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12. Januar 2021

Breites Spektrum von Fällen

Das Lauterkeitsrecht ist komplex. Entsprechend gross ist die Bandbreite an Beschwerdemöglichkeiten bei der Schwei­zerischen Lauterkeitskommission (SLK). Nachfolgend eine Auswahl von Fällen aus der Praxis zu den unterschiedlichsten Themen.

Auto-aggressive Werbung (Nr. 129/20)

Nein, es geht dabei nicht um eine Werbung, die sich gegen sich selbst richtet, sondern um Werbeflyer, die ungefragt unter die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs geklemmt werden. Solches Verhalten ver­stösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es verletzt die Besitzrechte des Fahrzeughalters und gilt als aggressive Werbung.

Geschlechterdiskriminierung: Wenn die Würde verletzt wird (Nr. 146/20 bzw. 151/20)

Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn die Würde eines Geschlechts verletzt wird und/oder zwischen der dargestellten Person(en) und dem Produkt/der Dienstleistung kein natürlicher Zusammenhang besteht. So geschehen bei einem Immobilienmakler, der mit drei Frauen in knappen Bikini-Höschen warb. Nicht sexistisch war nach Ansicht der SLK dagegen die Werbung einer Brauerei mit dem Claim «Ein …. Alles andere folgt». Das Sujet, das eine Gruppe von jungen Frauen und Männern zeigt, suggeriert nach Ansicht der Beschwerdeführerin, Männer würden den Frauen Alkohol offerieren, um sie gefügig zu machen.

Influencer-Werbung: Erkennbarkeit ist massgebend (Nr. 201–205/19)

Die Beschwerden gegen Instagram-Posts von Roger Federer, Xenia Tchoumi oder Yolanda Neff hatten hohe mediale Wellen geworfen. Dass noch etliche weitere mehr oder weniger prominente Schweizer Influencer/innen ins Visier einer Konsumentenorganisation geraten sind, wurde dagegen weit weniger stark beachtet. Sie wurden im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 Abs. 1 und 2 der SLK beurteilt. Er verlangt, dass der sogenannte Durchschnittskonsument die Werbung als solche auf Instagram auf den ersten Blick erkennt. Ist das der Fall, braucht es keine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung.

Irreführung: Der feine Unterscheid (Nr. 123/20)

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des UWG dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Genau das monierte jedoch die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Claim «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied». Die SLK war anderer Ansicht. Bereits in früheren Entscheiden hat sie an­erkannt, dass die schweizerische Tiergesetzgebung strenger ist als ausländische Rechtsordnungen. Diese Tatsache darf deshalb entsprechend beworben werden. Unlauter wäre die Werbung nur, wenn konkrete Sachbehauptungen zur Tierhaltung den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen widersprechen würden.

Auch Unternehmen haben Meinungsäusserungsfreiheit (Nr. 125/20)

Ein Aussenwerbungsunternehmen warb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit dem Claim «Zuhause bleiben rettet Leben. Helfen Sie mit». Ein Konsument erachtete dies als ethisch und moralisch bedenklich. Zum einen sei es Sache der Behörden, Anweisungen an die Bevölkerung zu erteilen, zum an­dern sei es wissenschaftlich nicht haltbar, dass zuhause bleiben Leben rette. Die SLK war der Ansicht, dass diese Aussage im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung BV) zulässig ist und auch für Unternehmen gilt.

Native Advertising: Abgrenzen, abgrenzen, abgrenzen (Nr. 143/20)

Ein Medienunternehmen publizierte auf seiner Website und auf Facebook einen Artikel über eine Unter­nehmensgruppe. Sehr wohlwollend, wie der Beschwerdeführer meinte, und lediglich mit dem Hinweis «Premium» deklariert. Das Medienunternehmen bestritt denn auch nicht, dass es sich um Native Adver­tising handelte, erachtete die Bezeichnung jedoch als klar genug. Die SLK nicht. Denn für die kommer­zielle Kommunikation im redaktionellen Umfeld gelten verschärfte Anforderungen (Grundsatz Nr. B.15). Sie muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern sich auch gestalterisch vom Inhalt abheben.

