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11. März 2019

Zahlreiche Medienanfragen zu Influencer-Werbung

Im Zentrum der Tätigkeit der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) stand im vergangenen Jahr die komplette Überarbeitung und Neustrukturierung der Grundsätze sowie des Geschäftsreglements. Ein weiterer Markstein setzte der Abgang langjähriger, verdienter Kammer­mitglieder und Experten. Während die Anzahl Beschwerdeverfahren zurückging, ist das Interesse der Medien an der Arbeit der SLK nochmals gestiegen. Knapp 50 Prozent der 63 Beschwerden wurden ab­gewiesen, ebenso sechs von sieben Rekursen. Prozentual am meisten Fälle entfielen bezüglich Tatbe­stand auf die Geschlechterdiskriminierung, bezüglich Branche auf «Freizeit, Touristik, Hotellerie + Restaurant» sowie auf den Medienkanal Internet.

Zu den neuen Grundsätzen und zum neuen Reglement hat die Lauterkeitskommission bereits informiert. Die entsprechende Medienmitteilung «Näher an die Zeit. Näher an die Praxis.» ist auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Medien» zugänglich. Die wichtigsten Neuerungen sind zusätzliche Grundsätze zu den Themen «Body Shaming», «Ad Fraud» und Konsumkreditwerbung sowie die Verdeutlichung des Trennungsgrundsatzes, der unmissverständlich postuliert, dass auch auf Instagram und Youtube oder in einem Blog eindeutig zwischen Inhalten und Werbung unterschieden werden muss.

Neue Kommissionsmitglieder und Experten

Gleich im halben Dutzend sind seit Ende 2017 verdiente Kommissions­mitglieder und Experten zurück-getreten. De­missioniert haben Alexander Brunner (Oberrichter/Stiftung für Konsumentenschutz SKS), Ueli Custer (Journalist BR/Medienberater), Peter Leutenegger (Leading Swiss Agencies), Guido Sutter (SECO), Othmar Stadelmann (Admeira) sowie Urs Wolfensberger (WEMF). Die SLK ist stolz und glücklich, dass sie diese Vakanzen mit ausgewiesenen und hoch kompetenten Fachleuten vollwertig besetzen konnte. Die neuen Köpfe, die sich unentgeltlich für faire Werbung einsetzen, gehören Catherine Purgly (Leading Swiss Agencies), Suyana Siles (SECO), Lorenzo Cicco (Admeira), Eric Pahud (Bezirksrichter/SKS), Grégoire Perrin (CallNet.ch) sowie David Schärer (Rod Kommunikation).

Die Bereitschaft, eine Beschwerde einzureichen, sinkt offenbar

Die Anzahl Beschwerdeverfahren ist 2018 von 82 im Vorjahr auf 63 zurückgegangen. Weshalb, lässt sich nicht eindeutig sagen. Der Rückgang könnte damit zusammenhängen, dass im vergangenen Jahr domi­nante Themen wie Verstösse gegen den Stopp-Werbung-Kleber, aggressives Telefonmarketing oder Tabakwerbung fehlten, die in den Vorjahren viele Beschwerden ausgelöst haben. Anderseits sind bei der SLK ungefähr gleich viele Anrufe oder E-Mails mit Beanstandungen zu Werbemassnahmen eingegangen und sogar mehr Vorverfahren eröffnet worden als im Vorjahr. Deutlich gesunken ist offenbar die Bereit­schaft, das Beschwerdeformular auszufüllen und einzusenden.

Zwei von fünf Beschwerden betrafen das Internet

Das Internet ist der Medienkanal, der mit 40 Prozent die meisten Beschwerden provoziert hat; doppelt soviele wie das Direct Marketing und alle anderen Medien, auf die mit Ausnahme der Printwerbung (12 Prozent) jeweils weniger als zehn Prozent der Beschwerden entfielen. Ebenso klar war die Verteilung bei den Tatbeständen. Geschlechterdiskriminierung war in knapp 37 Prozent der Fälle Grund für die Beschwerden. In Bezug auf die Gesetzesgrundlage betraf der häufigste Beschwerdegrund mit annähernd 43 Prozent Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Demnach handelt unlauter, wer «über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Ge­schäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende  Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt;…»

