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12. Januar 2021

Breites Spektrum von Fällen

Das Lauterkeitsrecht ist komplex. Entsprechend gross ist die Bandbreite an Beschwerdemöglichkeiten bei der Schwei­zerischen Lauterkeitskommission (SLK). Nachfolgend eine Auswahl von Fällen aus der Praxis zu den unterschiedlichsten Themen.

Auto-aggressive Werbung (Nr. 129/20)

Nein, es geht dabei nicht um eine Werbung, die sich gegen sich selbst richtet, sondern um Werbeflyer, die ungefragt unter die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs geklemmt werden. Solches Verhalten ver­stösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen Art. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es verletzt die Besitzrechte des Fahrzeughalters und gilt als aggressive Werbung.

Geschlechterdiskriminierung: Wenn die Würde verletzt wird (Nr. 146/20 bzw. 151/20)

Geschlechterdiskriminierung liegt insbesondere vor, wenn die Würde eines Geschlechts verletzt wird und/oder zwischen der dargestellten Person(en) und dem Produkt/der Dienstleistung kein natürlicher Zusammenhang besteht. So geschehen bei einem Immobilienmakler, der mit drei Frauen in knappen Bikini-Höschen warb. Nicht sexistisch war nach Ansicht der SLK dagegen die Werbung einer Brauerei mit dem Claim «Ein …. Alles andere folgt». Das Sujet, das eine Gruppe von jungen Frauen und Männern zeigt, suggeriert nach Ansicht der Beschwerdeführerin, Männer würden den Frauen Alkohol offerieren, um sie gefügig zu machen.

Influencer-Werbung: Erkennbarkeit ist massgebend (Nr. 201–205/19)

Die Beschwerden gegen Instagram-Posts von Roger Federer, Xenia Tchoumi oder Yolanda Neff hatten hohe mediale Wellen geworfen. Dass noch etliche weitere mehr oder weniger prominente Schweizer Influencer/innen ins Visier einer Konsumentenorganisation geraten sind, wurde dagegen weit weniger stark beachtet. Sie wurden im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 Abs. 1 und 2 der SLK beurteilt. Er verlangt, dass der sogenannte Durchschnittskonsument die Werbung als solche auf Instagram auf den ersten Blick erkennt. Ist das der Fall, braucht es keine weitere Kennzeichnung oder Klarstellung.

Irreführung: Der feine Unterscheid (Nr. 123/20)

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des UWG dürfen Werbeaussagen über das eigene Angebot nicht unrichtig oder irreführend sein. Genau das monierte jedoch die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Claim «Schweizer Fleisch – der feine Unterschied». Die SLK war anderer Ansicht. Bereits in früheren Entscheiden hat sie an­erkannt, dass die schweizerische Tiergesetzgebung strenger ist als ausländische Rechtsordnungen. Diese Tatsache darf deshalb entsprechend beworben werden. Unlauter wäre die Werbung nur, wenn konkrete Sachbehauptungen zur Tierhaltung den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen widersprechen würden.

Auch Unternehmen haben Meinungsäusserungsfreiheit (Nr. 125/20)

Ein Aussenwerbungsunternehmen warb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mit dem Claim «Zuhause bleiben rettet Leben. Helfen Sie mit». Ein Konsument erachtete dies als ethisch und moralisch bedenklich. Zum einen sei es Sache der Behörden, Anweisungen an die Bevölkerung zu erteilen, zum an­dern sei es wissenschaftlich nicht haltbar, dass zuhause bleiben Leben rette. Die SLK war der Ansicht, dass diese Aussage im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung BV) zulässig ist und auch für Unternehmen gilt.

Native Advertising: Abgrenzen, abgrenzen, abgrenzen (Nr. 143/20)

Ein Medienunternehmen publizierte auf seiner Website und auf Facebook einen Artikel über eine Unter­nehmensgruppe. Sehr wohlwollend, wie der Beschwerdeführer meinte, und lediglich mit dem Hinweis «Premium» deklariert. Das Medienunternehmen bestritt denn auch nicht, dass es sich um Native Adver­tising handelte, erachtete die Bezeichnung jedoch als klar genug. Die SLK nicht. Denn für die kommer­zielle Kommunikation im redaktionellen Umfeld gelten verschärfte Anforderungen (Grundsatz Nr. B.15). Sie muss nicht nur klar gekennzeichnet werden, sondern sich auch gestalterisch vom Inhalt abheben.

Nachahmen ist erlaubt (Nr. 119/20)

Sind die Produktenamen «HAPPY VEGI BUTCHER» und «THE VEGETARIAN BUTCHER» zum Verwechseln ähnlich? Lehnt sich «HAPPY VEGI BUTCHER» unnötig an den Brand des Mitbewerbers an, behindert sie ihn oder beutet sie seinen guten Ruf aus? Nein. Bei «Vegi Butcher» oder «Vegetarian Butcher» handelt es sich um allgemein beschreibende Begriffe, die keine Kennzeichnungskraft haben. Leistungen oder Arbeits­ergebnisse, die weder Marken- noch Urheberrechtsschutz geniessen, kann jedermann – innerhalb der Grenzen lauteren Wettbewerbs – nutzen und nachahmen.

Eine Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Nr. 116/20)

Der Grossonkel des Beschwerdeführers war Hauptdarsteller in einem legendären Werbespot der Be­schwerdegegnerin gewesen. Nach seinem Tod wurde ein Videoausschnitt aus dem Spot in einer neuen Kampagne verwendet. Durfte der Werbetreibende das, ohne nachzufragen? Ja, denn die Persönlichkeit endet mit ihrem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Schweizer Rechtsordnung kennt weder einen postmortalen Persönlichkeitsschutz noch sind die Persönlichkeitsrechte vererbbar. Einzige Auflage: das Pietätsgefühl der Angehörigen muss respektiert werden. Das war hier der Fall.

