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6. Mai 2009

Kreativ aber nicht nachvollziehbar

Die Kraftmeierei in der Autowerbung gehört der Vergangenheit an, heute wird zunehmend mit Nachhaltigkeit argumentiert. Nicht immer glücklich, wie der Fall eines Herstellers zeigt, der den Kraftstoffverbrauch kreativ aber irreführend pro Sitzplatz angab.

Auf den ersten Blick ist man verblüfft. Da wirbt ein Hersteller von kraftstrotzenden Autos mit der erstaunlichen Aussage: «Viel Kraft, effizient eingesetzt: 1,3 l/100 km».Ein starkes Argument, das umweltbewusste Konsumenten zweifellos anspricht. Bloss: Die Werbeaussage stimmt in dieser Form leider nicht. Da erobert nicht plötzlich ein supersparsames Fahrzeug den Markt, es handelt sich vielmehr um eine mehr oder weniger kreative Werbeidee. Im Kleingedruckten erfährt man nämlich, dass die Hersteller den Benzinverbrauch pro Sitzplatz aufgeschlüsselt haben. Eine doch einigermassen unübliche Grösse, welche einen Konsumenten dazu bewogen hat, bei der Lauterkeitskommission Beschwerde wegen Irreführung einzureichen. Der Mann kommt zum Schluss, dass der Benzinverbrauch bei diesem siebenplätzigen Modell 9,1 Liter pro 100 Kilometer beträgt und damit kaum mit den Attributen «effizient» und «sparsam» umschrieben werden kann.

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hat die Beschwerde gutgeheissen und stellte fest, dass es zwar durchaus zulässig sei, eine Umrechnung pro Sitzplatz anzugeben, insbesondere sei es legitim, gängige Kommunikationsmuster zu durchbrechen und damit Aufmerksamkeit zu erzielen. Die entsprechende Angabe muss dann aber richtig und zudem nachvollziehbar sein. Im Einzelnen schreibt die Kommission: «Bei einer Kommunikation des Treibstoffverbrauches pro Sitzplatz müsste wohl auch gefordert werden, dass der Verbrauch bei Vollbesetzung des Fahrzeuges anzugeben ist».

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer vom 14. Januar 2009

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

21. September 2008

Die präventive Wirkung der Lauterkeitskommission

Eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission führt häufig dazu, dass beanstandete Werbung abgeändert oder eingestellt wird. Und das mitunter schon bevor die entsprechende Beschwerde behandelt wird.

Die Schweizerische Lauterkeitskommission tagt sechs Mal pro Jahr. Ihre drei Kammern behandeln in diesem Zeitraum rund 300 Fälle. Mitte September hatte die Erste Kammer zum Beispiel knapp 30 Beschwerden zu beurteilen. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass bei einem halben Dutzend der vorliegenden Fälle die Beschwerdegegner Verständnis für die Einsprache hatten und von sich aus die kritisierte Werbung abänderten oder sogar ganz einstellten. Und zwar bevor die Beschwerde überhaupt von der Kommission behandelt wurde.

Nicht selten werden Werbetreibende erst durch eine Beschwerde auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass etwas an ihrer Werbung nicht ganz einwandfrei ist. In der Hitze des Gefechtes und im kreativen Eifer kann schon einmal ein Inserat oder Plakat gestaltet werden, das bei näherer Betrachtung gegen die Grundsätze der Lauterkeitskommission verstösst. Da muss nicht immer böser Wille oder bewusste Täuschungs- oder Diskriminierungsabsicht dahinter stecken.

Immer wieder kommt es deshalb vor, dass Firmen einsichtig auf eine Kampagne verzichten und diese zurückziehen, wenn sie aufgrund einer Beschwerde auf den unlauteren Hintergrund hingewiesen werden. Nicht selten geschieht es gar, dass sich Werbetreibende entschuldigen. «Sie haben vollkommen Recht, wir hätten genug andere Auswahlmöglichkeiten gehabt», schrieb etwa ein Unternehmen, dessen Werbung von einem Konsumenten als diskriminierend bezeichnet wurde. Andere sehen zwar ein, dass sie nicht korrekt geworben haben, kritisieren aber gleichzeitig ihre Konkurrenz, die ebenfalls nicht ohne Fehl und Tadel sei.

Manche Firmen sind erstaunt über die Beschwerde und stellen fest, dass «keinerlei Kundenreklamationen eingegangen sind». Da es nicht im Interesse einer Firma liegen kann, die Kundschaft zu verletzen, reagierte ein Auftraggeber verständnisvoll und stellte fest: «Deshalb werden wir ab sofort und in Zukunft auf die kritisierten Aussagen in unserer Werbung verzichten.»

Das Einstellen einer Kampagne bedeutet freilich nicht, dass die Lauterkeitskommission auf die Beurteilung der Kampagne verzichtet. Sie muss vielmehr die Beschwerde gemäss ihren Grundsätzen behandeln. Und gegebenenfalls gar gutheissen.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

25. Mai 2005

Düpiert statt registriert

Branchenführer haben Konjunktur. Mehrere dubiose Firmen versenden einschlägige Formulare und rechnen damit, dass die Adressaten den Preis im Kleingedruckten übersehen.

Die Lauterkeitskommission behandelt pro Jahr rund 300 Fälle. In letzter Zeit betreffen ein erheblicher Teil der Beschwerden denselben Sachverhalt: Mehrere Firmen im In- und Ausland versenden per Post oder e-Mail Formulare, welche einen Eintrag in einem Berufsregister diverser Branchen vorgaukeln. Bereits durch die Presse ist das Vorgehen der Zuger Firma InventairePro, welche nicht weniger als 80’000 Firmen angeschrieben hat. Gemäss einer Recherche des Magazins Facts soll die Firma in rund 1000 Fällen erfolgreich gewesen sein, das heisst rund tausend Angeschriebene haben das Formular unterzeichnet und zurückgesandt, in der Meinung, in einem Branchenregister aufgenommen zu werden. Übersehen haben sie dabei den im Kleingedruckten versteckten Preis von über 1800 Franken. Zahlreiche Firmen haben zu spät realisiert, dass sie mit der Unterschrift einen Vertrag eingegangen sind. Kein Wunder haben einige unter ihnen reagiert und bei der Lauterkeitskommission Beschwerde eingereicht. Neben InventairePro, gegen welche auch die Stiftung für Konsumentenschutz vorgegangen ist, stehen aber noch andere, teilweise auch ausländische Versand-Firmen im Schussfeuer der Kritik. Auch gegen sie ist Beschwerde erhoben worden, und auch in diesen Fällen hat die Lauterkeitskommission festgestellt, dass diese Form der kommerziellen Kommunikation unlauter ist. In ihrer Begründung schreibt die Kommission: «Aus den Bestellformularen hat klar und vollständig hervorzugehen, welche Rechte und Pflichten Anbieter und Abnehmer mit der Bestellung eingehen (Grundsatz Nr. 4.6)». Vorliegend sei dieses Klarheitsgebot nicht erfüllt, schreibt die Erste Kammer der Lauterkeitskommission. «Die Darstellung des Grundpreises im Kleingedruckten macht objektiv gesehen nur dann Sinn, wenn die Absicht besteht, dass einzelne Adressaten diese Preisangabe übersehen. Aufgrund dieser erkennbaren unlauteren Absicht kann offen gelassen werden, ob die Preisangabe vom Durchschnittsadressaten erkannt werden sollte oder nicht.»

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