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12. Januar 2021

Breites Spektrum von Fällen

Das Lauterkeitsrecht ist komplex. Entsprechend gross ist die Bandbreite an Beschwerdemöglichkeiten bei der Schwei­zerischen Lauterkeitskommission (SLK). Nachfolgend eine Auswahl von Fällen aus der Praxis zu den unterschiedlichsten Themen.

Auto-aggressive Werbung (Nr. 129/20)

Nein, es geht dabei nicht um eine Werbung, die sich gegen sich selbst richtet, sondern um Werbeflyer, die ungefragt unter die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs geklemmt werden. Solches Verhalten ver­stösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es verletzt die Besitzrechte des Fahrzeughalters und gilt als aggressive Werbung.

Geschlechterdiskriminierung: Wenn die Würde verletzt wird (Nr. 146/20 bzw. 151/20)

Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn die Würde eines Geschlechts verletzt wird und/oder zwischen der dargestellten Person(en) und dem Produkt/der Dienstleistung kein natürlicher Zusammenhang besteht. So geschehen bei einem Immobilienmakler, der mit drei Frauen in knappen Bikini-Höschen warb. Nicht sexistisch war nach Ansicht der SLK dagegen die Werbung einer Brauerei mit dem Claim «Ein …. Alles andere folgt». Das Sujet, das eine Gruppe von jungen Frauen und Männern zeigt, suggeriert nach Ansicht der Beschwerdeführerin, Männer würden den Frauen Alkohol offerieren, um sie gefügig zu machen.

Influencer-Werbung: Erkennbarkeit ist massgebend (Nr. 201–205/19)

Die Beschwerden gegen Instagram-Posts von Roger Federer, Xenia Tchoumi oder Yolanda Neff hatten hohe mediale Wellen geworfen. Dass noch etliche weitere mehr oder weniger prominente Schweizer Influencer/innen ins Visier einer Konsumentenorganisation geraten sind, wurde dagegen weit weniger stark beachtet. Sie wurden im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 Abs. 1 und 2 der SLK beurteilt. Er verlangt, dass der sogenannte Durchschnittskonsument die Werbung als solche auf Instagram auf den ersten Blick erkennt. Ist das der Fall, braucht es keine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung.

Irreführung: Der feine Unterscheid (Nr. 123/20)

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des UWG dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Genau das monierte jedoch die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Claim «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied». Die SLK war anderer Ansicht. Bereits in früheren Entscheiden hat sie an­erkannt, dass die schweizerische Tiergesetzgebung strenger ist als ausländische Rechtsordnungen. Diese Tatsache darf deshalb entsprechend beworben werden. Unlauter wäre die Werbung nur, wenn konkrete Sachbehauptungen zur Tierhaltung den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen widersprechen würden.

Auch Unternehmen haben Meinungsäusserungsfreiheit (Nr. 125/20)

Ein Aussenwerbungsunternehmen warb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit dem Claim «Zuhause bleiben rettet Leben. Helfen Sie mit». Ein Konsument erachtete dies als ethisch und moralisch bedenklich. Zum einen sei es Sache der Behörden, Anweisungen an die Bevölkerung zu erteilen, zum an­dern sei es wissenschaftlich nicht haltbar, dass zuhause bleiben Leben rette. Die SLK war der Ansicht, dass diese Aussage im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung BV) zulässig ist und auch für Unternehmen gilt.

Native Advertising: Abgrenzen, abgrenzen, abgrenzen (Nr. 143/20)

Ein Medienunternehmen publizierte auf seiner Website und auf Facebook einen Artikel über eine Unter­nehmensgruppe. Sehr wohlwollend, wie der Beschwerdeführer meinte, und lediglich mit dem Hinweis «Premium» deklariert. Das Medienunternehmen bestritt denn auch nicht, dass es sich um Native Adver­tising handelte, erachtete die Bezeichnung jedoch als klar genug. Die SLK nicht. Denn für die kommer­zielle Kommunikation im redaktionellen Umfeld gelten verschärfte Anforderungen (Grundsatz Nr. B.15). Sie muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern sich auch gestalterisch vom Inhalt abheben.

