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11. März 2010

Vermehrt «aggressive Verkaufsmethoden»

Im vergangenen Jahr gab es 339 Anfragen bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission und es wurden 326 Beschwerdeverfahren durchgeführt. Die Entwicklung: Der Tatbestand der «aggressiven Verkaufsmethoden« hat erheblich zugenommen; Beanstandungen wegen sexistischer Werbung gingen dagegen um rund die Hälfte zurück.

Blickt man in die Jahresstatistik 2009 der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK), sticht die rekordhohe Anzahl Beschwerdeverfahren ins Auge: 326 Verfahren  (gegenüber 311 im 2008) hatte die SLK 2009 zu bewältigen. Mehr Fälle gab es nie in der Geschichte der Lauterkeitskommission, welche im Jahre 1966 vom Verband Schweizer Werbung SW als Selbstkontrollorgan ins Leben gerufen wurde. Die auffälligsten Veränderungen betreffen die Tatbestände: «aggressive Verkaufsmethoden» sowie sexistische Werbung.  Im Jahr 2008 machten erstere noch 19 Prozent der Fälle aus; 2009 waren es 34 Prozent der Beanstandungen, die im Zusammenhang mit «aggressiven Verkaufsmethoden» gemacht wurden. Eine rückgängige Entwicklung zeigt sich bei der sexistischen Werbung, diese ging von 13, 5 Prozent im 2008 um fast die Hälfte zurück, und lag 2009 bei noch 7 Prozent. Bei den weiteren Tatbeständen gibt es deren vier, bei denen auffällige Veränderungen zu rapportieren sind: So ist beim Tatbestand «unrichtige Angaben» eine Zunahme von 8,6 Prozent (2008) auf 11,1 Prozent im vergangen Jahr auszumachen. Im Bereich «Gewinnspiele» sind weniger Beanstandungen eingegangen. Hier ging der Prozentanteil an allen Fällen von 10,9 Prozent im 2008 auf 7,7 Prozent (2009) zurück. Erfreulich ist die Entwicklung beim «Kinder-/Jugendschutz», wo ein Rückgang um 2,7 Prozentpunkte auf 2,2 Prozent  im Jahr 2009 zu verzeichnen ist. Schliesslich haben die Beanstandungen beim Tatbestand «Verwechslungsgefahr» zugenommen und sind von 0,3 (2008) auf 1,2 Prozent im 2009 angestiegen. Bei den weiteren Tatbeständen sind lediglich unbedeutende Veränderungen auszumachen, sie bewegen sich im Bereich zwischen 0,1 und einem Prozentpunkt.

Fälle via Telefon stark angestiegen
Was die Kanäle angeht, über welche die beanstandete Werbung gestreut wurde, sind mit zwei Ausnahmen alle prozentual zurückgegangen. Eine erhebliche Zunahme von 23,1 Prozentpunkten ist dagegen bei «Telefon/Fax» zu verzeichnen. Während im 2008 16,4 Prozent der beanstandeten kommerziellen Kommunikation per Anruf erfolgte; waren es 2009 39,5 Prozent der Fälle. Dies ist durchaus kongruent mit der Entwicklung der Tatbestände selber. Wie erwähnt, sind dies die «aggressiven Verkaufsmethoden», welche in den allermeisten Fällen via Telefon erfolgen. Ebenfalls zugenommen haben Beschwerden gegen Flyer, welche unter «Verteilt, aufgelegt» fallen. Diese sind von zwei Prozent 2008 auf 8,1 Prozent im Jahr 2009 angestiegen. Das «sauberste» Medium war 2009 das Kino. Bezüglich Werbung, die in Lichtspielhäusern gezeigt wurde, gingen keine Beanstandungen ein. Abgesehen von diesen beiden Bereichen ist die Entwicklung bei den Kanälen also rückläufig. Was jedoch nicht heisst, dass der SLK die Arbeit ausginge, denn mit den neuen Medien ist es für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht immer einfach nur schon Werbung als Werbung zu erkennen – und geschweige denn zu beanstanden. Die Herausforderungen für die SLK werden also nicht kleiner – im Gegenteil.