Nachahmen ist erlaubt (Nr. 119/20)

Sind die Produktenamen «HAPPY VEGI BUTCHER» und «THE VEGETARIAN BUTCHER» zum Verwechseln ähnlich? Lehnt sich «HAPPY VEGI BUTCHER» unnötig an den Brand des Mitbewerbers an, behindert sie ihn oder beutet sie seinen guten Ruf aus? Nein. Bei «Vegi Butcher» oder «Vegetarian Butcher» handelt es sich um allgemein beschreibende Begriffe, die keine Kennzeichnungskraft haben. Leistungen oder Arbeits­ergebnisse, die weder Marken- noch Urheberrechtsschutz geniessen, kann jedermann – innerhalb der Grenzen lauteren Wettbewerbs – nutzen und nachahmen.

Eine Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Nr. 116/20)

Der Grossonkel des Beschwerdeführers war Hauptdarsteller in einem legendären Werbespot der Be­schwerdegegnerin gewesen. Nach seinem Tod wurde ein Videoausschnitt aus dem Spot in einer neuen Kampagne verwendet. Durfte der Werbetreibende das, ohne nachzufragen? Ja, denn die Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Schweizer Rechtsordnung kennt weder einen postmortalen Persönlichkeitsschutz noch sind die Persönlichkeitsrechte vererbbar. Einzige Auflage: das Pietätsgefühl der Angehörigen muss respektiert werden. Das war hier der Fall.

Preise und Rabatte: auf einen Blick (Nr. 194/19)

Das UWG verlangt, dass Angaben zu Preisen und Rabatten in der Werbung klar sein müssen und nicht in die Irre führen dürfen. Ist ein Rabattversprechen eingeschränkt, müssen diese Bedingungen unmittelbar dort kommuniziert werden, wo der Rabatt angepriesen wird. Es genügt nicht, wenn sie zum Beispiel in Online-Werbemitteln erst nach einem oder mehreren weiteren Klicks ersichtlich sind. Das war der Fall bei einem Rabattangebot, bei dem der Hinweis, dass es nur bei Einkäufen bis maximal CHF 100.– gilt, erst in der Rubrik «Details zum Angebot» erwähnt wurde.

Bitte keine Werbung: Gilt unter Umständen auch für Gratisanzeiger (Nr. 128/20)

Darf ein Gratisanzeiger in einen Briefkasten mit «Bitte keine Werbung»-Schild eingeworfen werden? Der Beschwerdegegner meinte ja. Dabei berief er sich darauf, dass sein Gratisanzeiger einen wichtigen Infor­mationsauftrag erfülle, von regionaler Bedeutung sei und bereits seit 2007 in alle Haushaltungen gestreut werde. Das wäre jedoch nur zulässig, wenn der Gratisanzeiger von einer Redaktion betreut würde, die vom Herausgeber personell und organisatorisch getrennt ist, und keine Eigenwerbung macht. Das war beim fraglichen Anzeiger nicht der Fall, bestand der doch zu 100 Prozent aus Werbung und Inseraten.

Vergleiche sind verlockend (Nr. 138/20)

Das Angebot tönte verlockend. Ein Vergleichsdienst, der die Schweizer Blumenlieferservices seriös und objektiv miteinander vergleicht. Umso erstaunlicher, dass ausschliesslich Angebote des Vergleichs­dienstes selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen Topplätze belegten. Vergleiche mit Konkurrenten sind an sich erlaubt. Allerdings nur, wenn sie weder irreführend noch unnötig herabsetzend oder anleh­nend sind. Das werbetreibende Unternehmen muss zudem nachweisen können, dass seine Werbeaussa­gen richtig sind. Deklariert es seinen Vergleich als Test, muss er darüber hinaus belegen können, dass dieser in einem unabhängigen Verfahren nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde.