Preise und Rabatte: auf einen Blick (Nr. 194/19)

Das UWG verlangt, dass Angaben zu Preisen und Rabatten in der Werbung klar sein müssen und nicht in die Irre führen dürfen. Ist ein Rabattversprechen eingeschränkt, müssen diese Bedingungen unmittelbar dort kommuniziert werden, wo der Rabatt angepriesen wird. Es genügt nicht, wenn sie zum Beispiel in Online-Werbemitteln erst nach einem oder mehreren weiteren Klicks ersichtlich sind. Das war der Fall bei einem Rabattangebot, bei dem der Hinweis, dass es nur bei Einkäufen bis maximal CHF 100.– gilt, erst in der Rubrik «Details zum Angebot» erwähnt wurde.

Bitte keine Werbung: Gilt unter Umständen auch für Gratisanzeiger (Nr. 128/20)

Darf ein Gratisanzeiger in einen Briefkasten mit «Bitte keine Werbung»-Schild eingeworfen werden? Der Beschwerdegegner meinte ja. Dabei berief er sich darauf, dass sein Gratisanzeiger einen wichtigen Infor­mationsauftrag erfülle, von regionaler Bedeutung sei und bereits seit 2007 in alle Haushaltungen gestreut werde. Das wäre jedoch nur zulässig, wenn der Gratisanzeiger von einer Redaktion betreut würde, die vom Herausgeber personell und organisatorisch getrennt ist, und keine Eigenwerbung macht. Das war beim fraglichen Anzeiger nicht der Fall, bestand der doch zu 100 Prozent aus Werbung und Inseraten.

Vergleiche sind verlockend (Nr. 138/20)

Das Angebot tönte verlockend. Ein Vergleichsdienst, der die Schweizer Blumenlieferservices seriös und objektiv miteinander vergleicht. Umso erstaunlicher, dass ausschliesslich Angebote des Vergleichs­dienstes selbst oder mit ihr verbundene Unternehmen Topplätze belegten. Vergleiche mit Konkurrenten sind an sich erlaubt. Allerdings nur, wenn sie weder irreführend noch unnötig herabsetzend oder anleh­nend sind. Das werbetreibende Unternehmen muss zudem nachweisen können, dass seine Werbeaussa­gen richtig sind. Deklariert es seinen Vergleich als Test, muss er darüber hinaus belegen können, dass dieser in einem unabhängigen Verfahren nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde.

Verantwortlich ist immer der Auftraggeber (Nr. 194/19)

Die Verantwortung, dass eine Werbung fair ist, liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeits­kommission). Fehler, die Dritt- oder Hilfspersonen begehen, kann er nicht auf diese abwälzen. Da nützt es auch nichts, wenn sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall für die Zustellung trotz «Stopp Werbung»-Kleber entschuldigte. Dass die Studenten, die mit der Verteilung beauftragt worden sind, kla­re Instruktionen missachtet hätten, mag eine Ausrede sein, befreit aber nicht von der Verantwortung.

Die detaillierten Begründungen zu den einzelnen Fällen finden Sie unter der in Klammern angegebenen Nummer auf faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide»; die Richtlinien, nach denen die SLK die Be­schwerden beurteilt, können Sie ebenfalls auf unserer Website in den «Grundsätzen» nachlesen.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

2. April 2020

Höchststand der Beschwerden seit 2013

Im vergangenen Jahr haben die drei Kammern der SLK gemäss Tätigkeitsbericht 2019 insgesamt 97 Beschwerden beurteilt; davon haben sie die Hälfte gutgeheissen, 36 Prozent abgewie­sen und sind auf 14 Prozent gar nicht eingetreten.

Die Anzahl Beschwerdeverfahren ist 2019 wieder auf knapp hundert gestiegen. Das ist ein Höchststand seit 2013; seither schwankte die Anzahl zwischen 63 und 95. Diese Fluktuation hat keinen spezifischen Grund, auch wenn zuweilen einzelne Themen wie die Missachtung des Stopp-Werbung-Klebers, aggres­sives Telefonmarketing, die Tabakwerbung, die im Rahmen der Erstberatung des Tabakprodukte­gesetzes (TabPG) unter Beschuss geriet, oder aktuell das Influencer-Marketing «Konjunktur» haben.

Von den insgesamt 97 Beschwerden waren 8 (8%) Konkurrenzbeschwerden eines Unternehmens gegen einen Mitbewerber. Die drei Kammern ha­ben in knapp 50 Prozent der Fälle die Beschwerde gutgeheis­sen, 36 Prozent abgelehnt und sind auf gut 14 Prozent nicht eingetreten. Von den fünf Rekursen, die das Plenum aller drei Kammern zu beurteilen hatte, hat die SLK einem stattgegeben.

Gesetzesgrundlagen: Fast immer das UWG

Gerade einmal knapp 12 Prozent aller Beschwerden betrafen Gesetze und Richtlinien wie das Marken- oder Wappenschutzgesetz, die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) oder den Codex der Internationalen Handelskammer (ICC) für die Marketing Kommunikation. Alle anderen Entscheide der Lauterkeitskom­mission stützten sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das belegt einerseits, wie wichtig das UWG für die Fairness in der Werbung generell und für die Grundsätze der SLK im Beson­de­ren ist. Anderseits zeigt es, dass die Lauterkeitskommission ihre Entscheide nicht im rechtsfreien Raum fällt, sondern primär auf ihre Grundsätze abstützt, die eine branchenspezifische Auslegung der lauter­keitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des UWG, sind. Das bedeutet, dass unlautere Wer­bung unabhängig von einer Beschwerde bei der SLK jederzeit auf gerichtlichem Weg eingeklagt werden kann.

Tatbestände: Geschlechterdiskriminierung sowie aggressive Verkaufs-und Werbemethoden

Was die Tatbestände betrifft, so zeigt sich über das langjährige Mittel, dass meist die beiden gleichen Grundsätze am häufigsten betroffen sind. Zum einen «Geschlechterdiskriminierende kommerzielle Kommunikation» (B.8), zum anderen «Aggressive Verkaufs-und Werbemethoden im Fernabsatz» (C.4); das war auch 2019 der Fall mit 22.5 Prozent bzw. 12.4 Prozent aller Beschwerden. Die Schwankungen innerhalb der Tatbestände sind dabei rein zufällig. Nicht zufällig sind Beschwerden nach Grundsatz Nr. B.15 mit 19.1 Prozent aller Fälle zu den beiden «Spitzenreitern» gestossen. Er verlangt, dass kommer­zielle Kommunikation «gleichgültig, in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt», von den Durchschnitts­konsumenten auf einen Blick als solche erkannt wird.

