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22. März 2016

Steigende Komplexität der Beschwerdefälle

Laut Tätigkeitsbericht 2015 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) haben ihre drei Spruchkammern im letzten Jahr insgesamt 71 Beschwerden und 4 Rekurse behandelt. Davon gutge­heissen wurden 53.4 Prozent und damit knapp 8 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Anzahl Beschwerdeverfahren sowie die Anzahl Vorverfahren und Anfragen beim juristischen Sekretär waren wiederum rückläufig. Weiter gestiegen ist hingegen der Komplexitätsgrad der Beschwerden.

Der Trend aus dem Vorjahr, dass die Anzahl Beschwerden zurückgehen, hat sich auch im Berichtsjahr fortgesetzt. «Angesichts der gleichzeitig gestiegenen Komplexität der Beschwerden interpretieren wir den Rückgang dahingehend, dass unsere Arbeit Wirkung zeigt und Werbeauftraggeber wie Agenturen ein klareres Bewusstsein entwickelt haben, welche Werbung lauter ist und welche unlauter», erklärt Marc Schwenninger, der juristische Sekretär der SLK. «Unternehmen schätzen es, mit einer Konkurrenzbeschwerde ohne grossen Aufwand, in sehr kurzer Zeit und mit marginalen Kosten eine Beurteilung über die Werbung eines Mitbewerbers zu erhalten, die einem Gerichtsurteil sehr nahe kommt.» Entsprechend aufwendig sei es für ihn wie für die rund zwanzig ehrenamtlichen Kammermitglieder und Fachexperten geworden, die einzelnen Fälle zu prüfen und die Beschwerdebegründungen auszuarbeiten.

Konsumenten können sich besser gegen unliebsame Werbung wehren

Der Beschwerderückgang steht zudem nach wie vor im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Seit Anfang 2012 können sogenannte Individualbeschwerden (Fragen betreffend Zustellung von unerwünschten Mailings, Werbeanrufen, Werbefaxe usw.) auch beim Bundesamt für Wirtschaft (SECO) eingereicht werden. Die SLK hat zeitgleich für die Bearbeitung einer solchen Beschwerde eine Gebühr von CHF 50.– eingeführt. Das hat die Anzahl derartiger Beschwerden stark reduziert. «Kommt hinzu», so Schwenninger, «dass die Konsumenten in den vergangenen Jahren immer wirkungsvollere Mittel in die Hand erhalten haben, sich selbst gegen aufdringliche und aggressive Werbung zur Wehr zu setzen. Angefangen bei den Stopp-Werbung-Kleber über die Sterneinträge in den Telefonverzeichnissen bis zur Replay-Taste an der TV-Fernbedienung und den Adblockern im Internet.»

Weiter gesteigertes Medieninteresse

Die Bedeutung der SLK manifestiert sich auch am weiter gestiegenen Medieninteresse. Beinahe dreissig Mal wurden der Kommunikationsbeauftragte oder der juristische Sekretär kontaktiert. Der Grossteil der Anfragen basierte auf eigenen Recherchen der Medien. Dabei musste die SLK immer wieder Stellung zu grundsätzlichen Fragen nehmen. Solche Auskünfte ohne die Beurteilung von Werbesujets konnte die SLK beantworten; alle konkreten Anfragen wurden dagegen abgewiesen, da es den drei Spruchkammern vorbehalten ist, Beschwerden zu beurteilen.

