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20. März 2007

Tätigkeitsbericht erschienen

Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat ihren Tätigkeitsbericht 2006 veröffentlicht. Der 40 Seiten umfassende Rapport gibt in deutsch und französisch einen Überblick über die Aktivitäten der drei Kammern. Diverse Statistiken über betroffene Branchen, Tatbestände und involvierte Medien sowie ein Abschnitt über unlautere Gewaltverherrlichung und die Öffentlichkeitsarbeit runden den Bericht ab.

Insgesamt 260 Beschwerden sind im letzten Jahr von der LK behandelt worden. Branchenmässig am häufigsten betroffen waren die Directories und die Lotterie- und Gewinnspiele. Praktisch verschwunden sind Beschwerden gegen Okkultismus, die 2004 fast 10% der Beschwerden ausgemacht hatten. Betreffend Tatbestand liegt Irreführung immer noch an der Spitze der Tabelle, gefolgt von aggressiven Verkaufsmethoden, die markant zugenommen haben, und Gewinnspielen. Sexismus-Beschwerden liegen mit 12.9% an vierter Stelle. Deutlich zurückgegangen sind die Rekurse (6).

Ebenfalls neu erhältlich ist das druckfrische Portrait der Schweizer Werbung SW.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

9. Oktober 2006

Das Kreuz mit dem Kreuz

Die Frage, wann ein Produkt mit der Bezeichnung «of Switzerland» versehen werden kann, hat vielerorts zu Diskussionen geführt. Ausgelöst worden war die Kontroverse durch eine Beschwerde gegen die Firma Juvena, welche auf den Packungen die Marke «of Switzerland» führt, obschon das Produkt in Deutschland hergestellt wird. Die Lauterkeitskommission hat die Beschwerde dennoch abgewiesen.

Gemäss Grundsatz Nr. 2.1 Abs. 1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission ist die Verwendung des Begriffs «Schweizer Ware» oder eine gleich lautende Bezeichnung in der Werbung (und damit auf einer Packung) zulässig, soweit eine Verarbeitung in der Schweiz wertmässig mindestens 50% der totalen Produktionskosten ausmacht. Ein Unternehmen darf sich überdies als «schweizerisch» oder gleichbedeutend bezeichnen, wenn es in der Schweiz als Firma im Handelsregister eingetragen ist und in dem beworbenen Bereich in der Schweiz eine Tätigkeit ausübt.

Die Lauterkeitskommission ist der Meinung, dass ein Grossteil der angesprochenen durchschnittlich informierten und verständigen Konsumenten «Juvena of Switzerland» als Bezeichnung für das Unternehmen, respektive als Marke verstehen wird. Immerhin ist die Firma im schweizerischen Handelsregister eingetragen, sie übt ihre Tätigkeit in der Schweiz aus und hat ausserdem ihren Hauptsitz in Volketswil.

Selbst wenn man «Juvena of Switzerland» aber nicht als Unternehmensbezeichnung versteht, liegt gemäss Lauterkeitskommission keine Irreführung oder Täuschung der Konsumenten vor, da Juvena glaubhaft dargelegt hat, dass ein Grossteil der Kosten für die Entwicklung der fraglichen Produkte in der Schweiz anfällt. Das leuchtet insofern ein, als den Bereichen Forschung und Entwicklung eine ungleich grössere Bedeutung zukommt, als dem in Deutschland erfolgenden, reinen Vorgang des Abfüllens und Abpackens des Produktes.

Ausserdem sorgt die Herstellerfirma für genügend Klarheit, indem sie auf den Behältern, respektive der Verpackung mit dem Vermerk «Made in Germany» darauf hinweist, dass der reine physikalische Prozess der Herstellung in Deutschland stattfindet.

Aus den genannten Gründen hat die Lauterkeitskommission die Beschwerde und den Rekurs gegen Juvena AG abgewiesen.