Nachahmen ist erlaubt (Nr. 119/20)

Sind die Produktenamen «HAPPY VEGI BUTCHER» und «THE VEGETARIAN BUTCHER» zum Verwechseln ähnlich? Lehnt sich «HAPPY VEGI BUTCHER» unnötig an den Brand des Mitbewerbers an, behindert sie ihn oder beutet sie seinen guten Ruf aus? Nein. Bei «Vegi Butcher» oder «Vegetarian Butcher» handelt es sich um allgemein beschreibende Begriffe, die keine Kennzeichnungskraft haben. Leistungen oder Arbeits­ergebnisse, die weder Marken- noch Urheberrechtsschutz geniessen, kann jedermann – innerhalb der Grenzen lauteren Wettbewerbs – nutzen und nachahmen.

Eine Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Nr. 116/20)

Der Grossonkel des Beschwerdeführers war Hauptdarsteller in einem legendären Werbespot der Be­schwerdegegnerin gewesen. Nach seinem Tod wurde ein Videoausschnitt aus dem Spot in einer neuen Kampagne verwendet. Durfte der Werbetreibende das, ohne nachzufragen? Ja, denn die Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Schweizer Rechtsordnung kennt weder einen postmortalen Persönlichkeitsschutz noch sind die Persönlichkeitsrechte vererbbar. Einzige Auflage: das Pietätsgefühl der Angehörigen muss respektiert werden. Das war hier der Fall.

Preise und Rabatte: auf einen Blick (Nr. 194/19)

Das UWG verlangt, dass Angaben zu Preisen und Rabatten in der Werbung klar sein müssen und nicht in die Irre führen dürfen. Ist ein Rabattversprechen eingeschränkt, müssen diese Bedingungen unmittelbar dort kommuniziert werden, wo der Rabatt angepriesen wird. Es genügt nicht, wenn sie zum Beispiel in Online-Werbemitteln erst nach einem oder mehreren weiteren Klicks ersichtlich sind. Das war der Fall bei einem Rabattangebot, bei dem der Hinweis, dass es nur bei Einkäufen bis maximal CHF 100.– gilt, erst in der Rubrik «Details zum Angebot» erwähnt wurde.

Bitte keine Werbung: Gilt unter Umständen auch für Gratisanzeiger (Nr. 128/20)

Darf ein Gratisanzeiger in einen Briefkasten mit «Bitte keine Werbung»-Schild eingeworfen werden? Der Beschwerdegegner meinte ja. Dabei berief er sich darauf, dass sein Gratisanzeiger einen wichtigen Infor­mationsauftrag erfülle, von regionaler Bedeutung sei und bereits seit 2007 in alle Haushaltungen gestreut werde. Das wäre jedoch nur zulässig, wenn der Gratisanzeiger von einer Redaktion betreut würde, die vom Herausgeber personell und organisatorisch getrennt ist, und keine Eigenwerbung macht. Das war beim fraglichen Anzeiger nicht der Fall, bestand der doch zu 100 Prozent aus Werbung und Inseraten.

Vergleiche sind verlockend (Nr. 138/20)

Das Angebot tönte verlockend. Ein Vergleichsdienst, der die Schweizer Blumenlieferservices seriös und objektiv miteinander vergleicht. Umso erstaunlicher, dass ausschliesslich Angebote des Vergleichs­dienstes selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen Topplätze belegten. Vergleiche mit Konkurrenten sind an sich erlaubt. Allerdings nur, wenn sie weder irreführend noch unnötig herabsetzend oder anleh­nend sind. Das werbetreibende Unternehmen muss zudem nachweisen können, dass seine Werbeaussa­gen richtig sind. Deklariert es seinen Vergleich als Test, muss er darüber hinaus belegen können, dass dieser in einem unabhängigen Verfahren nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde.

Verantwortlich ist immer der Auftraggeber (Nr. 194/19)

Die Verantwortung, dass eine Werbung fair ist, liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeits­kommission). Fehler, die Dritt- oder Hilfspersonen begehen, kann er nicht auf diese abwälzen. Da nützt es auch nichts, wenn sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Zustellung trotz «Stopp Werbung»-Kleber entschuldigte. Dass die Studenten, die mit der Verteilung beauftragt worden sind, kla­re Instruktionen missachtet hätten, mag eine Ausrede sein, befreit aber nicht von der Verantwortung.

