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6. November 2013

6.11.2013, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • N° 235/13 
(Télécommunication – Abonnement téléphonique et DSL)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 230/13 
(Irreführende Darstellung – TV-Spot «Kalkwürfel-Test»)
  • Plainte des concurrents N° 253/13 
(Tromperie – TV-Spot «xxxxxxxx tra di voi»)
  • Nr. 249/13
 (Unrichtige Angaben – Plakate «Milch. Dein natürliches Fitnessprogramm»)
  • Nr. 236/13 
(Telekommunikation – «Gratis in alle Schweizer Netze telefonieren»)
  • Nr. 226/13 
(Direktmarketing – Werbeschreiben trotz Eintrag in Robinsonliste, Bekanntgabe Adressherkunft)
  • N° 263/13 (Sexisme – Annonce «Soignez votre vitrine sur le web» dans un programme d’un festival)
  • N° 262/13 (Sexisme – Annonce «Doublement tactile, doublement excitant.»
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6. November 2013

6.11.2013, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • N° 191/13 (Assurance protection juridique – Publicité «Voici comment faire valoir vos doits»)
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5. November 2013

Entscheidend ist, wie es der Durchschnittsadressat wahrnimmt

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) hatte an ihrer Sitzung vom 18. September 2013 insgesamt 13 neue Beschwerden zu beurteilen – von irreführenden Werbebriefen und falschen Behauptungen bis zur Missachtung des «Stopp Werbung»-Klebers. Die interessantesten Fälle haben wir herausgegriffen.

Was selbstverständlich ist, darf nicht speziell beworben werden
«Ohne 1,4-Dioxan/Ethylenoxid», so bewarb ein Kosmetikunternehmen seine Körperpflegelinie. Gleich zwei Detailhändler haben diese Herstellerangaben in ihrer Kommunikation unbesehen übernommen. Die fraglichen Inhaltsstoffe sind allerdings gemäss Art. 2 Abs. 3 der EDI-Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) grundsätzlich verboten. Wirbt ein Unternehmen mit solchen Selbstverständlichkeiten, handelt er im Sinne des SLK-Grundsatzes 3.6 irreführend und unlauter. Dass sich die beklagten Unternehmen auf die Korrektheit der Herstellerangaben verlassen hätten, nutzte ihnen nichts. Für die eigene Kommunikation ist jeder selbst verantwortlich.

Werbung tötet – darf man das sagen?
Zugegeben, die Claims «Werbung tötet», «Werbung macht impotent» und «Werbung verursacht Krebs» sind in ihrer Radikalität grenzwertig. Unlauter sind sie deswegen nicht. Der Durchschnittsadressat nehme die beanstandeten Aussagen als Überzeichnungen wahr und sehe im Claim «Werbung tötet» keine reale Handlungsaufforderung. Umso mehr, als der Bezug zur Raucherprävention offensichtlich sei und einzelne Werbeaussagen nicht isoliert, sondern nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden dürften.

Die Golden Lady mag keinen Hamburger
Was kommt Ihnen in den Sinn, wenn Sie eine kaum bekleidete junge Dame mit golden gefärbter Haut sehen? Wohl kaum ein besonders herzhafter Hamburger. Ein genügender Sachzusammenhang ist gemäss Grundsatz 3.11 der Lauterkeitskommission nicht gegeben, wenn die beiden Sujets zusammen abgebildet werden wie in der beanstandeten Werbung einer grossen Burger-Kette. Die Frau hatte rein dekorative Funktion; die Werbung war deshalb diskriminierend und unlauter.