Medienkanäle: Natürlich das Internet

Grund für die Zunahme der Beschwerden nach Grundsatz Nr. B.15 sind zahlreiche Beschwerden der Stif­tung für Konsumentenschutz SKS gegen prominente Schweizer Influencerinnen und Influencer. Sie hät­ten in ihren jeweiligen Instagram-Posts zu wenig deutlich oder gar nicht darauf hingewiesen, dass sie aus primär kommerziellen Gründen gepostet worden sind. Die beträchtliche Anzahl solcher Beschwer­den hat mit dazu beigetragen, dass das Internet unter den betroffenen Medienkanälen mit 37.3 Prozent aller Fälle klar zuvorderst liegt. Darin spiegelt sich mehr oder weniger die Entwicklung im gesamten Werbe­markt. Nach dem Internet zogen Direktmarketing und Aussenwerbung die meisten Beschwerden auf sich. Auf der anderen Seite ist die Anzahl Beschwerden gegen Printkampagnen in den letzten drei Jahren massiv von rund 17 auf gut 7 Prozent zurückgegangen.

Der Tätigkeitsbericht kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter

13. März 2018

Faire Werbung in Zeiten von Fakenews

Laut Tätigkeitsbericht 2017 der Schweizerischen Lauterkeitskommission haben ihre drei Kammern im vergangenen Jahr insgesamt 82 Beschwerden be­handelt. Davon hiessen sie 55 Prozent gut, wiesen 41 Prozent ab und traten auf 4 Prozent gar nicht erst ein. 13 Beschwerdeführer oder Beschwerdegegner akzeptierten ihren Entscheid in erster Lesung nicht und legten Rekurs ein­ – allesamt erfolglos. Die Berichterstattung in den fünf Medienmitteilungen sowie Eigenrecherchen von Activmag bis Watson hatten knapp 50 Anfragen zur Folge.

Die Entwicklung in der Medienbranche lässt sich auch an den Entscheiden der Lauterkeitskommission ablesen. Noch 2009 wurden lediglich knapp zehn Prozent der Beschwerden wegen unlauterer Online-werbung eingereicht, letztes Jahr waren es bereits mehr als 38 Prozent. Auch wenn dieser Prozentsatz in den nächsten Jahren sicherlich noch ansteigt, wird es wohl noch ein Weilchen dauern, bis der beste­hende Rekord gebrochen wird. Unmittelbar vor der Jahrtausend­wende erreichte die Anzahl Beschwerden gegen Direktwerbe-Massnahmen den Kulminationspunkt mit mehr als 70 Prozent aller Beschwerden. Die entsprechende Anzahl ging danach kontinuierlich zurück und pendelte sich seit 2010 zwischen 10 und 15 Prozent aller Beschwerden ein.

Starker Rückgang der Individualbeschwerden

Einen ähnlichen Verlauf zeigen die Beschwerden wegen Telefonanrufen oder Faxmeldungen trotz Stern­eintrags. Nachdem sie unmittelbar nach der Jahrhundertwende noch deutlich weniger als zehn Prozent ausmachten, häuften sich solche Anrufe, die vor allem auf das Konto der Krankenkassen gingen, bis auf knapp 60 Prozent aller Beschwerden im Jahr 2011. Diese starke Zunahme hatte zur Folge, dass das Ge­setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf den 1. April 2012 hin mit Spezialbestimmungen zum Telefonmarketing ergänzt worden ist. Seither können entsprechende Beschwerden auch beim SECO – das da­mit seither regelrecht überflutet wird – sowie bei den Konsumentenorganisationen eingereicht werden. Mit dem Ergebnis, dass die sogenannten Individualbeschwerden bei der SLK kontinuierlich auf gerade mal knapp sieben Prozent im letzten Jahr zurückgegangen sind.

Immer mehr Konkurrenzbeschwerden

Knapp 11 Prozent aller Beschwerden 2017 waren sogenannte Konkurrenz­beschwerden. Diese richten sich gegen die Werbung eines Mitbewerbers der gleichen Branche und sind zumeist juristisch sehr komplex und elaboriert. Das beweist, dass es Unternehmen mehr und mehr schätzen, ohne grossen Aufwand, in sehr kurzer Zeit und mit marginalen Kosten eine Beurteilung der Werbung eines Mitbewerbers zu erhalten. Umso mehr als ein solcher Entscheid dank der Kompetenz der Kammermitglieder und Fachexpertinnen/-experten einem Gerichtsurteil sehr nahe kommt. Was die Bran­chen selbst betrifft, ragt keine besonders heraus. Die meistbetroffene «Lebensmittel + Getränke» kommt gerade einmal auf gut zehn Prozent aller Beschwerden, gefolgt von «Freizeit, Touristik, Hotel + Restaurant» sowie «Kosmetik und Körperpflege». Auffällig ist der Rückgang der Anzahl Beschwerden im Zusammenhang mit Banken und Versicherungen auf mittlerweile gerade einmal zwei Prozent. Das ist ebenfalls auf die strengeren Bestimmungen zum Telefonmarketing zurückzuführen.

Weniger aggressive Verkaufsmethoden

Bei den Tatbeständen wurden die aggressiven Verkaufsmethoden, die von knapp 26 Prozent auf rund 17 Prozent zurückgingen, von der Spitzenposition verdrängt, die sie seit Jahren innehielten. Am meisten Beschwerden entfielen prozentual auf die geschlechterdiskriminierende Werbung, die von 12 auf gut 18 Prozent aller Fälle zunahmen. Ob damit eine Trendwende einhergeht, lässt sich zumindest zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen. Überhaupt lassen sich grössere Schwankungen bei den Tatbeständen, dieses Jahr zum Beispiel bei der Beweislast (von 12 auf 7 Prozent) oder beim Begriff kommerzielle Kommunikation (von 5 auf über 12 Prozent) meist nicht stichhaltig erklären. Wenn man die Tatbestände nach Gesetzes­grundlagen aufschlüsselt, fällt auf, dass sich rund 40 Prozent aller Beschwerden auf Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG beziehen; dieser besagt, dass unlauter handelt, wer «über sich, seine Firma, seine Geschäfts­bezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Ver­kaufs­veranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt».

