• Deutsch
  • Français
  • Italiano

  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum
  • DE
    • Français
    • Italiano
15. März 2013

Willkommener Knick

Erstmals seit 2005 haben die Beschwerden vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK abgenommen. Das ist freilich weniger auf gestiegene Werbemoral zurückzuführen, dafür sind vielmehr die vor einem Jahr eingeführten Gebühren für Individualbeschwerden verantwortlich.

Die Entwicklung ist ebenso markant wie erwünscht: Nachdem im Jahr 2011 der Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden» enorm zugenommen und fast zwei Drittel der insgesamt 441 Beschwerden vor der Lauterkeitskommission ausgemacht hatte, beschloss die SLK für diese Art Beschwerden eine Gebühr zu erheben. Die Massnahme hat gewirkt und für die Kommission eine willkommene Entlastung gebracht. Die Beschwerden dieser Kategorie sind von 62.1% auf 40% zurückgegangen. Gleichzeitig hat sich die Anzahl Beschwerden insgesamt auf 297 reduziert. Das ist der tiefste Wert seit 2008.

Dementsprechend hat sich der prozentuale Anteil der Medien entwickelt: Beschwerden gegen Werbung am Telefon und Fax haben von 58.7% auf 40.0% abgenommen. Gestiegen ist die Anzahl Beschwerden dagegen bei Werbung im Internet (16.5 %). Und seit Längerem auch wieder beim Direktmarketing (14.2%). Schon fast traditionell tief sind die Beschwerden gegen TV-Werbung. Seit 2007 (4.4%) hat sich der Wert bei tiefen 1 bis 2 Prozenten eingependelt.

Eine steigende Tendenz ist bei den Tatbeständen «Irreführung» und «Sexismus» feststellbar. Relativ deutlich zugenommen hat die Anzahl Beschwerden vor allem beim Sexismus. Von 3.1% im Vorjahr auf 10.3% im Jahr 2012. Höher war dieser Wert einzig 2007 (15.7%). Dazu gilt es allerdings zu bemerken, dass eine einzige besonders auffallende Kampagne ausreicht, um die betreffende Statistik signifikant zu steigern. So geschehen etwa bei einer Werbekampagne im Tessin für ein Internet-Erotikportal, gegen welche gleich ein Dutzend Beschwerden eingingen.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von www.faire-werbung.ch heruntergeladen werden.

Piero Schäfer, Mediensprecher Stiftung SLK

Hinweis an die Medien
Mit dieser Medienmitteilung verabschiedet sich Piero Schäfer als Mediensprecher der Schweizerischen Lauterkeitskommission. Seine Funktion übernimmt Thomas Meier (T 044 201 20 02, M 079 674 30 74, thomas.meier@mkom.ch). Bitte richten Sie Ihre Anfragen ab sofort – auch im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbericht – an den neuen Kommunikationsbeauftragten.

Neuer stellvertretender juristischer Sekretär
Dr. iur. Piero Schäfer tritt nicht nur als Pressesprecher der Schweizerischen Lauterkeitskommission zurück, sondern auch als Stellvertreter des juristischen Sekretärs. Seine Stelle übernimmt Reto Inglin, MLaw, der schon im vergangenen Jahr Dr. iur. Marc Schwenninger unterstützt hat.

 

13. November 2012

SLK interpretiert die neuen Telemarketingregeln

Am 1. April 2012 ist eine Regelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten, welche insbesondere in der Direktmarketing-Branche zu erheblichen Unklarheiten geführt hat. Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat nach Anhörung diverser Verbände und Behörden die Tatbestandselemente wie folgt ausgelegt.

Im betreffenden Artikel 3 Abs. 1 lit. u UWG gaben insbesondere die Begriffe «Telefonbuch», «Kunde», «Werbemitteilung» und «Dritte» sowie die «Wirkung des Sterneintrages» Anlass zu Diskussionen.