Die detaillierten Begründungen zu den einzelnen Fällen finden Sie unter der in Klammern angegebenen Nummer auf faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide»; die Richtlinien, nach denen die SLK die Be­schwerden beurteilt, können Sie ebenfalls auf unserer Website in den «Grundsätzen» nachlesen.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

13. August 2019

Interessante Beschwerdefälle aus dem ersten Halbjahr 2019

Ende Juni/Anfang Juli standen die ersten Beschwerdefälle gegen Influencer im Fokus der Medien. Insgesamt hatte die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) im ersten Halb­jahr jedoch bereits mehr als fünfzig Beschwerden und zwei Rekurse behandelt, die es ebenfalls in sich hatten. Eine Übersicht.

Neben zahlreichen Beschwerden wegen Missachtung des Sterneintrags im Telefonverzeichnis oder des Stopp-Werbung-Klebers lassen sich die Fälle grob in drei Themenbereiche unterteilen: «Geschlechter­diskriminierung», «Konkurrentenbeschwerden» sowie Beschwerden, in denen neben den Grundsätzen der SLK und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch weitere Gesetze tangiert waren. Konkret betraf dies das Lebensmittelgesetz, die Radio- und TV-Verordnung sowie das Tierschutzgesetz.

Gesetz ist Gesetz

  • Radio- und TV-Verordnung (RTVV): Um Yoga ging es in einem Facebook-Clip eines Medienhauses nur am Rande. Eigentlicher Zweck war, die Zuschauer/innen an einem Abstimmungssonntag auf die eige­ne Website zu locken. Dass dies mit einer leicht bekleideten Frau geschah, die die Yoga-Übung «Brü­cke» schlug, sodass der Blick direkt auf ihren Ausschnitt fiel, wurde als unlauter und geschlechterdis­kriminierend taxiert. Das Medienhaus machte jedoch geltend, dass die Lauterkeitskommission gar nicht zuständig sei, sondern die Radio- und TV-Verordnung (RTVV). Diese wäre jedoch nur zur Anwen­dung gekommen, wenn das Medienhaus das Video im eigenen Programm gezeigt hätte (Fall Nr. 114/19).

  • Tierschutzverordnung (TSchV): Als unrichtig und damit unlauter erachtete der Beschwerdeführer Claims wie «Echt stark, unsere Kühe können regelmässig raus». Die beurteilende Kammer der SLK war nicht der gleichen Meinung und wies die Beschwerde in allen Teilen ab. Zwar haben gemäss Bundesamt für Landwirtschaft in der Tat 14 Prozent der Kühe keinen regelmässigen Weidegang. Die TSchV verlangt jedoch auch bei angebundenen Rindern regel­mässigen Auslauf. Der Durchschnitts­konsument kann die beanstandete Werbeaussagen deshalb richtig einschätzen; umso mehr als er weiss, dass der Tierschutz hierzulande weit strenger ist als im Ausland (Fall Nr. 119/19).

  • Lebensmittelgesetz (LMG): Komplexer war der Fall einer Anpreisung von Nahrungsergänzungsmitteln, die gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) – ausser zur rein privaten häuslichen Verwendung – nicht oder nicht in der angebotenen Dosierung in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Um diese Beschwerde zu beurteilen, nahm die SLK Rücksprache mit dem Bundesamt für Lebens­mittelsicherheit und Veteri­närwesen (BLV). Letztlich wurden dem Beschwerdegegner in drei Fällen empfohlen, seine Kommuni­kation anzupassen: Für die Produkte, die in der Schweiz gar nicht zulässig sind, für einen irreführen­den Produktehinweis sowie für ärztliche Empfehlungen, die gemäss der bundesrätlichen Information über Lebensmittel (LIV) in diesem Zusammenhang nicht erlaubt sind (Fall Nr. 121/19).

Konkurrenten kämpfen mit harten Bandagen

Konkurrentenbeschwerden, mit denen Unternehmen die Werbung von Mitbewerbern beurteilen lassen können, sind ein fester Bestandteil der Fälle vor der Lauterkeitskommission. Dabei ging es im ersten Halbjahr 2019 unter andern um folgende Beanstandungen:

  • Der Preis ist heiss: Ein Augenlaserzentrum konnte nicht nachweisen, dass es den regulären Preis und den Aktionspreis wirklich so beworben hat, wie es die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verlangt – nämlich maximal zwei Monate und nur halb so lang wie er in Kraft war. Die Beschwerde wurde gut­geheissen (Fall Nr. 104/19).

