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6. Mai 2020

11.3.2020, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 101/20 (Richtigkeit – Bewerbung Gewinnspielpreise)
  • Nr. 106/20 (Sexismus – Abbildung Frauenkörper auf LKW)
  • Nr. 107/20 (Herabsetzung – Darstellung Übergewicht)
  • N° 110/20 (Tromperie – Promo pour abo «10Go au lieu de 5Go d’internet ultra rapide en Suisse»)
  • Nr. 114/20 (Richtigkeit – Werbung Tierwohl)
  • Nr. 219/19 (Direktmarketing – Unerwünschter Flyer im Briefkasten zu Ankauf von Gold, Silber, Schmuck etc. trotz Abmahnungen)
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4. Juli 2017

10.5.2017, Zweite Kammer, Hängige Vefahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 218/16 (Keine Irreführung – Werbung für Hybrid-Fahrzeuge)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 142/16 (Irreführung – Sonnenschutzmittel gegen UVA-, UVB- und Infrarot-Strahlen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 111/17 (Telekommunikation – Irreführende Aussagen zu Geräten bei Technologie-Umstellung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 118/17 (Irreführung – Werbeaussage «205’000 Occasionen im Monat»)
  • Nr. 128/17 (Produktbeschrieb – Anpreisung von Weinen in Zeitungsinserat)
  • Nr. 129/17 (Anhandnahme / Produktbeschrieb – Anpreisung von Weinen in Zeitungsinserat)
  • Nr. 131/17 (Produktbeschrieb – Anpreisung von Wein in Magazin «xxxxxxxx»)
  • Nr. 132/17 (Produktbeschrieb – Anpreisung von Wein in Magazin «xxxxxxxx»)
  • Nr. 116/17 (Preisbekanntgabe / Irreführung – Verwendung eines «Richtpreises»)
  • N° 121/17 (Jeux-concours – Du vin offert aux 10 premières commandes)
  • N° 114/17 (Swissness / Marketing direct – Appels publicitaires malgré l’astérisque, logo et conditions générales sur site internet)
  • N° 124/17 (Spam – Courriel publicitaire non sollicité pour séminaire)
  • Nr. 123/17 (Direktmarketing – Unadressierter Flyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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16. Mai 2017

15.3.2017, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 102/17 (Telekommunikation – Superlativwerbung)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 208/16 (Superlativaussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 232/16 (Anerkennung – Heilanpreisung für Lebensmittel)
  • Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)
  • Nr. 241/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
  • Nr. 101/17 (Telekommunikation – Richtigkeitsgebot)
  • Nr. 103/17 (Telekommunikation – Bewerbung von nicht lieferbaren Angeboten)
  • Nr. 223/16 (Gewinnspiele – Lauterkeit der Gewinnausrichtung)
  • N° 242/16 (Principe de clarté – Conseils de construction gratuits et sans engagement)
  • Nr. 106/17 (Versandhandel – Bewerbung eines Rückgaberechts)
  • N° 107/17 (Sexisme – Publicité pour fête du Nouvel-An)
  • Nr. 112/17 (Direktmarketing/Passivlegitimation – Adressdatenweitergabe trotz Eintrag in SDV-Robinsonliste)

Sanktionen

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 166/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 167/16 (Superlativ- und Ranking-Aussagen von Hotelfachschulen)
  • Nr. 169/16 (Preisbekanntgabe – Küchenprospekt in Schweizer Presseerzeugnissen)
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9. September 2015

1.7.2015, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 230/14 (Jeux-concours – Offre d’abonnement en version numérique avec tablette en cadeau (réservée aux 150 premières commandes))

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 149/15 (Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
  • Nr. 153/15 (Keine Nachahmung – Verwendung einer Bildsprache («Handgestik»))
  • Nr. 145/15 (Preisbekanntgabe – Angabe Biogas-Treibstoff auf Preistafel)
  • Nr. 130/15 (Erkennbare Übertreibung – Testimonien und Aussagen zu «Schlank Jeans»)
  • Nr. 152/15 (Beweispflicht – Aussagen und Testimonien zu Buchbewerbung)
  • Nr. 140/15 (Telefonmarketing – Unerwünschte Werbeanrufe trotz Sterneintrag und mehrfacher Abmahnung)
  • Nr. 159/15 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Sterneintrag)
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4. März 2015

Von Schlankheitspillen und anderen Vorspiegelungen falscher Tatsachen

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte in ihrer ersten Sitzung 2015 Ende Januar eine Reihe von Beschwerden zu beurteilen, die beispielhaft für zahlreiche Bereiche des Lauterkeitsrechts sind.