Der Tätigkeitsbericht (deutsch und französisch) kann über www.faire-werbung.ch heruntergeladen werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

4. November 2009

4.11.2009, Zweite Kammer, Hängige/neue Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 301/08 
(Preisbekanntgabe – Kontaktvermittlungen)

Verfahren

  • Nr. 242/09
 (Kinderwerbung – Bausteine)
  • Nr. 278/09 
(Sexismus – Werbefilme für Männer-Duschgel)
  • Nr. 288/09 
(Angabe auf Produkt – Gravur im Uhrboden: 3 ATM)
  • Nr. 273/09 
(Preisbekanntgabe – Paravents 30% günstiger)
  • N° 276/09 
(Jeux-concours publics – Concours promotionnel «Gagnez une pizza»)
  • N° 277/09 
(Jeux-concours publics – Puzzle de la chance)
  • Nr. 263/09 
(Direktwerbung – Rechnung für Verkehrsunfall)
  • Nr. 275/09 
(Faxwerbung – Irreführung Anzeigenauftrag)
  • Nr. 291/09 
(Direktwerbung – Als Rechnung getarnte Offerte)
  • Nr. 266/09 
(Telefonmarketing – Rücktrittsmöglichkeit)
  • Nr. 306/09 
(Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 274/09 
(Stopp Werbung-Kleber – Werbeflyer trotz 2 Klebern am Briefkasten, dass Werbung unerwünscht ist)
PDF
4. November 2009

4.11.2009, Plenum, Rekurse/Wiedererwägung

Rekurse

  • Nr. 137/09 
(Energieverordnung – Schriftgrösse in Streuprospekt von Autohersteller)
  • Nr. 191/09 
(Tierschutz – Inserat «Schweizer Fleisch»)

Wiedererwägung

  • Nr. 303/08
(Art. 5 des ICC-Kodex [Wahrhaftigkeit] – Fugen-Radierer)
PDF
7. Oktober 2009

7.10.2009, Erste Kammer, Hängige Verfahren/Verfahren

Hängige Verfahren

  • Nr. 138/09 
(Telemarketing – Zusicherung Rückgaberecht von Socken)
  • N° 182/09 
(Affaire doit être déclarée classée)

Verfahren

  • N° 237/09 
(Stop à la pub gaspillée)
  • Nr. 239/09
 (Kinderwerbung – Schokoriegel mit Nüssen)
  • Nr. 240/09 
(Kinderwerbung – «Schoggi»)
  • Nr. 241/09
 (Kinderwerbung – Sammelalbum für Kinder)
  • Nr. 206/09 
(Flyer: Wichtige Benachrichtigung! Leitungsanpassung in Ihrem Haus.)
  • Nr. 223/09 
(Aussage «Die Nr. 1 für Sprachen»)
  • Nr. 228/09 
(Inserate seit rund einem Jahr mit den Begriffen «Aktion» oder «solange Vorrat»)
  • Nr. 236/09 
(Preisbekanntgabe – Schriftgrösse)
  • N° 208/09 
(Sexismus – jambes d’une femme qui servent d’aiguiche)
  • Nr. 230/09 
(Sexismus – Gefesselte Frau auf Schuh)
  • Nr. 211/09 
(Menschenwürde – Inserat Fitnessclub: «Zu fett für’s Ballett»)
  • Nr. 229/09 
(Preisbekanntgabe –Solaranlagen CHF 9’995.00)
  • Nr. 226/09 
(Preisbekanntgabe – Urheberrechtsgebühren bei TV-Abos)
  • Nr. 227/09 
(Gratis «Rucksack mit Kühlfunktion» bei Bestellung)
  • Nr. 260/09 
(Gewinnspiele – Gewinn inkl. Carfahrt)
  • N° 217/09 
(Télémarketing – ne pas de légitimation passive de la défenderesse)
PDF
26. August 2009

Selbstkontrolle verschärft

1992 wurde die erste Vereinbarung der Tabakindustrie mit der Lauterkeitskommission unterzeichnet, welche eine Selbstbeschränkung der Kommunikation regelt. 2003 wurden gewisse Punkte verschärft. Unter anderem derjenige, welcher besagt, dass es nur Tabakwerbung geben darf in Publikationen, die mindestens einen Anteil von 80% an erwachsenen Leserinnen und Lesern haben.

