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7. Dezember 2010

Der überholte Preis

Wer es versäumt, in einer kommerziellen Kommunikation die Dauer eines speziellen Angebotes anzugeben, handelt schnell unlauter.

«Man kann nicht nicht kommunizieren» besagt ein geflügeltes Wort. Wie zutreffend es ist, hat ein Unternehmen erlebt, das in einer Broschüre ein «tägliches Menü» für CHF 9.90 anbot, später dann aber rund einen Franken mehr dafür verlangte. Daran hat sich ein Konsument gestört, und er hat eine Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission eingereicht. Er meinte, die Angabe im entsprechenden Restaurant-Guide sei unlauter. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits wies darauf hin, dass der Guide im Zeitpunkt der Beschwerde über ein Jahr alt gewesen sei. Der Preis von CHF 9.90 sei früher gültig gewesen, dann aber angepasst worden. Eine Beschwerde hielt sie deshalb für rechtsmissbräuchlich.

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission war anderer Meinung. Der inkriminierte Guide enthielt nämlich keinerlei Datumsangaben oder sonstige Hinweise auf die zeitliche Gültigkeitsdauer des günstigen Angebotes. Auch der Umstand, dass der Guide bereits vor einem Jahr in Umlauf gebracht worden war, liess die Kommission nicht als Rechtfertigung gelten. Sie schreibt: «Der Guide enthält neben den Angeboten auch generelle Informationen wie z.B. Adressangaben über andere Restaurants der Kette und hat somit einen langfristigen Zweck». Insofern ist es auch nicht erheblich, wann genau der Beschwerdeführer in den Besitz des Guides kam. Tatsache ist, dass die Beschwerdegegnerin für die kommerzielle Kommunikation verantwortlich ist und sie den Adressaten nicht aufgezeigt hat, wie lange das Angebot gültig ist. Da sie diese Information unterliess und das Angebot nicht mehr verfügbar war, hat sie gemäss Art. 3 lit. b UWG unlauter gehandelt.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

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3. November 2010

3.11.2010, Zweite Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 293/10 
(SPAM – Tägliche unerwünschte Verkaufsangebote) Vorbeschluss siehe Erste Kammer 150910 (11)

Verfahren

  • Nr. 263/10 
(Werbung mit Ware – Zusendung von Ware ohne erfolgte Bestellung)
  • Nr. 333/10 
(Werbung mit Formular – Eintrag in Infoverzeichnis Olten und Umgebung)
  • Nr. 306/10 
(Gewinnspiele – Offizielle Gewinnbestätigung mit Einladung zu Werbefahrt)
  • Nr. 303/10 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressiertes Werbeblatt trotz Kleber)
  • Nr. 317/10 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressierter Prospekt trotz Kleber)
  • Nr. 258/10 
(Internetfalle – Kochrezepte)
  • N° 252/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone publicitaire non-désiré)
  • Nr. 298/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Beschwerdegegnerin verweist auf Vertragsbeziehung)
  • Nr. 312/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Beschwerdegegnerin bestreitet Kontaktnahme)
  • Nr. 319/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Beschwerdegegnerin entschuldigt sich)
  • Nr. 327/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Anfrage für Produktepräsentation)
  • Nr. 332/10 
(Telefonmarketing bei Sterneintrag – Beschwerdegegnerin reicht keine Stellungnahme ein)
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3. November 2010

3.11.2010, Plenum, Rekurse

Rekurse

  • Nr. 385/09 
(Unrichtige Angaben – Bei Glasschaden keine Kosten, kein Selbstbehalt)
  • N° 155/10 
(Indications inexactes – Annonce «2ème paire pour tous»)
  • Nr. 224/10 
(Werbung mit Formular – Kündigung Vertragsverlängerung)
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18. Oktober 2010

Wann ist vergleichende Werbung erlaubt?

Grundsätzlich ist es erlaubt, in der Werbung Produkte und Dienstleistungen zu vergleichen. Aber, es gibt klare Regeln. Die Angebote müssen vergleichbar und die Aussage darf weder unrichtig noch irreführend sein.