Euro oder Schweizer Franken einmal anders

Im ersten Fall geht es um einen Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung PBV. Das deutsche Reiseunternehmen, das seine Angebote auf einer Website mit .ch-Domäne vertreibt, erachtete es als genügend, einzig auf der Startseite die Preise in Schweizer Franken anzugeben. Die Begründung: Bei den beworbenen Angeboten handle es sich um solche ausländischer Anbieter, die nur in Euro gebucht werden könnten. Diese Annahme ist falsch. Sobald sich ein Angebot klar an Schweizer Adressaten richtet, sind die schweizerischen Rechtsnormen verbindlich – unabhängig davon, was im Impressum steht. Da die PBV die effektiven Preise in Schweizer Franken vorschreibt, wurde die Beschwerde gutgeheissen. Für die Werbung gelten übrigens weniger scharfe Regeln. Auf einer Homepage, die gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV im Gegensatz zu den Angebots- und Buchungsseiten als Werbung gilt, wären Euro-Preise ausreichend.

Aufgepasst mit allzu blumigen Versprechungen

Gleich in mehrfacher Hinsicht war die Werbung eines Anbieters von Schlankheitspillen unlauter. So ist zum Beispiel die Anpreisung «Vor dem Schlafen einfach eine Kapsel einnehmen, … und siehe da: Sie wiegen weniger» gemäss Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nicht statthaft. Dieser verlangt, dass jegliche Bezeichnung oder Abbildung den Tatsachen entsprechen muss. Verboten sind zudem Hinweise auf vorbeugende, behandelnde oder heilende Eigenschaften oder die Bewerbung von Lebensmitteln mit fiktiven medizinischen Titeln wie «Entwicklungsleiter Prof. A. Bernd». Gemäss Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission muss darüber hinaus jeder Hinweis auf Personen wahr sein. In dieser Hinsicht war auch der Erfahrungsbericht von «Mona» unlauter. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, obwohl der sogenannte Beschwerdegegner behauptete, das fragliche Inserat sei lediglich eine Druckvorstufe gewesen, die irrtümlich erschienen sei. Nicht ausreichend sind übrigens auch reine Behauptungen der Richtigkeit einer Angabe oder nicht bewiesene Aussagen wie «weit über 1’000’000 Mal verkauft», wie in zwei weiteren Fällen argumentiert worden ist.

Marktschreierische Übertreibung

Ist der Claim für eine Hörhilfe «Hören wie ein Luchs» lauter oder nicht? Sachbehauptungen müssen in der Werbung an sich wahr sein. Liegt allerdings eine für den Durchschnittsadressaten erkennbare marktschreierische Übertreibung vor, ist die Aussage trotzdem lauter, wie das Handelsgericht Zürich in Übereinstimmung mit Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK 2012 in einem vergleichbaren Fall festgehalten hat. Da «wie ein Luchs hören» nach Einschätzung der Dritten Kammer eine solche Übertreibung ist, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Kein Verstoss gegen das Lotteriegesetz

Verstösst das Gewinnversprechen «Wenn es am Samichlaustag mehr als 5 cm schneit…» gegen das Lotteriegesetz? Nein, meint die Dritte Kammer der SLK, da der Händler nicht wissen konnte, wie viele Heizungspellets er effektiv verschenken muss, falls die Bedingung eintrifft. Damit fehlt die Planmässigkeit des Spiels als einer von vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen für einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz. Die drei anderen sind die Aussicht auf einen geldwerten Gewinn, die entgeltliche Teilnahme – zum Beispiel der Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang) – sowie der Zufall bei der Ermittlung der Gewinner respektive der Gewinnhöhe.