Eine Arbeitsgruppe der Lauterkeitskommission hat jetzt eine weitere Präzisierung vorgenommen und eine Liste von Zeitungen und Zeitschriften erstellt, in welchen Tabakwerbung erlaubt ist. Ueli Custer, Mitglied der Arbeitsgruppe gibt Auskunft.

Was hat den Ausschlag dazu gegeben, die Vereinbarung mit der Tabakindustrie zu überarbeiten?
Die bisherige Regelung hat sich praktisch ausschliesslich auf die Daten der MACH Basic abgestützt. Sie repräsentiert das Leseverhalten der Bevölkerung ab 14 Jahren. Die Nutzung durch jüngere Leute bleibt offen.

Was ist in der neuen Vereinbarung anders als in der bisherigen?
Die Werte der MACH Basic sind nicht das einzige Kriterium für eine Aufnahme. Titel, die den Anteil von 80% Erwachsenen nur knapp erfüllen, werden jetzt zusätzlich von der Arbeitsgruppe geprüft. Die Lauterkeitskommission möchte so ausschliessen, dass der hohe Erwachsenenanteil lediglich von Eltern stammt, die das Produkt ihrer Kinder nutzen. Ausserdem werden alle Titel ohne Leserschaftszahlen durch die Arbeitsgruppe individuell geprüft.

Gab es denn bisher Möglichkeiten, trotz der Vereinbarung Tabakwerbung auf zu nehmen?
Nur wenn ein Titel auf der Liste war.

Die Liste entspricht einem positiven Auswahlverfahren. Wer nicht drauf steht, darf also keine Tabakwerbung publizieren?
So ist es.

Bisher hat die WEMF die Zahlen betreffend Leserschaft geliefert, wer macht das jetzt?
Hier ändert sich nichts. Für alle in der MACH Basic enthaltenen Titel bilden diese Ergebnisse nach wie vor das erste Kriterium für eine Aufnahme. Ein Titel, der den Anteil von 80% Erwachsenen aber nur knapp erfüllt, wird nochmals zusätzlich durch die Arbeitsgruppe überprüft.

Muss also die Arbeitsgruppe der LK jedes Print-Produkt prüfen, das auf die Liste soll?
Im Prinzip ja. Diese Prüfung erfolgt aber nur, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass ein Titel die Kriterien nicht erfüllen könnte.

Wie funktioniert das Aufnahmeprozedere?
Titel, die auf die Liste kommen wollen, haben jederzeit die Möglichkeit, sich um eine Aufnahme zu bewerben. Sie müssen glaubhaft belegen können, dass ihre Publikation die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt. Die Arbeitsgruppe überprüft dann diese Angaben und gibt den Titel frei – oder auch nicht.

Was geschieht mit Titeln, die zwar nicht auf der Liste figurieren, den Anforderungen aber entsprechen und Werbung drucken? Gibt’s da Sanktionen, eine Busse oder so?
Verantwortlich gegenüber der Lauterkeitskommission ist ausschliesslich der Verband Swiss Cigarette. Schaltet eines der Verbandsmitglieder eine Anzeige in einem Titel, der nicht auf der Liste steht, verpflichtet sich der Verband, ein internes Schiedsverfahren einzuleiten.

Was geschieht mit Titeln, die abgewiesen werden und trotzdem für Tabak werben?
Siehe oben. Verantwortlich ist in jedem Fall der Auftraggeber und nicht der Verlag.

Braucht es eine Beschwerde vor der LK, um gegen solche Verlage vor zu gehen?
Gegen Verlage wird nicht vorgegangen, da diese ja nur Anzeigen schalten, wenn sie einen entsprechenden Auftrag haben. Gegenüber dem Auftraggeber kommt das bereits erwähnte Schiedsverfahren von Swiss Cigarette zum Tragen.

Welche Sanktionen sind in einem solchen Fall vorgesehen?
Sanktionen gegenüber ihren Mitgliedern sind Sache von Swiss Cigarette. 

