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9. November 2020

16.9.2020, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 134/20 (Green Marketing / Keine Irreführung – Bewerbung von Bürocontainern)
  • Plainte des concurrents N° 138/20 (Tromperie – Sites comparatifs pour les livraisons de fleurs en Suisse)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 150/20 (Irreführung – Sach- und Alleinstellungsbehauptungen auf Website)
  • Nr. 144/20 (Irreführung – Testkommunikation «xxxxxxxx of the Year»)
  • Nr. 131/20 (Nichteintreten – Fehlende Passivlegitimation)
  • Nr. 145/20 (Persönlichkeitsschutz – Advertorial auf xxxxxxxx.ch)
  • Nr. 132/20 (Transparenzgebot – Fehlende Passivlegitimation»)
  • Nr. 143/20 (Transparenzgebot – Gesundheitsbeiträge zu xxxxxxxx Gruppe)
  • Nr. 135/20 (Nichteintreten – Kampagne zu E-Zigaretten)
  • Nr. 149/20 (Keine Unrichtigkeit – Bewerbung von Sonnencreme)
  • N. 139/20 (Non entrata in materia – Cessazione della misura di comunicazione commerciale)
  • Nr. 140/20 (Kein Sexismus – Plakatwerbung für ein Heilmittel)
  • Nr. 146/20 (Sexismus – Abbildung von Personen als reiner Blickfang)
  • N° 151/20 (Pas de sexisme – Affiche publicitaire pour une bière)
  • Nr. 141/20 (Keine Irreführung – Bewerbung eines Raumlüfters als Kühl-/Klimagerät)
  • Nr. 147/20 (Irreführung – Anpreisung des xxxxxxxx als Klima-/Kühlgerät)
  • Nr. 130/20 (Direktmarketing – Unerwünschte Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber und Abmahnung)
  • Nr 136/20 (Spam – Unerwünschte Newsletter ohne Abmeldemöglichkeit)
  • N° 142/20 (Spam – Désinscription des newsletters)
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8. September 2020

24.6.2020, Dritte Kammer, Verfahren/Massnahmen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 119/20 (Keine Verwechslungsgefahr/Anlehnung – Verwendung ähnlicher Wortkombinationen)
  • Nr. 123/20 (Tierwohl – Werbeslogan «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied)
  • Nr. 125/20 (Meinungsäusserungsfreiheit – Eigenwerbungs-Kampagne zu Corona-Zeiten)
  • Nr. 128/20 (Direktmarketing – Unerwünschte Zustellung eines Gratisanzeigers trotz Schild «Bitte keine Werbung» und Abmahnungen)
  • N° 127/20 (Marketing direct – Flyer distribué dans la boîte aux lettres malgré l’autocollant «Pas de publicité»)
  • Nr. 129/20 (Direktmarketing – Unerwünschte Visitenkarten-Flyer am Auto und im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Schild)

Massnahmen

  • Nr. 166/18 (Irreführung – Sach- und Superlativbehauptungen auf Websites)
  • Nr. 194/19 (Preisbekanntgabe – Rabattangebote auf dem Kundenportal)
  • Nr. 215/19 (Direktmarketing – Unadressierter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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24. Januar 2020

20.11.2019, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 191/19 (Nichteintreten/Alleinstellungsbehauptung – «Nr. 1 Lieferservice der Schweiz»)
  • Nr. 195/19 (Alleinstellungsbehauptung – Werbeaussagen zu Marktführerschaft)
  • Nr. 182/19 (Sexismus – Werbung für Fruchtsmoothies)
  • N° 184/19 (Swissness – Indication de provenance sur sachets de semences)
  • Nr. 190/19 (Testrichtlinien – Bewerbung eines Stab-Staubsaugers als Testsieger)
  • Nr. 192/19 (Green Marketing – Gesponserte Anzeige «Mythen und Märchen auf dem Teller»)
  • Nr. 194/19 (Preisbekanntgabe – Rabattangebote auf dem Kundenportal)
  • Nr. 188/19 (Sexismus – Advertorial für Erotik-Plattform)
  • Nr. 180/19 (Nichteintreten – Ungenügende Begründung)
  • N° 181/19 (Marketing direct – Catalogues reçus malgré des demandes du retrait des fichiers)
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13. November 2019