20. September 2006

Sanktion: 15 Jahre Garantie

Nr. 161/06
xxxxxxxx, St. Gallen
(15 Jahre Garantie)

Die Erste Kammer,

in Erwägung:

Trotz Aufforderung zur Unterlassung, ist am 7. März 2007 ein Inserat der Beschwerdegegnerin mit der Anpreisung «garantie 15 ans» erschienen. Die Beschwerdegegnerin macht einen Fehler der Publicitas geltend und beteuert, es werde nicht wieder vorkommen.

Die Beschwerdegegnerin ist zur Einhaltung der Aufforderungen der Schweizerischen Lauterkeitskommission selber verantwortlich. Behauptetes Fehlverhalten von durch sie beauftragte Dritte muss sie sich anrechnen lassen, allenfalls hat sie ein Rückgriffsrecht auf diese Dritten. Zusammenfassend steht aber fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen die rechtskräftige Unterlassungsaufforderung der Lauterkeitskommission verstossen hat. Gemäss Art. 20 des Geschäftsreglements der Kommission ist daher eine adäquate Sanktion auszusprechen.

beschliesst:

Das Sanktionsbegehren des Beschwerdeführers wird gutgeheissen und der Beschluss vom 20. September 2006 ist unter Namensnennung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. a des Geschäftsreglements auf der Webseite der Kommission zu publizieren.

Beschluss der Ersten Kammer vom 20. September 2006:

Die Erste Kammer,

in Erwägung:

Der Beschwerdeführer erachtet die Anpreisung «15 ans de garantie sur le matériel» für ein Produkt zur Betonbehandlung als unlauter, da diese Garantie tatsächlich nicht gewährt werde. Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme die Wirkungsweise des Produktes. Die Rechtmässigkeit ihres Verhaltens stützt die Beschwerdegegnerin insbesondere darauf, dass sie nicht wisse, wie der Beschwerdeführer ihr Produkt angewendet habe.

Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Garantieversprechen vom Durchschnittskonsumenten als Garantie in Bezug auf die Wirkungsweise verstanden wird. So wird in der Werbung zum Teil auch nur der Hinweis «garantie 15 ans» verwendet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dieses Verständnis ihrer Anpreisung nicht.

Gemäss Grundsatz Nr. 1.8 hat der Werbetreibende nachzuweisen, dass das Garantieversprechen richtig ist, das heisst, dass er die entsprechende Garantie tatsächlich auch gewährt. Ansonsten ist sein Garantieversprechen unrichtig und unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG.

Da die Beschwerdegegnerin ihr Produkt mit einer Gebrauchsanleitung verkauft und die Anwendung dem Kunden überlässt, kann sie sich nicht pauschal darauf berufen, sie wisse nicht, wie der Kunde das Mittel angewendet habe, um sich damit nicht an das Garantieversprechen gebunden zu fühlen. Mit dieser Begründung könnte die Verkäuferin die Garantie in jedem Fall verweigern. Vielmehr müsste die Beschwerdegegnerin vor Ort den Beweis über eine unrichtige Anwendung im Einzelfall aufnehmen, um die Garantie verweigern zu können. Da dies nicht geschehen ist, erweist sich das Garantieversprechen als unrichtig und somit unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Da die Schweizerische Lauterkeitskommission nur die Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation beurteilen darf, hat sie nicht darüber zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer einen vertraglichen Anspruch – zum Beispiel auf Rückerstattung – des Kaufpreises besitzt.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art von Garantieversprechen zu verzichten.

13. September 2006

Bundesrat gegen Verbot von sexistischer Werbung

Bern (AP) Der Bundesrat will sexistische Werbung in der Schweiz nicht gesetzlich verbieten. Nach seinem Urteil soll es weiterhin der Werbebranche überlassen bleiben, in diesem Bereich für die gebotene Zurückhaltung zu sorgen.