Am meisten Beschwerden wegen aggressiven Verkaufsmethoden

Bei den Tatbeständen, gegen die 2015 Beschwerde eingereicht worden ist (Tätigkeitsbericht, Seite 24), liegen nach wie vor die aggressiven Verkaufsmethoden klar in Front, auch wenn sie gegenüber 2014 um 5 Prozentpunkte zurückgegangen sind. Sie machen jetzt gut einen Drittel aller Beschwerden aus, gefolgt von der Geschlechterdiskriminierung mit knapp 13 Prozent. Der Tatbestand «Tabak­waren + Alkoholika», der 2013 und 2014 stark zugenommen hat, ist um 9 Prozent auf 1.7 Prozent zurückgegangen. Offenbar stand das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) im vergangenen Jahr nicht mehr so stark im Fokus. Stark zugelegt hat dagegen der Tatbestand der Beweislast: «Jeder Werbetreibende muss die Richtigkeit seiner Werbeaussagen beweisen können» (Grundsatz Nr. 1.9 der SLK). Was die Branchen betrifft, so gingen wiederum am meisten Beschwerden gegen Werbesujets von Banken und Versicherungen (aggressive Telefonanrufe der Krankenkassen) bzw. den Versandhandel ein. Stark rückläufig waren dagegen die Beschwerden gegen Telekommunikations-Unternehmen und – analog zum Rückgang bei den Tatbeständen – gegen die Alkohol- und Tabakbranche.

Parlamentarische Initiative zur Selbstregulierung

Staatliche Gerichte stehen heute vor grossen Herausforderungen. Chronische Überlastung, langwierige Verfahren, umfangreiche Bürokratie, massive Kosten, mangelndes branchenspezifisches Wissen sowie hohe Zugangshürden für die Konsumenten ist häufig anzutreffen. Vor diesem Hintergrund hat SLK-Präsidentin Nationalrätin Christine Bulliard-Marbach in der Sommersession 2015 die parlamentarische Initiative «Selbstregulierung als Prüfkriterium in Botschaften und Erlassentwürfen» eingereicht. Sie verlangt, dass bei neuen Gesetzen, die die Wirtschaftsfreiheit einschränken, geprüft werden muss, ob eine Selbstregulierung nicht ebenso gut oder besser wäre. Christine Bulliard-Marbach sieht sich damit in Übereinstimmung mit der OECD und der Europäischen Union wie mit dem Schweizer Bundesrat. Die Haltung, wonach Selbstbestimmung und Eigenverantwortung grundsätzlich vor staatlichen Regelungen Vorrang haben sollen, setzte sich auch beim neuen Konsumkreditgesetz (KKG) durch, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Das KKG verbietet zwar aggressive Werbung, überlässt die Definition, was als aggressiv zu gelten hat, jedoch der betroffenen Branche. Gegen die Verletzung dieser Selbstregulierung kann Beschwerde bei der Lauterkeitskommission eingereicht werden. Vergleichbare Vereinbarungen hat die SLK bereits mit den Branchenorganisationen für alkoholische Getränke, Tabakprodukte und das Direktmarketing abgeschlossen.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von der Website der Lauterkeitskommission faire-werbung.ch kostenlos heruntergeladen oder in gedruckter Form beim SLK-Sekretariat bestellt werden: 044 211 79 22, info@lauterkeit.ch.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

26. Januar 2016

11.11.2015, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • N° 136/15 (Pas de tromperie – Campagne «poule à deux fins»)
PDF
26. Januar 2016

11.11.2015, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 194/15 (Sexismus – Werbebanner für Erotik-Etablissement in Eishalle)
  • N° 195/15 (Sexisme – Annonce pour cheminées et poêles)
PDF
17. November 2015

Tour d’Horizon

Das Spektrum der Beschwerden, das die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) an ihrer Sitzung im September zu behandeln hatte, glich einer Tour d’Horizon durch Branchen, Kommunikationskanäle und Tatbestände.

Apfeldrink, Autoscheibenreparatur, Bier, Escort-Service, Fitness-Center, Gewinnspiel, Kreditkarten, Kücheneinrichtungen, Online-Handel, Schlankheitsmittel, Taxi und Telekommunikation. Fernsehen, Flyer, Internet, Kunden­magazin, Mobile, Plakat, Pro­spekt, Wurfsendung und Zeitschrift. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Grundsätze der Lauterkeitskommission und Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Die Erste Kammer der SLK sah sich an ihrer Sitzung vom 16. September den vielfältigsten Anforderungen gegenüber, die zu einer eigentlichen Tour d’Horizon durch die Schweizer Wirtschafts- und Medienbranche wurden.