11.9.2019, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 142/19 (Non-entrée en matière – Article comparatif)
  • Nr. 158/19 (Grundsätzlicher Sachverhalt – Beurteilung von Inhaltsstoffen von kosmetischen Erzeugnissen)
  • Nr. 154/19 und 159/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 157/19 (Transparenzgebot – Werbung auf Instagram ohne Deklaration)
  • Nr. 163/19 (Keine Irreführung – Werbung für einen Upgrade Bargain)
  • Nr. 168/19 (Green Marketing – Anzeige «Die CO2-arme Ölheizung»)
  • Nr. 166/19 (Vorrat bei Spezialangeboten – Leere Regale)
  • Nr. 172/19 (Green Marketing – Werben mit Nachhaltigkeit)
  • N° 176/19 (Green Marketing – Commercial publishing «Le cochon, cet animal plein de qualités»)
  • Nr. 175/19 (Sexismus – Plakate «xxxxxxxx 60 – 80 Topgirls»)
  • Nr. 179/19 (Irreführung – Online Bewerbung von Appartements)
  • Nr. 149/19 (Direktmarketing – Unerwünschte Zustellung einer Zeitung trotz Verbotstafel und Abmahnung)
  • N° 162/19 (Tromperie – Utilisation abusive du logo de la CCIG dans la liste des partenaires)
  • N° 169/19 (Marketing direct – Harcèlement publicitaire)
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13. August 2019

Interessante Beschwerdefälle aus dem ersten Halbjahr 2019

Ende Juni/Anfang Juli standen die ersten Beschwerdefälle gegen Influencer im Fokus der Medien. Insgesamt hatte die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) im ersten Halb­jahr jedoch bereits mehr als fünfzig Beschwerden und zwei Rekurse behandelt, die es ebenfalls in sich hatten. Eine Übersicht.

Neben zahlreichen Beschwerden wegen Missachtung des Sterneintrags im Telefonverzeichnis oder des Stopp-Werbung-Klebers lassen sich die Fälle grob in drei Themenbereiche unterteilen: «Geschlechter­diskriminierung», «Konkurrentenbeschwerden» sowie Beschwerden, in denen neben den Grundsätzen der SLK und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch weitere Gesetze tangiert waren. Konkret betraf dies das Lebensmittelgesetz, die Radio- und TV-Verordnung sowie das Tierschutzgesetz.

Gesetz ist Gesetz

  • Radio- und TV-Verordnung (RTVV): Um Yoga ging es in einem Facebook-Clip eines Medienhauses nur am Rande. Eigentlicher Zweck war, die Zuschauer/innen an einem Abstimmungssonntag auf die eige­ne Website zu locken. Dass dies mit einer leicht bekleideten Frau geschah, die die Yoga-Übung «Brü­cke» schlug, sodass der Blick direkt auf ihren Ausschnitt fiel, wurde als unlauter und geschlechterdis­kriminierend taxiert. Das Medienhaus machte jedoch geltend, dass die Lauterkeitskommission gar nicht zuständig sei, sondern die Radio- und TV-Verordnung (RTVV). Diese wäre jedoch nur zur Anwen­dung gekommen, wenn das Medienhaus das Video im eigenen Programm gezeigt hätte (Fall Nr. 114/19).

  • Tierschutzverordnung (TSchV): Als unrichtig und damit unlauter erachtete der Beschwerdeführer Claims wie «Echt stark, unsere Kühe können regelmässig raus». Die beurteilende Kammer der SLK war nicht der gleichen Meinung und wies die Beschwerde in allen Teilen ab. Zwar haben gemäss Bundesamt für Landwirtschaft in der Tat 14 Prozent der Kühe keinen regelmässigen Weidegang. Die TSchV verlangt jedoch auch bei angebundenen Rindern regel­mässigen Auslauf. Der Durchschnitts­konsument kann die beanstandete Werbeaussagen deshalb richtig einschätzen; umso mehr als er weiss, dass der Tierschutz hierzulande weit strenger ist als im Ausland (Fall Nr. 119/19).