  • Kein Vergleich: Im entscheidenden Teil wurde auch diese Beschwerde gutgeheissen. Dabei ging es um einen Werbeumschlag, der angeblich zu den «Top 10 der Schweizer Printmedien» zählt. Ange­sichts des verschwindend kleinen Anteils redaktioneller Beiträge war diese Behauptung unlauter (Fall Nr. 106/19).

  • Nachahmenswert: Das Lauterkeitsrecht kennt kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuah­men. Unlauter ist solche Werbung lediglich, wenn das Original einerseits Kennzeichenkraft besitzt, andererseits in wesentlichen Teilen übernommen wird, eine Verwechslungsgefahr besteht und die Nachahmung unnötig anlehnend ist. Das war bei dieser Beschwerde nicht der Fall; deshalb wurde sie abgewiesen (Fall Nr. 152/18).

  • Auf den Hund gekommen: Ähnlichen lag der Fall bei der Bewerbung von Bettwanzen-Spürhunden und der Frage, wer von den beiden Parteien das Original sei. Da auch die Bezeichnung «Bedbug Hunter» rein beschreibend ist und nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, wurde die Beschwerde be­züglich Markenklau abgewiesen. Gutgeheissen wurde sie jedoch wegen eines irreführenden Logos sowie falschen Angaben bezüglich Ausbildung und Zertifizierung der Tiere (Fall Nr. 166/18).

Alles rund ums Putzen

  • «Ist Ihre Frau staubig? Dann ist es höchste Zeit für einen XY-Staubsauger». Dieser Claim wurde als unlauter taxiert, da er den Frauen stereotype Eigenschaften zuschreibt. Unverfänglich wäre die Aussage gewesen: «Sind Sie staubig – Dann ist es…..» (Fall Nr. 172/18).

  • Ich komme immer: Sind Werbesprüche wie «Ich komme immer» und «Ich schaue in jede Ritze» für einen Rohreinigungsservice sexistisch oder nicht? Unbestritten war für die behandelnde Kammer, dass ein sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht; ebenso, dass die Aussagen einen se­xuellen Bezug haben. Im Hinblick auf den Durchschnittskonsumenten kam die SLK zur Ansicht, dass keine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliege (Fall Nr. 189/18).

  • Darf man noch Putzfrau sagen? Beanstandet wurde die URL xxxxxxxx.ch, da sie den Eindruck vermit­tle, nur Frauen sollen Hausarbeit verrichten. Die SLK erachtete sie dagegen nicht als geschlechter­diskriminierend, da «Putzfrau» eine gängige Berufsbezeichnung sei (Fall Nr. 190/18).

Insgesamt haben die drei Spruchkammern im laufenden Jahr in bislang vier Sitzungen 51 Beschwerden, zwei Rekurse und ein Sanktionsbegehren behandelt. Die detaillierten Begründungen dazu finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

27. Februar 2018

Nur im Fall von Willkür

Am 8. November 2017 stand nicht nur die Sitzung der Zweiten Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission auf dem Programm. Am Morgen tagte auch die vereinigte Versammlung der drei Kammern; das Plenum ist insbesondere für die Beurteilung der Rekurse zuständig. Bei dieser Gelegenheit verabschiedete die SLK Guido Sutter als Fachexperten. Der Leiter Ressort Recht des SECO hat die Selbstregulierungsorganisation der Kommunikationsbranche während fast zwanzig Jahren mit seinem grossen Fachwissen und seiner breiten Erfahrung kompetent beraten und tatkräftig unterstützt.

Die Zweite Kammer hatte an ihrer Sitzung vom 8. November 2017 acht Beschwerden zu beurteilen. Davon wies sie fünf ab, hiess zwei gut und eine weitere nur in Teilen; gegen drei dieser Entscheide wurde inzwi­schen Rekurs eingelegt. Nur teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen eine Werbung für DABPlus mit der Aussage, der Empfang sei «störungsfrei und qualitativ hochstehend». Abgewiesen wur­de sie, da der Klang des neuen Standards für den Durchschnittsadressaten in der Tat besser ist als bis­her. Nicht lauter war die Aussage dagegen, weil DABPlus zum heutigen Zeitpunkt in Tunnels, Randgebieten und unter schwierigen topografischen Bedingungen noch alles andere als störungsfrei funktioniert.

