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9. März 2012

Markante Zunahme von Verfahren und Individual-Beschwerden – Tätigkeitsbericht 2011

Das Jahr 2011 wird als Rekordjahr in die Geschichte der Schweizerischen Lauterkeitskommission eingehen. Erstmals hatte das Gremium über 400 Verfahren zu behandeln. Volle drei Viertel betrafen dabei Beschwerden gegen kommerzielle Kommunikation an eine individuelle Adresse.

Seit 2005 nehmen die Verfahren vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, stetig zu. Damals zählte die Statistik 234 Beschwerden, im letzten Jahr waren es nicht weniger als 441. Ob die Konsumentinnen und Konsumenten sensibler geworden sind, oder ob die Steigerung mit der grösseren Bekanntheit der Kommission zusammenhängt, lässt sich kaum eruieren. Tatsache ist, dass vor allem ein spezifischer Bereich zur Explosion der Beschwerden geführt hat: der Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden».

Bereits im Vorjahr betrafen 52,8% aller Eingaben dieses Vorgehen. Im Jahr 2011 musste eine erneute Zunahme auf 62,1% registriert werden. Mit anderen Worten: Fast zwei Drittel der Fälle, die 2011 bei der Lauterkeitskommission zu behandeln waren, betrafen den Tatbestand «Aggressive Verkaufsmethoden».

Nicht weiter verwunderlich ist der Umstand, dass das Medium Telefon/Fax den grössten Verfahrensanteil (58.7%) unter den Kommunikationsmedien aufweist (Vorjahr: 53.9%). Markant abgenommen haben beim Prozentanteil Medien dagegen Verfahren gegen Direkt Marketing (8.4%). Die Massnahmen des Schweizerischen Direkt Marketing Verbandes SDV scheinen Früchte zu tragen.

Alle Verfahren betreffend kommerzielle Kommunikation an eine individuelle Adresse (Telefon/Fax, Direct Mail, «Stopp-Werbung-Kleber» und Spammail) machen insgesamt 74.9%, also praktisch drei Viertel aller Beschwerden aus.

Diese Entwicklung sowie die quantitative Zunahme der Beschwerden haben die SLK veranlasst, Anfang 2012 eine auf ein Jahr befristete Gebühr von CHF 50.- für diese Art Beschwerden zu erheben, soweit es sich um die Frage der Zulässigkeit der Zustellung handelt.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann von www.faire-werbung.ch heruntergeladen oder in gedruckter Form beim Stiftungssekretariat unter +41 44 211 40 11 bestellt werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

21. Dezember 2011

Lauterkeitskommission führt partielle Bearbeitungsgebühr ein

Die markante Zunahme an Beschwerden hat bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu einer eingreifenden Massnahme geführt: Ab 1. Januar 2012 werden für gewisse Individualbeschwerden probehalber Gebühren eingeführt.

Seit Jahren nehmen die Beschwerden bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, zu. Besonders markant ist dies bei kommerzieller Kommunikation, die über Telefon-, Fax und E-Mail erfolgt. Die Zunahme in diesem Bereich beträgt seit 2008 nicht weniger als 44%. Dies hat dazu geführt, dass die Kommission an die Grenzen ihrer Kapazität gestossen ist und ihre Arbeit mit den aktuellen Ressourcen kaum mehr bewältigen kann. Um hier eine gewisse Entlastung zu erzielen, will die Stiftung der SLK probehalber eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.- pro Beschwerde einführen. Die Massnahme wird auf ein Jahr befristet. Diese Gebühr betrifft freilich nicht alle Beschwerden, sondern lediglich jene, welche aufgrund von kommerziellen Kontakten am Telefon, am Fax oder per E-Mail erfolgen. Alle übrigen Beschwerden, also Eingaben gegen Werbung im öffentlichen Bereich, mittels Plakate, Inserate oder TV-Spots bleiben unentgeltlich. Damit soll dem Hauptziel der SLK, nämlich der Sicherstellung der Lauterkeit im öffentlichen Bereich, genüge getan werden.

Die Stiftung der SLK sieht diese Massnahme auch im Zusammenhang mit der ab 1. April 2012 geltenden neuen Regelung, dass als Alternative zu einer Beschwerde vor der SLK Strafanzeige wegen Missachtung des Sterneintrages im Telefonregister eingereicht werden kann.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

12. Dezember 2011

Wettbewerbsteilnahme derogiert Sterneintrag

Wer bei Wettbewerben mitmacht, erteilt in der Regel eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme und kann sich nicht auf einen Sterneintrag berufen.