Die Beschwerden in Stichworten

Gutgeheissen

  • Konkurrenzbeschwerde in der Telekombranche: «4G für alle ohne Aufpreis – exklusiv bei …» ist eine unlautere Alleinstellungsbehauptung, die irreführend ist, da auch die Angebote der Konkurrenz diese Bedingung erfüllen. (Art. 3, Abs. 1 lit. e UWG)

  • SMS-Gewinnspiel: Das Gewinnspiel verstiess gegen das UWG und gegen die PBV, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die Teilnahmebedingungen informiert worden ist und vom Spiel nur durch ein kostenpflichtiges SMS zurücktreten konnte. (Art. 3, Abs. 1 lit. o UWG und Art. 11b, Abs. 1 PBV)

  • Apfeldrink: Wer sein Getränk als «vorzüglichen alkoholischen Apfel-Drink» rühmt, obwohl bloss 7% Apfelsaft drin ist und der Fruchtwein aus 33% Kiwisaft besteht, argumentiert irreführend. Der Durchschnittskonsument darf erwarten, dass solch ein Drink primär aus Apfelsaft besteht. (Art. 3, Abs. 1 lit. b UWG)

  • Kücheneinrichtungen: Obwohl völlig unklar war, welche Küche mit welchen Geräten zum beworbenen Preis erhältlich war, war der Anbieter (Beschwerdegegner) der Ansicht, sein Verstoss sei «in einem die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitenden Bereich anzusiedeln». Die Erste Kammer war anderer Meinung und vermisste auch einen eindeutigen Hinweis auf den Absender auf dem Prospekt. (Art. 3, Abs. 1 lit. b UWG, Art. 14, Abs. 1 PBV und Art. 326ter StGB)

  • Geschlechterdiskriminierung: Sowohl die Werbung eines Autoscheibenreparatur-Services mit fünf nur mit einem Tanga bekleideten Frauen am Strand als auch diejenige eines Fitnessstudios mit der Nahaufnahme einer Frau mit einer Banane im Mund und den Claims «Dieses Angebot wird Sie wegblasen!» sowie «Zögern Sie nicht länger Ihren Höhepunkt hinaus …» verstiessen ganz offensichtlich gegen das Lauterkeitsgebot. (Grundsatz Nr. 3.11 SLK)

  • Online-Shop: Das Angebot mit einem Rabatt von 43% und gleichzeitig einem rabattierten Preis «ab CHF 19.90» entsprach weder den Vorgaben eines fairen Konkurrenzvergleichs noch eines lauteren Selbstvergleichs. (Art. 16 PBV)

Abgewiesen

Von zwölf Beschwerden wurde nur gerade ein Viertel abgewiesen. Dabei ging es um die Bezeichnung eines «Lozärner Biers» als regionales Produkt, obwohl es in Bern hergestellt wird; das Angebot einer «kostenlosen» MasterCard, obwohl für den Postversand Gebühren erhoben werden, sowie ein Plakat eines Escort-Services mit einer spärlich bekleideten Frau und dem Claim «Escort auf dem Trottoir? Nein danke!».

Sämtliche Fälle, die am 16. September 2015 von der Ersten Kammer der SLK behandelt worden sind, können Sie wie immer unter «Entscheide» im Detail nachlesen; die Namen aller Kommissions- und Kammermitglieder sowie der Fachexpertinnen und -experten finden Sie unter der Rubrik «Über uns».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

4. November 2015

16.9.2015, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 126/15 (Telekommunikation – Alleinstellungsbehauptung)
  • N° 276/12 (Indication des prix/jeux-concours – SMS non sollicité)
  • Nr. 163/15 (Irreführung – Werbeaussagen zu einem alkoholischen Apfel Drink)

