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23. August 2016

11.5.2016, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Nr. 219/15 (Alleinstellungsbehauptung – «Das meistgekaufte Hörgerät der Schweiz»)

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 220/15 (Publicité comparative – Primes maladies 2016)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 115/16 (Beweispflicht – Sachbehauptung zu Mediadaten)
  • Nr. 133/16 (Superlativbehauptung – «Die beliebteste Schokolade der Schweiz»)
  • Nr. 119/16 (Keine Irreführung – Bezeichnung eines Getränks)
  • Nr. 145/16 (Erkennbare Übertreibung / Werben mit Testergebnis – Aussagen zu Deodorant)
  • Nr. 136/16 (Sexismus – Werbespot «Einkaufen wie es dir gefällt»)
  • N° 143/16 (Sexisme – Affiche «Les vins italiens les plus séduisants…»)
  • Nr. 124/16 (Direktmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag und Aufforderung zur ausschliesslich schriftlichen Kontaktnahme)
  • Nr. 135/16 (Registereintrag – Rechnung als Offerte)
  • N° 122/16 (Marketing direct / spam – Courriels publicitaires non sollicités malgré des demandes du retrait des fichiers)
  • Nr. 134/16 (Direktmarketing – Nicht adressierter Werbebrief im Briefkasten trotz «Wünscht keine Werbung»-Kleber)

Sanktionen

  • Nr. 193/10 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Abmahnung für WIR-Geld)
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8. März 2016

20.1.2016, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 211/15 (Green Marketing – Sachbehauptungen zur geringeren Umweltbelastung durch Erdgas)
  • Nr. 212/15 (Green Marketing – Sachbehauptungen zum Heizen mit Öl)
  • Nr. 215/15 (Direktmarketing – Angebotsrechnung an Nicht-Abonnenten einer Zeitung)
  • Nr. 216/15 (Beweispflicht – Aussagen zu Erektionsspray)
  • Nr. 207/15 (Sexismus – Kampagne für Autowaschanlage)
  • Nr. 209/15 (Sexismus – Plakat für Strumpfhosen)
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4. November 2015

16.9.2015, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 126/15 (Telekommunikation – Alleinstellungsbehauptung)
  • N° 276/12 (Indication des prix/jeux-concours – SMS non sollicité)
  • Nr. 163/15 (Irreführung – Werbeaussagen zu einem alkoholischen Apfel Drink)

Verfahren

  • Nr. 164/15 (Preisbekanntgabe – Fehlende Spezifizierung in Küchen-Prospekt)
  • Nr. 161/15 (Produktbezeichnung – Werbung für Regionalbier)
  • Nr. 179/15 (Preisbekanntgabe – Kostenlose Kreditkarte)
  • N. 180/15, 181/15 et al. (Nessun inganno – La campagna «vacchi madri»)
  • Nr. 174/15 (Preisbekanntgabe – Versprechen von 43% Reduktion auf Rabatt-Plattform)
  • N. 166/15 (Sessismo – Poster «Escort sui marciapiedi? No grazie!» per una pagina web)
  • N° 189/15 (Séxisme – Dépliant publicitaire «L’été s’annonce chaud»)
  • Nr. 190/15, 192/15 (Sexismus – Flyer «Dieses Angebot wird Sie wegblasen»)

Sanktionen

  • Nr. 104/15 (Irreführung/Beweispflicht – Anpreisung und Testimonials zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 209/13 (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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9. September 2015

1.7.2015, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 230/14 (Jeux-concours – Offre d’abonnement en version numérique avec tablette en cadeau (réservée aux 150 premières commandes))

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 149/15 (Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
  • Nr. 153/15 (Keine Nachahmung – Verwendung einer Bildsprache («Handgestik»))
  • Nr. 145/15 (Preisbekanntgabe – Angabe Biogas-Treibstoff auf Preistafel)
  • Nr. 130/15 (Erkennbare Übertreibung – Testimonien und Aussagen zu «Schlank Jeans»)
  • Nr. 152/15 (Beweispflicht – Aussagen und Testimonien zu Buchbewerbung)
  • Nr. 140/15 (Telefonmarketing – Unerwünschte Werbeanrufe trotz Sterneintrag und mehrfacher Abmahnung)
  • Nr. 159/15 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Sterneintrag)
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30. Juni 2015

Rekurse nur im Falle von Willkür

Der 6. Mai 2015 war einer der beiden regelmässigen Termine der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), an denen neben einer Kammersitzung zusätzlich die Plenumssitzung der Mitglieder aller drei Kammern sowie diejenige des Geschäftsprüfungsausschusses (GPA) stattfanden. Zu beurteilen waren drei Rekurse und vier neue Beschwerden.