40 Prozent der Beschwerden wurden gutgeheissen

Aus Sicht der betroffenen Branchen standen mit knapp 13 Prozent am meisten Beschwerden im Zusam­men­hang mit der Werbung im Bereich «Freizeit, Touristik, Hotel + Restaurant», dicht gefolgt von «Lebens­mittel, Getränke» mit knapp 12 Prozent sowie «Haus, Garten» und «Dienstleistungen, Administration» mit jeweils rund 10 Prozent der Fälle. Knapp eine von zehn Beschwerden war eine sogenannte Konkurrenz­beschwerde eines Unternehmens gegen einen Mitbewerber. Die drei Kammern haben dabei in 40 Prozent der Fälle die Beschwerde gutgeheissen, knapp 50 Prozent abgelehnt und sind auf gut 10 Prozent gar nicht erst eingetreten.

Der Tätigkeitsbericht kann von der Website der SLK – faire-werbung.ch – kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter

14. Januar 2019

14.11.2018, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 155/18 (Keine Irreführung – Bewerbung von Verkaufskanälen für Billette und Tageskarten)
  • Nr. 159/18 (Nichteintreten – Werbeschreiben zur einseitigen Anpassung eines Vertragsverhältnisses)
  • Nr. 161/18 (Direktmarketing – Werbeschreiben zu Gefahren der NFC-Funktion von Bankkarten)
  • Nr. 162/18 (Irreführung – Akquisition von Inseraten im «xxxxxxxx Unterland Anzeiger»)
  • Nr. 164/18 (Geschlechterdiskriminierung – Werbeplakate «Das checkt jede…»)
  • Nr. 148/18 (Nichteintreten – Autobeschriftung «Heute schon navigiert»)
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14. Januar 2019

14.11.2018, Plenum, Hängige Verfahren/Rekurse

Hängige Verfahren

  • N° 147/18 (Publicité destinée aux enfants – Bons cadeaux pour bonnes notes à l’école)

Rekurse

  • Nr. 115/18 (Gemeinnützige Propaganda – Kampagne gegen Gewalt an Frauen in Indien)
  • Nr. 131/18 (Geschlechterdiskriminierung – Werbeplakate zu App «Das checkt jede…» )
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31. Oktober 2018

Trotz Zweifel abgewiesen

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hatte in ihrer Sitzung vom 12. September 2018 zehn Beschwerden zu beurteilen. Davon hiess sie nur gerade eine gut, während sie sieben abgewiesen hat, auf eine Beschwerde gar nicht eingetreten ist und eine grundsätz­liche Frage ans Plenum überwiesen hat.

Eine ausländische Touristin beschwerte sich bei der Lauterkeitskommission über irreführende Fahr­plan­angaben eines Schweizer Transportunternehmens. Ihrer Meinung nach haben zum einen detaillierte An­gaben zu einem Busanschluss gefehlt, zum andern sei nicht genügend klar ersichtlich gewesen, ob der Swiss Travel Pass für die Busreise gültig gewesen sei und es wegen eines Grenzübertritts hätte zu Pro­blemen mit Reisedokumenten kommen können. Die SLK lehnte die Beschwerde ab, da kommerzielle Kommunikation nicht abschliessend jedes Detail eines beworbenen Produktes erläutern muss. Gerade bei der Bewerbung von Bahn- und Busreisen ist dem Durchschnittsadressaten nach Ansicht der SLK klar, dass die konkreten Verbindungen und die entsprechenden Tarife im Einzelfall abgeklärt werden müssen.

Bodenlust + Wandgenuss

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission musste am 12. September gleich fünf Beschwerden im Zusammenhang mit dem Grundsatz 3.11 «Geschlechterdiskriminierende Werbung» behandeln. Davon hiess die SLK eine gut, erkannte eine zweite als Grenzfall und lehnt drei ab. Gutgeheissen wurde die Beschwerde gegen zwei Fachgeschäfte für Wand- und Bodenbeläge, die ihre Dienstleistungen mit einer Frau bewarben, die sich lasziv auf einem Parkettboden zu räkeln scheint, und dem Claim «Bodenlust + Wandgenuss – … Sie werden ihn lieben». Nach Ansicht der SLK hatte die Frau eine rein dekorative Funk-tion und keinerlei Sachzusammenhang mit dem beworbenen Produkt.