Hommage an den Pirellikalender?

Gleich in zwei Fällen hat eine Frauenorganisation die Werbung eines Unternehmens der Forstwirtschaft als geschlechterdiskriminierend bezeichnet. Die SLK folgte dieser Begründung nur im Fall des Sujets, das eine knapp bekleidet Frau zeigt, die mit gespreizten Beinen auf einem Benzinfass sitzt. Auch wenn Helm, Handschuhe und Gehörschutz auf die Forstwirtschaft verweisen, ist solche Werbung sexistisch. Die so inszenierte Frau diente nur als Blickfang und hatte keinerlei Bezug zum beworbenen Produkt.

Dass der Beschwerdegegner darin eine Hommage an den einschlägig bekannten Pirellikalender sehen wollte, änderte daran nichts. Nicht beanstandet wurde dagegen ein Inserat, das auf der einen Seite einen Mann in Arbeitsbekleidung zeigt und auf der anderen eine Frau im Businesskostüm, die mit einem Laptop unter dem Arm selbstbewusst an der Wand lehnt. Der Claim dazu lautete: «Forstlösungen von der Holz­kennzeichnung im Wald bis zur Nachkalkulation im Büro». Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ver­letzt diese Darstellung die Würde der Frau nicht und stellt auch die Gleichwertigkeit der Geschlechter nicht in Frage.

Rekurse nur im Fall von Willkür

Neben der Zweiten Kammer tagte am 8. November auch die vereinigte Versammlung der drei Kammern der Lauterkeitskommission. Zweimal pro Jahr wählt das Plenum neue Kammermitglieder, diskutiert all­fällige neue Grundsätze, behandelt grundlegende Fragen und beurteilt vor allem Rekurse. Stattgegeben wird diesen allerdings nur im Fall von Willkür. Das heisst, die betroffene Kammer müsste einen unhalt­baren Entscheid getroffen, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder gegen den Ge­rech­tig­keits­gedanken verstossen haben.

Ein Rekurs kann auch nicht dazu benutzt werden, einen Entscheid neu zu beurteilen oder Informationen nachzuliefern, die im Beschwerdeverfahren vergessen worden sind. Das im Vergleich zu einem Zivilgerichtsverfahren vereinfachte Verfahren der SLK sieht weder eine vertiefte Sachverhaltsabklärung vor noch einen mehrfachen Schriftenwechsel und ein umfangreiches Beweisverfahren. Aufgrund dieser Will­kürprüfung hat das Plenum am 8. November 2017 alle fünf Rekurse abgewiesen.

Eine grundsätzliche Frage

Das Plenum hat wie oben erwähnt grundsätzliche Fragen zu behandeln. Wie im Fall eines Youtube-Videos eines Onlinehändlers, das dem Werbefilm eines bekannten Bierbrauers sehr ähnlich sah. Bei beiden ging es um eine Grillparty an einem Seeufer. Während im Original alles in bester Laune über die Naturbühne ging, lief das Fest in der Version des Beschwerdegegners aus dem Ruder. Sogar das – alkoholfreie – Bier schmeckte nicht: «Äh, was isch denn das für e Pfütze?». Der Bierbrauer erachtete das Video als unnötig verletzend wie unnötig anlehnend und reichte Beschwerde ein.

Um es vorweg zu nehmen: das Plenum wies die Beschwerde ab, obwohl eine Nachahmung bejaht wurde. Der TV-Spot der Beschwerdegegnerin wird nach Auffassung des Plenums von den Durchschnittsadressaten nicht zwingend mit dem Spot der Beschwerdeführerin in Verbindung gebracht. Vielmehr kann er auch als generische Parodie auf eine typische Bierwerbung verstanden werden. Dem Werbespot der Beschwerdegegnerin fehlte es somit an der notwendigen Bekanntheit. Dass die Beschwerde abgelehnt worden ist, darf allerdings keineswegs als Freibrief für nachahmende Werbung verstanden werden.