Im vergangenen Jahr hatte die Lauterkeitskommission neben 79 Beschwerden 9 Rekurse zu beurteilen, die gegen einen Entscheid einer Kammer eingereicht worden waren. Diese Rekurse werden in einer der beiden Plenumssitzungen pro Jahr behandelt, in denen die Mitglieder aller drei Kammern gemeinsam tagen, um einen möglichst ausgewogenen Entscheid zu gewährleisten. An der Plenumssitzung vom 6. Mai wurden zwei Rekurse behandelt: Der erste betraf die Werbung eines Matratzenherstellers, der unter dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein» die Silhouette einer liegenden nackten Frau zeigte. Im zweiten Fall beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass ein Kontaktformular anstelle einer E-Mail-Adresse auf einer Website nicht genüge. In der Lehre ist in der Tat umstritten, ob ein solches Formular die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG erfüllt. Die SLK gibt allerdings Rekursen nur statt, wenn der Entscheid der Kammer, die den Fall zuvor behandelt hat, willkürlich war, nicht aber zum Zweck der Wiedererwägung. Aus diesem Grund wurden beide Rekurse abgewiesen.

Rekurse an den Geschäftsprüfungsausschuss

Ein anderer Fall sind die Rekurse gegen Entscheide des juristischen Sekretärs, eine Beschwerde nicht an Hand zu nehmen, wenn nach erster Prüfung klar ist, dass sie nicht in die Zuständigkeit der SLK fällt. Solche Rekurse werden vom Geschäftsprüfungsausschuss (GPA) behandelt, der ebenfalls zweimal jähr­lich tagt. Der GPA setzt sich zusammen aus der SLK-Präsidentin, dem Vize-Präsidenten sowie den drei Vorsitzenden der Kammern. An der Sitzung vom 6. Mai ging es um das Bio-Zertifikat (Knospe) eines Tessiner Bauern. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Betrieb das BIO SUISSE-Zertifikat zu unrecht erhalten habe und es deshalb unlauter sei, mit diesem zu werben. Da jedoch seitens der zu­stän­digen Behörden kein Hinweis vorlag, dass das Zertifikat ungültig oder unrechtmässig erworben worden war, gab es für die Lauterkeitskommission keinen Grund, an seiner Rechtmässigkeit zu zweifeln. Die GPA trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein und hat den Rekurs abgelehnt.

An der Kammersitzung vom 6. Mai wurden zudem unter anderen folgende Fälle behandelt:

  • Der erste Beschwerdeentscheid hatte gewirkt: Ein Händler, der in der ursprünglichen Version seines Inserates behauptet hatte, sein Komfort-BH sei mehr als 1 Million Mal verkauft worden, reduzierte die Anzahl auf 140’000. Der Beschwerdeführer traute dem jedoch nicht und behauptete erneut, diese Angabe sei «rein willkürlich» und deshalb unlauter. Diesmal konnte der Händler allerdings glaubhaft nachweisen, dass die Zahlenangabe stimmt. Was er jedoch nicht belegen konnte, waren der Inhalt und die Urheberschaft der verwendeten Zitate von «zufriedenen Kunden». Im ersten Teil wurde die Beschwerde folgerichtig abgewiesen, im zweiten Teil gutgeheissen.

