiel die Anpreisung «Vor dem Schlafen einfach eine Kapsel einnehmen, … und siehe da: Sie wiegen weniger» gemäss Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nicht statthaft. Dieser verlangt, dass jegliche Bezeichnung oder Abbildung den Tatsachen entsprechen muss. Verboten sind zudem Hinweise auf vorbeugende, behandelnde oder heilende Eigenschaften oder die Bewerbung von Lebensmitteln mit fiktiven medizinischen Titeln wie «Entwicklungsleiter Prof. A. Bernd». Gemäss Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission muss darüber hinaus jeder Hinweis auf Personen wahr sein. In dieser Hinsicht war auch der Erfahrungsbericht von «Mona» unlauter. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, obwohl der sogenannte Beschwerdegegner behauptete, das fragliche Inserat sei lediglich eine Druckvorstufe gewesen, die irrtümlich erschienen sei. Nicht ausreichend sind übrigens auch reine Behauptungen der Richtigkeit einer Angabe oder nicht bewiesene Aussagen wie «weit über 1’000’000 Mal verkauft», wie in zwei weiteren Fällen argumentiert worden ist.

Marktschreierische Übertreibung

Ist der Claim für eine Hörhilfe «Hören wie ein Luchs» lauter oder nicht? Sachbehauptungen müssen in der Werbung an sich wahr sein. Liegt allerdings eine für den Durchschnittsadressaten erkennbare marktschreierische Übertreibung vor, ist die Aussage trotzdem lauter, wie das Handelsgericht Zürich in Übereinstimmung mit Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK 2012 in einem vergleichbaren Fall festgehalten hat. Da «wie ein Luchs hören» nach Einschätzung der Dritten Kammer eine solche Übertreibung ist, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Kein Verstoss gegen das Lotteriegesetz

Verstösst das Gewinnversprechen «Wenn es am Samichlaustag mehr als 5 cm schneit…» gegen das Lotteriegesetz? Nein, meint die Dritte Kammer der SLK, da der Händler nicht wissen konnte, wie viele Heizungspellets er effektiv verschenken muss, falls die Bedingung eintrifft. Damit fehlt die Planmässigkeit des Spiels als einer von vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen für einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz. Die drei anderen sind die Aussicht auf einen geldwerten Gewinn, die entgeltliche Teilnahme – zum Beispiel der Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang) – sowie der Zufall bei der Ermittlung der Gewinner respektive der Gewinnhöhe.

Vorspiegelung falscher Tatsachen

Der Betreiber eines elektronischen Branchenverzeichnisses bestritt nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Marketing-Aktion und ohne dessen Wissen in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Deshalb war die Beschwerde, es habe sich bei der angeblichen Vertragsverlängerung um die Vorspiegelung falscher Tatsachen gehandelt, glaubhaft. Der Betreiber des Verzeichnisses glaubte jedoch, den Fall mit einem Vergleichsvorschlag erledigen zu können. Zudem betrachtete er die SLK irrtümlicherweise als Beauftragte des Beschwerdeführers statt als unabhängige Fachorganisation. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

13. März 2013

13.3.2013, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 312/12 
(Telefonmarketing – Abwerbung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 104/13 
(Werbebroschüre – Verwendung Foto xxxxxxxx)
  • Nr. 124/13 
(Versandhandel – Lieferfrist Kopfhörer)
  • Nr. 110/13 
(Unrichtige Angabe – Preis im Katalog)
  • Nr. 102/13
 (Sexismus – Plakat «Du hast den Stecker … wir die Dose!»)
  • Nr. 109/13
 (Sexismus – Inserat im Versandkatalog «Mehr entdecken»)
  • Nr. 117/13
 (Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz Kleber «wünscht keine Werbung»)
  • Nr. 105/13
 (Gewinnversprechen – Übergabe bei Carreise)
  • Nr. 120/13
 (Rechnung als Offerte – Registereintrag)
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30. Januar 2013