Ein ausgewiesener Fachexperte

Guido Sutter unterstützte die SLK mit seinem profunden Fachwissen während beinahe zwanzig Jahren. In dieser Zeit profitierten die drei Spruchkammern fast in jeder Sitzung von seiner grossen Erfahrung und seinem «Insiderwissen». Als Leiter Ressort Recht des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO war er ein wichtiges Bindeglied zwischen Bundesverwaltung und Lauterkeitskommission. Die SLK dankt Guido Sutter ganz herzlich für seinen grossen Einsatz für faire Werbung und freut sich sehr, dass das SECO auch in Zukunft einen Vertreter in die Lauterkeitskommission delegiert.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

10. Mai 2016

Äpfel mit Birnen vergleichen

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 9. März 2016 sieben neue Fälle sowie einen Sanktionsantrag zu beurteilen. Fiktive Röntgenbilder, Elektrosmog-Chips und gewagte Vergleiche sorgten für einigen Diskussionsstoff.

Äpfel mit Birnen zu vergleichen, ist abgesehen von Ernährungsfragen bekanntlich keine allzu gute Sache. So auch im Falle des Preisvergleichs «Fernwärme: 1 kWh = 16,74 Rp.; Heizöl: 1 kWh = 7,5 Rp.» Einem Wärmepreis einen Brennstoffpreis gegenüberzustellen, monierte die Beschwerdeführerin, sei ebenso unstatthaft wie die Behauptung «Da der Heizbetrieb dieser Fernwärmeanlagen nicht für die gesamte Wärmeversorgung ausreicht, wird ein wesentlicher Anteil von der Ölheizung übernommen.» Die Erste Kammer der SLK gab ihr in beiden Fällen recht. Bei Vergleichen und insbesondere bei Preisvergleichen darf gemäss Bundesgericht nur wirklich Vergleichbares miteinander verglichen werden (BGer 4A_647/2014 vom 15.4.15). Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt zudem, dass solche Werbung nicht unrichtig oder irreführend sein darf und für den Durchschnittskonsumenten unmittelbar nachvollziehbar sein muss. Die beanstandete Aussage ihrerseits ist eine Sachbehauptung, die ein Beschwerdegegner beweisen muss. Der als Beleg angeführte PR-Artikel der Fernmeldebranche genügt dafür nicht. In beiden Punkten wurde die Beschwerde gutgeheissen.

Nachahmungsfreiheit

Abgewiesen wurde dagegen die Beschwerde eines Eishockey-Webradiosenders, der einen Mitbewerber beschuldigte, für seine Website Texte, Layouts, Logos und Aufbau abgekupfert zu haben. Das Lauterkeitsrecht kennt kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die keinen Immaterialgüterrechtsschutz – insbesondere Marken- oder Urheberrechtsschutz – geniessen, grundsätzlich von jedermann genutzt und nachgeahmt werden dürfen. Die Nachahmung darf allerdings nicht zu Verwechslungen mit Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen führen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Obwohl eine gewisse Ähnlichkeit nicht zu leugnen war, konnte die Erste Kammer insgesamt weder ein Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht noch gegen das Urheberrecht feststellen.

Spiel mit der Angst

Die Werbung eines fiktiven Röntgeninstitutes für E-Bikes mit fiktiven Röntgenbildern sei irreführend und reine Panikmache, meinte die Beschwerdeführerin. Der E-Bike-Vertrieb sah das anders und war der Ansicht, dass der humoristische Gehalt der Aktion bereits beim ersten Blick auf das fiktive Röntgenbild klar erkennbar sei. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Kodex der International Chamber of Commerce (ICC) soll Marketingkommunikation nicht ohne vertretbaren Grund mit Angst spielen. Das kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, da das übergrosse Couvert mit dem fiktiven Absender «Röntgeninstitut Oberwangen – Röntgen, Mammographie, Ultraschall» und dem Vermerk «RÖNTGENAUFNAHMEN Bitte nicht knicken!» versehen war. Die Erste Kammer hat diese Frage nicht abschliessend geklärt, da der E-Bike-Vertrieb glaubhaft versichert hat, diese Art Kampagne nicht mehr weiterzuführen (Art. 9 Abs. 1 lit. b Geschäftsreglement SLK).

Bioresonanz oder Blödsinn?