Entscheidend ist der Durchschnittskonsument
Wenn dagegen leicht bekleidete Damen das Spiel-, Entertainment-, Restaurant- und Barangebot eines Casinos bewerben, ist das nicht geschlechterdiskriminierend. Denn der Durchschnittskonsument, so die Erste Kammer, erwarte in einem Casino heutzutage nicht mehr nur Gewinnspiele und sei sich auch bewusst, dass Sängerinnen und Bardamen dort eher leicht bekleidet sein können. Die beanstandeten Sujets würden deshalb darauf hinweisen, wie die beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

5. November 2013

18.9.2013, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 204/13 
(Publicité avec des superlatifs – Affiche «Ici prochainement inauguration du plus grand magasin de chaussures en Suisse»)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 213/13 
(Direktmarketing – Werbebrief betreffend Wechsel auf Digital-TV)
  • Nr. 201/13 
(Körperpflegemittel – Irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit)
  • N° 199/13
 (Rabaissement – Annonces «La publicité tue», «La publicité rend impuissant» et «La publicité provoque le cancer»)
  • Nr. 217/13 
(Unrichtige Angaben – Ursprung der Engadiner Nusstorte)
  • Nr. 207/13 
(Preisbekanntgabe – Berechnung Kurskosten)
  • Nr. 223/13 (Sexismus – Inserate von xxxxxxxx in Printmedium)
  • Nr. 203/13 (Sexismus – Plakat an der Hauptstrasse in xxxxxxxx)
  • Nr. 186/13 (Sexismus – Plakate «Home of Entertainment»)
  • Nr. 227/13 (Sexismus – Plakat «Golden Lady»)
  • Nr. 209/13 (Direktmarketing – Unerwünschter Werbeflyer im Briefkasten trotz «Stopp Werbung»-Kleber)
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2. Oktober 2013

Vergleichende Werbung: «Schneller surfen als…»

Wer schneller ist, das interessiert nicht nur im 100-Meter-Sprint. Auch beim Surfen im Internet ist das Tempo heutzutage der entscheidende Faktor. Um den eigenen Dienst als Schnellster zu bewerben, hat ein Telekommunikationsunternehmen sozusagen zwei verschiedene «Zeitmessungen» benutzt. Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hiess die Beschwerde eines Mitbewerbers deshalb gut.

Welche «Schneller surfen als mit dem schnellsten […] DSL» lautet die beanstandete Headline. Diesen Vergleich betrachtete der Mitbewerber als unlauter und reichte bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) Beschwerde ein. Zurecht, wie die Dritte Kammer in ihrer Sommersitzung beschied. Vergleichende Werbung gilt gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der SLK wie auch Art. 3 lit. e UWG als unlauter, wenn sie eigene Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, verletzender oder unnötig anlehnender Weise mit anderen Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Als Grundlage gilt dabei das Verständnis eines Durchschnittsadressaten (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK). Die Dritte Kammer kam zum Schluss, dass die beanstandete Aussage unter diesem Gesichtspunkt sachlich falsch sei. Da der Begriff «DSL» nicht primär als Produktbezeichnung, sondern als Standard für die Datenübertragung verstanden werde, dürften für einen Vergleich nicht nur die Konkurrenzangebote herangezogen werden, die explizit mit «DSL» bezeichnet sind.

Fusszeilen korrigieren keine Falschaussage
Daran ändert auch der Sternhinweis in den Inseraten nichts. Zumal die entsprechende Fusszeile missverständlich formuliert und in zu kleiner Schrift abgesetzt war. Fusszeilen sind generell nicht geeignet, eine allfällig unrichtige oder irreführende Aussage in einem Copytext oder in einer Headline zu korrigieren; sie können nur dazu genutzt werden, einen Inhalt zu spezifizieren und weiter zu klären. Dazu müssen die Hinweise allerdings zwingend in einer Grösse verfasst werden, die von einem durchschnittlichen Leser problemlos gelesen werden kann.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

3. Juli 2013

3.7.2013, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 160/13 
(Vergleichende Werbung – Inserat «Schneller surfen als mit dem schnellsten xxxxxxxx DSL»)
  • Nr. 195/13 
(Körperpflegemittel – Irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit)
  • Nr. 183/13 
(Preisbekanntgabe – Rückerstattung Abonnementskosten)
  • N° 185/13
 (Publicité collée sur un media écrit – «Carte d’accès à bord»)
  • Nr. 187/13 
(Direktmarketing – Flyer im Briefkasten trotz Kleber «wünscht keine Werbung»)
  • Nr. 166/13 
(Direktmarketing – Unerwünschte Werbeschreiben trotz Abmahnung)
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15. Mai 2013

