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30. November 2020

4.11.2020, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Nr. 150/20 (Irreführung – Sach- und Alleinstellungsbehauptungen auf Website)
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27. Juni 2018

Erste Beschwerde zu Native Advertising

Am 25. April 2018 tagte neben der Zweiten Kammer auch das Plenum der Schwei­ze­rischen Lauterkeitskommission (SLK), in dem sich alle drei Kammern zweimal pro Jahr treffen. In den beiden Sitzungen wurden neun Beschwerden und fünf Rekurse behandelt. Erwähnenswert: einer­seits beurteilte die SLK erstmals einen Fall von Native Advertising, ander­seits hiess sie seit Langem wieder einmal einen Rekurs gut.

Die Zweite Kammer hatte an ihrer Sitzung vom 25. April 2018 neun Beschwerden zu beurteilen. Davon hiess sie drei gut, wies vier ab und verlangte in einem Fall Beweise für die fraglichen Werbeaussagen; gegen einen der Entscheide wurde Rekurs eingereicht. Erstmals hatte die Lauterkeits­kommission dabei eine Beschwerde wegen ungenügender Kennzeichnung einer Native Advertising zu beurteilen.

Ungenügende Trennung von Inhalt und Werbung

Ein Medienunternehmen aus der Westschweiz hatte auf seiner Website einen Videobeitrag über angeblich bedenkliche Inhaltsstoffe in traditionellen Kosmetikprodukten aufgeschaltet. Dieser war zwar über dem kurzen Einleitungstext mit dem Hinweis «Sponsorisé» gekennzeichnet; im Video selbst war dagegen kein entsprechender Hinweis zu finden. Mehr noch war der Begriff selbst irreführend, da es sich keineswegs um einen redaktionellen Beitrag handelte, der von einem Sponsor finanziert worden ist, sondern um die kommerzielle Kommunikation eines Naturkosmetikherstellers, die den Anschein eines redaktionellen Bei­trags erwecken wollte. Damit verstiess der Beitrag eindeutig gegen den Trennungsgrundsatz Nr. 3.12 Ziff. 1 der Lau­terkeitskommission, der eine klare Abgrenzung von Inhalt und Werbung verlangt.

Kommt hinzu, dass der Beitrag selbst unlauter war, da er eine ganze Produktegruppe als schädlich für die Gesundheit und die Umwelt denunzierte. Damit verstiess er gegen Art. 3 Abs.1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Demgemäss handelt unlauter, wer «sich, seine Waren, (…) in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender (…) Weise mit anderen (…) vergleicht».

Günstigere Preise bei Direktbuchung unterschlagen

«… zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst.» Damit bewarb eine Suchmaschine für Ho­tels in einem TV-Spot ihre Dienst­leistungen. Das stiess einem Hotelier sauer auf. Er beschwerte sich bei der SLK, weil in vielen Fällen die gegenüber den einschlägigen Buchungsplattformen oftmals günstigeren Preise bei einer Direktbuchung auf einer Hotel-Website unterschlage würden. Die Zweite Kammer hiess die Beschwerde gut, da der Durchschnittskonsument die Aussage «…zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst» dahingehend versteht, dass bei jedem Hotelvergleich der Preis für die Direkt­buchung mit­berück­sich­tigt wird.

Rekurs gutgeheissen

In der Plenumssitzung hatten die versammelten drei Kammern fünf Rekurse zu beurteilen. Davon wurde einer gutgeheissen und drei abgewiesen, während ein Verfahren definitiv eingestellt worden ist. Erstmals seit vielen Jahren wurde wieder einmal einem Rekurs stattgegeben. Grund dafür war, dass die erst­beraten­de Kammer nach Ansicht des Plenums zu wenig beachtet hatte, dass die eigentliche Zielgruppe der Werbung nicht der Endkonsument war, sondern der Fachhandel. Vor diesem Hintergrund war die Spezifizierung des allgemeinen Begriffs «Originalersatzteil – im Sinne der KFZ-Bekanntmachung bzw. der GVO» genügend klar. Dem Antrag des Re­kur­renten, zur Klärung des Sachverhalts ein Gutachten bei der Wett­bewerbskommission einzuholen, konnte die SLK mangels Zuständigkeit dagegen nicht statt­geben.

In einem weiteren Fall stellte die Lauterkeitskommission das Verfahren ein. Sie behaftete jedoch den Beschwerdegegner darauf, künftig auf die Aussage, Schweizer Kühe hätten «Familienanschluss», zu verzichten. Klar wurde in der Rekursberatung allerdings auch, dass die erstberatende Kammer wohl inhaltlich zu einem anderen Entscheid gekommen wäre, wenn ihr nicht nur das strittige Sujet vorgelegt worden wäre, sondern die gesamte Kampagne. Denn nach Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK ist eine Werbung auch nach der Grundaussage einer Gesamtkampagne zu beurteilen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

27. Februar 2018

Nur im Fall von Willkür

Am 8. November 2017 stand nicht nur die Sitzung der Zweiten Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission auf dem Programm. Am Morgen tagte auch die vereinigte Versammlung der drei Kammern; das Plenum ist insbesondere für die Beurteilung der Rekurse zuständig. Bei dieser Gelegenheit verabschiedete die SLK Guido Sutter als Fachexperten. Der Leiter Ressort Recht des SECO hat die Selbstregulierungsorganisation der Kommunikationsbranche während fast zwanzig Jahren mit seinem grossen Fachwissen und seiner breiten Erfahrung kompetent beraten und tatkräftig unterstützt.