Telefonanrufe zwecks Abschluss eines Geschäftes haben Hochkonjunktur. Was für Unternehmen eine effiziente Methode zur Kontaktierung potentieller Kunden darstellt, ist für die Angerufenen in vielen Fällen lästig. Wer nicht kontaktiert werden will, kann sich deshalb mit einem Sterneintrag vor kommerziellen Anrufen schützen. Dieser Schutz entfällt allerdings, wenn ein Konsument eine Einwilligung zur Kontaktaufnahme gegeben hat. Dies gilt vor allem bei Kundenbeziehungen. Und, was viele nicht wissen: Mit der Teilnahme an Wettbewerben unterstellt man sich in der Regel den Teilnahmebedingungen, in welchen ein Einverständnis für Telefonwerbung oder andere Marketingmassnahmen vorgesehen ist. Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, hatte sich mit einer solchen Beschwerde zu befassen, weil sich ein Konsument durch Anrufe gestört fühlte. Die Beschwerdegegnerin konnte allerdings nachweisen, dass der Konsument bei mehr als 30 Wettbewerben teilgenommen und auf diese Weise seine Einwilligung zur Kontaktaufnahme erteilt hatte. Damit verlor der Sterneintrag seine schützende Wirkung, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

2. November 2011

2.11.2011, Zweite Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 359/11 
(Falsche Angaben – Werbeaussagen im Katalog stimmen nicht mit Betriebsanleitung überein)
  • Nr. 269/11 
(Lockvogel in Werbeprospekt – Fehlende Warenverfügbarkeit)
  • Nr. 303/11 
(Falsche Angaben – Bestellte Ware wurde nicht geliefert)
  • Nr. 358/11 
(Falsche Angaben – Claim «Ein Unternehmen der Handelskammern»)
  • Nr. 356/11 
(Sexismus – «Anstössige Wörter» in Katalog)
  • Nr. 284/11 
(Sexismus – Anpreisung Intimpflegeprodukte für Frauen)
  • Nr. 324/11 
(Rechnung als Offerte – Eintrag in Unternehmensregister gleicht offiziellem Schreiben)
  • Nr. 295/11 
(Werbung mit Formular per Fax – Eintrag in Branchenregister)
  • Nr. 299/11 
(Gewinnspiel – Gewinnausstellung mit einer Carfahrt zu Verkaufsveranstaltung verbunden)
  • Nr. 325/11 
(SPAM – Unverlangte Werbung per E-Mail)
  • Nr. 332/11 
(Werbekatalog – wiederholte Zustellung trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung)
  • Nr. 292/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierten Prospekt im Briefkasten)
  • Nr. 335/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Terminvereinbarung für Gespräch)
  • Nr. 336/11 
(Handel mit Nummern mit Sterneintrag – Behauptete Einwilligung für Werbeanrufe)
  • Nr. 302/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptetes Einverständnis des Angerufenen )
  • Nr. 316/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Sachverhalt nicht eindeutig)
  • Nr. 326/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Behauptete Einwilligung zur kommerziellen Kontaktnahme)
  • Nr. 342/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anruf durch Drittunternehmen)
  • N° 331/11 
(Marketing téléphonique – Convention d’une date d’entretien de conseil en assurances)
  • Nr. 373/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Widersprüchliche Aussagen der Parteien)
  • Nr. 380/11 
(Telefonmarketing bei Nummer ohne Sterneintrag – Unerwünschte Anrufe)
  • Nr. 330/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Faxversand durch Drittunternehmen)
  • Nr. 350/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – EDV-Fehler)
  • Nr. 354/11 
(Werbefax trotz Sterneintrag – Sterneintrag nicht in allen Verzeichnissen vermerkt)

Sanktionen

  • Nr. 334/10 
(Telefonmarketing trotz Sterneintrag – Erneuter Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung)
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2. November 2011

2.11.11, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Nr. 164/11 
(Telefonmarketing – Anruf von Immobilienmaklerin aufgrund Immobilienverkaufsinserat) Sachverhaltsergänzung im Rekurs
  • Nr. 190/11
 (Telefonmarketing – Hilfsperson gibt Nummer mit Sterneintrag an zwecks Erreichbarkeit) Geltendmachung konkreter Willkürgründe fehlt
  • Nr. 229/11 
(Jugendschutz – Plakat für Wein in der Nähe eines Schulhauses) Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV SR 817.02
  • Werbeanrufe auf nicht eingetragene Telefonnummern, Beurteilung durch das Plenum
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28. September 2011

«Originell» muss nicht lauter sein

Gesucht originelle Ideen kommen bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, nicht immer gut an. Die Werbung einer Metzgerei, die ihr Fleisch mit Beinen einer Frau anpries, wurde von der Kommission gerügt.