Verantwortlich ist immer der Auftraggeber (Nr. 194/19)

Die Verantwortung, dass eine Werbung fair ist, liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeits­kommission). Fehler, die Dritt- oder Hilfspersonen begehen, kann er nicht auf diese abwälzen. Da nützt es auch nichts, wenn sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Zustellung trotz «Stopp Werbung»-Kleber entschuldigte. Dass die Studenten, die mit der Verteilung beauftragt worden sind, kla­re Instruktionen missachtet hätten, mag eine Ausrede sein, befreit aber nicht von der Verantwortung.

Die detaillierten Begründungen zu den einzelnen Fällen finden Sie unter der in Klammern angegebenen Nummer auf faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide»; die Richtlinien, nach denen die SLK die Be­schwerden beurteilt, können Sie ebenfalls auf unserer Website in den «Grundsätzen» nachlesen.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

21. Februar 2017

Datenschutz ist eine heikle Sache

An ihrer Sitzung vom 23. November 2016 hatte die Zweite Kammer der Schwei­zeri­schen Lauterkeitskommission (SLK) 18 Beschwerden und ein Sanktionsbegehren zu beurteilen. Das Themenspektrum reichte von unerlaubter Datenweitergabe über vergleichende und irreführende Wer­bung bis zu Geschlechterdiskriminierung und Missachtung der Preis­bekannt­­gabeverordnung.

Datenschutz ist in Zeiten von Big Data und stetig elaborierteren Datenanalyse-Tools wie Google Analytics eine heikle Sache. Das musste auch ein bekannter Online-Informationsdienst erfahren. Als sein Besitzer einen weiteren Online-Informationsdienst mit verwandtem Branchenschwerpunkt erwarb, gingen die bei­den Firmen eine strategische Partnerschaft miteinander ein. Daraus resultierte ein gemeinsames Dienstleistungspaket, das beworben werden wollte. Was lag da näher, als den bestehenden Abonnenten des zugekauften Dienstes die neue gemeinsame Dienst­leistung in einem persönlich adressierten Brief schmackhaft zu machen?

Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung an Dritte weitergegeben werden

Die Terms & Conditions auf der Website des zugekauften Informationsdienstes halten klar und eindeutig fest: «Persönliche Daten, die auf dieser Website eingegeben werden (z. B. Kontaktformulare etc.), (…) werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.» Dieser Datenschutzbeteuerung zum Trotz wurden die Daten des Beschwerdeführers innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft und damit eine Drittpartei weitergereicht. «Man sei (…) davon ausgegangen, dass Kunden der einen Konzern­gesellschaft auch an Angeboten der anderen Konzerngesellschaft interessiert sein könnten.» Das mag zutreffen, ist jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) halten die Grund­sätze der Lauterkeitskommission fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei ihrer Beschaffung angegeben wurde, aus den Umstän­den ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 3 lit. a). Weder war das der Fall, noch hat der Beschwerdeführer einge­wil­ligt, dass seine Daten anderweitig verwendet werden dürfen. Zudem gibt es kein Konzernprivileg für die Bearbeitung von Daten. Diese Bestimmungen im Rahmen von Werbemassnahmen nicht zu beachten, ist unlauter. Die Beschwerde wurde deshalb gut­geheissen.

Sanktion wegen der Werbeaussage «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»

An ihrer Sitzung vom 11. Mai 2016 hatte die Zweiten Kammer die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ins­künftig auf die Verwendung der Werbeaussage «das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz» zu verzichten. Diese Empfehlung ist von der Beschwerdegegnerin bewusst missachtet worden. Auf Grundlage von Art. 17 des Ge­schäftsreglements der SLK hat die Zweite Kammer am 23. November 2016 deshalb die folgen­de Sanktion beschlossen: Der Fall wird auf der Website faire-werbung.ch publiziert und der Name der Beschwerdegegnerin öffentlich ge­macht.

Von den insgesamt 18 Beschwer­den hiess die Zweite Kammer der SLK am 23. November 2016 5 gut und wies 7 ab; auf eine weitere Beschwerde trat sie gar nicht ein und 5 Entscheide hatten Rekurse zur Folge.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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