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4. September 2018

20.6.2018, Dritte Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 113/18 (Irreführung – Werbeaussagen zu Geflügelhaltung)
  • Nr. 120/18 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Milchwirtschaft)
  • N° 125/18 (Pas de tromperie – Annonce publicitaire pour des asperges)
  • N° 128/18 (Tromperie – Assertions publicitaires pour friandises de soins de dents canines)
  • Nr. 134/18 (Preisbekanntgabe – Werbung mit Rabatten)
  • Nr. 124/18 (Sexismus – Radio-Spot «Heissi Dessous im xxxxxxxx»)
  • Nr. 131/18 (Geschlechterdiskriminierung – Werbeplakate zu App «Das checkt jede…»)
  • Nr. 121/18 und Nr. 130/18 (Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung – Angebot für Personalvermittlung)
  • Nr. 129/18 (Direktmarketing – Werbesendungen «an alle Hausbewohner/innen im Glasfaserausbaugebiet […]» trotz Unterlassungsaufforderung)

Sanktionen

  • Nr. 179/17 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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19. September 2017

Von «Nose Art» bis «Unclean Hands»

An ihrer Sitzung vom 28. Juni 2017 hatte die Dritte Kammer der Schwei­ze­rischen Lauterkeitskommission 13 Beschwerden zu beurteilen sowie ein Sanktionsbegehren gegen das Dianetik Zentrum Basel der Scientology Kirche. Dieses wurde ebenso gutgeheissen wie sieben der Be­schwerden – je zwei wegen Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers, wegen unrechtmässiger Zu­sen­dung von E-Mail-Werbung und wegen Geschlechterdiskriminierung sowie im Fall einer Offerte für ein Registereintrag, die sich als Rechnung tarnte.

Von den vier Beschwerden wegen Geschlechterdiskriminierung richteten sich je zwei gegen die Verun­glimpfung von Frauen und von Männern, je zwei wurden gutgeheissen und abgewiesen – paritätisch verteilt auf beide Geschlechter. Gutgeheissen wurden die Fälle einer Schaufensterskulptur, die Bezug nahm auf die «Nose Art» auf Fliegern der 40er-Jahre, sowie das Sujet eines Mannes mit nacktem Ober­körper für die Bewerbung eines Bügeleisens. Zum einen fehlte zwischen dem Sujet und der Headline «Heisses Gerät» ein natürlicher Zusammenhang, zum andern wurde der Mann, der mit einer sirup­ähn­lichen Flüssigkeit übergossen wird, als willenloses und manipulierbares Objekt dargestellt. Das Sujet der mit gespreizten Beinen auf einer Bombe reitenden Frau wurde als entwürdigend beanstandet, da es einen unverstell­ten Blick auf den Schritt der Dame erlaubte. Als lauter beurteilt wurden dagegen sowohl die klar humoristische Darstellung eines Mannes, der einen Büstenhalter trägt, sowie das Sujet einer nur mit einem Kettenhemd bekleideten Frau, wobei es sich hier um einen Grenzfall handelte. Zwar wurde die Beteuerung des Beschwerdegegners, solche Kettenhemden würden im Sicherheits- und Desingbereich gewöhnlich tatsächlich auf nackter Haut getragen, als glaubwürdig erachtet; der damit gekoppelte Hinweis «attraktive Angebote» wurde dagegen als zumindest zwiespältig beurteilt. In der Summe liess die Dritte Kammer in diesem Fall sozusagen Gnade vor Recht walten.

Preisbekanntgabe: nur ein Lockvogel-Angebot?