Ein Institut behauptete, sein «Lehrsystem sei das einzige umfassende im deutschsprachigen Raum und weltweit.» Zwar hatte die Schule das System selbst entwickelt, sie blieb aber den Beweis schuldig, inwiefern von einem «einzigen umfassenden Lehrsystem» gesprochen werden könne. Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, SLK, schrieb dazu: «Diese Art der Kommunikation ist unlauter, weil das Institut nicht das einzige sein wird, das weltweit diese Lehrleistung erbringen kann.»

Ebenfalls problematisch ist ein Vergleich, wenn in einer Werbeaussage behauptet wird «Die günstigste und schnellste Rechtsberatung, auch für Nichtmitglieder» zu sein. Entscheidend ist hier, ob der Durchschnittsadressat einen Vergleich betreffend Preis und Leistung vornehmen kann. Obschon beide Parteien diverse Angaben diesbezüglich machen, lässt sich insbesondere in Bezug auf die zeitliche Dauer kein Vergleich anstellen, was nötig wäre, um «günstigste» und «schnellste» Rechtsberatung feststellen zu können. Die Zweite Kammer hat deshalb die Firma aufgefordert, auf derartige Aussagen zu verzichten.

Anders dagegen der Fall eines Sprachinstitutes, welches in Inseraten «Schnelle Fortschritte garantiert!». Die Beschwerdeführerin bestritt, dass ein Lernfortschritt garantiert werden könne, da dieser auch vom Schüler abhänge. Die Lauterkeitskommission war anderer Meinung und hat die Beschwerde abgewiesen. Sie schrieb: «Es wird nicht ein konkreter Lernerfolg versprochen (z. B. Bestehen der Prüfung), sondern ein unbestimmter Fortschritt, der sich nach dem subjektiven Empfinden des Teilnehmenden richtet.»

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

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22. September 2010

Mit fremden Federn geschmückt

Wer für eine Verkaufsaktion ohne Einwilligung fremde Logos und Firmennamen benutzt handelt irreführend und damit unlauter.

Eine Einkaufsgemeinschaft versandte einen Prospekt, in welchem «die treuesten Kunden» mit Prämien und Einkaufsgutscheinen belohnt würden. Um den Eindruck einer intensiven Geschäftsbeziehung zu namhaften Detailhandelsunternehmen zu untermauern, publizierte die Einkaufsgemeinschaft auf dem Werbematerial mehrere Logos dieser Unternehmen. Ohne Anfrage nota bene. Sie sollten wohl die Seriosität der Aktion unterstreichen. In Tat und Wahrheit ging es freilich um eine Carfahrt mit Werbecharakter. Eines dieser Unternehmen durchschaute die unsaubere Sache und erhob Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission.

Die Erste Kammer stellte fest, dass durch die Verwendung der Firma und des Logos zusammen mit der Überschrift «Grosse Sponsoren-Aktion» der irreführende Eindruck entstehe, dass die Verkaufspromotion mit Wissen und der Unterstützung der aufgeführten Firmen erfolge. Was keineswegs der Fall war. In ihrer Begründung schreibt die Kommission: «Damit verstösst die Beschwerdegegnerin gegen Art. 3 lit. b UWG, indem sie irreführende Angaben über ihre Geschäftsverhältnisse macht.» Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Einkaufsgemeinschaft aufgefordert, auf diese Art der Benutzung von fremden Logos und Firmennamen zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

15. September 2010

15.09.2010, Erste Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 267/10 
(Sexismus – TV-Spot Aftershave)
  • N° 269/10
 (Sexisme – Annonce publicitaire pour des cuisses de poulet)
  • Nr. 290/10
 (Irreführung – Spendenaufruf für blinde Kinder im Sudan)
  • Nr. 265/10 
(Irreführung – Programmzeiten in Fernseh-Programmzeitschriften)
  • Nr. 279/10
 (Irreführung – Vermerk auf Einband Nachschlagewerk «82% brauchen mich»)
  • Nr. 299/10 
(Unwahre Angaben – Menü für Fr. 9.90)
  • Nr. 297/10 
(Gewinnspiele – Versteckte Teilnahmebedingungen)
  • Nr. 284/10 
(Gewinnspiele – Gewinnversprechen)
  • Nr. 302/10 
(Gewinnspiele – Frühlingsgewinnspiel)
  • Nr. 271/10 
(Internetfalle – Rechnung ohne Benutzung der URL)
  • Nr. 293/10 
(SPAM – Tägliche unerwünschte Verkaufsangebote)
  • N° 243/10 
(Marketing téléphonique – Démarchage téléphonique)
  • Nr. 253/10 
(Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 272/10 
(Telefonanruf trotz Sterneintrag – Marktforschungsauftrag)
  • Nr. 276/10 
(Telefonmarketing – Kundenbeziehung zum Beschwerdeführer)
  • Nr. 289/10 
(Telefonmarketing – Automatisiertes Telefonie-Wählsystem)
  • N° 296/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone non-désiré)
  • Nr. 305/10 
(Telefonmarketing – Vereinbarung eines Beratungsgesprächs)
  • Nr. 285/10 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressierter Prospekt trotz Kleber)