Faire Werbung ist in Zeiten von Fakenews auch in den Medien ein Thema

Im vergangenen Jahr erhielt die SLK 48 Medien­anfragen und damit nochmals fünf mehr als im Vorjahr. Das lässt vermuten, dass das Thema faire Werbung als Teil des Konsumentenschutzes in Zeiten von Fakenews und Lügenpresse an Aktualität gewonnen hat. Das meistgesuchte Thema mit 12 Anfragen war die geschlechterdiskriminierende Werbung und Fragen zum Frauenbild in der Werbung. Zunehmend mehr Resonanz bei den Medien erzielte die Online­werbung und dort spezifisch Native Advertising und Influencer-Werbung, während dazu bei der SLK noch keine Beschwerde eingegangen ist.

Der Tätigkeitsbericht kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter

21. März 2017

Viel Aufmerksamkeit für die SLK im Jubiläumsjahr

Das Berichtsjahr 2016 stand zwar ganz im Zeichen des 50-Jahr-Jubiläums der Selbstregulierungsorganisation der Kommunikationsbranche. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) deswegen ihre eigentliche Aufgabe vernachlässigt hätte. Ganz im Gegenteil. Laut Tätigkeitsbericht 2016 haben die drei Spruchkammern 95 Beschwerden und damit 24 (!) mehr be­handelt als im Vorjahr. Davon gutgeheissen wurde knapp die Hälfte, während 13 Beschwerden zu Rekursen geführt haben. Die Anzahl Anfragen beim juristischen Sekretär und beim Medienverantwortlichen hatten ebenfalls zugelegt und der SLK rundum viel Aufmerksamkeit beschert.

Im Jubiläumsjahr organisierte die Stiftung für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation zahl­reiche Aktivitäten nicht allein zum Feiern, sondern mit dem Ziel, die Kommunikationsbranche wie auch Politik, Medien und Konsumenten verstärkt für die Bedeutung der Selbstregulierung zu sensibilisieren. Dazu zählten unter anderen ein Anlass der parlamentarischen Gruppe Medien und Kommunikation (GMK) mit der ehemaligen SLK-Präsidentin Bundesrätin Doris Leuthard, Auftritte am Tag der Werbung und am Tag der Marke von Promarca, eine Ausstellung von Fällen aus der Praxis in der ADC Galerie sowie eine Tagung am Europa Institut der Universität Zürich. Am meisten Aufmerksamkeit erhielt allerdings dank grosszügigem Freespace in den Medien und vor allem auf Plakatstellen der APG die augenzwinkernde Jubiläumskampagne von Havas Zürich. Die drei Sujets dramatisierten klassische Gründe für Beschwerden bei der SLK: aggressive Werbung (ein zähnebleckendes Stück Torte), geschlechterdiskriminierende Wer­bung (eine Banane, die ihre Schale unzüchtig schürzt) und täuschende Werbung (ein Eis am Stiel, das uns eine lange Nase dreht). Eine Über­sicht über die Aktivitäten ist auf den Seiten 40-43 des Tätigkeitsberichts zu finden sowie auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Jubiläum».

Trend gebrochen

Der Trend der beiden Vorjahre, in denen die Anzahl Beschwerden rückläufig waren, ist im Jubiläumsjahr gebrochen worden. Nach zuletzt 71 Verfahren stieg die Anzahl Beschwerden 2016 auf 95 und damit um gut 30 Prozent. Daraus resultierten 80 Entscheide, die knapp zur Hälfte die jeweilige Beschwerde stützten, während 44 Prozent abgewiesen und auf knapp sieben Prozent erst gar nicht eingetreten wurde. Bei den Tatbeständen (Tätigkeitsbericht, Seite 28), liegen anteilsmässig die aggressiven Verkaufsmethoden weiter­hin in Front, machen jedoch nur noch gut einen Viertel der Beschwerden aus gegenüber gut einem Drittel im Jahr 2015. Annähernd gleich geblieben ist der Anteil Geschlechterdiskriminierungen mit 12 Prozent, knapp gefolgt vom Tatbestand «Beweislast» (Grundsatz Nr. 1.9), nach der jeder Werbetreibende die Richtigkeit seiner Werbeaussagen beweisen können muss. Mehr als verdoppelt haben sich dagegen auch in absoluten Zahlen die Beschwerden wegen vergleichender Werbung (11 statt 5). Dabei handelt es sich allesamt um sogenannten Konkurrenzbeschwerden, bei denen ein Unternehmen die Werbung eines Mit­bewerbers als unlauter erachtet.

Keine Korrelation mit gesellschaftlichen oder politischen Entwicklungen

Was die Branchen betrifft, so sind es nicht mehr Banken und Versicherungen, die am meisten Beschwer­den erhielten (7.6 % gegenüber 16.6 % 2015). Da sich die entsprechenden Beschwerden vor allem gegen zu aggressive Telefonanrufe der Krankenkassen richten, zeigt sich der gleiche Rückgang auch beim Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden». Neuer «Leader» mit knapp 12 Prozent aller Beschwerden ist die Branche «Lebensmittel + Getränke» vor «Haus + Garten» mit 9 Prozent. Dass einzelne Branchen über die Jahre starken Schwankungen ausgesetzt sind, hängt in aller Regel nicht mit gesellschaftlichen oder politischen Entwicklungen überein. Eine Ausnahme sind die «Tabakwaren + Alkoholika», die 2013 und 2014 wegen der Diskussion um das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) stark zugenommen hatten und inzwischen nur noch einzelne Beschwerden auf sich ziehen.

Das Medieninteresse ist weiter angestiegen

Erhielten der Kommunikationsbeauftragte und der juristische Sekretär im vergangenen Jahr noch knapp dreissig Medienanfragen, waren es im Jubiläumsjahr bereits 37. Das zeigt, dass das Interesse an den Fällen der Lauterkeitskommission und generell am Thema faire Werbung als Teil des Konsumentenschutzes offenbar weiter gestiegen ist. Das ist umso bemerkenswerter als nur gerade vier davon im Zu­sammenhang mit dem Jubiläum standen. Die Anfragen betrafen vor allem irreführende/täuschende und geschlechterdiskriminierende Werbung inkl. Bodyshaming (insgesamt 15).