Sowohl die kommunizierten Aktionspreise wie die angepriesene Qualität erachtete ein Beschwerdeführer als unlauter – zum einen sah er darin einen Verstoss gegen die Generalklausel von Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)1, zum andern ein unzulässiges Lockvogelangebot im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG. Der Beschwerdegegner bestritt dies und sprach seinem Kontrahenten darüber hinaus die Beschwerdelegitimation ab, sodass auf die Beschwerde gar nicht einzutreten sei. Die Dritte Kammer der SLK folgte seiner Argumentation in der Hinsicht, dass Preisunterbietungen nicht generell verboten sind. Unlauter handelt nur, wer dadurch die Konkurrenz verdrängt oder seine Ware unter dem Einstandspreis anbietet und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. f UWG (systematisches Vorgehen, besonderes Hervorheben usw.) verstösst. Die SLK wies die Beschwerde ab, trat jedoch vollumfäng­lich auf sie ein. Im Gegensatz zur Klage­legitimation im UWG ist die Beschwerde vor der Lauterkeits­kommission eine Popularbeschwerde, die kein persönliches Betroffensein voraussetzt. Auf eine Beschwerde tritt die SLK nur dann nicht ein, wenn sie beispielsweise mutwillig, aussichtslos oder ungenügend begründet ist (Art. 9 Abs. 1 Geschäfts­regle­ment). Dass die Parteien zurzeit noch andere Rechtskonflikte miteinander austragen, vermag auch nichts daran zu ändern. Das Bundesgericht hat diesbezüglich bestätigt, dass die Einrede der «Unclean Hands» im schweizerischen Lauterkeitsrecht keine Grundlage hat (BGE 129 III 426, E. 2).

13 Beschwerden und eine Sanktion

Von den insgesamt 13 Beschwer­den hiess die Dritte Kammer der SLK am 28. Juni 2017 7 gut und wies 4 ab; eine weitere Beschwerde verwies sie ans Plenum aller drei Kammern vom 8. November 2017 und ver-­ langte bei einer Beschwerde zusätzliche Beweise. Zudem stimmte die Dritte Kammer einer Sank­tion ge­gen das Dianetik Zentrum Basel der Scientology Kirche zu. Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

 

1    Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

4. Juli 2017

10.5.2017, Zweite Kammer, Hängige Vefahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 218/16 (Keine Irreführung – Werbung für Hybrid-Fahrzeuge)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 142/16 (Irreführung – Sonnenschutzmittel gegen UVA-, UVB- und Infrarot-Strahlen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 111/17 (Telekommunikation – Irreführende Aussagen zu Geräten bei Technologie-Umstellung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 118/17 (Irreführung – Werbeaussage «205’000 Occasionen im Monat»)
  • Nr. 128/17 (Produktbeschrieb – Anpreisung von Weinen in Zeitungsinserat)
  • Nr. 129/17 (Anhandnahme / Produktbeschrieb – Anpreisung von Weinen in Zeitungsinserat)
  • Nr. 131/17 (Produktbeschrieb – Anpreisung von Wein in Magazin «xxxxxxxx»)
  • Nr. 132/17 (Produktbeschrieb – Anpreisung von Wein in Magazin «xxxxxxxx»)
  • Nr. 116/17 (Preisbekanntgabe / Irreführung – Verwendung eines «Richtpreises»)
  • N° 121/17 (Jeux-concours – Du vin offert aux 10 premières commandes)
  • N° 114/17 (Swissness / Marketing direct – Appels publicitaires malgré l’astérisque, logo et conditions générales sur site internet)
  • N° 124/17 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité pour séminaire)
  • Nr. 123/17 (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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16. Mai 2017

15.3.2017, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 102/17 (Telekommunikation – Superlativwerbung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 208/16 (Superlativaussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 232/16 (Anerkennung – Heilanpreisung für Lebensmittel)
  • Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)
  • Nr. 241/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 101/17 (Telekommunikation – Richtigkeitsgebot)
  • Nr. 103/17 (Telekommunikation – Bewerbung von nicht lieferbaren Angeboten)
  • Nr. 223/16 (Gewinnspiele – Lauterkeit der Gewinnausrichtung)
  • N° 242/16 (Principe de clarté – Conseils de construction gratuits et sans engagement)
  • Nr. 106/17 (Versandhandel – Bewerbung eines Rückgaberechts)
  • N° 107/17 (Sexisme – Publicité pour fête du Nouvel-An)
  • Nr. 112/17 (Direktmarketing/Passivlegitimation – Adressdatenweitergabe trotz Eintrag in SDV-Robinsonliste)

Sanktionen

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
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13. März 2017