30.1.2013, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 131/12 
(Green Marketing – Aussage zu Photovoltaik (PV)-Anlagen)
  • Nr. 209/12
 (Testimonien – Publikation im Internet)
  • Nr. 280/11 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe auf nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 104/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Unerwünschte Werbung trotz Rückweisung)
  • Nr. 107/12
 (Direktmarketing bei Sterneintrag – Flyer im Briefkasten)

Verfahren

  • Nr. 264/12 
(Unrichtige Angaben – Werbeaussagen zu Garautomatik)
  • Nr. 294/12 
(Medizinprodukt – Werbeaussage «Sie dürfen essen, so viel sie wollen»)
  • Nr. 301/12 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Sonderaktionen)
  • Nr. 101/13 
(Unrichtige Angabe – Vorrat bei Spezialangebot)
  • Nr. 293/12 
(Sexismus – Inserat «Passendes Personal auf Wunsch inklusive»)
  • Nr. 306/12 
(Sexismus – Werbeclip im Internet)
  • Nr. 288/12 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag und Unterlassungsaufforderung)
  • Nr. 278/12 
(Direktmarketing – Newsletter Versand trotz mehrmaliger Abmahnung)
  • Nr. 272/12 
(Irreführung – Registereintrag)
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27. März 2012

Offerte als Rechnung getarnt

Wer Bestell-Formulare als Rechnung gestaltet und dabei nicht unmissverständlich kommuniziert, dass es dabei um eine Einladung zu einer Bestellung geht, handelt unlauter.

Gleich zwei Beschwerden identischen Inhalts hatte die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) kürzlich zu behandeln. In beiden Fällen beklagten sich Konsumenten darüber, dass der Betreiber eines Wirtschaftsverzeichnisses seine kommerzielle Kommunikation missverständlich gestaltet habe. Obschon es sich bei dem Schreiben lediglich um ein Bestellformular handelte, war es mit einem Einzahlungsschein versehen. Das empfanden die zwei Beschwerdeführer als unlauter.

In der Tat ist gemäss Grundsatz Nr. 4.6. der Schweizerischen Lauterkeitskommission ein als Rechnung gestaltetes Formular, das eigentlich eine Einladung zur Bestellung darstellt, unlauter. Die Kommission argumentiert: «Grundsatz Nr. 4.6. verlangt eine unmissverständliche Hervorhebung, dass es sich um eine Offerte handelt.» Die Formulierung «Annahme des Angebots» im Fliesstext reiche dazu nicht aus. Ausserdem sei unklar, welche Leistung mit der Bezahlung der Rechnung erfolge. «Der Durchschnittsadressat vermag somit nicht zu erkennen, welche Rechte er aus der Zahlungspflicht erlangt», schreibt die SLK in ihrer Begründung. Sie hiess die Beschwerde gut und forderte den Versender auf, auf die Verwendung des beanstandeten Formulars zu verzichten.

Im Übrigen ist mit der Revision des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) per 1. April 2012 eine Strafbestimmung gegen das Versenden solcher Rechnungen eingeführt worden.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