Grenzfall

Weniger eindeutig war der Entscheid im Bezug auf den Verkaufsfolder eines Pharmaunternehmens für eine Osteoporose-Therapie. Auf der oberen Hälfte des Folders in Schwarz-Weiss ist ein geschlossener Mund zu sehen und der Spruch «Tu mâches encore …?»; auf der unteren Hälfte in Farbe dagegen eine Tablette auf einer herausgestreckten Zunge und der textlichen Ergänzung «… ou tu avales déjà?» Obwohl die Erste Kammer die sexuelle Konnotation nicht verneinen konnte, reichte das ihrer Ansicht nach nicht, um die Beschwerde gutzuheissen. Ausschlaggebend war bei dieser Ansicht, dass das beworbene Produkt als Allein­stel­lungsmerkmal zu vergleichbaren Wirkstoffen tatsächlich geschluckt wird und sich die Wer­­bung nicht an das breite Publikum wandte, sondern ausschliesslich an Fachleute. Aufgrund dieser Ge­samt­sicht wies die SLK die Beschwerde zwar ab, erwähnte in ihrem Entscheid jedoch, dass es sich um einen Grenzfall handele.

Abgelehnt wurden die Beschwerden gegen die Bewerbung von Grillspezialitäten mit der Aussage «Lorsque les hommes portent du rose», gegen ein Sujet zur diesjährigen Fussball-WM mit dem Claim «Back deinen Mann glücklich – auch wenn er eine zweite Liebe hat.» sowie gegen einen Werbespot eines Gross­händ­lers, in dem ein Mann hingebungsvoll ein Stück Fleisch massiert.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

31. Oktober 2018

12.9.2018, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 122/18 (Beweislast – Werbeaussagen zu Spezialisten und Experten für Implantologie)

Verfahren

  • Nr. 144/18 (Keine Irreführung – Bewerbung einer Bahnreise)
  • N° 133/18 (Non-entrée en matière – Publicité pour une imprimante)
  • N° 138/18 (Pas de sexisme – Spot publicitaire «Viande»)
  • N° 139/18 (Pas de sexisme – Affiche «Lorsque les hommes portent du rose»)
  • N° 141/18 (Pas de sexisme – Publicité pour un comprimé «Tu mâches encore…? …ou tu avales déjà»)
  • Nr. 153/18 (Keine Diskriminierung – «Back deinen Mann glücklich – auch wenn er eine zweite Liebe hat»)
  • Nr. 154/18 (Sexismus – Plakat «Bodenlust + Wandgenuss»)
  • N° 149/18 (Marketing direct – Distribution d’un journal malgré l’autocollant «pas de journeax gratuits, svp»)
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11. September 2018

Tierisch viel zu tun

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hatte in ihrer Sitzung vom 20. Juni 2018 im wahrsten Sinne des Wortes tierisch viel zu tun. In drei Fällen waren Hühner, Kühe und Hunde die Protagonisten, in einem weiteren ein «scharfes Häsli».

In den drei Fällen, in denen das Tierwohl zur Diskussion stand, hiess die SLK lediglich die Beschwerde gegen die Bewerbung eines Hunde-Zahnpflegesticks vollständig gut. Die beiden Beschwerden, die sich gegen werberische Darstellungen der Schweizer Geflügel- und Kuhhaltung richteten, hiess die SLK da­gegen nur in einem Teilbereich gut:

Hühner: Im Fall der Bewerbung der Hühnerhaltung mit dem Claim «Logenplätze für unser Geflügel» war die Lauterkeitskommission der Ansicht, dass sich der Durchschnittsadressat bewusst sei, dass auch in der Schweiz nicht alle Hühner in einem lauschigen Holzstall aufwachsen würden. Umso mehr als die beschriebenen Umstände den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die weit strenger sind als im Ausland. Von daher beanstandete sie lediglich die Aussage «Ausserdem hat das Geflügel in BTS-Ställen tagsüber stets Zugang zu einem Wintergarten», während sie die Aussagen «94.1 % BTS» und «Erhöhte Schlafplätze» als lauter erachtete.