Werbung bewegt sich in einem breiten aber begrenzten Bereich des Geschmackes. Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen, die auf die Beratung von professionellen Werbeagenturen verzichten und eigene Ideen umsetzen, diesen Rahmen sprengen. Eine Metzgerei pries auf ihren Lastwagen mit der Darstellung von miniberockten Damenbeinen und dem Spruch «best meat in town» die hohe Qualität ihres Fleisches an. Dies führte zu einer Beschwerde vor der Dritten Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission gemäss Grundsatz Nr. 3.11. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es handle sich um «moderne, nicht alltägliche Werbung», ausserdem werde in anderen Bereichen in gleicher Art und Weise geworben. Die SLK war anderer Meinung: Sie hielt fest, dass «im vorliegenden Fall zwischen der Bewerbung von Tierfleisch und der das weibliche Geschlecht verkörpernden Person offensichtlich kein natürlicher Zusammenhang besteht.» Zudem reduziere die Aussage «best meat in town» die Frau als reines Objekt der Begierde und der angespielten «Fleischeslust». Dies stelle eine Verletzung der Würde der Frau dar. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermochte die SLK nicht zu überzeugen, und sie wies diese darauf hin, dass nicht die eigene Wahrnehmung massgebend ist, ob eine Werbung unlauter ist oder nicht, vielmehr entscheidet das Verständnis der massgebenden Zielgruppe. Die Metzgerei wurde aufgefordert, in Zukunft auf diese Art der Werbung zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Dritten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

244_11

14. September 2011

14.9.2011, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Konkurrentenbeschwerde Nr. 218/11 (Promotion von Medien im Werbemarkt – Radiowerbung «Schon über 100 Hörer täglich …»)

Verfahren

  • N° 256/11 
(Sexisme – Annonce publicitaire «2 pièces avec balcon, libre de suite»)
  • Nr. 263/11
 (Sexismus – Plakat und Werbespot: «Die neuen xxxxxxx Shower Gels»)
  • Nr. 308/11 
(Alkoholwerbung – Plakat für Wein an der xxxxxxxstrasse in Zürich)
  • N° 255/11 
(Indications inexactes – «Livrable sous 1-2 jours»)
  • Nr. 270/11 
(Preisbekanntgabe – Preisangabe Dienstleistungspaket)
  • Nr. 287/11 
(Preisbekanntgabe – «Statt»-Preise)
  • Nr. 296/11 
(Internet – Missbräuchliche Um-/Weiterleitung von Internetseiten)
  • Nr. 245/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierte Werbung im Briefkasten von Non-Profit-Verein)
  • Nr. 260/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Unadressierte Werbung im Briefkasten von «gemeinnützigem» Verein)
  • Nr. 293/11 
(«Stopp Werbung»-Kleber – Dienstleisterin bestreitet den Einwurf der gerügten unadressierten Werbung)
  • Nr. 290/11 
(SPAM – Unerwünschte Werbemails)
  • Nr. 226/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Versehen eines Mitarbeiters)
  • Nr. 258/11 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Täuschende Angaben zur Identität des Anrufers)
  • Nr. 249/11
 (Telefonmarketing – Persönlichkeits- und Datenschutz)
  • Nr. 248/11 
(Telefonmarketing bei nicht eingetragener Nummer – Einwilligung zur Kontaktnahme)
  • Nr. 301/11 
(Telefonmarketing bei nicht eingetragener Nummer – Ohne Einwilligung zur Kontaktnahme)
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29. August 2011

Richtigkeit einer Werbeaussage

Wer in der Werbung eine Behauptung aufstellt, muss beweisen können, dass diese korrekt ist. Auch wenn sie nicht gesetzlich definiert ist. Andernfalls ist sie unlauter.