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

22. März 2016

Steigende Komplexität der Beschwerdefälle

Laut Tätigkeitsbericht 2015 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) haben ihre drei Spruchkammern im letzten Jahr insgesamt 71 Beschwerden und 4 Rekurse behandelt. Davon gutge­heissen wurden 53.4 Prozent und damit knapp 8 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Anzahl Beschwerdeverfahren sowie die Anzahl Vorverfahren und Anfragen beim juristischen Sekretär waren wiederum rückläufig. Weiter gestiegen ist hingegen der Komplexitätsgrad der Beschwerden.

Der Trend aus dem Vorjahr, dass die Anzahl Beschwerden zurückgehen, hat sich auch im Berichtsjahr fortgesetzt. «Angesichts der gleichzeitig gestiegenen Komplexität der Beschwerden interpretieren wir den Rückgang dahingehend, dass unsere Arbeit Wirkung zeigt und Werbeauftraggeber wie Agenturen ein klareres Bewusstsein entwickelt haben, welche Werbung lauter ist und welche unlauter», erklärt Marc Schwenninger, der juristische Sekretär der SLK. «Unternehmen schätzen es, mit einer Konkurrenzbeschwerde ohne grossen Aufwand, in sehr kurzer Zeit und mit marginalen Kosten eine Beurteilung über die Werbung eines Mitbewerbers zu erhalten, die einem Gerichtsurteil sehr nahe kommt.» Entsprechend aufwendig sei es für ihn wie für die rund zwanzig ehrenamtlichen Kammermitglieder und Fachexperten geworden, die einzelnen Fälle zu prüfen und die Beschwerdebegründungen auszuarbeiten.

Konsumenten können sich besser gegen unliebsame Werbung wehren

Der Beschwerderückgang steht zudem nach wie vor im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Seit Anfang 2012 können sogenannte Individualbeschwerden (Fragen betreffend Zustellung von unerwünschten Mailings, Werbeanrufen, Werbefaxe usw.) auch beim Bundesamt für Wirtschaft (SECO) eingereicht werden. Die SLK hat zeitgleich für die Bearbeitung einer solchen Beschwerde eine Gebühr von CHF 50.– eingeführt. Das hat die Anzahl derartiger Beschwerden stark reduziert. «Kommt hinzu», so Schwenninger, «dass die Konsumenten in den vergangenen Jahren immer wirkungsvollere Mittel in die Hand erhalten haben, sich selbst gegen aufdringliche und aggressive Werbung zur Wehr zu setzen. Angefangen bei den Stopp-Werbung-Kleber über die Sterneinträge in den Telefonverzeichnissen bis zur Replay-Taste an der TV-Fernbedienung und den Adblockern im Internet.»

Weiter gesteigertes Medieninteresse

Die Bedeutung der SLK manifestiert sich auch am weiter gestiegenen Medieninteresse. Beinahe dreissig Mal wurden der Kommunikationsbeauftragte oder der juristische Sekretär kontaktiert. Der Grossteil der Anfragen basierte auf eigenen Recherchen der Medien. Dabei musste die SLK immer wieder Stellung zu grundsätzlichen Fragen nehmen. Solche Auskünfte ohne die Beurteilung von Werbesujets konnte die SLK beantworten; alle konkreten Anfragen wurden dagegen abgewiesen, da es den drei Spruchkammern vorbehalten ist, Beschwerden zu beurteilen.

Am meisten Beschwerden wegen aggressiven Verkaufsmethoden

Bei den Tatbeständen, gegen die 2015 Beschwerde eingereicht worden ist (Tätigkeitsbericht, Seite 24), liegen nach wie vor die aggressiven Verkaufsmethoden klar in Front, auch wenn sie gegenüber 2014 um 5 Prozentpunkte zurückgegangen sind. Sie machen jetzt gut einen Drittel aller Beschwerden aus, gefolgt von der Geschlechterdiskriminierung mit knapp 13 Prozent. Der Tatbestand «Tabak­waren + Alkoholika», der 2013 und 2014 stark zugenommen hat, ist um 9 Prozent auf 1.7 Prozent zurückgegangen. Offenbar stand das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) im vergangenen Jahr nicht mehr so stark im Fokus. Stark zugelegt hat dagegen der Tatbestand der Beweislast: «Jeder Werbetreibende muss die Richtigkeit seiner Werbeaussagen beweisen können» (Grundsatz Nr. 1.9 der SLK). Was die Branchen betrifft, so gingen wiederum am meisten Beschwerden gegen Werbesujets von Banken und Versicherungen (aggressive Telefonanrufe der Krankenkassen) bzw. den Versandhandel ein. Stark rückläufig waren dagegen die Beschwerden gegen Telekommunikations-Unternehmen und – analog zum Rückgang bei den Tatbeständen – gegen die Alkohol- und Tabakbranche.

Parlamentarische Initiative zur Selbstregulierung

Staatliche Gerichte stehen heute vor grossen Herausforderungen. Chronische Überlastung, langwierige Verfahren, umfangreiche Bürokratie, massive Kosten, mangelndes branchenspezifisches Wissen sowie hohe Zugangshürden für die Konsumenten ist häufig anzutreffen. Vor diesem Hintergrund hat SLK-Präsidentin Nationalrätin Christine Bulliard-Marbach in der Sommersession 2015 die parlamentarische Initiative «Selbstregulierung als Prüfkriterium in Botschaften und Erlassentwürfen» eingereicht. Sie verlangt, dass bei neuen Gesetzen, die die Wirtschaftsfreiheit einschränken, geprüft werden muss, ob eine Selbstregulierung nicht ebenso gut oder besser wäre. Christine Bulliard-Marbach sieht sich damit in Übereinstimmung mit der OECD und der Europäischen Union wie mit dem Schweizer Bundesrat. Die Haltung, wonach Selbstbestimmung und Eigenverantwortung grundsätzlich vor staatlichen Regelungen Vorrang haben sollen, setzte sich auch beim neuen Konsumkreditgesetz (KKG) durch, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Das KKG verbietet zwar aggressive Werbung, überlässt die Definition, was als aggressiv zu gelten hat, jedoch der betroffenen Branche. Gegen die Verletzung dieser Selbstregulierung kann Beschwerde bei der Lauterkeitskommission eingereicht werden. Vergleichbare Vereinbarungen hat die SLK bereits mit den Branchenorganisationen für alkoholische Getränke, Tabakprodukte und das Direktmarketing abgeschlossen.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von der Website der Lauterkeitskommission faire-werbung.ch kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