  • Lebensmittelgesetz (LMG): Komplexer war der Fall einer Anpreisung von Nahrungsergänzungsmitteln, die gemäss Lebensmittelgesetz (LMG) – ausser zur rein privaten häuslichen Verwendung – nicht oder nicht in der angebotenen Dosierung in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Um diese Beschwerde zu beurteilen, nahm die SLK Rücksprache mit dem Bundesamt für Lebens­mittelsicherheit und Veteri­närwesen (BLV). Letztlich wurden dem Beschwerdegegner in drei Fällen empfohlen, seine Kommuni­kation anzupassen: Für die Produkte, die in der Schweiz gar nicht zulässig sind, für einen irreführen­den Produktehinweis sowie für ärztliche Empfehlungen, die gemäss der bundesrätlichen Information über Lebensmittel (LIV) in diesem Zusammenhang nicht erlaubt sind (Fall Nr. 121/19).

Konkurrenten kämpfen mit harten Bandagen

Konkurrentenbeschwerden, mit denen Unternehmen die Werbung von Mitbewerbern beurteilen lassen können, sind ein fester Bestandteil der Fälle vor der Lauterkeitskommission. Dabei ging es im ersten Halbjahr 2019 unter andern um folgende Beanstandungen:

  • Der Preis ist heiss: Ein Augenlaserzentrum konnte nicht nachweisen, dass es den regulären Preis und den Aktionspreis wirklich so beworben hat, wie es die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verlangt – nämlich maximal zwei Monate und nur halb so lang wie er in Kraft war. Die Beschwerde wurde gut­geheissen (Fall Nr. 104/19).

  • Kein Vergleich: Im entscheidenden Teil wurde auch diese Beschwerde gutgeheissen. Dabei ging es um einen Werbeumschlag, der angeblich zu den «Top 10 der Schweizer Printmedien» zählt. Ange­sichts des verschwindend kleinen Anteils redaktioneller Beiträge war diese Behauptung unlauter (Fall Nr. 106/19).

  • Nachahmenswert: Das Lauterkeitsrecht kennt kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuah­men. Unlauter ist solche Werbung lediglich, wenn das Original einerseits Kennzeichenkraft besitzt, andererseits in wesentlichen Teilen übernommen wird, eine Verwechslungsgefahr besteht und die Nachahmung unnötig anlehnend ist. Das war bei dieser Beschwerde nicht der Fall; deshalb wurde sie abgewiesen (Fall Nr. 152/18).

  • Auf den Hund gekommen: Ähnlichen lag der Fall bei der Bewerbung von Bettwanzen-Spürhunden und der Frage, wer von den beiden Parteien das Original sei. Da auch die Bezeichnung «Bedbug Hunter» rein beschreibend ist und nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, wurde die Beschwerde be­züglich Markenklau abgewiesen. Gutgeheissen wurde sie jedoch wegen eines irreführenden Logos sowie falschen Angaben bezüglich Ausbildung und Zertifizierung der Tiere (Fall Nr. 166/18).

Alles rund ums Putzen

  • «Ist Ihre Frau staubig? Dann ist es höchste Zeit für einen XY-Staubsauger». Dieser Claim wurde als unlauter taxiert, da er den Frauen stereotype Eigenschaften zuschreibt. Unverfänglich wäre die Aussage gewesen: «Sind Sie staubig – Dann ist es…..» (Fall Nr. 172/18).

  • Ich komme immer: Sind Werbesprüche wie «Ich komme immer» und «Ich schaue in jede Ritze» für einen Rohreinigungsservice sexistisch oder nicht? Unbestritten war für die behandelnde Kammer, dass ein sachlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht; ebenso, dass die Aussagen einen se­xuellen Bezug haben. Im Hinblick auf den Durchschnittskonsumenten kam die SLK zur Ansicht, dass keine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliege (Fall Nr. 189/18).

  • Darf man noch Putzfrau sagen? Beanstandet wurde die URL xxxxxxxx.ch, da sie den Eindruck vermit­tle, nur Frauen sollen Hausarbeit verrichten. Die SLK erachtete sie dagegen nicht als geschlechter­diskriminierend, da «Putzfrau» eine gängige Berufsbezeichnung sei (Fall Nr. 190/18).