15.5.2013, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 304/12 
(Präsentation Werbekampagne – «Pitch-Situation»)
  • Nr. 268/12
 (Treibstoffverbrauch – Werksangaben)
  • Nr. 150/13 
(Preisbekanntgabe – Werbespot «Neuwagen mit Werksgarantie und bis zu 40% Rabatt und mehr»)
  • Nr. 307/12 
(Preisbekanntgabe – Flyer «-50% auf Ihre Fassung»)
  • Nr. 119/13 
(Gewinnspiele – Einhaltung Gewinnversprechen)
  • N° 118/13
 (Jeu concours – participation gratuite)
  • N° 138/13
 (Jeu concours – participation gratuite)
  • Nr. 144/13
 (Sexismus – Titelbild auf Newsletter «xxxxxxxx»)
  • Nr. 156/13 
(Sexismus – Plakat «Mehr Transparenz ist nicht erlaubt»)
  • Nr. 162/13
 (Direktmarketing – Zustellung Zeitschrift mit automatischer Erteilung eines Abonnements-Auftrags)
  • Nr. 149/13 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag und Eintrag in Robinsonliste)
  • Nr. 157/13 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag)
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7. Mai 2013

Nackte Tatsachen sind nicht immer sexistisch

In ihrer ersten Sitzung 2013 hatte die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) gleich zwei Beschwerden wegen sexistischer Werbung zu beurteilen. Trotz nackter Tatsachen wurde nicht beiden stattgegeben.

Welche Darstellung ist sexistischer: Ein weiblicher, nur mit einem Tanga bekleideter Po mit dem Claim «Du hast den Stecker … wir die Dose!». Oder ein weibliches Model, dessen Blössen mit einem QR-Code bzw. einem Textkasten mit der Aufforderung «Lueget Sie doch mal, welche Überraschung für Sie dahinter steckt!» bedeckt sind. Die Erste Kammer der SLK hat sich die Antwort nicht leicht gemacht. Letztlich kam sie aber einstimmig zum Schluss, dass «Stecker und Dose» nicht unter den Grundsatz Nr. 3.11 fällt, das Model dagegen schon.

Erotikportal und Bademode 
In den Grundsätzen der Lauterkeitskommission heisst es, dass geschlechterdiskriminierende Werbung insbesondere dann vorliegt, wenn zwischen der Personendarstellung und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht oder wenn die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird. Genau das wurde der «Model-Werbung» zum Verhängnis. Für den durchschnittlichen Betrachter – hier ist die männliche Form sicher gestattet – konnte nicht ersichtlich werden, dass es sich um Bademode-Werbung handelt; umso mehr, als das Inserat in einem Umfeld erschienen ist, das keinerlei Hinweis darauf gab. Das weibliche Model hat eine rein dekorative Funktion, die voyeuristische Gedanken anspricht und die Hoffnung weckt, die Frau nackt zu sehen.

Trotz des anzüglichen Claims hat die SLK dagegen die Beschwerde gegen das Plakat für ein Erotikportal abgelehnt. Denn zum einen besteht ein klarer Bezug zwischen Darstellung und Angebot. Zum anderen werden mit Stecker und Dose nicht Mann und Frau bezeichnet, sondern symbolisch die Geschlechtsteile. Auch wenn die SLK letztlich die Geschlechterdiskriminierung verneinte, handelt es sich um einen Grenzfall. Umso mehr als die SLK keine moralischen Urteile fällt.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

102_13

109_13

26. März 2013

Von der «einzigartigen Gelinggarantie» bis an die Grenze zur Täuschung

An ihrer Sitzung vom 30. Januar 2013 hatte die Dritte Spruchkammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) einmal mehr Beschwerden unterschiedlichster Art zu beurteilen. Insgesamt beriet sie unter der Leitung von Ueli Custer fünf hängige Verfahren sowie zehn neue Beschwerden. Nachdem die Rekursfrist ungenutzt verstrichen ist, sind die Beschlüsse rechtskräftig.