Die Zweite Kammer hatte an ihrer Sitzung vom 8. November 2017 acht Beschwerden zu beurteilen. Davon wies sie fünf ab, hiess zwei gut und eine weitere nur in Teilen; gegen drei dieser Entscheide wurde inzwi­schen Rekurs eingelegt. Nur teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen eine Werbung für DABPlus mit der Aussage, der Empfang sei «störungsfrei und qualitativ hochstehend». Abgewiesen wur­de sie, da der Klang des neuen Standards für den Durchschnittsadressaten in der Tat besser ist als bis­her. Nicht lauter war die Aussage dagegen, weil DABPlus zum heutigen Zeitpunkt in Tunnels, Randgebieten und unter schwierigen topografischen Bedingungen noch alles andere als störungsfrei funktioniert.

Hommage an den Pirellikalender?

Gleich in zwei Fällen hat eine Frauenorganisation die Werbung eines Unternehmens der Forstwirtschaft als geschlechterdiskriminierend bezeichnet. Die SLK folgte dieser Begründung nur im Fall des Sujets, das eine knapp bekleidet Frau zeigt, die mit gespreizten Beinen auf einem Benzinfass sitzt. Auch wenn Helm, Handschuhe und Gehörschutz auf die Forstwirtschaft verweisen, ist solche Werbung sexistisch. Die so inszenierte Frau diente nur als Blickfang und hatte keinerlei Bezug zum beworbenen Produkt.

Dass der Beschwerdegegner darin eine Hommage an den einschlägig bekannten Pirellikalender sehen wollte, änderte daran nichts. Nicht beanstandet wurde dagegen ein Inserat, das auf der einen Seite einen Mann in Arbeitsbekleidung zeigt und auf der anderen eine Frau im Businesskostüm, die mit einem Laptop unter dem Arm selbstbewusst an der Wand lehnt. Der Claim dazu lautete: «Forstlösungen von der Holz­kennzeichnung im Wald bis zur Nachkalkulation im Büro». Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ver­letzt diese Darstellung die Würde der Frau nicht und stellt auch die Gleichwertigkeit der Geschlechter nicht in Frage.

Rekurse nur im Fall von Willkür

Neben der Zweiten Kammer tagte am 8. November auch die vereinigte Versammlung der drei Kammern der Lauterkeitskommission. Zweimal pro Jahr wählt das Plenum neue Kammermitglieder, diskutiert all­fällige neue Grundsätze, behandelt grundlegende Fragen und beurteilt vor allem Rekurse. Stattgegeben wird diesen allerdings nur im Fall von Willkür. Das heisst, die betroffene Kammer müsste einen unhalt­baren Entscheid getroffen, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder gegen den Ge­rech­tig­keits­gedanken verstossen haben.

Ein Rekurs kann auch nicht dazu benutzt werden, einen Entscheid neu zu beurteilen oder Informationen nachzuliefern, die im Beschwerdeverfahren vergessen worden sind. Das im Vergleich zu einem Zivilgerichtsverfahren vereinfachte Verfahren der SLK sieht weder eine vertiefte Sachverhaltsabklärung vor noch einen mehrfachen Schriftenwechsel und ein umfangreiches Beweisverfahren. Aufgrund dieser Will­kürprüfung hat das Plenum am 8. November 2017 alle fünf Rekurse abgewiesen.

Eine grundsätzliche Frage

Das Plenum hat wie oben erwähnt grundsätzliche Fragen zu behandeln. Wie im Fall eines Youtube-Videos eines Onlinehändlers, das dem Werbefilm eines bekannten Bierbrauers sehr ähnlich sah. Bei beiden ging es um eine Grillparty an einem Seeufer. Während im Original alles in bester Laune über die Naturbühne ging, lief das Fest in der Version des Beschwerdegegners aus dem Ruder. Sogar das – alkoholfreie – Bier schmeckte nicht: «Äh, was isch denn das für e Pfütze?». Der Bierbrauer erachtete das Video als unnötig verletzend wie unnötig anlehnend und reichte Beschwerde ein.

Um es vorweg zu nehmen: das Plenum wies die Beschwerde ab, obwohl eine Nachahmung bejaht wurde. Der TV-Spot der Beschwerdegegnerin wird nach Auffassung des Plenums von den Durchschnittsadressaten nicht zwingend mit dem Spot der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht. Vielmehr kann er auch als generische Parodie auf eine typische Bierwerbung verstanden werden. Dem Werbespot der Beschwerdegegnerin fehlte es somit an der notwendigen Bekanntheit. Dass die Beschwerde abgelehnt worden ist, darf allerdings keineswegs als Freibrief für nachahmende Werbung verstanden werden.

Ein ausgewiesener Fachexperte

Guido Sutter unterstützte die SLK mit seinem profunden Fachwissen während beinahe zwanzig Jahren. In dieser Zeit profitierten die drei Spruchkammern fast in jeder Sitzung von seiner grossen Erfahrung und seinem «Insiderwissen». Als Leiter Ressort Recht des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO war er ein wichtiges Bindeglied zwischen Bundesverwaltung und Lauterkeitskommission. Die SLK dankt Guido Sutter ganz herzlich für seinen grossen Einsatz für faire Werbung und freut sich sehr, dass das SECO auch in Zukunft einen Vertreter in die Lauterkeitskommission delegiert.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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