Kühe: Gar nichts auszusetzen hatte die SLK an der Aussage «90 % der Schweizer Bauernbetriebe be­wirtschaften ihre Fläche nach dem ÖLN, dem Leistungsnachweis für eine umweltgerechte und nach­haltige Landwirtschaft. Das beschert Lovely und ihren Freundinnen ein gutes Leben.» Die SLK war der Meinung, dass der Durchschnittsadressat dies dahingehend interpretiere, dass das Schweizer Tierschutzgesetz eingehalten werde, das im Vergleich zum Ausland viel strenger ist. Was ein «gutes Leben» sei, könne zudem nicht objektiv gemessen werden, sondern sei eine subjektive Wahrnehmung.

Hunde: Rundum gutgeheissen hat die Dritte Kammer dagegen die Beschwerde gegen die Bewerbung eines Hunde-Zahnpflegesticks. Als unlauter taxierte sie zum einen die Aussage «C’est pourquoi les vétérinaires recommandent le plus souvent, lorsqu’il s’agit de friandises de soins dentaires, …………»; zum anderen den Claim «Le no 1 pour les soins des dents canines!».

Dass es sich bei den Tierärzten, die den Stick empfahlen, um Deutsche Tierärzte handelt, erfuhr der geneigte Hundhalter nur, wenn er den kleingedruckten Hinweis am Rande des Werbesujets entdeckte. Das war gleich in mehreren Belangen unlauter:

  • Die Werbung erweckte den täuschenden Eindruck, es handle sich um Schweizer Tierärzte

  • Es reicht nicht aus, eine unrichtige Aussage mit einem Sternchenhinweis zu berichtigen

  • Im vorliegenden Fall fehlte sogar das Sternchen im Text

  • Die Studie mit den Tierärzten war bereits vier Jahre alt und deshalb für den heutigen Markt nicht mehr genug aussagekräftig

Ebenfalls unlauter war der Claim «Le no 1 pour les soins des dents canines!». Die Durchschnitts­ad­dres­saten – Hundehalter mit Wohnsitz in der Schweiz ­– verstehen diese Werbeaussage nach Ansicht der SLK als Alleinstellungs­behauptung im Sinne einer quantitativen Marktführerschaft in der Schweiz. Ohne Sternhinweis und aufgrund der Auf­machung, die offensichtlich ausschliesslich auf den hiesigen Markt abzielte, war nicht erkennbar, dass sich diese Behauptung auf eine ausländische Umfrage bezog.

«Scharfes Häsli»: Keine Diskussionen löste die Beschwerde gegen den Radiospot mit der Aussage «Wetsch, das dini Alt dihei mal wieder äs scharfs Häsli wird» aus. Obwohl der Beschwerdegegner argumentierte, der Spot hätte frech und witzig sein sollen, sei vorgängig juristisch geprüft und von keiner Radiostation abgelehnt worden, erachtete die Dritte Kammer den Radiospot als respektlos, diskriminierend und entwürdigend. Umso mehr als die Aussage mit einem Peitschenknall untermalt wurde, der auf Gewaltpraktiken und Dominanzgehabe anspielt.

Vom Spargelangebot bis zur Ticket-App

Weitere Beschwerden betrafen die Bewerbung eines Spargelangebots, unlautere Aktionspreis-Angebote eines Webshops, die Lancierung einer neuen Ticket-App sowie die Missachtung einerseits eines Stopp-Werbe-Klebers, anderseits eines Sterneintrags. Gegen den Entscheid bezüglich Ticket-App hat eine der beiden Parteien Rekurs eingelegt; definitiv wird darüber das Plenum der drei Kammern am 14. November 2018 befinden.