Telefonbuch
Basierend auf den fernmelderechtlichen Bestimmungen sind als «Telefonbuch» die Verzeichnisse der Telefondienstanbieter zu verstehen, welche direkt auf den Primärverzeichnissen der Fernmeldeanbieter beruhen, wie etwa die Swisscom Directories.

Wirkung des Sterneintrags
Geradezu existentiell für die Direktmarketing-Branche ist die Frage, auf welche Ausprägung des Dialogmarketings sich ein Sterneintrag auswirken soll. Nach Auffassung der SLK hat ein Sterneintrag keine Sperrwirkung für adressierte Werbung an Postadressen.

Was ist ein Kunde?
Der Begriff «Kunde» ist deshalb unklar, weil es nicht sein kann, dass Werbetreibende diejenigen Personen nicht ansprechen dürfen, mit denen sie in geschäftlichem Kontakt stehen. Dritte wären dagegen ausgenommen. Daher schlägt die SLK vor, «Kunde» mit «Abnehmern» respektive «Konsumenten» gleichzusetzen.

Was ist eine Werbemitteilung?
Werbemitteilungen sind Anrufe an einen unbestimmten Adressatenkreis mit dem Zweck der Beeinflussung des Angerufenen mit Blick auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes. Erfolgt der Anruf auf ein Bedürfnis des Angerufenen hin (wie etwa bei business to business), so handelt es sich nicht um eine «Werbemitteilung».

Wann ist jemand ein «Dritter»?
Hier ist die Frage entscheidend, ob eine Kundenbeziehung besteht. Liegt eine Zustimmungserklärung (opt-in) des Angerufenen vor, ist der Anrufer kein Dritter und der Anruf zulässig. Zu beachten sind im Einzelfall die gesamten Umstände einer Situation, d.h. es sind die Art und die Intensität der Beziehung zwischen Anrufer und Angerufenem zu prüfen. Nicht nötig ist eine Vertragssituation.

Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG:
«Unlauter handelt, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.»

Die Richtlinien zum Sterneintrag (deutsch) kann von www.faire-werbung.ch heruntergeladen werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

7. November 2012

Sanktion: xxxxxxxx, Luzern – Erneute Werbefaxe trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 188/12
xxxxxxxx, Luzern
(Unerwünschte Werbefaxe)

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 7. November 2012,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012, eröffnet am 11. Juli 2012, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne des Grundsatzes 4.4 Ziff. 2 gehandelt und wurde aufgefordert, die Beschwerdegegnerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.

Die Beschwerdegegnerin hat nach Auffassung der Beschwerdeführerin laut Fax vom 17. September 2012 um 13:42 Uhr die Empfehlung der Zweiten Kammer nicht eingehalten. Die Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 26. September 2012, zugestellt am 27. September 2012, zur Stellungnahme bis spätestens am 11. Oktober 2012 aufgefordert, hat dies bis heute allerdings unterlassen.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde-/Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Zweiten Kammer vom 27. Juni 2012:

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Die Beschwerde richtet sich gegen Werbefaxe der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag und mehrmaliger Aufforderung zur Unterlassung. Es ist keine Beschwerdeantwort eingetroffen.

Werbefaxe an eine mit Stern versehene Faxnummer sowie trotz mehrmaliger expliziter Unterlassungsaufforderung sind unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin inskünftig nicht mehr mit Werbefaxen zu belästigen.

7. November 2012

7.11.2012, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren/Sanktionen

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 128/12 (Testrichtlinien – Ranking von Hotelfachschulen)

Verfahren

  • Nr. 213/12 
(Gewinnspiele – iPhone Wettbewerb)
  • Nr. 248/12 
(Sexismus – Schlammfrau auf Plakat und im Internet)
  • Nr. 258/12 
(Sexismus – Flyer «Frauen ans Waschbrett»)
  • Nr. 270/12
 (Sexismus – Zigarrenwerbung «Abwechslung macht Freude»)
  • Nr. 251/12 
(Telekommunikation – Verdoppelung der Gebühren ab dem 7. Monat)
  • Nr. 259/12 
(Telekommunikation – Internetgeschwindigkeit 15’000 Kbps)
  • Nr. 262/12 
(Krankenkasse – Verwendung Begriff Hausarztmodell)