  • «Ein Stück links. Ein kleines Stück zurück. Stopp! Genau so! Perfekt!» Ein junge Frau dirigiert zwei Zügelmänner herum bis das neue Sofa am richtigen Platz steht. Erst dann wird die Zuschauerin/der Zuschauer des TV-Spots gewahr, dass die Frau fröhlich strahlend bereits auf dem Sofa sitzt und den Männern solange Anweisungen gibt, bis sie freie Sicht auf eine klassische, nackte Männerstatue hat, die im Garten steht. Für den Beschwerdeführer war klar: «Diese Werbung ist misandrisch, da sie die Würde des Mannes verletzt (Diener und Sexobjekt), stellt die Frau in ein Prinzessinnenverhalten und ist daher geschlechterdiskriminierend.» Die Zweite Kammer teilte diese Ansicht nicht, da für einen Durchschnittsadressaten erkennbar war, dass es sich um eine humoristische und überzeichnete Szene handelte, in der die Männer nicht der Lächerlichkeit preisgegeben wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Sämtliche Fälle, die am 6. Mai 2015 von der Zweiten Kammer der SLK behandelt worden sind, können Sie wie immer unter «Entscheide» im Detail nachlesen; die Namen aller Kommissions- und Kammermitglieder sowie der Fachexpertinnen und -experten finden Sie unter der Rubrik «Über uns».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

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13. Mai 2015

Bunter Strauss von Beschwerden

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission sah sich in ihrer ersten Sitzung 2015 einem bunten Strauss von Beschwerdeobjekten gegenüber. Angefangen bei Kosmetika, Schlankheits- und Erektionsmitteln über Flugreisen, Automobile und Matratzen bis zum Schweizer Weihnachtsbaum. Dazu eine Konkurrenzbeschwerde und eine Sanktion. In neun von total dreizehn Fällen empfahl die SLK, die beanstandete Werbung anzupassen oder einzustellen.

Gleich vier Empfehlungen sprach die Erste Kammer in einem einzigen Fall aus. Zuerst galt es jedoch zu klären, ob es sich überhaupt um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes 1.2 der SLK handle. Der Beschwerdegegner war ein gemäss eigenen Angaben von der Wirtschaft unabhängiger internationaler Informationsdienst für Konsumentinnen und Konsumenten. Die SLK sei deshalb nicht zuständig. Die Erste Kammer kam zum gegenteiligen Schluss. Zu eindeutig kritisierte der Dienst auf seiner Website unter dem Titel «Chemiekeule statt Pflege: Was in unserer Kosmetik steckt» und in einer Infografik mit der Überschrift «Kosmetik: Diese Inhaltsstoffe machen dich krank» handelsübliche Kosmetikprodukte, riet von ihrem Kauf ab und pries im Gegenzug natürliche Produkte an. Gleichzeitig diente die Website als Werbeplattform für diese Naturprodukte. Damit war ein direkter Einfluss der Berichterstattung auf den Wettbewerb und damit die Zuständigkeit der SLK gegeben. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission beanstandete in der Folge vier Punkte:

  • Dass der Eindruck erweckt wurde, dass die kritisierten Kosmetika in der Schweiz verbotene Inhaltsstoffe wie das Lösungsmittel 1.4 Dioxan enthalten könnten. Das ist irreführend und für den Hersteller der Kosmetika herabsetzend.

  • Ebenso irreführend und herabsetzend war, dass andere Inhaltsstoffe, die der Gesetzgeber bis zu einer gewissen Menge zulässt, pauschal als problematisch dargestellt wurden, ohne auf die entsprechenden Toleranzwert hinzuweisen.

  • Als unlauter taxierte die SLK zudem, dass der Informationsdienst pauschal auf angebliche wissenschaftliche Studien verwies, ohne diese näher zu spezifizieren oder auf gegenteilige Meinungen hinzuweisen.

  • Ebenfalls gegen das Klarheitsgebot verstiess die Verwendung von Testergebnissen durch den Informationsdienst. Ziffer III. 3. der Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission verlangt eine klare Angabe von Quelle, Testdatum, getesteten Eigenschaften, Testkriterien und Testergebnissen sowie eine von der Werbung klar abgegrenzte redaktionelle Darstellung.