Neun Entscheide, je ein Rekurs, eine Beweisfrist und eine Sanktion

Von insgesamt zwölf Beschwerden, die sie an ihrer Sitzung vom 20. Juni 2018 zu beurteilen hatte, hiess die Dritte Kammer sieben gut, davon jedoch eine nur teilweise, und wies zwei ab. Darüber hinaus hatte ein Entscheid einen Rekurs zur Folge, während dem Beschwerdegegner in einem weiteren Fall eine Frist von zwanzig Tagen eingeräumt wurde, um Belege für seine Sachbehauptungen beizubringen. Dem ein­zi­gen Sanktionsbegehren wurde nicht stattgegeben, da der Beschwerdegegner glaubhaft versicherte, dass es sich um ein Missverständnis handelte und er künftig auf die fraglichen Aussagen verzichten werde.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

4. September 2018

20.6.2018, Dritte Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 113/18 (Irreführung – Werbeaussagen zu Geflügelhaltung)
  • Nr. 120/18 (Keine Irreführung – Werbeaussagen zu Milchwirtschaft)
  • N° 125/18 (Pas de tromperie – Annonce publicitaire pour des asperges)
  • N° 128/18 (Tromperie – Assertions publicitaires pour friandises de soins de dents canines)
  • Nr. 134/18 (Preisbekanntgabe – Werbung mit Rabatten)
  • Nr. 124/18 (Sexismus – Radio-Spot «Heissi Dessous im xxxxxxxx»)
  • Nr. 131/18 (Geschlechterdiskriminierung – Werbeplakate zu App «Das checkt jede…»)
  • Nr. 121/18 und Nr. 130/18 (Spam – Unerwünschte Werbung trotz Sterneintrag und Abmahnung – Angebot für Personalvermittlung)
  • Nr. 129/18 (Direktmarketing – Werbesendungen «an alle Hausbewohner/innen im Glasfaserausbaugebiet […]» trotz Unterlassungsaufforderung)

Sanktionen

  • Nr. 179/17 (Direktmarketing – Unerwünschte, unadressierte Sendungen im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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27. Juni 2018

Erste Beschwerde zu Native Advertising

Am 25. April 2018 tagte neben der Zweiten Kammer auch das Plenum der Schwei­ze­rischen Lauterkeitskommission (SLK), in dem sich alle drei Kammern zweimal pro Jahr treffen. In den beiden Sitzungen wurden neun Beschwerden und fünf Rekurse behandelt. Erwähnenswert: einer­seits beurteilte die SLK erstmals einen Fall von Native Advertising, ander­seits hiess sie seit Langem wieder einmal einen Rekurs gut.

Die Zweite Kammer hatte an ihrer Sitzung vom 25. April 2018 neun Beschwerden zu beurteilen. Davon hiess sie drei gut, wies vier ab und verlangte in einem Fall Beweise für die fraglichen Werbeaussagen; gegen einen der Entscheide wurde Rekurs eingereicht. Erstmals hatte die Lauterkeits­kommission dabei eine Beschwerde wegen ungenügender Kennzeichnung einer Native Advertising zu beurteilen.

Ungenügende Trennung von Inhalt und Werbung

Ein Medienunternehmen aus der Westschweiz hatte auf seiner Website einen Videobeitrag über angeblich bedenkliche Inhaltsstoffe in traditionellen Kosmetikprodukten aufgeschaltet. Dieser war zwar über dem kurzen Einleitungstext mit dem Hinweis «Sponsorisé» gekennzeichnet; im Video selbst war dagegen kein entsprechender Hinweis zu finden. Mehr noch war der Begriff selbst irreführend, da es sich keineswegs um einen redaktionellen Beitrag handelte, der von einem Sponsor finanziert worden ist, sondern um die kommerzielle Kommunikation eines Naturkosmetikherstellers, die den Anschein eines redaktionellen Bei­trags erwecken wollte. Damit verstiess der Beitrag eindeutig gegen den Trennungsgrundsatz Nr. 3.12 Ziff. 1 der Lau­terkeitskommission, der eine klare Abgrenzung von Inhalt und Werbung verlangt.

Kommt hinzu, dass der Beitrag selbst unlauter war, da er eine ganze Produktegruppe als schädlich für die Gesundheit und die Umwelt denunzierte. Damit verstiess er gegen Art. 3 Abs.1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Demgemäss handelt unlauter, wer «sich, seine Waren, (…) in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender (…) Weise mit anderen (…) vergleicht».