Können «Elektrosmog-Chips» schädliche Handystrahlung tatsächlich in positive Bioresonanz-Strahlung umwandeln und «Food-Chips» den Geschmack von Lebensmitteln verbessern? Der Beschwerdeführer war der Ansicht, das sei «Schwachsinn». Die verwendeten Begriffe seien wissenschaftlich nicht bewiesen. Zudem war er der Meinung, dass nur Wirkungsweisen beworben werden dürfen, die über einen wissenschaftlichen Nachweis verfügen. Das ist nach Meinung der SLK nicht der Fall, da es sonst auch nicht mehr statthaft wäre, homöopathische Mittel zu bewerben. Zu beurteilen, ob Elektrosmog- und Food-Chips effektiv wirken oder bloss Schwachsinn sind, liegt nicht in der Kompetenz der Lauterkeitskommission. Die Erste Kammer hatte deshalb nur zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandeten Aussagen der Werbung irreführend waren. Dafür gab es keinen Hinweis. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Ersten Kammer vom 9. März 2016 finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

108_16 Roentgenaufnahme

3. Mai 2016

9.3.2016, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 101/16 (Preisvergleich – Werbeinserat «Bleiben Sie unabhängig und halten Sie Ihre Heizkosten im Griff»)
  • Nr. 107/16 (Keine Nachahmung – Auftritt eines Web-Radios)
  • Nr. 108/16 (Direktmarketing – Fiktive Röntgenaufnahme)
  • Nr. 105/16 (Irreführung – Bewerbung von «Food Chip» und «Electro-Smog Chip»)
  • Nr. 102/16 (Keine Irreführung – «Domains einfach & kostenlos umziehen»)

Sanktionen

  • Nr. 430/10 (Direktmarketing – Ortskalender im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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9. September 2015

1.7.2015, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 230/14 (Jeux-concours – Offre d’abonnement en version numérique avec tablette en cadeau (réservée aux 150 premières commandes))

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 149/15 (Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
  • Nr. 153/15 (Keine Nachahmung – Verwendung einer Bildsprache («Handgestik»))
  • Nr. 145/15 (Preisbekanntgabe – Angabe Biogas-Treibstoff auf Preistafel)
  • Nr. 130/15 (Erkennbare Übertreibung – Testimonien und Aussagen zu «Schlank Jeans»)
  • Nr. 152/15 (Beweispflicht – Aussagen und Testimonien zu Buchbewerbung)
  • Nr. 140/15 (Telefonmarketing – Unerwünschte Werbeanrufe trotz Sterneintrag und mehrfacher Abmahnung)
  • Nr. 159/15 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Sterneintrag)
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8. Juli 2014

14.5.2014, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 128/14 
(Contrefaçon de réalisations publicitaires: Présentation des offres sur Internet)
  • N° 117/14 
(Sexisme – Spot radio sur RFJ pour xxxxxxxx)
  • Nr. 137/14 (Persönlichkeitsrecht – Inserat mit nacktem, pinkelnden Baby in Magazin «xxxxxxxx»)

Sanktionen

  • Nr. 335/10 
(Sexismus – Unangemessene Darstellung von Sexualität)
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18. Januar 2012

