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13. Mai 2015

Bunter Strauss von Beschwerden

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission sah sich in ihrer ersten Sitzung 2015 einem bunten Strauss von Beschwerdeobjekten gegenüber. Angefangen bei Kosmetika, Schlankheits- und Erektionsmitteln über Flugreisen, Automobile und Matratzen bis zum Schweizer Weihnachtsbaum. Dazu eine Konkurrenzbeschwerde und eine Sanktion. In neun von total dreizehn Fällen empfahl die SLK, die beanstandete Werbung anzupassen oder einzustellen.

Gleich vier Empfehlungen sprach die Erste Kammer in einem einzigen Fall aus. Zuerst galt es jedoch zu klären, ob es sich überhaupt um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der SLK handle. Der Beschwerdegegner war ein gemäss eigenen Angaben von der Wirtschaft unabhängiger internationaler Informationsdienst für Konsumentinnen und Konsumenten. Die SLK sei deshalb nicht zuständig. Die Erste Kammer kam zum gegenteiligen Schluss. Zu eindeutig kritisierte der Dienst auf seiner Website unter dem Titel «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» und in einer Infografik mit der Überschrift «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank» handelsübliche Kosmetikprodukte, riet von ihrem Kauf ab und pries im Gegenzug natürliche Produkte an. Gleichzeitig diente die Website als Werbeplattform für diese Naturprodukte. Damit war ein direkter Einfluss der Berichterstattung auf den Wettbewerb und damit die Zuständigkeit der SLK gegeben. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission beanstandete in der Folge vier Punkte:

  • Dass der Eindruck erweckt wurde, dass die kritisierten Kosmetika in der Schweiz verbotene Inhaltsstoffe wie das Lösungsmittel 1.4 Dioxan enthalten könnten. Das ist irreführend und für den Hersteller der Kosmetika herabsetzend.

  • Ebenso irreführend und herabsetzend war, dass andere Inhaltsstoffe, die der Gesetzgeber bis zu einer gewissen Menge zulässt, pauschal als problematisch dargestellt wurden, ohne auf die entsprechenden Toleranzwert hinzuweisen.

  • Als unlauter taxierte die SLK zudem, dass der Informationsdienst pauschal auf angebliche wissenschaftliche Studien verwies, ohne diese näher zu spezifizieren oder auf gegenteilige Meinungen hinzuweisen.

  • Ebenfalls gegen das Klarheitsgebot verstiess die Verwendung von Testergebnissen durch den Informationsdienst. Ziffer III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission verlangt eine klare Angabe von Quelle, Testdatum, getesteten Eigenschaften, Testkriterien und Testergebnissen sowie eine von der Werbung klar abgegrenzte redaktionelle Darstellung.

Rund Dreiviertel der Beschwerden gutgeheissen

Insgesamt hat die Erste Kammer rund Dreiviertel Beschwerden gutgeheissen. So auch die einzige Konkurrenzbeschwerde gegen ein Bauunternehmen, das auf seiner Website unter dem Titel «Volles Rohr für Sie!» mit Fotos von Rohranlagen warb, die von ihm nicht selbst verlegt worden waren. Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen einen Detailhändler, der in seiner Kommunikation ganz generell Weihnachtsbäume aus der Schweiz anpries, obwohl diese nicht in allen seinen Filialen erhältlich waren. Weitere gutgeheissene Beschwerden betrafen unter anderem ein Gel, das schlanker machen soll, ein Magnet, das stärkere Erektionen versprach, sowie eine Fitnesshose, die angeblich «sofort sichtbar schlanker» macht. Abgewiesen wurden dagegen die Beschwerden gegen ein Flugangebot «Bangkok ab CHF 599» sowie zwei Beschwerden wegen Sexismus: Zum einen ein Plakat eines Matratzenherstellers mit dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein», zum andern die Werbung einer spanischen Automarke, die ihr neues Model mit dem Claim «À la recherche d’une espagnole bien roulée?» angepriesen hat.

Keine Werbung, keine Sanktion

Nicht anhand nahm die Erste Kammer dagegen eine Beschwerde gegen einen unadressierten Spendeaufruf einer nicht ZEWO-zertifizierten Organisation. Spendenaufrufe zu gemeinnützigen Zwecken gelten gemäss Grundsatz 1.5 der Lauterkeitskommission nicht als kommerzielle Kommunikation. Sehr wohl Werbung war dagegen der Flyer eines Immobilienunternehmens, der trotz Stopp-Werbung-Kleber und entgegen eines entsprechenden Entscheides der SLK vom 26. April 2011 im Briefkasten des Beschwerdeführers gelandet war. Da der Beschwerdegegner glaubhaft versichern konnte, dass die nochmalige Zustellung aus Versehen erfolgt war, sah die SLK von weiteren Sanktionsmassnahmen wie die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung ab.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