In seiner abschlägigen Antwort auf eine Motion der Aargauer SP-Nationalrätin Doris Stump schreibt der Bundesrat, dass sich die Selbstkontrolle der Branche mittels der Schweizerischen Lauterkeitskommission bewährt habe. Wo die Selbstregulierung funktioniere, bestehe kein Grund, gesetzgeberisch tätig zu werden. Auch zweifelt der Bundesrat daran, dass ein Verbot von geschlechterdiskriminierender und sexistischer Werbung so umschrieben werden kann, dass es die Gerichte dann auch durchsetzen können. Zudem käme ein Werbeverbot einem Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Wirtschaftsfreiheit gleich. Nationalrätin Stump hatte ihre Motion unter anderem damit begründet, dass ein Verbot von sexistischer Werbung auch einen Beitrag im Kampf gegen häusliche Gewalt darstelle. Wenn Frauen vonder Werbung als Objekte dargestellt würden, dann würden auch die Männer in dieser Meinung bestärkt.

Download Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 2006
(als PDF-Datei)

27. April 2006

Sanktion: Paradiesisches Versprechen

In der Romandie ist per Inserat ein Buch angepriesen worden, das schnellen Reichtum verspricht. In bloss 34 Monaten könne man Millionär werden, stellt die Anzeige in Aussicht. Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission hat die Werbung als irreführend und damit als unlauter verurteilt.

Das Inserat ist in Form eines Interviews gestaltet. Wiedergegeben wird ein Gespräch mit einer jungen, geschiedenen Frau namens Susanne Moser, die dem Leser berichtet, wie es ihr gelungen ist, innerhalb von 34 Monaten Millionärin zu werden. Und das ohne jedes Kapital. In diesem Dialog, in welchem die wahre Identität der Interviewpartnerin aus Datenschutzgründen abgeändert worden ist, liest man verführerische Aussagen wie: «Jedermann kann mit diesem System ohne grossen Aufwand mindestens 70‘000 Franken pro Jahr verdienen.» Und das sei alles mit maximal vier Arbeitsstunden pro Tag möglich. Über das hochgelobte System steht freilich nichts im Text. Sie könne das nicht in wenigen Worten erklären, meint die im Interview Befragte. Immerhin gibt sie dann zu Protokoll, dass alles in einem Buch nachzulesen sei. Und dieses Buch (Titel: «Wie Sie sicher und einfach reich werden») kann man mittels Coupon für Fr. 49.80 bestellen. Auf die Frage, wie viel man mit der Methode verdienen könne, erklärt die Frau: «Im ersten Jahr habe ich 438‘000 Franken verdient, im zweiten 593‘000 Franken. Und das mit einem Aufwand von unter 20 Stunden pro Woche und 16 Wochen Ferien.

Ein Leser misstraute den paradiesischen Versprechungen und reichte eine Beschwerde bei der Lauterkeitskommission ein. Diese hiess die Beschwerde gut, weil die Richtigkeit der werblichen Aussagen über den zu erzielenden Reichtum vorliegend nicht nachgewiesen ist. Konkret schreibt die Kommission: «Im Gesamteindruck wird von der Beschwerdegegnerin die Botschaft vermittelt, dass der versprochene Reichtum erreicht wird. Dabei ist unbeachtlich, dass im Wortlaut der Botschaft nicht von einer Garantie zur Erreichung dieses Wohlstandes gesprochen wird.»

Die Erste Kammer verurteilte die Firma xxxxxxxx AG in Jona St.Gallen deshalb gestützt auf die Grundsätze 1.7 und 1.8  sowie Art. 3 lit b UWG. Ausserdem forderte die Kommission das Unternehmen auf, inskünftig diese Art der Kommunikation zu unterlassen.

Die Handelsfirma rekurrierte in der Folge gegen das Urteil. Mit Plenarbeschluss wurde der Rekurs aber abgewiesen. Und weil die Beschwerdegegnerin das Inserat weiterhin publizierte und damit gegen die rechtskräftige Unterlassungsaufforderung der Kommission verstiess, hat die Kommission als Sanktion gemäss Art. 20 des Geschäftsreglements die Publikation des Falles beschlossen.

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