Vorspiegelung falscher Tatsachen

Der Betreiber eines elektronischen Branchenverzeichnisses bestritt nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Marketing-Aktion und ohne dessen Wissen in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Deshalb war die Beschwerde, es habe sich bei der angeblichen Vertragsverlängerung um die Vorspiegelung falscher Tatsachen gehandelt, glaubhaft. Der Betreiber des Verzeichnisses glaubte jedoch, den Fall mit einem Vergleichsvorschlag erledigen zu können. Zudem betrachtete er die SLK irrtümlicherweise als Beauftragte des Beschwerdeführers statt als unabhängige Fachorganisation. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

4. März 2015

21.1.2015, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 214/14 (Preisbekanntgabe – Reiseangebote in EUR auf einer Schweizer Webseite)
  • Nr. 208/14 (Irreführung/Beweispflicht – Anpreisungen und Testimonials zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 228/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen und Testimonials zu Hautpflegeprodukt)
  • Nr. 226/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen «Im TV gesehen» und «weit über 1’000’000 Mal verkauft!»)
  • Nr. 234/14 (Fehlende Beweispflicht – Erkennbare Übertreibung)
  • N° 229/14 (Jeu-concours – Publicité pour pellets de bois)
  • Nr. 225/14 (Sexismus – Plakatwerbung für Erotikportal)
  • Nr. 218/14 (Telefonmarketing – Vorspiegelung einer Vertragsbeziehung führt zu Registereintrag)
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12. November 2014

24.9.2014, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 186/14 
(Frage der kommerziellen Kommunikation – Kampagne im Gesundheitswesen)
  • N° 172/14 
(Rabaissement – Annonce «La publicité tue toujours»)
  • Nr. 189/14 (Preisbekanntgabe – Inserat «43% Rabatt auf Opel Corsa»)
  • N° 175/14 et n° 177/14 (Sexisme – Affiche «Pas de mal à se faire du bien.»)
  • Nr. 185/14 (Gewinnspiele – Verlosung xxxxxxxx Drucker)
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16. September 2014

Nur eindeutige Angaben sind lautere Angaben

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung von Anfang Juli diverse Beschwerden zu behandeln, die irreführende Angaben zum Ursprung hatten. Die Empfehlungen der SLK waren umso klarer.

Wenn ein Reisebüro auf seiner Website eine Flugreise anbietet, ist es gemäss den Artikeln 13 Abs. 1, Art. 11c Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) dazu verpflichtet, den effektiven Preis inklusive Gebühren anzugeben. Gleichzeitig muss der Reiseanbieter ausweisen, wie sich der Preis zusammensetzt (Art. 14 Abs. 1 PBV). Unter «Tarif» listete er im vorliegenden Fall allerdings lediglich die reinen Flugkosten auf; erst weiter unten auf der Seite war der tatsächlich zu bezahlenden Preis ersichtlich – ohne detailliert aufgeschlüsselte Gebühren. Damit verstiess das Reisebüro gleich nochmals gegen die PBV. Um einer Bestrafung durch die zuständigen Behörden vorzubeugen, empfahl die SLK dem Reisebüro, für klare Angaben zu sorgen.

Zufall, dass die Beschwerde abgewiesen wurde?

Ist es unlauter, eine Promotion auszuloben, bei der die ersten 500 Kunden, die einen Vertrag abschliessen, einen USB-Stick erhalten? Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission meinte nein. Aus den Unterlagen des Telekom-Unternehmens ging glaubhaft hervor, dass die Neukunden bei Vertragsabschluss bereits wussten, ob sie zu diesen 500 zählten oder nicht. Hätte der Zufall entschieden, würde diese Promotion als Gewinnspiel oder Wettbewerb gewertet und wäre gemäss Grundsatz Nr. 3.9 der SLK bzw. nach Lotteriegesetz unlauter. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