232_14 Schlaf

113_15 Espagnole

13. Mai 2015

11.3.2015, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 224/14 (Internetauftritt – Verwendung Fotos «xxxxxxxx»)
  • Nr. 237/14 (Gesundheit – Kommunikation von Inhaltsstoffen und Testergebnissen in Kosmetika)
  • N° 238/14 (Quantité disponible des produits – Vente de sapins de noël d’origine suisse)
  • Nr. 119/15 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 120/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Erektionsmittel)
  • Nr. 125/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Schlankheitshosen «xxxxxxxx»)
  • Nr. 112/15 (Preisbekanntgabe – Flugangebote «Bangkok ab CHF 599»)
  • Nr. 232/14 (Sexismus – Plakat «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein»)
  • N° 113/15 (Sexisme – Affiche «À la recherche d’une espagnole bien roulée?»)
  • Nr. 117/15 (Telefonmarketing – Werbeanrufe und Verkaufspraktiken für Gesundheitsprodukt)
  • Nr. 227/14 (Direktmarketing – Unadressierte Spendenaufrufe nicht ZEWO-zertifizierter Organisationen trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 118/15 (Direktmarketing/Spam – Unerwünschte Werbe-E-Mails trotz mehrfacher Abmahnung)

Sanktionen

  • Nr. 131/11 (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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29. Januar 2014

Grün ist die Hoffnung auf faire Werbung

Für das symbolische Honorar einer Zürichsee-Rundfahrt realisierte die Agentur am Flughafen die neue Website der Schweizerischen Lauterkeitskommission. In erfrischendem Grün, mit klarer Struktur und grosser Nutzerfreundlichkeit – auch auf mobilen Geräten. Die neue Website ebnet den Weg zur Eingabe einer Beschwerde, vereinfacht die Suche nach Fällen und Kommissionsentscheiden und erleichtert die Recherche nach lauterkeitsrechtlichen Informationen.

Jedes Jahr reichen Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen zahlreiche Beschwerden gegen Inserate, Plakate, TV-Spots, Youtube-Filme oder andere Webesujets ein. In Zukunft können sie ihre Einwände und Vorbehalte gegen allzu aggressive, diskriminierende oder auf sonst eine Art unlautere kommerzielle Kommunikation noch einfacher und direkter äussern. Zwei Clicks auf faire-werbung.ch genügen und schon lässt sich das Beschwerdeformular online ausfüllen. Genauso einfach und schnell finden Medien, Juristen und weitere interessierte Kreise alle wichtigen Informationen über die Lauterkeitskommis­sion wie die Grundsätze «Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation», alle Tätigkeitsberichte seit 1995 sowie die gesammelten Medienmitteilungen seit 2001. Erstmals sind auch alle Kammermitglieder sowie alle Fachexpertinnen und -experten, die ihr branchenspezifisches Know-how ohne Entschädigung in den Dienst der fairen Werbung stellen, mit Namen aufgeführt. Ergänzt wird die Website mit einer umfassenden Sammlung von Links auf «befreundete» Websites mit Informationen und Beschwerdemöglichkeiten zu UWG-Straftatbeständen, Konsumentenfallen, Internetbetrug, Telekommunikation, Radio, TV und Presse oder die Preisbekanntgabepflicht.

Für eine Zürichseerundfahrt mit Lunch

Auf Vermittlung von bsw leading swiss agencies hat die Agentur am Flughafen (agenturamflughafen.com) in Altenrhein den grafischen und technischen Relaunch der Website gegen das symbolische Honorar einer Zürichseerundfahrt mit Lunch übernommen. Auf der Basis von WordPress hat das Team von René Eugster eine einfach zu navigierende, übersichtliche und benutzerfreundliche Weblösung realisiert, die für mobile Endgeräte optimiert ist. Die Schweizerische Lauterkeitskommission ist äusserst dankbar für diese aussergewöhnliche Unterstützung, ohne die sie ihre alte, in weiten Teilen nicht mehr zeitgemässe Website nicht hätte ablösen können.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

2. Oktober 2013

Vergleichende Werbung: «Schneller surfen als…»

Wer schneller ist, das interessiert nicht nur im 100-Meter-Sprint. Auch beim Surfen im Internet ist das Tempo heutzutage der entscheidende Faktor. Um den eigenen Dienst als Schnellster zu bewerben, hat ein Telekommunikationsunternehmen sozusagen zwei verschiedene «Zeitmessungen» benutzt. Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hiess die Beschwerde eines Mitbewerbers deshalb gut.