Sanktionen

  • Nr. 351/09 
(Faxwerbung – Unerwünschte Faxe trotz Abmahnung)
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24. August 2010

Auf die Grösse kommt es an

Pflichtangaben in der kommerziellen Kommunikation müssen gemäss Preisbekanntgabeverordnung einfach und klar lesbar sein. Dazu gehört auch eine Schriftgrösse, die ohne Vergrösserung zu entziffern ist.

Ein Konsument interessierte sich aufgrund eines Inserates in der Sonntagspresse für die Leasingkonditionen eines Personenwagens. Diese waren aber in einer Schriftgrösse wiedergegeben, die ohne Vergrösserungsglas nicht zu lesen waren. Der Konsument beschwerte sich über diesen Umstand bei der Lauterkeitskommission, und diese gab ihm Recht. Spezifische Normen für die Schriftgrösse gibt es bisher zwar nicht, aber analog können die allgemeinen Regeln der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) herbeigezogen werden. In Artikel 14. Abs.1 steht, dass die Angaben deutlich (und damit klar lesbar) zu sein haben.

Die Kommission bemängelt die Leasingkonditionen als deutlich zu klein. Sie erwähnt: «Als allgemeine Regel gilt, dass in der kommerziellen Kommunikation Angaben in solcher Grösse darzustellen sind, dass sie mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, welche dem entsprechenden Werbemittel von einem Durchschnittsadressaten gewidmet wird.

Im fraglichen Fall sei dies jedoch nicht der Fall, meinte die Erste Kammer der Kommission. «Eine genügend deutliche Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PBV kann daher nicht mehr bejaht werden.» Die Beschwerdegegnerin hat einen Fehler eingestanden, unterzieht sich der Beschwerde und wird inskünftig auf diese Art der Kommunikation von Pflichtangaben (sogenannte Leagel Lines) verzichten.

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

30. Juni 2010

30.6.2010, Dritte Kammer, Verfahren/Sanktionen

Verfahren

  • Nr. 208/10 
(Irreführung – Zwei-Meter-Bett in Business Flügen von Zürich nach New York)
  • Nr. 227/10 
(Werberische Übertreibung – Plakat Cabrio mit Slogan «KILL YOUR HAIRDRESSER.»)
  • Nr. 229/10 
(Green marketing – Autowerbung «Sämtliche CO2-Emissionen werden kompensiert.»)
  • Nr. 249/10 
(Unrichtige Angaben – Kampagne Werbung für Werbung)
  • Nr. 233/10 
(Werbung mit Formular – Anzeigenauftrag)
  • Nr. 230/10 
(Werbung mit Formular – Eintrag in Onlineregister)
  • Nr. 205/10 
(Gewinnspiele – Gewinnspielbenachrichtigung)
  • Nr. 211/10 
(Gewinnspiele – Gewinnversprechen)
  • Nr. 216/10 
(Direktmarketing – Missachtung Eintrag Robinsonliste)
  • Nr. 219/10 
(Beschwerde bei der Lauterkeitskommission – Fehlende Unterschrift des Inhabers der Nummer)
  • Nr. 240/10 
(SPAM – Unerwünschte Verkaufsangebote)
  • N° 251/10
 (Autocollant «Pas de publicité» – Publication hebdomadaire gratuite dans la boîte aux lettres)
  • Nr. 234/10 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressierter Prospekt trotz Kleber)
  • Nr. 236/10 
(Telefonmarketing /«Stopp-Werbung»-Kleber – Anruf trotz Sterneintrag/Werbeprospekt trotz Kleber)
  • Nr. 201/10 
(Telefonmarketing – Telefonspam)
  • Nr. 206/10 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag)
  • Nr. 207/10 
(Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sterneintrag)
  • N° 213/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone publicitaire non-désiré)
  • N° 226/10 
(Marketing téléphonique – Téléphone publicitaire non-désiré)
  • Nr. 238/10 
(Faxwerbung – Unerwünschte Werbefaxe)
  • N° 231/10 
(Téléfax – Téléfax publicitaire non-désiré)