In der Liste gibt es Titel, die vom Vorstand von Swiss Cigarette geprüft werden. Ist das nicht etwas unglaubwürdig?
Alle Titel, die unter der alten Regelung durch den Vorstand von Swiss Cigarette geprüft worden sind, wurden im Zuge der Neuregelung durch die Arbeitsgruppe geprüft. Auf der Liste figurieren jetzt ausschliesslich Titel, die von der Arbeitsgruppe der LK genehmigt wurden.

Werden die Verlage über die Möglichkeit informiert, sich eintragen zu lassen?
Sobald ein Anzeigenverkäufer bei einem Verbandsmitglied oder einer von ihr beauftragten Agentur eine Anzeige akquirieren will, wird er über die Existenz und die Bedeutung dieser Liste informiert.

Wo kann man sich über die Möglichkeiten resp. die Liste  informieren?
Auf der Website von Swiss Cigarette (www.swiss-cigarette.ch) unter dem Menüpunkt Dokumentation.

Interview:
Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

17. August 2009

Irreführende Tests

Konsumenten lassen sich häufig von Tests in ihren Kaufentscheiden leiten, deshalb unterliegen Testergebnisse und deren Publikation gewissen Regeln. Diese sind in den Testrichtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission aufgeführt. Doch nicht alle halten sich daran.

Immer wieder kommt es vor, dass Firmen ihre Produkte testen lassen und dann das Ergebnis in der Werbung kommunizieren. Dagegen ist nichts einzuwenden, solange die Anforderungen der Testrichtlinien der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) erfüllt sind. Die Zweite Kammer hat kürzlich die Beschwerde gegen eine Firma gutgeheissen, welche diese Richtlinien missachtet hatte. Konkret ging es darum, dass das Unternehmen aus der Elektroheizbranche seine Produkte mit jenen von zwei anderen verglich und die Werbung mit der Bezeichnung «Testsieger – geprüft durch den Schweizerischen Elektrotechnischen Verband (SEV)» versah. Dies war in zweierlei Hinsicht unlauter: Durch diese Anpreisung wurde der irreführende Eindruck vermittelt, das Produkt sei in einem allgemeinen, nicht von der Beschwerdegegnerin initiierten Konkurrenzvergleich als Testsiegerin bewertet worden, was nicht der Fall war, da der SEV zwar gewisse Heizelemente geprüft und zertifiziert aber keine offiziellen Tests im Sinne von Warentests durchgeführt hatte. Ausserdem müssen bei der Veröffentlichung von Testergebnissen gemäss Art. III.3 der Testrichtlinien der SLK folgende Angaben vorhanden sein: Die Quelle und das Publikationsdatum sind genau anzugegeben. Das bedeutet, dass nur Tests für die kommerzielle Kommunikation verwendet werden dürfen, die publiziert wurden und öffentlich zugänglich sind. Und es muss genau kommuniziert werden, welche konkreten Eigenschaften beziehungsweise Kriterien getestet wurden. Beides war in diesem Inserat nicht der Fall. Deshalb hat die SLK die Firma aufgefordert, in Zukunft auf die Anpreisung «Testsieger» zu verzichten.

Weitere Beschlüsse der Zweiten Kammer.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

1. Juli 2009

1.7.2009, Dritte Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 188/09 
(Gewinnspiel – Anmeldung zur Gewinnübergabe)
  • Nr. 201/09 
(Internet – Angebot zur Registrierung von Domain Namen)
  • Nr. 176/09 
(Telefonmarketing – Telefonwerbung trotz Sterneintrag)
  • Nr. 189/09 
(Direktmarketing – Telefonterror)
PDF
1. Juli 2009

Sanktion: Verdruss mit Gewinnspielen

Nr. 188/09
xxxxxxxx, Neuenhof
(Gewinnversprechen)

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Die Antragssteller machen geltend, dass sich die Sanktionsgegnerin nicht an den Beschluss der Dritten Kammer vom 1. Juli 2009, eröffnet am 15. Juli 2009, halte und weiter die beanstandeten Gewinnbriefe versende. Sie beantragen sinngemäss die Eröffnung eines Sanktionsverfahrens. Trotz Aufforderung ist keine Stellungnahme zum Sanktionsgesuch eingetroffen.