Sanktionen

  • Nr. 188/12 
xxxxxxxx, Luzern (Faxwerbung trotz Sterneintrag – Jobangebote)
PDF
7. November 2012

7.11.2012, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 103/12 (Lebensmittel – Herabsetzender Vergleich)
  • 109/12 
(Green Marketing – Werbeaussagen mit Umweltthematik)
  • Konkurrentenbeschwerde 128/12 (Testrichtlinien – Ranking von Hotelfachschulen)
PDF
25. September 2012

Zwei Buchstaben, die alles verändern

Erotikwerbung ist nicht grundsätzlich unlauter, wenn aber in der Darstellung bewusst Zweideutigkeit gesucht wird, kann dies den Tatbestand des Sexismus erfüllen.

Aus dem Tessin erhält die Schweizerische Lauterkeitskommission, SLK, ganz selten Beschwerden. Für einmal war es dann aber gleich ein Dutzend. Sie betrafen allerdings alle dasselbe Sujet: Ein Plakat, das für ein Internet-Erotikportal warb, hatte für einige Aufregung in der Sonnenstube geführt. Die Beschwerdeführer sahen in der Darstellung den Tatbestand der sexistischen Werbung als gegeben an, weil die abgebildete Frau als Objekt der Unterwerfung und Ausbeutung diene. Ausserdem verursache die bewusste typografische Veränderung im Text eine Zweideutigkeit, die ebenfalls zu verurteilen sei.

Die Zweite Kammer der SLK war nur teilweise der Meinung der Beschwerdeführer. Die bildhafte Umsetzung hält sie keineswegs für sexistisch, da zwischen dem leicht gekleideten, weiblichen Modell und der angebotenen Dienstleistung eines Internet-Erotikportals ein erkennbarer Zusammenhang besteht. Was die zweite Kritik betrifft, stimmte die SLK den Beschwerdeführenden jedoch bei: Dadurch, dass in der italienischen Headline «Scoprimi» (entdecke mich) die Buchstaben R und I praktisch ohne Zwischenraum gesetzt wurden, konnte man bei flüchtiger Betrachtung ein A erkennen und meinen, es heisse Scopami, was vulgär «bumse mich» bedeutet. Dazu schreibt die SLK: «Diesen typografischen Effekt hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich beabsichtigt, deshalb ist die Beschwerde in diesem Zusammenhang gutzuheissen.» Die Werbetreibenden wurden aufgefordert, in Zukunft auf diese zweideutige und vulgäre Darstellung zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

196_12

12. September 2012

12.9.2012, Erste Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 221/12 Konkurrentenbeschwerde 
(Werbeaussage – «The Global Leader in Hospitality Education»)
  • Nr. 211/12 Konkurrentenbeschwerde (Medienmitteilung – Management Buyout)
  • N° 231/12 
(E-Mail – Bon-fidélité)
  • N° 232/12 
(Communication de tests – Annonces publicitaires)
  • Nr. 208/12 
(Werbefahrt – Gewinnversprechen mit Preisübergabe)
PDF
14. August 2012

Kann Heizöl «öko« sein?

Der Begriff «Ökoheizöl» scheint ein Widerspruch in sich zu sein. Dieser Meinung war jedenfalls ein Konsument, der eine Beschwerde gegen ein Inserat einreichte. Die Schweizerische Lauterkeitskommission wies die Beschwerde jedoch ab.

«Öko» werde umgangssprachlich dazu benutzt, um ein umweltfreundliches Produkt zu umschreiben, führte ein Konsument an, der sich am Begriff «Ökoheizöl» in einer Anzeige gestört hatte. Der beanstandete Begriff sei irreführend, weil er suggeriere, dass es sich um Heizöl handle, das keinen negativen Einfluss auf die Umwelt habe. Die Gewinnung von Öl sei jedoch alles andere als ökologisch.