25.1.2017, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 216/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • N° 205/16 (Tromperie – Annonces publicitaires promettant de gagner facilement CHF 2’000 par semaine)
  • Nr. 213/16 (Telekommunikation – Werbeaussagen zu «Unlimited Surf Abo» mit 4G-Speed)
  • Nr. 214/16 (Telekommunikation – Mobile-Abo mit unlimitiertem Surfen inkl. 2GB Highspeed 4G)
  • Nr. 237/16 (Green Marketing – Stromprodukte aus 100% erneuerbaren Energiequellen)
  • N° 239/16 (Pas de tromperie / Spot publicitaire – Ourson de Noël)
  • Nr. 217/16 (Nichteintreten – Änderung einer Vertragsbeziehung)
  • N° 219/16 (Swissness / Témoignages – Assertions publicitaires pour des montes-escaliers)
  • Nr. 233/16 (Nichteintreten – Irrtum bei Vertragsumsetzung)
  • Nr. 231/16 (Direktmarketing – Werbeprospekte im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber und Abmahnung)
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31. Oktober 2016

14.9.2016, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 164/16 (Richtigkeitsgebot – Werbeaussagen zu Treibstoffen)
  • N° 162/16 (Sexisme – Diapositive pour un salon érotique «Chez nous, toutes les passes sont réussies.»)
  • Nr. 170/16 (Sexismus – Bewerbung von Abfalleimern mit leichtbekleideten Frauen)
  • Nr. 185/16 (Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag für nicht bestehendes Toner-Guthaben)
  • Nr. 173/16 (Spam – unerwünschter Newsletter)
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10. Mai 2016

Äpfel mit Birnen vergleichen

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 9. März 2016 sieben neue Fälle sowie einen Sanktionsantrag zu beurteilen. Fiktive Röntgenbilder, Elektrosmog-Chips und gewagte Vergleiche sorgten für einigen Diskussionsstoff.

Äpfel mit Birnen zu vergleichen, ist abgesehen von Ernährungsfragen bekanntlich keine allzu gute Sache. So auch im Falle des Preisvergleichs «Fernwärme: 1 kWh = 16,74 Rp.; Heizöl: 1 kWh = 7,5 Rp.» Einem Wärmepreis einen Brennstoffpreis gegenüberzustellen, monierte die Beschwerdeführerin, sei ebenso unstatthaft wie die Behauptung «Da der Heizbetrieb dieser Fernwärmeanlagen nicht für die gesamte Wärmeversorgung ausreicht, wird ein wesentlicher Anteil von der Ölheizung übernommen.» Die Erste Kammer der SLK gab ihr in beiden Fällen recht. Bei Vergleichen und insbesondere bei Preisvergleichen darf gemäss Bundesgericht nur wirklich Vergleichbares miteinander verglichen werden (BGer 4A_647/2014 vom 15.4.15). Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt zudem, dass solche Werbung nicht unrichtig oder irreführend sein darf und für den Durchschnittskonsumenten unmittelbar nachvollziehbar sein muss. Die beanstandete Aussage ihrerseits ist eine Sachbehauptung, die ein Beschwerdegegner beweisen muss. Der als Beleg angeführte PR-Artikel der Fernmeldebranche genügt dafür nicht. In beiden Punkten wurde die Beschwerde gutgeheissen.

Nachahmungsfreiheit

Abgewiesen wurde dagegen die Beschwerde eines Eishockey-Webradiosenders, der einen Mitbewerber beschuldigte, für seine Website Texte, Layouts, Logos und Aufbau abgekupfert zu haben. Das Lauterkeitsrecht kennt kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die keinen Immaterialgüterrechtsschutz – insbesondere Marken- oder Urheberrechtsschutz – geniessen, grundsätzlich von jedermann genutzt und nachgeahmt werden dürfen. Die Nachahmung darf allerdings nicht zu Verwechslungen mit Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen führen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG). Obwohl eine gewisse Ähnlichkeit nicht zu leugnen war, konnte die Erste Kammer insgesamt weder ein Verstoss gegen das Lauterkeitsrecht noch gegen das Urheberrecht feststellen.

Spiel mit der Angst

Die Werbung eines fiktiven Röntgeninstitutes für E-Bikes mit fiktiven Röntgenbildern sei irreführend und reine Panikmache, meinte die Beschwerdeführerin. Der E-Bike-Vertrieb sah das anders und war der Ansicht, dass der humoristische Gehalt der Aktion bereits beim ersten Blick auf das fiktive Röntgenbild klar erkennbar sei. Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Kodex der International Chamber of Commerce (ICC) soll Marketingkommunikation nicht ohne vertretbaren Grund mit Angst spielen. Das kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, da das übergrosse Couvert mit dem fiktiven Absender «Röntgeninstitut Oberwangen – Röntgen, Mammographie, Ultraschall» und dem Vermerk «RÖNTGENAUFNAHMEN Bitte nicht knicken!» versehen war. Die Erste Kammer hat diese Frage nicht abschliessend geklärt, da der E-Bike-Vertrieb glaubhaft versichert hat, diese Art Kampagne nicht mehr weiterzuführen (Art. 9 Abs. 1 lit. b Geschäftsreglement SLK).