Sanktionen

  • Nr. 355/09 
(«Stopp-Werbung»-Kleber – Unadressierter Prospekt trotz Kleber)
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30. Juni 2010

Sanktion: Swiss MoneyReport – Unerwünschte Werbefaxe

Nr. 231/10
c/ Altanus Private Media Services Ltd., UK-London
(Werbefaxe von Swiss MoneyReport)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

Trotz Aufforderung zur Unterlassung der Faxwerbung an die Gesuchstellerin mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat die Gesuchstellerin von der Gesuchsgegnerin weiter Faxwerbung erhalten. Die Gesuchstellerin stellt daher ein Sanktionsbegehren.

Es wurde keine Stellungnahme eingereicht.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglementes der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheides unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin wiederholt den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Das Sanktionsgesuch der Beschwerdeführerin wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint das Versenden einer Medienmitteilung durch die Kommission und die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter voller Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch eine Medienmitteilung und Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Vorgängiger Kammerbeschluss vom 30. Juni 2010:

in Erwägung

Trotz Sterneintrag hat die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Werbefaxe erhalten. Es wurde von der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

Das Versenden von Faxwerbung an eine Nummer mit Sterneintrag ist eine unzulässige Verkaufsmethode im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

beschliesst:

1. Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, an die Faxnummer der Beschwerdeführerin keine kommerzielle Kommunikation mehr zu senden.

2. Dem Office for Fair Trading OFT in London wird eine Kopie des Beschlusses inklusive der Beschwerde zugestellt.

24. Juni 2010

Wann ist eine Aktion eine Aktion?

Der Begriff «Aktion» kann nicht beliebig für die Kommunikation von Produkten verwendet werden. Es braucht eine zeitliche Begrenzung sowie Transparenz über den Grund der Preisreduktion.

Ein Unternehmen publizierte über Monate kleine Anzeigen mit dem Vermerk «Aktion». Diese Form der Kommunikation war einem Konkurrenten ein Dorn im Auge und er reichte Beschwerde ein bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK). Diese stellte fest, dass der Begriff «Aktion» dazu geeignet ist, auf ein Sonderangebot hinzuweisen, welches Konsumenten als Preisreduktion während einer bestimmten und kurzfristigen Zeitperiode verstehen. «Aktionen» werden meist zur Bekanntgabe von vorübergehend tieferen Preisen gemäss Art. 16 und 17 der Preisbekanntgabeverordnung eingesetzt. Dem Konsumenten soll erkennbar sein, welches der vorher und welches der aktuell gültige Preis ist. Oder zumindest soll erkennbar sein, welches der Grund der Reduktion ist. Aktionen werden häufig zur Lancierung eines Produktes, bei Ausverkauf oder Lagerräumungen eingesetzt. Werden allerdings über Monate dieselben Produkte als «Aktion» angepriesen, so widerspricht dies dem Verständnis des Durchschnittsadressaten. Auch der Vermerk «solange Vorrat» kann eine Aktion nicht rechtfertigen, wenn die zeitliche Begrenzung in Tat und Wahrheit nicht gegeben ist.

Die Erste Kammer der SLK ist der Meinung, dass diese Art der Kommunikation geeignet ist, beim Durchschnittskonsumenten Missverständnisse über die angepriesenen Sonderangebote hervorzurufen. Sie schreibt: «Es handelt sich um eine zumindest irreführende Angabe über das eigene Angebot und die vorrätige Menge im Sinn von Art. 3 lit b UWG. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.»

Weitere Beschlüsse der Ersten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

  • 1
  • 2
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