Ein Konsument störte sich an der Aussage eines AKWs, welches in einem Radiospot die Aussage verbreitete, CO2-freien Strom zu erzeugen. Diese Behauptung sei irreführend. Ganzheitlich betrachtet produziere Kernkraftenergie doppelt so viel CO2 wie Wasserkraftwerke. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass es sich hier um politische und nicht um kommerzielle Kommunikation handle und damit nicht in den Geltungsbereich der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK,  falle. Die Zweite Kammer der SLK nahm die Beschwerde jedoch anhand, weil Strom durchaus ein kommerzielles Gut sei und auch entsprechend vertrieben werde. Sie schloss sich der Meinung des AKWs nicht an, welches ins Feld führte, es sei nicht möglich, die kritisierte Aussage auf Korrektheit zu prüfen, da sie gesetzlich nicht definiert sei. Dem widersprach die SLK. Es könne nicht sein, dass Werbetreibende mit dieser Argumentation gewissermassen die Anforderung an die Richtigkeit einer Aussage umgehen könnten. In ihrer Entscheidung schreibt sie: «Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, die Richtigkeit der eigenen Werbeaussage nachzuweisen. Dieser Beweisführungspflicht ist sie nicht nachgekommen.» Die Kammer betrachtete die fragliche Aussage demzufolge als unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

15. August 2011

Zusammenhang gegeben

Wenn in einer Werbung eine Frau mit verbundenen Augen geniesserisch einen Schokoladeriegel verschlingt, handelt es sich nicht um eine diskriminierende Darstellung.

Die Bevölkerung ist in letzter Zeit erheblich sensibilisiert worden auf Werbung mit sexistischer Ausrichtung. Mitunter werden freilich auch Beschwerden eingereicht, welche die Schweizerische Lauterkeitskommission abschlägig beurteilt. Eine Konsumentin kritisierte eine Anzeige, weil die darauf abgebildete Frau, deren Augen mit einer Augenbinde verdeckt sind, «rein dekorative Funktion» habe, und weil zwischen der sexualisiert dargestellten Frau und dem Schokoriegel kein natürlicher Zusammenhang bestehe. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass es sich bei der Darstellung mit der Augenbinde um ein Key Visual handle, mit welchem Vertrauen in die Produkte kommuniziert werden soll. Ausserdem weise die Kampagne ein gleiches Sujet mit einem Mann auf.

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, prüfte die Beschwerde anhand der Kriterien der geschlechterdiskriminierenden Werbung und kam zum Schluss, dass das Sujet nicht unter den Grundsatz Nr. 3.11 Abs. 2 falle. Ein Schokoriegel könne nicht anders als mit dem Mund genossen werden, schreibt die Kammer. Und weiter: «Die Auslegung und Interpretation des fraglichen Sujets durch die Beschwerdeführerin ist nicht naheliegend». Für den Durchschnittsadressaten  lägen keine Anhaltspunkte in Darstellung und Beschreibung vor, welche das Sujet mit Sexualität in Verbindung  brächten. Deshalb wurde die Beschwerde abgewiesen.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

29. Juni 2011

Sanktion: xxxxxxxx, Pratteln – Weiterer Anruf trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 370/10
xxxxxxxx, Pratteln
(Werbeanruf trotz Sterneintrag)

Die Dritte Kammer, am 29. Juni 2011,

in Erwägung

Der Beschwerdeführer beschwert sich über einen Telefonanruf der Beschwerdegegnerin trotz Sterneintrag. Gegen dieselbe Beschwerdegegnerin wurde bereits ein rechtskräftiger Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011 am 22. Februar 2011 eröffnet, den Beschwerdeführer nicht mehr zu kontaktieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde als Sanktion zur Hand zu nehmen.

Trotz Aufforderung hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

Die Beschwerdegegnerin hat einer rechtskräftigen Aufforderung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, weshalb eine adäquate Sanktion festzulegen ist.

Als adäquate Sanktion wird vorliegend die Publikation des Entscheides unter Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements erachtet.

Die Lauterkeitskommission hat nur über die Lauterkeit von kommerzieller Kommunikation zu entscheiden (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Über die geltend gemachten Auskunftsansprüche aus Datenschutzgesetz oder Ähnliches hat sie nicht zu befinden. Ebenso besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung der geltend gemachten Umtriebsentschädigung zugunsten einer beschwerdeführenden Partei.

beschliesst:

1. Das Sanktionsbegehren wird gutgeheissen.

2. Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Geschäftsreglements wird als Sanktion die Publikation des Entscheides mit Namensnennung auf der Webseite der Lauterkeitskommission beschlossen.

Ursprünglicher Beschluss der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011:

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

Trotz Sterneintrag hat der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen Werbeanruf erhalten.Es wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Wer Verkaufsmethoden im Fernabsatz anwendet, hat gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu gewährleisten, dass niemand kontaktiert wird, der zum Beispiel durch einen Sterneintrag oder nach einer Kontaktnahme erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen. Wer wie vorliegend dagegen verstösst, handelt unlauter. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, den Beschwerdeführer inskünftig für kommerzielle Kommunikation nicht mehr telefonisch zu kontaktieren.

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