Aus den Akten ergibt sich, dass die neuerlich versandten Gewinnmitteilungen identisch sind mit dem bereits beanstandeten Werbemittel. Da der Versand nach Eintritt der Rechtskraft erfolgte, sind die Sanktionsbegehren gutzuheissen und eine adäquate Sanktion auszusprechen, worunter insbesondere die Publikation des Entscheides unter Namensnennung fällt (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. a des Geschäftsreglements).

beschliesst:

Der mit Verfahrensnummer 188/09 vom 1. Juli 2009 getroffene, und am 15. Juli 2009 eröffnete Entscheid gegen die Beschwerdegegnerin wird auf der Webseite der Lauterkeitskommission und mittels Rundschreiben an die Medien unter Namensnennung veröffentlicht.

Beschluss der Dritten Kammer vom 1. Juli 2009:

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Der Beschwerdeführer erachtet ein Gewinnspiel der Beschwerdegegnerin als unlauter. Verschiedene Aussagen im Gewinnspiel seien unzutreffend und die Gewinne tatsächlich gar nicht vorhanden. Trotz Aufforderung wurde keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden, sind unlauter (Grundsatz Nr. 3.9 Ziff. 2). Vorliegend wird mit «Letzter Termin zur Entgegennahme Ihres Gewinns» im Betreff des Schreibens geworben und daneben werden namhafte Geldpreise kommuniziert. Im Text wird eine Auszahlung versprochen. Ob und was genau der Adressat gewonnen hat, bleibt aber unklar. Das vorliegende Gewinnspiel ist daher unlauter.

Gemäss glaubhaften und unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist es entgegen den Behauptungen in der Gewinnmitteilung nicht richtig, dass er bereits kontaktiert wurde. Solche falschen Behauptungen sollen beim Adressaten die Entscheidungsfreiheit über die Teilnahme einschränken und sind als unlautere aggressive Verkaufsmethode bei der Bewerbung eines Gewinnspiels im Sinne von Grundsatz Nr. 3.9 Ziff. 2 zu werten. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

Ob die im Schreiben genannten Gewinner tatsächlich existieren oder nicht, ist nicht geklärt. Es bestehen keine Verdachtspunkte, welche die Nichtexistenz dieser Gewinner nahe legen. Die alleinige Tatsache, dass eine Adresse nicht im Telefonverzeichnis aufgeführt ist, genügt für eine solche Annahme nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Grundsatz 5.1 verlangt eine klare Deklaration von Werbefahrten. Im fraglichen Schreiben wird genügend klar darauf hingewiesen, dass Produkte verkauft werden («Promotion-Show», «Vorführung von Reise-Messe-Neuheiten».). Es wird aber nicht genügend klar kommuniziert, welche Produkte genau zum Verkauf angeboten werden, wie dies in Grundsatz Nr. 5.1 verlangt wird. Es liegt daher eine Verletzung des Grundsatzes Nr. 5.1 vor.

Die Bezeichnung «Österreichische Post AG» auf dem Briefumschlag ist nicht geeignet, bei den Adressaten eine Täuschung oder Irreführung zu bewirken, die sie in ihrer Einstellung zu den beworbenen Waren und Dienstleistungen beeinflussen würde. Ob diese Bezeichnung daher richtig oder falsch ist, kann lauterkeitsrechtlich offen bleiben.

«Möven Touristik» ist gemäss den Abklärungen der Kommission keine tatsächlich existierende Firma. Sämtliche Unternehmen sind aber gehalten, im Geschäftsverkehr die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert zu benutzen (Grundsatz Nr. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit gegen diesen Grundsatz Nr. 3.1 verstossen.

Die Adresse des Beschwerdeführers ist in der Robinsonliste des Schweizer Direktmarketing Verbands SDV eingetragen. Die adressierte Zusendung der vorliegenden kommerziellen Kommunikation verstiess somit gegen den Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 und ist unlauter.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde grösstenteils gutzuheissen ist.

beschliesst:

1.  Die Beschwerdegegnerin hat unlauter gehandelt im Sinne der Grundsätze 3.9 Ziff. 2, 5.1, 3.1 sowie 4.4 Ziff. 2, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der kommerziellen Kommunikation zu verzichten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

25. Juni 2009

Stopp-Werbung-Kleber missachtet

Ein Unternehmen liess ein Werbemagazin auch in Briefkästen verteilen, welche mit einem «Keine-Reklame-Schild» versehen waren. Die Vertreiberin bestritt, dass es sich beim Heft um kommerzielle Kommunikation handle, es sei vielmehr eine Informationszeitschrift.