17. März 2015

Die Selbstregulierung gewinnt an Bedeutung

Der Tätigkeitsbericht 2014 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) zeigt, dass die drei Spruchkammern im vergangenen Jahr insgesamt 79 Beschwerden sowie 9 Rekurse behandelt haben. Davon haben die Kammermitglieder und Fachexperten nur knapp die Hälfte gutgeheissen. Während die Anzahl Beschwerdeverfahren wie die Anzahl Vorverfahren und Anfragen beim juristischen Sekretär rückläufig waren, hat die Bedeutung der Selbstregulierung 2014 nochmals zugenommen.

Da die Angaben über die Vor-, Beschwerde- und Einstellungsverfahren im letzten Tätigkeitsbericht erstmals getrennt ausgewiesen worden sind, lassen sich aufgrund der Zahlen 2014 noch keine klaren Tendenzen ausweisen. Auffallend ist trotzdem, dass die Anzahl Beschwerden gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen ist. Selbst wenn die 9 Rekurse addiert werden (2013 waren es nur 2), hatten die drei Kammern 12 Fälle oder mehr als zehn Prozent weniger zu beurteilen. «Diese Entwicklung ist, wenn auch noch nicht sehr aussagekräftig, erfreulich», erklärt Dr. Marc Schwenninger, der juristische Sekretär der Lauterkeitskommission. «Sie zeigt, dass unsere Arbeit offenbar wirkt und die Branche unsere Grundsätze der fairen Kommunikation verinnerlicht hat. Ich glaube allerdings nicht, dass uns deswegen die Arbeit ausgeht. Es wird immer wieder Grenzfälle geben, die zu beurteilen sind. Gerade im Bereich der Konkurrenzbeschwerden bieten wir den Firmen die Möglichkeit, ohne grossen Aufwand, in vergleichsweise sehr kurzer Zeit und mit sehr geringen Kosten eine Beurteilung zu erlangen, die einem entsprechenden Gerichtsurteil sehr nahe kommt.»

Aggressive Verkaufsmethoden, Geschlechterdiskriminierung und Tabakwaren

Was die einzelnen Tatbestände betrifft, gegen die bei der SLK 2014 Beschwerde eingereicht worden ist (Tätigkeitsbericht, Seite 22), stechen nach wie vor die aggressiven Verkaufsmethoden heraus. Sie sind gegenüber 2013 zwar leicht zurückgegangen, machen jedoch immer noch mehr als vierzig Prozent aller Beschwerden aus. An zweiter Stelle liegen leider immer noch die Fälle von Geschlechterdiskriminierung; allerdings zum Teil mit umgekehrten Vorzeichen als gewohnt. So wurde mehr als einmal der Mann als diskriminiertes Geschlecht beanstandet. Mit knapp zehn Prozent aller Fälle folgt der Tatbestand «Tabakwaren + Alkoholika». Dass die Tabakfälle 2013 und 2014 stark zugenommen haben, ist im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprozess für ein neues Tabakproduktegesetz (TabPG) zu sehen, das der Bundesrat im Mai 2014 vorgestellt hat.

Die Direktwerbung wird am häufigsten beanstandet

Betrachtet man die Tatbestände nach der jeweiligen Gesetzesgrundlage, so fällt auf, dass mehr als die Hälfte aller Beschwerden beinahe paritätisch die beiden Artikel 2 und 3 Abs. 1 lit. u UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) betrifft. Art. 2 besagt generell, dass unlauter und widerrechtlich handelt, wer ein «täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren» an den Tag legt. Art. 3 Abs. 1 lit. u betrifft dagegen konkret den Sterneintrag im Telefonbuch. Wer ihn nicht beachtet, handelt unlauter. Von allen anderen Gesetzesgrundlagen ist einzig noch Art. 3 Abs.1 lit. b «Unrichtige oder irreführende Angaben über sich selbst» mit mehr als zehn Prozent der Fälle vertreten, alle anderen deutlich weniger oft. Diese Tendenz zeigt sich auch bei den Medienkanälen, über die die beanstandeten Werbebotschaften verbreitet worden sind. Klar an der Spitze sind wie in den Jahren zuvor Telefon und Telefax mit knapp dreissig Prozent aller Klagen (- 2,3 %), gefolgt von Internet und E-Mail (20,7 %/+ 4,7 %) und der übrigen Direktwerbung (11,1 %/-4,5 %). Insgesamt ist die Direktwerbung damit Gegenstand von gut 60 Prozent aller Beschwerden. Dieser Befund spiegelt sich auch in den betroffenen Branchen. Am meisten Beschwerden gingen gegen die Werbung von Banken und Versicherungen (aggressive Telefonanrufe der Krankenkassen) bzw. den Versandhandel ein.

Die Selbstregulierung als grundlegendes Prinzip der Wirtschaft

Ein zentrales Thema der Lauterkeitskommission war neben ihrem «Kerngeschäft», Beschwerden zu beurteilen, die Förderung der Selbstregulierung als grundlegendes Prinzip der Wirtschaft. Ein Prinzip, das sowohl vom Schweizer Bundesrat als auch von EU und OECD gefördert wird im Sinne eines ADR-Verfahrens (Alternative Dispute Resolution; alternative Streitbeilegungsmethode). Als einzige aussergerichtliche Institution der Schweiz im Bereich Konsumentenrecht erfüllt die SLK die entsprechenden Bedingungen wie Unabhängigkeit, Transparenz, paritätische Zusammensetzung, kontradiktorische Verfahrensweise, Effizienz und Rechtmässigkeit. Im neuen Konsumkredit-Gesetz (KKG), das in diesem Frühjahr definitiv verabschiedet wird, wird die Selbstregulierung durch die betroffene Branche gesetzlich festgeschrieben. Die Branche soll selbst definieren, welche Werbung als aggressiv zu gelten hat und damit verboten werden soll. Die Lauterkeitskommission wird in dieser Selbstregulierung als Schiedsgericht fungieren, falls es zu Beschwerden kommt. «Mit dieser Rolle ist die SLK bestens vertraut», sagt Marc Schwenninger. «Mit der Tabakbranche und der Alkoholindustrie haben wir bereits seit 2005 bzw. 2006 entsprechende Abkommen und seit 2009 auch mit dem Schweizer Dialogmarketing Verband SDV. Bislang ohne Beanstandungen. Kommt hinzu, dass wir mit unserem niederschwelligen Beschwerdeverfahren die Gerichte entlasten. Das erspart der Wirtschaft langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren.»