Rund Dreiviertel der Beschwerden gutgeheissen

Insgesamt hat die Erste Kammer rund Dreiviertel Beschwerden gutgeheissen. So auch die einzige Konkurrenzbeschwerde gegen ein Bauunternehmen, das auf seiner Website unter dem Titel «Volles Rohr für Sie!» mit Fotos von Rohranlagen warb, die von ihm nicht selbst verlegt worden waren. Ebenfalls gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen einen Detailhändler, der in seiner Kommunikation ganz generell Weihnachtsbäume aus der Schweiz anpries, obwohl diese nicht in allen seinen Filialen erhältlich waren. Weitere gutgeheissene Beschwerden betrafen unter anderem ein Gel, das schlanker machen soll, ein Magnet, das stärkere Erektionen versprach, sowie eine Fitnesshose, die angeblich «sofort sichtbar schlanker» macht. Abgewiesen wurden dagegen die Beschwerden gegen ein Flugangebot «Bangkok ab CHF 599» sowie zwei Beschwerden wegen Sexismus: Zum einen ein Plakat eines Matratzenherstellers mit dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein», zum andern die Werbung einer spanischen Automarke, die ihr neues Model mit dem Claim «À la recherche d’une espagnole bien roulée?» angepriesen hat.

Keine Werbung, keine Sanktion

Nicht anhand nahm die Erste Kammer dagegen eine Beschwerde gegen einen unadressierten Spendeaufruf einer nicht ZEWO-zertifizierten Organisation. Spendenaufrufe zu gemeinnützigen Zwecken gelten gemäss Grundsatz 1.5 der Lauterkeitskommission nicht als kommerzielle Kommunikation. Sehr wohl Werbung war dagegen der Flyer eines Immobilienunternehmens, der trotz Stopp-Werbung-Kleber und entgegen eines entsprechenden Entscheides der SLK vom 26. April 2011 im Briefkasten des Beschwerdeführers gelandet war. Da der Beschwerdegegner glaubhaft versichern konnte, dass die nochmalige Zustellung aus Versehen erfolgt war, sah die SLK von weiteren Sanktionsmassnahmen wie die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung ab.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

232_14 Schlaf

113_15 Espagnole

13. Mai 2015

11.3.2015, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 224/14 (Internetauftritt – Verwendung Fotos «xxxxxxxx»)
  • Nr. 237/14 (Gesundheit – Kommunikation von Inhaltsstoffen und Testergebnissen in Kosmetika)
  • N° 238/14 (Quantité disponible des produits – Vente de sapins de noël d’origine suisse)
  • Nr. 119/15 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 120/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Erektionsmittel)
  • Nr. 125/15 (Irreführung/Beweispflicht – Testimonien und Aussagen zu Schlankheitshosen «xxxxxxxx»)
  • Nr. 112/15 (Preisbekanntgabe – Flugangebote «Bangkok ab CHF 599»)
  • Nr. 232/14 (Sexismus – Plakat «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein»)
  • N° 113/15 (Sexisme – Affiche «À la recherche d’une espagnole bien roulée?»)
  • Nr. 117/15 (Telefonmarketing – Werbeanrufe und Verkaufspraktiken für Gesundheitsprodukt)
  • Nr. 227/14 (Direktmarketing – Unadressierte Spendenaufrufe nicht ZEWO-zertifizierter Organisationen trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
  • Nr. 118/15 (Direktmarketing/Spam – Unerwünschte Werbe-E-Mails trotz mehrfacher Abmahnung)

Sanktionen

  • Nr. 131/11 (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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4. März 2015

Von Schlankheitspillen und anderen Vorspiegelungen falscher Tatsachen

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte in ihrer ersten Sitzung 2015 Ende Januar eine Reihe von Beschwerden zu beurteilen, die beispielhaft für zahlreiche Bereiche des Lauterkeitsrechts sind.

Euro oder Schweizer Franken einmal anders

Im ersten Fall geht es um einen Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung PBV. Das deutsche Reiseunternehmen, das seine Angebote auf einer Website mit .ch-Domäne vertreibt, erachtete es als genügend, einzig auf der Startseite die Preise in Schweizer Franken anzugeben. Die Begründung: Bei den beworbenen Angeboten handle es sich um solche ausländischer Anbieter, die nur in Euro gebucht werden könnten. Diese Annahme ist falsch. Sobald sich ein Angebot klar an Schweizer Adressaten richtet, sind die schweizerischen Rechtsnormen verbindlich – unabhängig davon, was im Impressum steht. Da die PBV die effektiven Preise in Schweizer Franken vorschreibt, wurde die Beschwerde gutgeheissen. Für die Werbung gelten übrigens weniger scharfe Regeln. Auf einer Homepage, die gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV im Gegensatz zu den Angebots- und Buchungsseiten als Werbung gilt, wären Euro-Preise ausreichend.