Bioresonanz oder Blödsinn?

Können «Elektrosmog-Chips» schädliche Handystrahlung tatsächlich in positive Bioresonanz-Strahlung umwandeln und «Food-Chips» den Geschmack von Lebensmitteln verbessern? Der Beschwerdeführer war der Ansicht, das sei «Schwachsinn». Die verwendeten Begriffe seien wissenschaftlich nicht bewiesen. Zudem war er der Meinung, dass nur Wirkungsweisen beworben werden dürfen, die über einen wissenschaftlichen Nachweis verfügen. Das ist nach Meinung der SLK nicht der Fall, da es sonst auch nicht mehr statthaft wäre, homöopathische Mittel zu bewerben. Zu beurteilen, ob Elektrosmog- und Food-Chips effektiv wirken oder bloss Schwachsinn sind, liegt nicht in der Kompetenz der Lauterkeitskommission. Die Erste Kammer hatte deshalb nur zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer beanstandeten Aussagen der Werbung irreführend waren. Dafür gab es keinen Hinweis. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheidungen der Ersten Kammer vom 9. März 2016 finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

108_16 Roentgenaufnahme

3. Mai 2016

9.3.2016, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 101/16 (Preisvergleich – Werbeinserat «Bleiben Sie unabhängig und halten Sie Ihre Heizkosten im Griff»)
  • Nr. 107/16 (Keine Nachahmung – Auftritt eines Web-Radios)
  • Nr. 108/16 (Direktmarketing – Fiktive Röntgenaufnahme)
  • Nr. 105/16 (Irreführung – Bewerbung von «Food Chip» und «Electro-Smog Chip»)
  • Nr. 102/16 (Keine Irreführung – «Domains einfach & kostenlos umziehen»)

Sanktionen

  • Nr. 430/10 (Direktmarketing – Ortskalender im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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22. März 2016

Steigende Komplexität der Beschwerdefälle

Laut Tätigkeitsbericht 2015 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) haben ihre drei Spruchkammern im letzten Jahr insgesamt 71 Beschwerden und 4 Rekurse behandelt. Davon gutge­heissen wurden 53.4 Prozent und damit knapp 8 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Anzahl Beschwerdeverfahren sowie die Anzahl Vorverfahren und Anfragen beim juristischen Sekretär waren wiederum rückläufig. Weiter gestiegen ist hingegen der Komplexitätsgrad der Beschwerden.

Der Trend aus dem Vorjahr, dass die Anzahl Beschwerden zurückgehen, hat sich auch im Berichtsjahr fortgesetzt. «Angesichts der gleichzeitig gestiegenen Komplexität der Beschwerden interpretieren wir den Rückgang dahingehend, dass unsere Arbeit Wirkung zeigt und Werbeauftraggeber wie Agenturen ein klareres Bewusstsein entwickelt haben, welche Werbung lauter ist und welche unlauter», erklärt Marc Schwenninger, der juristische Sekretär der SLK. «Unternehmen schätzen es, mit einer Konkurrenzbeschwerde ohne grossen Aufwand, in sehr kurzer Zeit und mit marginalen Kosten eine Beurteilung über die Werbung eines Mitbewerbers zu erhalten, die einem Gerichtsurteil sehr nahe kommt.» Entsprechend aufwendig sei es für ihn wie für die rund zwanzig ehrenamtlichen Kammermitglieder und Fachexperten geworden, die einzelnen Fälle zu prüfen und die Beschwerdebegründungen auszuarbeiten.

Konsumenten können sich besser gegen unliebsame Werbung wehren

Der Beschwerderückgang steht zudem nach wie vor im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Seit Anfang 2012 können sogenannte Individualbeschwerden (Fragen betreffend Zustellung von unerwünschten Mailings, Werbeanrufen, Werbefaxe usw.) auch beim Bundesamt für Wirtschaft (SECO) eingereicht werden. Die SLK hat zeitgleich für die Bearbeitung einer solchen Beschwerde eine Gebühr von CHF 50.– eingeführt. Das hat die Anzahl derartiger Beschwerden stark reduziert. «Kommt hinzu», so Schwenninger, «dass die Konsumenten in den vergangenen Jahren immer wirkungsvollere Mittel in die Hand erhalten haben, sich selbst gegen aufdringliche und aggressive Werbung zur Wehr zu setzen. Angefangen bei den Stopp-Werbung-Kleber über die Sterneinträge in den Telefonverzeichnissen bis zur Replay-Taste an der TV-Fernbedienung und den Adblockern im Internet.»