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von der Website der Lauterkeitskommission faire-werbung.ch heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

18. März 2014

Hohe Akzeptanz in der Kommunikationsbranche

Wie dem eben erschienenen Tätigkeitsbericht zu entnehmen ist, hat die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) im vergangenen Jahr knapp hundert Beschwerden behandelt und dabei 82 Entscheide gefällt. In gut zwei Dritteln der Fälle hat sie den Antrag gutgeheissen. Falls das Parlament zustimmt, wird die SLK zudem für die Konsumkredit- und Leasingverbände das Schiedsgericht im Rahmen der geplanten Selbstregulierung im Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) übernehmen.

Im Tätigkeitsbericht 2013 hat die Schweizerische Lauterkeitskommission erstmals Vor-, Beschwerde- und Einstellungsverfahren getrennt ausgewiesen. Von den 98 effektiv behandelten Beschwerden wurden zwei von drei gutheissen, knapp 29 Prozent abgewiesen und auf knapp 5 Prozent wurde gar nicht eingetreten; Rekurse gingen lediglich zwei ein. «Das spricht für die hohe Akzeptanz der Lauterkeitskommission in der Kommunikationsbranche», ist Marc Schwenninger, der juristische Sekretär der SLK, überzeugt. Nach wie vor werden die allermeisten Beschwerden von Privatpersonen eingereicht. Die Anzahl Konkurrenzbeschwerden ist seit 2010 jedoch kontinuierlich auf knapp sieben Prozent gestiegen. «Das Verhältnis trügt allerdings ein wenig», erläutert Schwenninger. «Konkurrenzbeschwerden sind in aller Regel viel aufwendiger als die Klagen der Konsumenten. Wir benötigen für sie deshalb viel mehr Zeit zur Beurteilung als der tiefe Prozentsatz aussagt.»

Aggressive Verkaufsmethoden

Betrachtet man die Art der Beschwerden (Tätigkeitsbericht, Seite 22), so sticht der hohe Anteil bei den aggressiven Verkaufsmethoden ins Auge, die knapp 43 Prozent aller Tatbestände ausmachen. Das spiegelt sich auch in der Verteilung der Medienkanäle, über die die beanstandeten Werbebotschaften verbreitet worden sind. Klar an der Spitze sind Telefon und Telefax mit zusammen 32 Prozent aller Klagen, gefolgt von Internet/E-Mail und der übrigen Direktwerbung mit je halb so vielen Beschwerden. Was die Branchen betrifft, so gingen prozentual deutlich am meisten Klagen gegen Werbungen der Banken und Versicherungen ein. Die Verdoppelung der Beschwerden in nur zwei Jahren auf über 14 Prozent liegt zu einem grossen Teil an allzu aggressiven Telefonanrufen der Krankenkassen.

Schiedsrichter bei der Selbstregulierung

Als Reaktion auf die Initiative «Keine Werbung für Kleinkredite» schlug die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-NR) 2013 eine Selbstregulierung der Branche vor. Die Lauterkeitskommission wurde darin als Schiedsgericht vorgeschlagen, das über die Einhaltung zu wachen hat. «Mit dieser Rolle hat die SLK bereits grosse Erfahrung», erklärt Marc Schwenninger. «Mit der Zigarettenindustrie und der Alkoholindustrie haben wir bereits seit 2005 bzw. 2006 ein entsprechendes Abkommen und seit 2009 auch mit dem Schweizer Dialogmarketing Verband SDV. Das läuft bestens. Damit entlasten wir die Gerichte, die sich sonst mit entsprechenden Verstössen gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auseinandersetzen müssten. Das erspart der Wirtschaft langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren.»

Rechtlich bescheinigte Unabhängigkeit

Ihre Unabhängigkeit bewies die Lauterkeitskommission eindrücklich bei einer Beschwerde von PS Publicité Suisse. Der Schwesterverband von SW Schweizer Werbung machte geltend, dass Aussagen wie «La publicité tue» in einer Präventionskampagne gegen das Rauchen unrichtig, irreführend und herabsetzend seien. Diese Ansicht teilte die Erste Kammer nicht, da «die beanstandeten Aussagen eine für den Durchschnittsadressaten erkennbare Übertreibung» beinhalten würden. Unter anderem diese Unabhängigkeit macht die Lauterkeitskommission zur einzigen aussergerichtlichen Institution der Schweiz im Bereich Konsumentenrecht, die die Bedingungen eines ADR-Verfahrens (Alternative Dispute Resolution; alternative Streitbeilegungsmethoden) gemäss EU-Recht erfüllt.

Bessere Wahrnehmung auf Bundesebene

CVP-Nationalrätin Christine Bulliard-Marbach, die 2013 ihr erstes volles Amtsjahr als Präsidentin der Lauterkeitskommission absolvierte, hat sich zum Ziel gesetzt, die SLK primär im Parlament und in Kommissionen, aber auch bei anderen wichtigen Bezugsgruppen wie Unternehmen und Werbeagenturen, verstärkt ins Bewusstsein zu rücken. «Meine ersten Erfahrungen haben gezeigt, dass viele Parlamentarierinnen und Parlamentarier die SLK gar nicht kennen», erkärt Christine Bulliard-Marbach. «Mir ist es deshalb ein grosses Anliegen, die Lauterkeitskommission und ihre Tätigkeit auf Bundesebene bekannter zu machen.» In diesem Zusammenhang hat die SLK-Präsidentin im vergangenen Jahr das Gespräch mit dem Presserat und der unabhängigen Beschwerdeinstanz von Radio und Fernsehen UBI gesucht, die teilweise vergleichbare Legitimationsprobleme haben. «Der Austausch war sehr positiv», ergänzt die Nationalrätin. «Wir werden in Zukunft vermehrt Synergien zu nutzen versuchen.»