Verfahren

  • Nr. 164/15 (Preisbekanntgabe – Fehlende Spezifizierung in Küchen-Prospekt)
  • Nr. 161/15 (Produktbezeichnung – Werbung für Regionalbier)
  • Nr. 179/15 (Preisbekanntgabe – Kostenlose Kreditkarte)
  • N. 180/15, 181/15 et al. (Nessun inganno – La campagna «vacchi madri»)
  • Nr. 174/15 (Preisbekanntgabe – Versprechen von 43% Reduktion auf Rabatt-Plattform)
  • N. 166/15 (Sessismo – Poster «Escort sui marciapiedi? No grazie!» per una pagina web)
  • N° 189/15 (Séxisme – Dépliant publicitaire «L’été s’annonce chaud»)
  • Nr. 190/15, 192/15 (Sexismus – Flyer «Dieses Angebot wird Sie wegblasen»)

Sanktionen

  • Nr. 104/15 (Irreführung/Beweispflicht – Anpreisung und Testimonials zu Schlankheitsmittel)
  • Nr. 209/13 (Direktmarketing – Werbeflyer im Briefkasten trotz 2 Hinweisen, dass Werbung unerwünscht ist)
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9. September 2015

1.7.2015, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 230/14 (Jeux-concours – Offre d’abonnement en version numérique avec tablette en cadeau (réservée aux 150 premières commandes))

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 149/15 (Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
  • Nr. 153/15 (Keine Nachahmung – Verwendung einer Bildsprache («Handgestik»))
  • Nr. 145/15 (Preisbekanntgabe – Angabe Biogas-Treibstoff auf Preistafel)
  • Nr. 130/15 (Erkennbare Übertreibung – Testimonien und Aussagen zu «Schlank Jeans»)
  • Nr. 152/15 (Beweispflicht – Aussagen und Testimonien zu Buchbewerbung)
  • Nr. 140/15 (Telefonmarketing – Unerwünschte Werbeanrufe trotz Sterneintrag und mehrfacher Abmahnung)
  • Nr. 159/15 (Direktmarketing – Unerwünschte Faxwerbung trotz Sterneintrag)
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30. Juni 2015

Rekurse nur im Falle von Willkür

Der 6. Mai 2015 war einer der beiden regelmässigen Termine der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), an denen neben einer Kammersitzung zusätzlich die Plenumssitzung der Mitglieder aller drei Kammern sowie diejenige des Geschäftsprüfungsausschusses (GPA) stattfanden. Zu beurteilen waren drei Rekurse und vier neue Beschwerden.

Im vergangenen Jahr hatte die Lauterkeitskommission neben 79 Beschwerden 9 Rekurse zu beurteilen, die gegen einen Entscheid einer Kammer eingereicht worden waren. Diese Rekurse werden in einer der beiden Plenumssitzungen pro Jahr behandelt, in denen die Mitglieder aller drei Kammern gemeinsam tagen, um einen möglichst ausgewogenen Entscheid zu gewährleisten. An der Plenumssitzung vom 6. Mai wurden zwei Rekurse behandelt: Der erste betraf die Werbung eines Matratzenherstellers, der unter dem Claim «Schlafen kann wie eine wunderbare Reise sein» die Silhouette einer liegenden nackten Frau zeigte. Im zweiten Fall beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass ein Kontaktformular anstelle einer E-Mail-Adresse auf einer Website nicht genüge. In der Lehre ist in der Tat umstritten, ob ein solches Formular die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG erfüllt. Die SLK gibt allerdings Rekursen nur statt, wenn der Entscheid der Kammer, die den Fall zuvor behandelt hat, willkürlich war, nicht aber zum Zweck der Wiedererwägung. Aus diesem Grund wurden beide Rekurse abgewiesen.