Welche «Schneller surfen als mit dem schnellsten […] DSL» lautet die beanstandete Headline. Diesen Vergleich betrachtete der Mitbewerber als unlauter und reichte bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) Beschwerde ein. Zurecht, wie die Dritte Kammer in ihrer Sommersitzung beschied. Vergleichende Werbung gilt gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der SLK wie auch Art. 3 lit. e UWG als unlauter, wenn sie eigene Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, verletzender oder unnötig anlehnender Weise mit anderen Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Als Grundlage gilt dabei das Verständnis eines Durchschnittsadressaten (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK). Die Dritte Kammer kam zum Schluss, dass die beanstandete Aussage unter diesem Gesichtspunkt sachlich falsch sei. Da der Begriff «DSL» nicht primär als Produktbezeichnung, sondern als Standard für die Datenübertragung verstanden werde, dürften für einen Vergleich nicht nur die Konkurrenzangebote herangezogen werden, die explizit mit «DSL» bezeichnet sind.

Fusszeilen korrigieren keine Falschaussage
Daran ändert auch der Sternhinweis in den Inseraten nichts. Zumal die entsprechende Fusszeile missverständlich formuliert und in zu kleiner Schrift abgesetzt war. Fusszeilen sind generell nicht geeignet, eine allfällig unrichtige oder irreführende Aussage in einem Copytext oder in einer Headline zu korrigieren; sie können nur dazu genutzt werden, einen Inhalt zu spezifizieren und weiter zu klären. Dazu müssen die Hinweise allerdings zwingend in einer Grösse verfasst werden, die von einem durchschnittlichen Leser problemlos gelesen werden kann.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

14. September 2011

14.9.2011, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 218/11 (Promotion von Medien im Werbemarkt – Radiowerbung «Schon über 100 Hörer täglich …»)

Verfahren

  • N° 256/11 
(Sexisme – Annonce publicitaire «2 pièces avec balcon, libre de suite»)
  • Nr. 263/11
 (Sexismus – Plakat und Werbespot: «Die neuen xxxxxxx Shower Gels»)
  • Nr. 308/11 
(Alkoholwerbung – Plakat für Wein an der xxxxxxxstrasse in Zürich)
  • N° 255/11 
(Indications inexactes – «Livrable sous 1-2 jours»)
  • Nr. 270/11 
(Preisbekanntgabe – Preisangabe Dienstleistungspaket)
  • Nr. 287/11 
(Preisbekanntgabe – «Statt»-Preise)
  • Nr. 296/11 
(Internet – Missbräuchliche Um-/Weiterleitung von Internetseiten)
  • Nr. 245/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierte Werbung im Briefkasten von Non-Profit-Verein)
  • Nr. 260/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierte Werbung im Briefkasten von «gemeinnützigem» Verein)
  • Nr. 293/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Dienstleisterin bestreitet den Einwurf der gerügten unadressierten Werbung)
  • Nr. 290/11 
(SPAM – Unerwünschte Werbemails)
  • Nr. 226/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Versehen eines Mitarbeiters)
  • Nr. 258/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Täuschende Angaben zur Identität des Anrufers)
  • Nr. 249/11
 (Telefonmarketing – Persönlichkeits- und Datenschutz)
  • Nr. 248/11 
(Telefonmarketing bei nicht eingetragener Nummer – Einwilligung zur Kontaktnahme)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing bei nicht eingetragener Nummer – Ohne Einwilligung zur Kontaktnahme)
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11. Mai 2011

11.5.11, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Nr. 329/10 
(Direktwerbung – als Rechnung getarnte Offerte)
  • Nr. 335/10 
(Sexismus – Blickfang in rein dekorativer Funktion)
  • Nr. 367/10 
(Aggressive Verkaufsmethoden – Zweitkarte zur Kreditkarte) 
Verspäteter Rekurs, nach Ablauf der Frist:
  • Nr. 288/10 
(Internetfalle – Download-Service)

Auslegung der «Kundenbeziehung», Beurteilung durch das Plenum

  • 419/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Kundenbeziehung von 2002-2007) Vorbeschluss siehe Erste Kammer 160311 (10)
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15. September 2010