Weiter gesteigertes Medieninteresse

Die Bedeutung der SLK manifestiert sich auch am weiter gestiegenen Medieninteresse. Beinahe dreissig Mal wurden der Kommunikationsbeauftragte oder der juristische Sekretär kontaktiert. Der Grossteil der Anfragen basierte auf eigenen Recherchen der Medien. Dabei musste die SLK immer wieder Stellung zu grundsätzlichen Fragen nehmen. Solche Auskünfte ohne die Beurteilung von Werbesujets konnte die SLK beantworten; alle konkreten Anfragen wurden dagegen abgewiesen, da es den drei Spruchkammern vorbehalten ist, Beschwerden zu beurteilen.

Am meisten Beschwerden wegen aggressiven Verkaufsmethoden

Bei den Tatbeständen, gegen die 2015 Beschwerde eingereicht worden ist (Tätigkeitsbericht, Seite 24), liegen nach wie vor die aggressiven Verkaufsmethoden klar in Front, auch wenn sie gegenüber 2014 um 5 Prozentpunkte zurückgegangen sind. Sie machen jetzt gut einen Drittel aller Beschwerden aus, gefolgt von der Geschlechterdiskriminierung mit knapp 13 Prozent. Der Tatbestand «Tabak­waren + Alkoholika», der 2013 und 2014 stark zugenommen hat, ist um 9 Prozent auf 1.7 Prozent zurückgegangen. Offenbar stand das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) im vergangenen Jahr nicht mehr so stark im Fokus. Stark zugelegt hat dagegen der Tatbestand der Beweislast: «Jeder Werbetreibende muss die Richtigkeit seiner Werbeaussagen beweisen können» (Grundsatz Nr. 1.9 der SLK). Was die Branchen betrifft, so gingen wiederum am meisten Beschwerden gegen Werbesujets von Banken und Versicherungen (aggressive Telefonanrufe der Krankenkassen) bzw. den Versandhandel ein. Stark rückläufig waren dagegen die Beschwerden gegen Telekommunikations-Unternehmen und – analog zum Rückgang bei den Tatbeständen – gegen die Alkohol- und Tabakbranche.

Parlamentarische Initiative zur Selbstregulierung

Staatliche Gerichte stehen heute vor grossen Herausforderungen. Chronische Überlastung, langwierige Verfahren, umfangreiche Bürokratie, massive Kosten, mangelndes branchenspezifisches Wissen sowie hohe Zugangshürden für die Konsumenten ist häufig anzutreffen. Vor diesem Hintergrund hat SLK-Präsidentin Nationalrätin Christine Bulliard-Marbach in der Sommersession 2015 die parlamentarische Initiative «Selbstregulierung als Prüfkriterium in Botschaften und Erlassentwürfen» eingereicht. Sie verlangt, dass bei neuen Gesetzen, die die Wirtschaftsfreiheit einschränken, geprüft werden muss, ob eine Selbstregulierung nicht ebenso gut oder besser wäre. Christine Bulliard-Marbach sieht sich damit in Übereinstimmung mit der OECD und der Europäischen Union wie mit dem Schweizer Bundesrat. Die Haltung, wonach Selbstbestimmung und Eigenverantwortung grundsätzlich vor staatlichen Regelungen Vorrang haben sollen, setzte sich auch beim neuen Konsumkreditgesetz (KKG) durch, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Das KKG verbietet zwar aggressive Werbung, überlässt die Definition, was als aggressiv zu gelten hat, jedoch der betroffenen Branche. Gegen die Verletzung dieser Selbstregulierung kann Beschwerde bei der Lauterkeitskommission eingereicht werden. Vergleichbare Vereinbarungen hat die SLK bereits mit den Branchenorganisationen für alkoholische Getränke, Tabakprodukte und das Direktmarketing abgeschlossen.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von der Website der Lauterkeitskommission faire-werbung.ch kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

17. November 2015

Tour d’Horizon

Das Spektrum der Beschwerden, das die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) an ihrer Sitzung im September zu behandeln hatte, glich einer Tour d’Horizon durch Branchen, Kommunikationskanäle und Tatbestände.