Günstigere Preise bei Direktbuchung unterschlagen

«… zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst.» Damit bewarb eine Suchmaschine für Ho­tels in einem TV-Spot ihre Dienst­leistungen. Das stiess einem Hotelier sauer auf. Er beschwerte sich bei der SLK, weil in vielen Fällen die gegenüber den einschlägigen Buchungsplattformen oftmals günstigeren Preise bei einer Direktbuchung auf einer Hotel-Website unterschlage würden. Die Zweite Kammer hiess die Beschwerde gut, da der Durchschnittskonsument die Aussage «…zeigt den Preis für das Hotel, wenn du direkt dort buchst» dahingehend versteht, dass bei jedem Hotelvergleich der Preis für die Direkt­buchung mit­berück­sich­tigt wird.

Rekurs gutgeheissen

In der Plenumssitzung hatten die versammelten drei Kammern fünf Rekurse zu beurteilen. Davon wurde einer gutgeheissen und drei abgewiesen, während ein Verfahren definitiv eingestellt worden ist. Erstmals seit vielen Jahren wurde wieder einmal einem Rekurs stattgegeben. Grund dafür war, dass die erst­beraten­de Kammer nach Ansicht des Plenums zu wenig beachtet hatte, dass die eigentliche Zielgruppe der Werbung nicht der Endkonsument war, sondern der Fachhandel. Vor diesem Hintergrund war die Spezifizierung des allgemeinen Begriffs «Originalersatzteil – im Sinne der KFZ-Bekanntmachung bzw. der GVO» genügend klar. Dem Antrag des Re­kur­renten, zur Klärung des Sachverhalts ein Gutachten bei der Wett­bewerbskommission einzuholen, konnte die SLK mangels Zuständigkeit dagegen nicht statt­geben.

In einem weiteren Fall stellte die Lauterkeitskommission das Verfahren ein. Sie behaftete jedoch den Beschwerdegegner darauf, künftig auf die Aussage, Schweizer Kühe hätten «Familienanschluss», zu verzichten. Klar wurde in der Rekursberatung allerdings auch, dass die erstberatende Kammer wohl inhaltlich zu einem anderen Entscheid gekommen wäre, wenn ihr nicht nur das strittige Sujet vorgelegt worden wäre, sondern die gesamte Kampagne. Denn nach Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK ist eine Werbung auch nach der Grundaussage einer Gesamtkampagne zu beurteilen.

Die detaillierten Begründungen zu sämtlichen Entscheiden finden Sie wie immer auf der Website faire-werbung.ch im Bereich «Entscheide».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

20. Juni 2018

25.4.2018, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • N° 106/18 (Distinction de la communication commerciale – Video sponsorisée
    «Que contiennent les cosmétiques»)
  • Plainte des concurrents N° 117/18 (Publicité comparative – Plateformes de comparaison)
  • Plainte des concurrents N° 118/18 (Publicité comparative – Portail de comparaison)
  • Nr. 107/18 (Irreführung – Werbespot für Hotelpreis-Vergleichsportal)
  • Nr. 108/18 (Preisbekanntgabe – Rabatt von 10%)
  • Nr. 114/18 (Sexismus – Radiowerbung für Parkett)
  • Nr. 115/18 (Gemeinnützige Propaganda – Kampagne gegen Gewalt an Frauen in Indien)
  • N° 109/18 (Marketing direct – Courriers publicitaires non sollicités réçus malgré
    des demandes du retrait des fichiers)
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30. Mai 2018

25.4.2018, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 163/17 (Keine Irreführung – Bezeichnung «Originalersatzteile»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 172/17 (Telekommunikation – Das Netz «auf Glasfaser ausgebaut»)
  • Nr. 157/17 (Irreführung – Bewerbung des «Blockbuster Pakets» von xxxxxxxx)
  • Nr. 160/17 (Keine Irreführung – Glückliche Kühe dank Familienanschluss)
  • N° 169/17 (Pas de tromperie – Action promotionelle pour «xxxxxxxx – Six haut-parleurs»)
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