Aufgepasst mit allzu blumigen Versprechungen

Gleich in mehrfacher Hinsicht war die Werbung eines Anbieters von Schlankheitspillen unlauter. So ist zum Beispiel die Anpreisung «Vor dem Schlafen einfach eine Kapsel einnehmen, … und siehe da: Sie wiegen weniger» gemäss Art. 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) nicht statthaft. Dieser verlangt, dass jegliche Bezeichnung oder Abbildung den Tatsachen entsprechen muss. Verboten sind zudem Hinweise auf vorbeugende, behandelnde oder heilende Eigenschaften oder die Bewerbung von Lebensmitteln mit fiktiven medizinischen Titeln wie «Entwicklungsleiter Prof. A. Bernd». Gemäss Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission muss darüber hinaus jeder Hinweis auf Personen wahr sein. In dieser Hinsicht war auch der Erfahrungsbericht von «Mona» unlauter. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, obwohl der sogenannte Beschwerdegegner behauptete, das fragliche Inserat sei lediglich eine Druckvorstufe gewesen, die irrtümlich erschienen sei. Nicht ausreichend sind übrigens auch reine Behauptungen der Richtigkeit einer Angabe oder nicht bewiesene Aussagen wie «weit über 1’000’000 Mal verkauft», wie in zwei weiteren Fällen argumentiert worden ist.

Marktschreierische Übertreibung

Ist der Claim für eine Hörhilfe «Hören wie ein Luchs» lauter oder nicht? Sachbehauptungen müssen in der Werbung an sich wahr sein. Liegt allerdings eine für den Durchschnittsadressaten erkennbare marktschreierische Übertreibung vor, ist die Aussage trotzdem lauter, wie das Handelsgericht Zürich in Übereinstimmung mit Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK 2012 in einem vergleichbaren Fall festgehalten hat. Da «wie ein Luchs hören» nach Einschätzung der Dritten Kammer eine solche Übertreibung ist, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Kein Verstoss gegen das Lotteriegesetz

Verstösst das Gewinnversprechen «Wenn es am Samichlaustag mehr als 5 cm schneit…» gegen das Lotteriegesetz? Nein, meint die Dritte Kammer der SLK, da der Händler nicht wissen konnte, wie viele Heizungspellets er effektiv verschenken muss, falls die Bedingung eintrifft. Damit fehlt die Planmässigkeit des Spiels als einer von vier Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen für einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz. Die drei anderen sind die Aussicht auf einen geldwerten Gewinn, die entgeltliche Teilnahme – zum Beispiel der Abschluss eines Rechtsgeschäftes (Kaufzwang) – sowie der Zufall bei der Ermittlung der Gewinner respektive der Gewinnhöhe.

Vorspiegelung falscher Tatsachen

Der Betreiber eines elektronischen Branchenverzeichnisses bestritt nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Marketing-Aktion und ohne dessen Wissen in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Deshalb war die Beschwerde, es habe sich bei der angeblichen Vertragsverlängerung um die Vorspiegelung falscher Tatsachen gehandelt, glaubhaft. Der Betreiber des Verzeichnisses glaubte jedoch, den Fall mit einem Vergleichsvorschlag erledigen zu können. Zudem betrachtete er die SLK irrtümlicherweise als Beauftragte des Beschwerdeführers statt als unabhängige Fachorganisation. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

4. März 2015

21.1.2015, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 214/14 (Preisbekanntgabe – Reiseangebote in EUR auf einer Schweizer Webseite)
  • Nr. 208/14 (Irreführung/Beweispflicht – Anpreisungen und Testimonials zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 228/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen und Testimonials zu Hautpflegeprodukt)
  • Nr. 226/14 (Irreführung/Beweispflicht – Aussagen «Im TV gesehen» und «weit über 1’000’000 Mal verkauft!»)
  • Nr. 234/14 (Fehlende Beweispflicht – Erkennbare Übertreibung)
  • N° 229/14 (Jeu-concours – Publicité pour pellets de bois)
  • Nr. 225/14 (Sexismus – Plakatwerbung für Erotikportal)
  • Nr. 218/14 (Telefonmarketing – Vorspiegelung einer Vertragsbeziehung führt zu Registereintrag)
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