18.1.2012, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • N° 198/11 
(Marketing téléphonique – appel publicitaire sur un numéro de téléphone mobile non publié)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing – Anruf auf eine nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 373/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Sachverhalt nicht eindeutig)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 412/11 
(Unrichtige Aussage – «Aktuell inserieren rund 500 Händler xxxxxxxxx auf xxxxxxxxx)
  • Nr. 407/11 
(Nachahmung werblicher Gestaltung – Verwendung der gleichen Abbildung)
  • Nr. 372/11
 (Geltendmachung von Irreführung – Preissenkung per 1. Oktober 2011)
  • Nr. 378/11 
(Preisbekanntgabe – Angebot für Kredit-Karte)
  • Nr. 405/11 
(Preisbekanntgabe – Kosten für Grundanschluss)
  • Nr. 390/11 
(Sexismus – Plakat «Für jeden Geschmack etwas.»)
  • N° 429/11 
(Sexisme – des sujets mis en relation avec l’enfance)
  • Nr. 376/11 
(Gewinnspiele – Gewinnanzeige für Vorabverlosung)
  • N° 396/11 
(Jeux-concours publics – des promesses formulées lors d’un voyage gagné par tirage au sort)
  • Nr. 415/11 
(Werbung mit Rechnung – Eintrag Online-Verzeichnis)
  • Nr. 401/11
 («Stopp Werbung»-Kleber – unadressierter Prospekt im Briefkasten)
  • Nr. 460/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – unadressierte Werbung im Briefkasten von «gemeinnützigem» Verein)
  • Nr. 367/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag –Einverständnis zur Kontaktnahme widerrufen)
  • Nr. 395/11
 (Telefonmarketing bei Sterneintrag – kein Sterneintrag im TwixTel)
  • Nr. 436/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Beschwerdegegnerin macht «Versehen» geltend)
  • Nr. 437/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Kundenbeziehung im 2004)
  • Nr. 451/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anfrage für Spende)
  • N° 432/11 
(Marketing téléphonique – harcèlement téléphonique)
  • Nr. 434/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Umfrage Marktforschungsunternehmen)
  • Nr. 438/11 
(Telefonmarketing– Sachverhalt der Unterlassungsaufforderung unklar)
  • Nr. 377/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Beschwerdegegnerin macht Verschulden Dritter geltend)

Sanktionen

  • N° 363/10
 xxxxxxxx, Lenzburg 
(Marketing direct – Annulation) Arrêt de la Chambre sous Troisième Chambre 190111 (7)
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11. Mai 2011

11.05.2011, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 134/11 
(Werbebroschüre Wintersaison 2010/2011)
  • Nr. 145/11
(Broschüre «Anlegen und Vorsorgen – Erlesene Aussichten für Ihr Vermögen»)
  • Nr. 147/11 (Flyer xxx)
  • Nr. 158/11 
(Radiospot «Wir produzieren CO2-freien Strom»)
  • Nr. 148/11 
(Plakat für Zigaretten an der xxxxstrasse xx in xxxx Zürich)
  • Nr. 149/11 
(Plakat für Zigaretten an der xxxxstrasse xx in xxxx Zürich)
  • Nr. 162/11 
(Plakat für Zigaretten an der xxxxstrasse xx in xxxx Zürich)
  • Nr. 163/11 
(Plakat für Zigaretten an der xxxxstrasse xx in xxxx Zürich)
  • Nr. 168/11 (TV-Spot «xxx»)
  • N° 180/11
 (Champignons du Valais)
  • Nr. 155/11 
(Verschiedene Preise Zigarren «xxx»)
  • Nr. 170/11 
(Formular Handelsregister-Neueintragung)
  • Nr. 175/11 
(Wiederholt unerwünschte Werbung)
  • Nr. 161/11 
(Unadressierter Prospekt trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • N° 138/11 
(Harcèlement téléphonique)
  • Nr. 144/11 
(Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 165/11 
(Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 151/11 
(Werbeanrufe trotz Sterneintrag)
  • N° 160/11 
(Appel publicitaire non désiré)
  • Nr. 164/11 
(Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • N° 169/11 
(Démarchage téléphonique)
  • Nr. 171/11 
(Werbeanrufe trotz Sterneintrag)
  • Nr. 167/11 
(Unerwünschte Faxwerbung)

Sanktionen

  • Nr. 274/09 
(Werbeflyer trotz 2 Klebern am Briefkasten, dass Werbung unerwünscht ist)
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14. Januar 2009

14.1.2009, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 339/08 
(Trennung zwischen redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation)
  • Nr. 345/08 
(Preisvergleich Dienstleistung Telekommunikation pro Jahr)
  • Nr. 351/08 
(Leistungen Krankenpflegezusatzversicherung)
  • Nr. 353/08 
(1,3 l/100 km pro Sitzplatz)
  • Nr. 366/08 
(Nachahmung werblicher Gestaltung)
  • Nr. 364/08
 (Gewinnmöglichkeit bei Bestellung)
  • Nr. 352/08 
(Sexismus – Plakat «Angel by xxxxxxxxx – Innocence not included»)
  • Nr. 340/08 
(Werbeanruf an Firmeninhaber trotz Sterneintrag)
  • Nr. 359/08 
(Unerwünschter Faxanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 344/08 
(Rechnung für nie bezogene Internetdienstleistungen)
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