Die Dritte Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, hatte zur Entscheidung des Falles die Auslegung des Begriffes «Ökoheizöl» zu diskutieren. Was versteht der Durchschnittskonsument unter der Bezeichnung «Öko»? Handelt es sich um einen Begriff, der suggeriert, dass damit nur umschrieben wird, was unter sämtlichen Gesichtspunkten absolut umweltfreundlich ist? Die SLK verneinte diese Ansicht und stellte fest: «Für den Konsumenten ist klar verständlich, dass hier ein Heizöl beworben wird, das eine vergleichsweise bessere Umweltverträglichkeit aufweist als andere, was der relativen Bedeutung des Wortes «ökologisch» entspricht. Ausserdem konnte die Beschwerdegegnerin nachweisen, dass es sich beim Ausdruck «Okoheizöl» um einen normierten Begriff handelt, der auch vom Bund verwendet wird. Dieser ist an konkrete und überprüfbare Anforderungen geknüpft und kann somit nicht als unlauter bezeichnet werden.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

164_12

27. Juni 2012

27.6.2012, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 442/11 
(Unrichtige Angabe – «Testsieger»)
  • Nr. 104/12
 (Direktwerbung – Unerwünschte Briefpost)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing – Nicht eingetragene Nummer)
  • Nr. 452/11 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Zustimmung bei Wettbewerb)

Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 176/12 
(Bundleangebote – Preisvergleich Telekommunikationsunternehmen)
  • Nr. 184/12 
(Sexismus – Plakat für Alkohol)
  • Nr. 212/12 
(Sexismus – Plakat «Für jeden Geschmack etwas.»)
  • N° 196/12 
(Sexismus – Affichage Escort-Service)
  • Nr. 178/12 
(Direktmarketing – Nicht angeforderter Versicherungsantrag)
  • Nr. 154/12 
(Telefonmarketing – Nachakquisition für Inserate)
  • Nr. 166/12 
(Telefonmarketing – Im Auftrag eines Telefonanbieters)
  • Nr. 181/12 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Telefonanrufe trotz Unterlassungsaufforderung)
  • Nr. 188/12 
(Faxwerbung trotz Sterneintrag – Jobangebote)
  • Nr. 187/12
 («Stopp Werbung»-Kleber – Prospekt in Zeitung im Briefkasten)
  • Nr. 193/12
 («Stopp Werbung»-Kleber – Flyer im Briefkasten)
PDF
9. Mai 2012

9.5.2012, Dritte Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 442/11 (Unrichtige Angabe – «Testsieger»)

Verfahren

  • Plainte des concurrents N° 121/12 
(Publicité comparative – comparaison des coûts pour mille lecteurs)
  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 147/12 
(Irreführung – Abwerbung bestehender Kundschaft)
  • Nr. 130/12 
(Sexismus – Nackte Frauen auf Fahrrädern)
  • Nr. 149/12 
(Sexismus – Werbung mit dem Hinterteil einer Frau)
  • Nr. 164/12
 (Green Marketing – «Ökoheizöl»)
  • Nr. 131/12
 (Green Marketing – Aussage zu Photovoltaik-Anlagen)
  • Nr. 126/12 
(Preisbekanntgabe – Bangkok ab CHF 909.–)
  • N° 108/12 
(Jeux concours publicitaires – Zodiaque de la chance)
  • Nr. 133/12 
(Telefonmarketing – Sachverhalt nicht eindeutig)
  • Nr. 110/12 
(«Stopp Werbung»-Kleber – unadressierter Prospekt im Briefkasten)
PDF
  • 1
  • 2
  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum
  • DE
    • Français
    • Italiano

Rechtliches und Datenschutz


Schweizerische Lauterkeitskommission
Ernastrasse 22
8004 Zürich

044 211 79 22
info@lauterkeit.ch

© 2013 | Alle Rechte vorbehalten | Tous droits réservés

Schweizerische Lauterkeitskommission

  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum
  • DE
    • Français
    • Italiano