formular

18. Januar 2012

18.1.2012, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • N° 198/11 
(Marketing téléphonique – appel publicitaire sur un numéro de téléphone mobile non publié)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing – Anruf auf eine nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 373/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Sachverhalt nicht eindeutig)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 412/11 
(Unrichtige Aussage – «Aktuell inserieren rund 500 Händler xxxxxxxxx auf xxxxxxxxx)
  • Nr. 407/11 
(Nachahmung werblicher Gestaltung – Verwendung der gleichen Abbildung)
  • Nr. 372/11
 (Geltendmachung von Irreführung – Preissenkung per 1. Oktober 2011)
  • Nr. 378/11 
(Preisbekanntgabe – Angebot für Kredit-Karte)
  • Nr. 405/11 
(Preisbekanntgabe – Kosten für Grundanschluss)
  • Nr. 390/11 
(Sexismus – Plakat «Für jeden Geschmack etwas.»)
  • N° 429/11 
(Sexisme – des sujets mis en relation avec l’enfance)
  • Nr. 376/11 
(Gewinnspiele – Gewinnanzeige für Vorabverlosung)
  • N° 396/11 
(Jeux-concours publics – des promesses formulées lors d’un voyage gagné par tirage au sort)
  • Nr. 415/11 
(Werbung mit Rechnung – Eintrag Online-Verzeichnis)
  • Nr. 401/11
 («Stopp Werbung»-Kleber – unadressierter Prospekt im Briefkasten)
  • Nr. 460/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – unadressierte Werbung im Briefkasten von «gemeinnützigem» Verein)
  • Nr. 367/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag –Einverständnis zur Kontaktnahme widerrufen)
  • Nr. 395/11
 (Telefonmarketing bei Sterneintrag – kein Sterneintrag im TwixTel)
  • Nr. 436/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Beschwerdegegnerin macht «Versehen» geltend)
  • Nr. 437/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Kundenbeziehung im 2004)
  • Nr. 451/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anfrage für Spende)
  • N° 432/11 
(Marketing téléphonique – harcèlement téléphonique)
  • Nr. 434/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Umfrage Marktforschungsunternehmen)
  • Nr. 438/11 
(Telefonmarketing– Sachverhalt der Unterlassungsaufforderung unklar)
  • Nr. 377/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Beschwerdegegnerin macht Verschulden Dritter geltend)

Sanktionen

  • N° 363/10
 xxxxxxxx, Lenzburg 
(Marketing direct – Annulation) Arrêt de la Chambre sous Troisième Chambre 190111 (7)
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2. November 2011

2.11.2011, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 359/11 
(Falsche Angaben – Werbeaussagen im Katalog stimmen nicht mit Betriebsanleitung überein)
  • Nr. 269/11 
(Lockvogel in Werbeprospekt – Fehlende Warenverfügbarkeit)
  • Nr. 303/11 
(Falsche Angaben – Bestellte Ware wurde nicht geliefert)
  • Nr. 358/11 
(Falsche Angaben – Claim «Ein Unternehmen der Handelskammern»)
  • Nr. 356/11 
(Sexismus – «Anstössige Wörter» in Katalog)
  • Nr. 284/11 
(Sexismus – Anpreisung Intimpflegeprodukte für Frauen)
  • Nr. 324/11 
(Rechnung als Offerte – Eintrag in Unternehmensregister gleicht offiziellem Schreiben)
  • Nr. 295/11 
(Werbung mit Formular per Fax – Eintrag in Branchenregister)
  • Nr. 299/11 
(Gewinnspiel – Gewinnausstellung mit einer Carfahrt zu Verkaufsveranstaltung verbunden)
  • Nr. 325/11 
(SPAM – Unverlangte Werbung per E-Mail)
  • Nr. 332/11 
(Werbekatalog – wiederholte Zustellung trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung)
  • Nr. 292/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierten Prospekt im Briefkasten)
  • Nr. 335/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Terminvereinbarung für Gespräch)
  • Nr. 336/11 
(Handel mit Nummern mit Sterneintrag – Behauptete Einwilligung für Werbeanrufe)
  • Nr. 302/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptetes Einverständnis des Angerufenen )
  • Nr. 316/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Sachverhalt nicht eindeutig)
  • Nr. 326/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptete Einwilligung zur kommerziellen Kontaktnahme)
  • Nr. 342/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anruf durch Drittunternehmen)
  • N° 331/11 
(Marketing téléphonique – Convention d’une date d’entretien de conseil en assurances)
  • Nr. 373/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Widersprüchliche Aussagen der Parteien)
  • Nr. 380/11 
(Telefonmarketing bei Nummer ohne Sterneintrag – Unerwünschte Anrufe)
  • Nr. 330/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Faxversand durch Drittunternehmen)
  • Nr. 350/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – EDV-Fehler)
  • Nr. 354/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Sterneintrag nicht in allen Verzeichnissen vermerkt)

Sanktionen

  • Nr. 334/10 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Erneuter Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung)
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