Apfeldrink, Autoscheibenreparatur, Bier, Escort-Service, Fitness-Center, Gewinnspiel, Kreditkarten, Kücheneinrichtungen, Online-Handel, Schlankheitsmittel, Taxi und Telekommunikation. Fernsehen, Flyer, Internet, Kunden­magazin, Mobile, Plakat, Pro­spekt, Wurfsendung und Zeitschrift. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Grundsätze der Lauterkeitskommission und Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Die Erste Kammer der SLK sah sich an ihrer Sitzung vom 16. September den vielfältigsten Anforderungen gegenüber, die zu einer eigentlichen Tour d’Horizon durch die Schweizer Wirtschafts- und Medienbranche wurden.

Die Beschwerden in Stichworten

Gutgeheissen

  • Konkurrenzbeschwerde in der Telekombranche: «4G für alle ohne Aufpreis – exklusiv bei …» ist eine unlautere Alleinstellungsbehauptung, die irreführend ist, da auch die Angebote der Konkurrenz diese Bedingung erfüllen. (Art. 3, Abs. 1 lit. e UWG)

  • SMS-Gewinnspiel: Das Gewinnspiel verstiess gegen das UWG und gegen die PBV, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die Teilnahmebedingungen informiert worden ist und vom Spiel nur durch ein kostenpflichtiges SMS zurücktreten konnte. (Art. 3, Abs. 1 lit. o UWG und Art. 11b, Abs. 1 PBV)

  • Apfeldrink: Wer sein Getränk als «vorzüglichen alkoholischen Apfel-Drink» rühmt, obwohl bloss 7% Apfelsaft drin ist und der Fruchtwein aus 33% Kiwisaft besteht, argumentiert irreführend. Der Durchschnittskonsument darf erwarten, dass solch ein Drink primär aus Apfelsaft besteht. (Art. 3, Abs. 1 lit. b UWG)

  • Kücheneinrichtungen: Obwohl völlig unklar war, welche Küche mit welchen Geräten zum beworbenen Preis erhältlich war, war der Anbieter (Beschwerdegegner) der Ansicht, sein Verstoss sei «in einem die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitenden Bereich anzusiedeln». Die Erste Kammer war anderer Meinung und vermisste auch einen eindeutigen Hinweis auf den Absender auf dem Prospekt. (Art. 3, Abs. 1 lit. b UWG, Art. 14, Abs. 1 PBV und Art. 326ter StGB)

  • Geschlechterdiskriminierung: Sowohl die Werbung eines Autoscheibenreparatur-Services mit fünf nur mit einem Tanga bekleideten Frauen am Strand als auch diejenige eines Fitnessstudios mit der Nahaufnahme einer Frau mit einer Banane im Mund und den Claims «Dieses Angebot wird Sie wegblasen!» sowie «Zögern Sie nicht länger Ihren Höhepunkt hinaus …» verstiessen ganz offensichtlich gegen das Lauterkeitsgebot. (Grundsatz Nr. 3.11 SLK)

  • Online-Shop: Das Angebot mit einem Rabatt von 43% und gleichzeitig einem rabattierten Preis «ab CHF 19.90» entsprach weder den Vorgaben eines fairen Konkurrenzvergleichs noch eines lauteren Selbstvergleichs. (Art. 16 PBV)

Abgewiesen

Von zwölf Beschwerden wurde nur gerade ein Viertel abgewiesen. Dabei ging es um die Bezeichnung eines «Lozärner Biers» als regionales Produkt, obwohl es in Bern hergestellt wird; das Angebot einer «kostenlosen» MasterCard, obwohl für den Postversand Gebühren erhoben werden, sowie ein Plakat eines Escort-Services mit einer spärlich bekleideten Frau und dem Claim «Escort auf dem Trottoir? Nein danke!».

Sämtliche Fälle, die am 16. September 2015 von der Ersten Kammer der SLK behandelt worden sind, können Sie wie immer unter «Entscheide» im Detail nachlesen; die Namen aller Kommissions- und Kammermitglieder sowie der Fachexpertinnen und -experten finden Sie unter der Rubrik «Über uns».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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