Insgesamt haben die drei Spruchkammern im laufenden Jahr in bislang vier Sitzungen 51 Beschwerden, zwei Rekurse und ein Sanktionsbegehren behandelt. Die detaillierten Begründungen dazu finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

9. Juli 2019

8.5.2019, Zweite Kammer, Verfahren/Massnahmen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 121/19 (Heilanpreisungen für Lebensmittel)
  • Nr. 114/19 (Sexismus – Facebook-Video zum Abstimmungssonntag)
  • Nr. 135/19 (Anerkennung/Sexismus – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • Nr. 137/19 (Nichtanhandnahme – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
  • N° 118/19 (Exagération – Spot publicitaire pour mini-pralinés)
  • Nr. 119/19 (Keine Unrichtigkeit/Irreführung – Plakatkampagne für Milch)
  • Nr. 122/19 (Telekommunikation/Übertreibung – Plakat mit Motorradfahrer)
  • Nr. 133/19 (Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 134/19 (Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)

Massnahmen

  • Nr. 121/18, HLK Personal AG, Pfäffikon SZ (Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abhmahnung für Personalvermittlung)
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18. Juni 2019

8.5.2019, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/18 (Irreführung/Swissness – Werbeaussagen zu Fusspflegelinie)
  • N° 116/19 (Green Marketing – Publi-reportage «Le chauffage au mazout pauvre en CO2»)
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30. Mai 2018

25.4.2018, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 163/17 (Keine Irreführung – Bezeichnung «Originalersatzteile»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 172/17 (Telekommunikation – Das Netz «auf Glasfaser ausgebaut»)
  • Nr. 157/17 (Irreführung – Bewerbung des «Blockbuster Pakets» von xxxxxxxx)
  • Nr. 160/17 (Keine Irreführung – Glückliche Kühe dank Familienanschluss)
  • N° 169/17 (Pas de tromperie – Action promotionelle pour «xxxxxxxx – Six haut-parleurs»)
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13. März 2018

Faire Werbung in Zeiten von Fakenews

Laut Tätigkeitsbericht 2017 der Schweizerischen Lauterkeitskommission haben ihre drei Kammern im vergangenen Jahr insgesamt 82 Beschwerden be­handelt. Davon hiessen sie 55 Prozent gut, wiesen 41 Prozent ab und traten auf 4 Prozent gar nicht erst ein. 13 Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner akzeptierten ihren Entscheid in erster Lesung nicht und legten Rekurs ein­ – allesamt erfolglos. Die Berichterstattung in den fünf Medienmitteilungen sowie Eigenrecherchen von Activmag bis Watson hatten knapp 50 Anfragen zur Folge.

Die Entwicklung in der Medienbranche lässt sich auch an den Entscheiden der Lauterkeitskommission ablesen. Noch 2009 wurden lediglich knapp zehn Prozent der Beschwerden wegen unlauterer Online-werbung eingereicht, letztes Jahr waren es bereits mehr als 38 Prozent. Auch wenn dieser Prozentsatz in den nächsten Jahren sicherlich noch ansteigt, wird es wohl noch ein Weilchen dauern, bis der beste­hende Rekord gebrochen wird. Unmittelbar vor der Jahrtausend­wende erreichte die Anzahl Beschwerden gegen Direktwerbe-Massnahmen den Kulminationspunkt mit mehr als 70 Prozent aller Beschwerden. Die entsprechende Anzahl ging danach kontinuierlich zurück und pendelte sich seit 2010 zwischen 10 und 15 Prozent aller Beschwerden ein.

Starker Rückgang der Individualbeschwerden

Einen ähnlichen Verlauf zeigen die Beschwerden wegen Telefonanrufen oder Faxmeldungen trotz Stern­eintrags. Nachdem sie unmittelbar nach der Jahrhundertwende noch deutlich weniger als zehn Prozent ausmachten, häuften sich solche Anrufe, die vor allem auf das Konto der Krankenkassen gingen, bis auf knapp 60 Prozent aller Beschwerden im Jahr 2011. Diese starke Zunahme hatte zur Folge, dass das Ge­setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf den 1. April 2012 hin mit Spezialbestimmungen zum Telefonmarketing ergänzt worden ist. Seither können entsprechende Beschwerden auch beim SECO – das da­mit seither regelrecht überflutet wird – sowie bei den Konsumentenorganisationen eingereicht werden. Mit dem Ergebnis, dass die sogenannten Individualbeschwerden bei der SLK kontinuierlich auf gerade mal knapp sieben Prozent im letzten Jahr zurückgegangen sind.