15.09.2010, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 267/10 
(Sexismus – TV-Spot Aftershave)
  • N° 269/10
 (Sexisme – Annonce publicitaire pour des cuisses de poulet)
  • Nr. 290/10
 (Irreführung – Spendenaufruf für blinde Kinder im Sudan)
  • Nr. 265/10 
(Irreführung – Programmzeiten in Fernseh-Programmzeitschriften)
  • Nr. 279/10
 (Irreführung – Vermerk auf Einband Nachschlagewerk «82% brauchen mich»)
  • Nr. 299/10 
(Unwahre Angaben – Menü für Fr. 9.90)
  • Nr. 297/10 
(Gewinnspiele – Versteckte Teilnahmebedingungen)
  • Nr. 284/10 
(Gewinnspiele – Gewinnversprechen)
  • Nr. 302/10 
(Gewinnspiele – Frühlingsgewinnspiel)
  • Nr. 271/10 
(Internetfalle – Rechnung ohne Benutzung der URL)
  • Nr. 293/10 
(SPAM – Tägliche unerwünschte Verkaufsangebote)
  • N° 243/10 
(Marketing téléphonique – Démarchage téléphonique)
  • Nr. 253/10 
(Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 272/10 
(Telefonanruf trotz Sterneintrag – Marktforschungsauftrag)
  • Nr. 276/10 
(Telefonmarketing – Kundenbeziehung zum Beschwerdeführer)
  • Nr. 289/10 
(Telefonmarketing – Automatisiertes Telefonie-Wählsystem)
  • N° 296/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone non-désiré)
  • Nr. 305/10 
(Telefonmarketing – Vereinbarung eines Beratungsgesprächs)
  • Nr. 285/10 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressierter Prospekt trotz Kleber)

Sanktionen

  • Nr. 351/09 
(Faxwerbung – Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung)
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1. Juli 2009

1.7.2009, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 188/09 
(Gewinnspiel – Anmeldung zur Gewinnübergabe)
  • Nr. 201/09 
(Internet – Angebot zur Registrierung von Domain Namen)
  • Nr. 176/09 
(Telefonmarketing – Telefonwerbung trotz Sterneintrag)
  • Nr. 189/09 
(Direktmarketing – Telefonterror)
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5. Februar 2009

Versteckspiel mit dem Preis

Das Internet wird als Marketingkanal immer bedeutender. Die Quantität der kommerziellen Homepages verläuft freilich nicht immer parallel zur Qualität. Die Lauterkeitskommission hat einen Anbieter gerügt, weil die Darstellung auf der Website irreführend ist.

Es ist heute ja alles so einfach: Statt in einem Geschäft in unüberblickbaren Gestellen Artikel zu suchen, klickt man auf einer Homepage das Gewünschte an und lässt es sich bequem nach Hause liefern. Das Internet hat Einzug gehalten in allen Bereichen des täglichen Lebens. Kaum ein Unternehmen, das die Vorteile dieses neuen Mediums nicht für seine Angebote nützen würde. Doch den Vorzügen der Online-Buchung steht die Gefahr der Irreführung gegenüber, weil gewisse Firmen die Konditionen des Rechtsgeschäftes bewusst so darstellen, dass sie leicht übersehen werden können.

Ein Konsument aus Bern wollte auf einer Homepage diverse Vorlagen für das Büro herunterladen. Er ging dabei davon aus, dass die Nutzung unentgeltlich ist, weil bis zum Anmeldebutton keinerlei Preis sichtbar war. Erst beim weiteren Herunterscrollen steht im Kleingedruckten, dass das Herunterladen 59.95 Euro kostet. Diese Darstellung empfand der Konsument als irreführend und erhob deshalb Beschwerde bei der Lauterkeitskommission. Und diese gab ihm Recht. Die Zweite Kammer begründete die Gutheissung damit, dass «kein vernünftiger Grund besteht, ein Onlineformular so darzustellen, dass die Entgeltlichkeit und der Preis erst an untergeordneter Stelle und kleingeschrieben auftauchen.»  Die Kommission geht davon aus, dass «dieses Verstecken des Preises nur Sinn macht, wenn die Absicht besteht, dass unvorsichtige Leser des Angebotes diese Entgeltlichkeit übersehen sollen.»

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer vom 29. Oktober 2008.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

14. Januar 2009

14.1.2009, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 339/08 
(Trennung zwischen redaktioneller Information und kommerzieller Kommunikation)
  • Nr. 345/08 
(Preisvergleich Dienstleistung Telekommunikation pro Jahr)
  • Nr. 351/08 
(Leistungen Krankenpflegezusatzversicherung)
  • Nr. 353/08 
(1,3 l/100 km pro Sitzplatz)
  • Nr. 366/08 
(Nachahmung werblicher Gestaltung)
  • Nr. 364/08
 (Gewinnmöglichkeit bei Bestellung)
  • Nr. 352/08 
(Sexismus – Plakat «Angel by xxxxxxxxx – Innocence not included»)
  • Nr. 340/08 
(Werbeanruf an Firmeninhaber trotz Sterneintrag)
  • Nr. 359/08 
(Unerwünschter Faxanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 344/08 
(Rechnung für nie bezogene Internetdienstleistungen)
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