Ein Konsument störte sich daran, dass er in seinem mit Stopp-Werbung-Kleber versehenen Briefkasten regelmässig ein Magazin vorfand, das seiner Meinung nach ein reines Reklame-Heft ist. Er reichte Beschwerde bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission ein. Gemäss Versenderin von «Sun Store for me» handelt es sich dabei aber um ein Informationsmagazin, für dessen Vertrieb ein Stopp-Werbung-Kleber keine Bewandtnis habe.

Die Zweite Kammer der Lauterkeitskommission hatte sich demnach mit der Frage auseinander zu setzen, ob es sich beim fraglichen Printprodukt tatsächlich um einen redaktionellen Titel oder doch eher um eine Werbepublikation handelt. Sie stützte sich dabei auf die Kategorisierung der Werbemedienforschung WEMF sowie die Richtlinien der Post. Gemäss diesen Definitionen gelten Publikationen als Zeitung oder Zeitschrift, wenn sie nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen. Zudem muss das Produkt einen redaktionellen Anteil von mindestens 15% aufweisen, wobei als redaktionell jene Beiträge gelten, die von einer verantwortlichen Redaktion zur Information, Unterhaltung oder Bildung der Leser bearbeitet oder gestaltet worden sind. Nicht als redaktionell in diesem Sinn gelten alle Arten von offener oder versteckter Werbung, namentlich Beiträge, die in auffälliger Weise über das natürliche Informationsbedürfnis bezüglich Produkte hinausgehen.

Die Zweite Kammer kam zum Schluss, dass «Sun Store for me», das von einer Drogerie- und Apothekenkette herausgegeben wird, gemäss diesen Kriterien keine Zeitschrift, sondern ein Vehikel für kommerzielle Kommunikation ist. Die Kommission schreibt: «Die Publikation dient überwiegend oder gar ausschliesslich der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen, welche von der Drogerie- und Apothekerkette angeboten werden». Damit sind die Anforderungen an eine Zeitschrift nicht erfüllt, und es handelt sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.2. Die Kommission hat die Beschwerde gut geheissen, da die Zustellung des Magazins in einen Briefkasten mit einem «Stopp-Werbung-Kleber» eine unlautere aggressive Werbemethode im Sinne von Art. 2 UWG darstellt. Der Vertreiber wurde aufgefordert, dem Beschwerdeführer das Magazin in Zukunft nicht mehr zuzustellen.

Der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Plenum abgewiesen, siehe Beschlüsse Plenum vom 13. Mai 2009, Nr. 323/08.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

13. Mai 2009

13.5.2009, Zweite Kammer, Verfahren

Verfahren

  • Nr. 373/08 
(Kommunikation von Tests – Werbeaussage «Der Testsieger – Geprüft durch den SEV»)
  • Nr. 146/09 
(Schutz der menschlichen Würde – Inserat «Gepflegte Adressdaten erhöhen den Umsatz»)
  • Nr. 145/09 
(Sexismus – Plakat «Effizientes Vibrations- und EMS-Training»)
  • Nr.144/09 
(Preisbekanntgabe – Reduzierte Navigationsgeräte)
  • N° 154/09 
(Promotion – Ordinateur Toshiba à CHF 494.10)
  • N° 108/09 
(Jeux-concours publicitaire – Gain de voyage)
  • Nr. 130/09 
(Telefonmarketing – Werbeanruf trotz Sterneintrag)
  • Nr. 161/09 
(Faxwerbung – Unerwünschte Faxwerbung trotz Sterneintrag)
  • Nr. 135/09 (Werbemails – Spam)
  • Nr. 136/09 
(Printprodukt im Briefkasten – trotz «Stopp Reklame»-Kleber)
  • Nr. 147/09 
(Adressierte Werbung – trotz Eintrag in der «Robinsonliste»)
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