Solarenergie: Äpfel mit Birnen verglichen 
Hat der beklagte Solarenergie-Anbieter Äpfel mit Birnen verglichen und seine Photovoltaik-Anlage in zu gutem Licht erscheinen lassen? Da der Dritten Kammer das elektrotechnische Wissen, das für eine sachgerechte Beantwortung nötig gewesen wäre, verständlicherweise abgeht, musste sie sich auf die Expertise der Fachleute verlassen. Die Beschwerde wurde in der Folge zwar abgewiesen; die SLK empfahl der beklagten Partei jedoch, künftig die richtigen «Früchte» miteinander zu vergleichen. Dieser Fall hat exemplarisch gezeigt, dass die SLK mit ihrem einfachen und schnellen Verfahren für hochkomplexe technischen Sachverhalten nicht optimal gerüstet ist.

Sprachtherapie: Testimonials müssen nachprüfbar sein 
Testimonials sind ein probates Mittel, um ein Produkt oder eine Dienstleistung glaubwürdig zu bewerben. Gemäss den Grundsätzen der Lauterkeit müssen sie sich jedoch auf Angaben zum Produkt/zur Dienstleistung beschränken, und die Testimonialgeber müssen real sein. Die beklagte Stiftung für Sprachtherapie konnte das für 19 von 27 Testimonials auf ihre Website ohne Weiteres nachweisen. Deshalb wurde die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen; allerdings mit der Empfehlung, die restlichen acht, für die kein Nachweis erbracht worden ist, nicht weiter zu nutzen.

Weinangebot: An der Grenze zur Täuschung 
Kann es noch lauter sein, wenn ein Produkt an einem Tag online beworben wird, am nächsten Morgen bei Ladenöffnung um 8.00 Uhr jedoch bereits in drei Filialen ausverkauft ist? Die SLK hat das verneint und die Beschwerde gutgeheissen. Denn selbst der beklagte Detailhändler anerkannte, dass Spezialangebote für mindesten drei Tage, in Ausnahmefällen zumindest für ein bis zwei Tage reichen sollten. Dass auf der Website auf die beschränkte Menge hingewiesen wurde, genügte nicht als Entschuldigung; umso weniger, als mehrere Klicks nötig waren, um bis zu dieser Information vorzustossen.

Backöfen: Absolute Aussagen sind heikel 
Unbestritten war, dass der Backofen nicht so funktionierte, wie es die Werbung versprochen hatte. Fraglich war nur, ob es sich um einen bedauerlichen Einzelfall oder einen systematischen Fehler handelte. Da die SLK die technische Funktionsweise eines Produktes nicht beurteilt, konnte sie diese Frage nicht klären. Sie empfahl dem beklagten Hersteller jedoch, inskünftig auf absolute Aussagen wie «einzigartige Gelinggarantie» zu verzichten.

Bergbahnen: Nackte Tatsachen bzw. YouTube war schneller 
Der Fall schien an sich klar: Wer den Werbeclip auf YouTube gesehen hatte, sah offenbar sehr viel nackte weibliche Haut – längst nicht nur an Bein und Bauch. Zu viel, so dass YouTube umgehend reagierte und den Spot zensierte. Dummerweise so umgehend, dass die SLK keine Gelegenheit mehr hatte, den strittigen Fall im Original zu beurteilen. Die gekürzte Version gab dagegen keinen Grund zur Beanstandung. Die Beschwerde wurde abgelehnt. Als Lehre aus diesem Fall empfiehlt die SLK bei Internetwerbung, nicht nur einen Link als Beweismaterial einzureichen, sondern einen Ausdruck (Screenshot) oder noch besser eine Datei.