Rekurse an den Geschäftsprüfungsausschuss

Ein anderer Fall sind die Rekurse gegen Entscheide des juristischen Sekretärs, eine Beschwerde nicht an Hand zu nehmen, wenn nach erster Prüfung klar ist, dass sie nicht in die Zuständigkeit der SLK fällt. Solche Rekurse werden vom Geschäftsprüfungsausschuss (GPA) behandelt, der ebenfalls zweimal jähr­lich tagt. Der GPA setzt sich zusammen aus der SLK-Präsidentin, dem Vize-Präsidenten sowie den drei Vorsitzenden der Kammern. An der Sitzung vom 6. Mai ging es um das Bio-Zertifikat (Knospe) eines Tessiner Bauern. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass der Betrieb das BIO SUISSE-Zertifikat zu unrecht erhalten habe und es deshalb unlauter sei, mit diesem zu werben. Da jedoch seitens der zu­stän­digen Behörden kein Hinweis vorlag, dass das Zertifikat ungültig oder unrechtmässig erworben worden war, gab es für die Lauterkeitskommission keinen Grund, an seiner Rechtmässigkeit zu zweifeln. Die GPA trat deshalb nicht auf die Beschwerde ein und hat den Rekurs abgelehnt.

An der Kammersitzung vom 6. Mai wurden zudem unter anderen folgende Fälle behandelt:

  • Der erste Beschwerdeentscheid hatte gewirkt: Ein Händler, der in der ursprünglichen Version seines Inserates behauptet hatte, sein Komfort-BH sei mehr als 1 Million Mal verkauft worden, reduzierte die Anzahl auf 140’000. Der Beschwerdeführer traute dem jedoch nicht und behauptete erneut, diese Angabe sei «rein willkürlich» und deshalb unlauter. Diesmal konnte der Händler allerdings glaubhaft nachweisen, dass die Zahlenangabe stimmt. Was er jedoch nicht belegen konnte, waren der Inhalt und die Urheberschaft der verwendeten Zitate von «zufriedenen Kunden». Im ersten Teil wurde die Beschwerde folgerichtig abgewiesen, im zweiten Teil gutgeheissen.

  • «Ein Stück links. Ein kleines Stück zurück. Stopp! Genau so! Perfekt!» Ein junge Frau dirigiert zwei Zügelmänner herum bis das neue Sofa am richtigen Platz steht. Erst dann wird die Zuschauerin/der Zuschauer des TV-Spots gewahr, dass die Frau fröhlich strahlend bereits auf dem Sofa sitzt und den Männern solange Anweisungen gibt, bis sie freie Sicht auf eine klassische, nackte Männerstatue hat, die im Garten steht. Für den Beschwerdeführer war klar: «Diese Werbung ist misandrisch, da sie die Würde des Mannes verletzt (Diener und Sexobjekt), stellt die Frau in ein Prinzessinnenverhalten und ist daher geschlechterdiskriminierend.» Die Zweite Kammer teilte diese Ansicht nicht, da für einen Durchschnittsadressaten erkennbar war, dass es sich um eine humoristische und überzeichnete Szene handelte, in der die Männer nicht der Lächerlichkeit preisgegeben wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Sämtliche Fälle, die am 6. Mai 2015 von der Zweiten Kammer der SLK behandelt worden sind, können Sie wie immer unter «Entscheide» im Detail nachlesen; die Namen aller Kommissions- und Kammermitglieder sowie der Fachexpertinnen und -experten finden Sie unter der Rubrik «Über uns».

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

143_15

30. Juni 2015

6.5.2015, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 135/15 (Testimonien – Aussagen zu «Naturmittel»)
  • Nr. 141/15 (Richtigkeit – Werbeaussagen und Testimonien zu Produkteverkäufen)
  • Nr. 143/15 (Sexismus – Ausstrahlung TV-Spot «Möbellieferung»)
  • Nr. 131/15 (Direktmarketing – Unerwünschte Werbefaxe für Baubedarf-Artikel trotz mehrfacher Abmahnung)
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30. Juni 2015

6.5.2015, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • N° 213/14 (Sexisme – Affiche «Dormir se transforme en merveilleux voyage»)
  • Nr. 204/14 (Impressumspflicht – Angabe der E-Mail Kontaktadresse)
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30. Juni 2015

6.5.2015, Geschäftsprüfungsausschuss, Rekurse

Rekurse

  • Nr. 210/14 (Keine kommerzielle Kommunikation – Verleihung Bio-Zertifikat)
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