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von www.faire-werbung.ch heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

13. März 2013

Sanktion: xxxxxxxx, Schwerzenbach – Werbeflyer im Briefkasten trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 260/11
xxxxxxxx, Schwerzenbach
(Unadressierter Prospekt im Briefkasten trotz «Keine Reklame»-Schild)

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 13. März 2013,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011, eröffnet am 12. Oktober 2011, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt und sie wurde aufgefordert, den Beschwerdeführern keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am 6. Oktober 2012 erneut einen unadressierten Werbeflyer der Beschwerdegegnerin erhalten haben. Diese beruft sich darauf, dass sie als im Handelsregister eingetragener Verein nicht den Regeln und der Zuständigkeit der Lauterkeitskommission unterstehe.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, wonach die Lauterkeitskommission nicht zuständig sei, weil es sich bei ihr um einen Verein handle, werden nicht gehört. Dass die Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall klar gegeben ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im erwähnten Beschluss. Auch gemeinnützige Organisationen müssen sich an die Regeln des Lauterkeitsrechts halten, wenn sie kommerzielle Kommunikation betreiben. Das Sanktionsbegehren wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011:

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Trotz «Keine Reklame»-Schild haben die Beschwerdeführer wiederholt unadressierte Werbung von der Beschwerdegegnerin erhalten.

Diese bringt vor, dass es sich bei ihr um einen gemeinnützigen und religiösen Verein handle und die Lauterkeitskommission somit nicht zuständig sei.

Der Einwand, wonach es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen Non-Profit-Verein handle, wird nicht gehört. Die Broschüre beinhaltet eindeutig kommerzielle Angebote (entgeltliche Umzüge, Second-Hand-Shop etc.), womit es keine Rolle spielt, dass der Verein grundsätzlich als ideelle Organisation auftritt. Demnach handelt es sich bei der verteilten Broschüre um kommerzielle Kommunikation, welche den Grundsätzen der werblichen Lauterkeit zu entsprechen hat.

Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher ein «Keine Reklame»-Schild aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch ist solche Werbung unlauter, da sie als aggressive Werbemethode gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst (Art. 2 UWG). Die Beschwerde ist gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, den Beschwerdeführern inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

7. November 2012

Sanktion: xxxxxxxx, Luzern – Erneute Werbefaxe trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 188/12
xxxxxxxx, Luzern
(Unerwünschte Werbefaxe)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 7. November 2012,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012, eröffnet am 11. Juli 2012, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne des Grundsatzes 4.4 Ziff. 2 gehandelt und wurde aufgefordert, die Beschwerdegegnerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin laut Fax vom 17. September 2012 um 13:42 Uhr die Empfehlung der Zweiten Kammer nicht eingehalten. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 26. September 2012, zugestellt am 27. September 2012, zur Stellungnahme bis spätestens am 11. Oktober 2012 aufgefordert, hat dies bis heute allerdings unterlassen.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde-/Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012:

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Die Beschwerde richtet sich gegen Werbefaxe der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag und mehrmaliger Aufforderung zur Unterlassung. Es ist keine Beschwerdeantwort eingetroffen.

Werbefaxe an eine mit Stern versehene Faxnummer sowie trotz mehrmaliger expliziter Unterlassungsaufforderung sind unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.

9. März 2012

Markante Zunahme von Verfahren und Individual-Beschwerden – Tätigkeitsbericht 2011

Das Jahr 2011 wird als Rekordjahr in die Geschichte der Schweizerischen Lauterkeitskommission eingehen. Erstmals hatte das Gremium über 400 Verfahren zu behandeln. Volle drei Viertel betrafen dabei Beschwerden gegen kommerzielle Kommunikation an eine individuelle Adresse.

Seit 2005 nehmen die Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, stetig zu. Damals zählte die Statistik 234 Beschwerden, im letzten Jahr waren es nicht weniger als 441. Ob die Konsumentinnen und Konsumenten sensibler geworden sind, oder ob die Steigerung mit der grösseren Bekanntheit der Kommission zusammenhängt, lässt sich kaum eruieren. Tatsache ist, dass vor allem ein spezifischer Bereich zur Explosion der Beschwerden geführt hat: der Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden».

Bereits im Vorjahr betrafen 52,8% aller Eingaben dieses Vorgehen. Im Jahr 2011 musste eine erneute Zunahme auf 62,1% registriert werden. Mit anderen Worten: Fast zwei Drittel der Fälle, die 2011 bei der Lauterkeitskommission zu behandeln waren, betrafen den Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden».

Nicht weiter verwunderlich ist der Umstand, dass das Medium Telefon/Fax den grössten Verfahrensanteil (58.7%) unter den Kommunikationsmedien aufweist (Vorjahr: 53.9%). Markant abgenommen haben beim Prozentanteil Medien dagegen Verfahren gegen Direkt Marketing (8.4%). Die Massnahmen des Schweizerischen Direkt Marketing Verbandes SDV scheinen Früchte zu tragen.

Alle Verfahren betreffend kommerzielle Kommunikation an eine individuelle Adresse (Telefon/Fax, Direct Mail, «Stopp-Werbung-Kleber» und Spammail) machen insgesamt 74.9%, also praktisch drei Viertel aller Beschwerden aus.

Diese Entwicklung sowie die quantitative Zunahme der Beschwerden haben die SLK veranlasst, Anfang 2012 eine auf ein Jahr befristete Gebühr von CHF 50.- für diese Art Beschwerden zu erheben, soweit es sich um die Frage der Zulässigkeit der Zustellung handelt.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von www.faire-werbung.ch heruntergeladen oder in gedruckter Form beim Stiftungssekretariat unter +41 44 211 40 11 bestellt werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

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