Immer mehr Konkurrenzbeschwerden

Knapp 11 Prozent aller Beschwerden 2017 waren sogenannte Konkurrenz­beschwerden. Diese richten sich gegen die Werbung eines Mitbewerbers der gleichen Branche und sind zumeist juristisch sehr komplex und elaboriert. Das beweist, dass es Unternehmen mehr und mehr schätzen, ohne grossen Aufwand, in sehr kurzer Zeit und mit marginalen Kosten eine Beurteilung der Werbung eines Mitbewerbers zu erhalten. Umso mehr als ein solcher Entscheid dank der Kompetenz der Kammermitglieder und Fachexpertinnen/-experten einem Gerichtsurteil sehr nahe kommt. Was die Bran­chen selbst betrifft, ragt keine besonders heraus. Die meistbetroffene «Lebensmittel + Getränke» kommt gerade einmal auf gut zehn Prozent aller Beschwerden, gefolgt von «Freizeit, Touristik, Hotel + Restaurant» sowie «Kosmetik und Körperpflege». Auffällig ist der Rückgang der Anzahl Beschwerden im Zusammenhang mit Banken und Versicherungen auf mittlerweile gerade einmal zwei Prozent. Das ist ebenfalls auf die strengeren Bestimmungen zum Telefonmarketing zurückzuführen.

Weniger aggressive Verkaufsmethoden

Bei den Tatbeständen wurden die aggressiven Verkaufsmethoden, die von knapp 26 Prozent auf rund 17 Prozent zurückgingen, von der Spitzenposition verdrängt, die sie seit Jahren innehielten. Am meisten Beschwerden entfielen prozentual auf die geschlechterdiskriminierende Werbung, die von 12 auf gut 18 Prozent aller Fälle zunahmen. Ob damit eine Trendwende einhergeht, lässt sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen. Überhaupt lassen sich grössere Schwankungen bei den Tatbeständen, dieses Jahr zum Beispiel bei der Beweislast (von 12 auf 7 Prozent) oder beim Begriff kommerzielle Kommunikation (von 5 auf über 12 Prozent) meist nicht stichhaltig erklären. Wenn man die Tatbestände nach Gesetzes­grundlagen aufschlüsselt, fällt auf, dass sich rund 40 Prozent aller Beschwerden auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG beziehen; dieser besagt, dass unlauter handelt, wer «über sich, seine Firma, seine Geschäfts­bezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Ver­kaufs­veranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt».

Faire Werbung ist in Zeiten von Fakenews auch in den Medien ein Thema

Im vergangenen Jahr erhielt die SLK 48 Medien­anfragen und damit nochmals fünf mehr als im Vorjahr. Das lässt vermuten, dass das Thema faire Werbung als Teil des Konsumentenschutzes in Zeiten von Fakenews und Lügenpresse an Aktualität gewonnen hat. Das meistgesuchte Thema mit 12 Anfragen war die geschlechterdiskriminierende Werbung und Fragen zum Frauenbild in der Werbung. Zunehmend mehr Resonanz bei den Medien erzielte die Online­werbung und dort spezifisch Native Advertising und Influencer-Werbung, während dazu bei der SLK noch keine Beschwerde eingegangen ist.

Der Tätigkeitsbericht kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter

15. Januar 2018

8.11.2017, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 160/17 (Keine Irreführung – Glückliche Kühe dank Familienanschluss)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 163/17 (Irreführung – Bezeichnung «Originalersatzteile»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 172/17 (Telekommunikation – Das Netz «auf Glasfaser ausgebaut»)
  • Nr. 173/17 (Unrichtigkeit – Mehr Empfang durch DABPlus)
  • Nr. 170/17 (Sexismus – Inserat «Forstlösung»)
  • Nr. 171/17 (Sexismus – Inserat «Gerätebenzin»)
  • N° 169/17 (Pas de tromperie – Action promotionelle pour «xxxxxx – Six haut-parleurs»)
  • N° 174/17 (Marketing direct – Distribution d’un journal dans des boîtes aux lettres portant la mention «Pas de publicité / pas de journaux gratuits»)
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