10 Prozent Rabatt – oder etwa doch nicht?

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer über seine eigenen Preise irreführende Aussagen macht oder auf irreführende Weise auf Rabatte hinweist (Art. 18 lit. b UWG). Hinweise auf Preisreduktionen wie «10% Rabatt» ohne weitere Angaben sind deshalb unlauter, wenn Sie nicht das gesamte Sortiment betreffen. In diesem Fall muss die Rabattangabe gemäss PBV eindeutig spezifiziert werden, so dass für den Durchschnittskonsumenten auf den ersten Blick klar wird, für welche Produkte der Preisnachlass gilt. Diese Angaben müssen grundsätzlich unmittelbar bei der Reduktionsangabe stehen, denn die PBV verlangt klipp und klar: «Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Waren sich der Preis bezieht».

Wissen Sie, was Napalonleder ist?

Gemäss Wikipedia ist «Napalonleder (…) ein hochwertiges Kunstleder. Der Name ist angelehnt an Nappaleder. Optisch und haptisch erreicht es annähernd die Qualität von echtem Leder.» Aber eben:  Napalonleder ist kein Leder, sondern ein synthetisches Material. Deshalb ist die Bezeichnung «Ledersofa» für ein Sofa aus Napalonleder irreführend. Der Begriff «Leder» weckt beim Durchschnittsadressaten die Erwartung, dass es sich um echtes Leder handelt. Klarheit bestand im vorliegenden Fall auch nicht in Bezug auf die Preisangabe. Damit war die «Dreieinigkeit von Bild, Text und Preis» nicht erfüllt. Die SLK hat die Beschwerde gutgeheissen.

Hart oder weich?

Dürfen Caramelbonbons mit dem Claim «Dur ou mou?» beworben werden? Und erst noch von einem gut gebauten jungen Mann mit unbekleidetem Oberkörper in einem Stall mit einem Kälbchen, das an seiner Jeans knabbert. Dient dieser Mann als reiner Blickfang (es gibt auch eine Version mit einer Kuh und einer jungen Frau im Dirndl)? Ist diese Darstellung geschlechterdiskriminierend oder gar zoophil, wie es der Beschwerdeführer interpretierte? Die Dritte Kammer meinte, nein, und wies die Beschwerde ab – auch wenn ihr nicht ganz einleuchtete, wieso der Mann seinen Oberkörper entblössen musste.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

156_14

16. September 2014

2.7.2014, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • N° 152/14 
(Indication des prix – Différence entre le prix annoncé et le prix final)
  • N° 140/14 
(Primes – Promotion «les 500 premiers clients repartiront avec une clé UBS 16GB»)
  • Nr. 144/14 (Preisbekanntgabe – «10% Rabatt am 10. des Monats für alle»)
  • Nr. 155/14 (Irreführung – Verwendung der Begriffe «Ledersofa» und «Napalonleder»)
  • N° 156/14 (Sexisme – Affiche pour caramels «Dur ou mou?»)
  • Nr. 157/14 (Sexismus – Inserat «Verführung»)
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15. Mai 2013

15.5.2013, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 304/12 
(Präsentation Werbekampagne – «Pitch-Situation»)
  • Nr. 268/12
 (Treibstoffverbrauch – Werksangaben)
  • Nr. 150/13 
(Preisbekanntgabe – Werbespot «Neuwagen mit Werksgarantie und bis zu 40% Rabatt und mehr»)
  • Nr. 307/12 
(Preisbekanntgabe – Flyer «-50% auf Ihre Fassung»)
  • Nr. 119/13 
(Gewinnspiele – Einhaltung Gewinnversprechen)
  • N° 118/13
 (Jeu concours – participation gratuite)
  • N° 138/13
 (Jeu concours – participation gratuite)
  • Nr. 144/13
 (Sexismus – Titelbild auf Newsletter «xxxxxxxx»)
  • Nr. 156/13 
(Sexismus – Plakat «Mehr Transparenz ist nicht erlaubt»)
  • Nr. 162/13
 (Direktmarketing – Zustellung Zeitschrift mit automatischer Erteilung eines Abonnements-Auftrags)
  • Nr. 149/13 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag und Eintrag in Robinsonliste)
  • Nr. 157/13 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag)
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