Firmenkataloge: Rechnung getarnt als Bestelltalon 
Leider ist es kein Einzelfall: Immer wieder versuchen Adressverzeichnisse auf unlautere Weise Kunden zu werben. So auch in diesem Fall. Der Fax-Talon weckte den Eindruck, der Empfänger könne ein kostenloses Exemplar eines Firmenkatalogs bestellen. Dass der Kunde sich jedoch mit seiner Unterschrift zu einem kostenpflichtigen, sich jährlich wiederholenden Eintrag in das Verzeichnis verpflichtete, stand nur im Kleingedruckten. Damit handelte der Beklagte eindeutig gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Klage wurde gutgeheissen.

Unverbesserlich: Baumaterial ist geduldig 
Der Fall an sich wäre keiner Rede wert. Ein Unternehmen, das mit Baumaterial handelt, sendet einem potenziellen Kunden unaufgefordert einen E-Mail-Newsletter zu. Nicht einmal aussergewöhnlich ist es, dass der Absender auch nach mehrmaliger Aufforderung seine Werbesendung nicht stoppte, sondern erst nachdem der Empfänger bei der SLK Beschwerde eingereicht hatte. Bemerkenswert ist hingegen, dass die besagte Baumaterialfirma ein notorischer Gast bei der SLK ist; allein 2012 wurden fünf Beschwerden gegen sie stattgegeben. So auch in diesem Fall.

Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren 
Das letzte Beispiel zeigt, dass es offenbar vereinzelte Unternehmen gibt, die nicht mit sich reden lassen und die Empfehlungen der Lauterkeitskommission regelmässig missachten. Was viele jedoch nicht wissen: Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht für vorsätzliche Zuwiderhandlung Geld- und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vor. Die Betroffenen können also auch auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen unfaire Unternehmen respektive deren Verantwortliche vorgehen.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Thomas Meier
Kommunikationsbeauftragter Schweizerische Lauterkeitskommission

13. März 2013

Sanktion: xxxxxxxx, Schwerzenbach – Werbeflyer im Briefkasten trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 260/11
xxxxxxxx, Schwerzenbach
(Unadressierter Prospekt im Briefkasten trotz «Keine Reklame»-Schild)

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 13. März 2013,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011, eröffnet am 12. Oktober 2011, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt und sie wurde aufgefordert, den Beschwerdeführern keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am 6. Oktober 2012 erneut einen unadressierten Werbeflyer der Beschwerdegegnerin erhalten haben. Diese beruft sich darauf, dass sie als im Handelsregister eingetragener Verein nicht den Regeln und der Zuständigkeit der Lauterkeitskommission unterstehe.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, wonach die Lauterkeitskommission nicht zuständig sei, weil es sich bei ihr um einen Verein handle, werden nicht gehört. Dass die Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall klar gegeben ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im erwähnten Beschluss. Auch gemeinnützige Organisationen müssen sich an die Regeln des Lauterkeitsrechts halten, wenn sie kommerzielle Kommunikation betreiben. Das Sanktionsbegehren wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011:

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Trotz «Keine Reklame»-Schild haben die Beschwerdeführer wiederholt unadressierte Werbung von der Beschwerdegegnerin erhalten.

Diese bringt vor, dass es sich bei ihr um einen gemeinnützigen und religiösen Verein handle und die Lauterkeitskommission somit nicht zuständig sei.

Der Einwand, wonach es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen Non-Profit-Verein handle, wird nicht gehört. Die Broschüre beinhaltet eindeutig kommerzielle Angebote (entgeltliche Umzüge, Second-Hand-Shop etc.), womit es keine Rolle spielt, dass der Verein grundsätzlich als ideelle Organisation auftritt. Demnach handelt es sich bei der verteilten Broschüre um kommerzielle Kommunikation, welche den Grundsätzen der werblichen Lauterkeit zu entsprechen hat.

Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher ein «Keine Reklame»-Schild aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch ist solche Werbung unlauter, da sie als aggressive Werbemethode gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst (Art. 2 UWG). Die Beschwerde ist gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, den Beschwerdeführern inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

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