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21. Februar 2006

Das Jahr der fragwürdigen Register

Das Jahr 2005 stand bei der Lauterkeitskommission im Zeichen eines neuen Trends: Über ein Viertel aller 234 Beschwerden betrafen Offerten für sogenannte Register und Verzeichnisse.

Sie kommen daher wie seriöse administrative Offerten. Häufig auch mit einem amtlich wirkenden Schweizerkreuz. Und sie kommen per e-Mail, Post oder Fax. Mit einer einfachen Unterschrift kann man sein Unternehmen in ein Register eintragen, welches helfen soll, die Firma bekannter und damit erfolgreicher zu machen. So weit so gut. Die Antragsformulare sind alle ähnlich konzipiert, ob es nun um Gewerbe und Wirtschaft, Tourismus oder Gastronomie geht. Insbesondere sind sie so abgefasst und dargestellt, dass man etwas Wesentliches leicht übersieht: Der Eintrag im Register ist mit happigen Kosten von rund 800 Franken verbunden, ein Betrag, der freilich erst im Kleingedruckten erwähnt wird. Immer wieder fallen Leute auf diese sogenannten Offerten herein und unterschreiben in der Meinung, es sei ein Gratiseintrag. Über ein Viertel aller Beschwerden, die im letzten Jahr bei der Lauterkeitskommission eingegangen sind, betreffen solche Rügen. Wobei rund zehn verschiedene Versandfirmen aus dem In- und Ausland im Fokus des Rechtsbegehrens standen. Nicht beantwortet wurde dabei die Frage, ob es sich um seriöse Register handelt oder nicht: Die Lauterkeitskommission hatte nur zu beurteilen, ob die kommerzielle Kommunikation ihren Grundsätzen oder anderen Normen widerspricht.

Was ist sexistisch?
Interessant im neuen Tätigkeitsbericht ist insbesondere auch der Abschnitt über sexistische Werbung. Dieses Thema beschäftigt die Lauterkeitskommission regelmässig und hat dazu geführt, dass ihm ein eigener und bebilderter Abschnitt im Tätigkeitsbericht gewidmet ist: Anhand diverser Beschwerden, die gutgeheissen oder auch abgelehnt wurden, wird die Urteilspraxis der Kommission erläutert.

Der Tätigkeitsbericht 2004 kann unter «Dokumentation» als PDF-Datei heruntergeladen oder für CHF 3.– bestellt werden.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

17. Oktober 2005

Schwarzen Humor reingewaschen

Die Beschwerde gegen einen TV-Spot mit maliziöser Handlung hat die Erste Kammer der Lauterkeitskommission abgewiesen. Die slapstickartige Szene sei als Parodie zu erkennen und verherrliche nicht die Gewalt.

Man zuckt unweigerlich zusammen beim Betrachten des Werbespots für den Schokoriegel Twix: Um zwei dieser süssen Stängel allein zu geniessen ohne teilen zu müssen, steuert ein junger Mann sein Fahrrad so auf einen Baum zu, dass seine auf dem hinteren Sitz platzierte Begleiterin von einem Ast an der Stirn hart getroffen und unsanft vom Rad gerissen wird. Der Schock ist nachfühlbar, und fast kann man den Schmerz, den der Aufprall verursacht, nachempfinden. Bösartig grinsend radelt der junge Mann weiter, derweil sich im Hintergrund die schwer getroffene Frau leicht torkelnd wieder erhebt. Man atmet auf: Es ist ihr nichts geschehen.

Dennoch fühlte sich eine Konsumentin von dem Reklamefilm unangenehm berührt. Ihrer Meinung nach sollte solche Werbung nicht gezeigt werden dürfen, da sie die Gewalt verherrliche und das Verhalten junger, ungefestigter Menschen negativ beeinflusse. Die Beschwerdeführerin zog gar einen Vergleich zu gewissen brutalen Ereignissen in der Realität.

Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission indes beurteilte den Fall anders. Der Werbespot sei für den durchschnittlich informierten und verständigen Konsumenten durchaus als Überzeichnung und Parodie erkennbar. Die schon fast comicartige Szenerie und Aufmachung des Werbefilmes seien in einer Form überzeichnet, welche das Ganze als schwarzen Humor erkennen lasse. Aus diesem Grund liege auch keine Gewaltverherrlichung im Sinne der Artikel 4 Abs. 3 sowie Art. 13 der Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer vor. Die  Lauterkeitskommission geht davon aus, dass man als Zuschauer diese Überzeichnung sehr wohl erkenne und hat die Beschwerde deshalb abgewiesen.

 

29. August 2005

Chinesischer Besuch bei der Lauterkeitskommission

Fünf VertreterInnen der chinesischen Werbewirtschaft haben der Schweizerischen Lauterkeitskommission einen Informationsbesuch abgestattet.

Es sind knapp 20 Jahre her, seit in China die erste Werbung zugelassen wurde. Seither hat sich die Situation im ehemals planwirtschaftlich organisierten Riesenreich grundlegend geändert. Werbung gehört heute zum Alltag, auch wenn die Ausgaben mit rund 10 Milliarden Euro pro Jahr vorläufig noch relativ bescheiden sind. Doch die Zuwachsrate beträgt über 20 Prozent. In China gibt es sogar einen Werbeverband (China Advertising Association), dem bisher rund 500 Firmen, Agenturen und Medien angehören. Fünf Vertreterinnen und Vertreter der Werbewirtschaft sind gegenwärtig unterwegs in Belgien, Frankreich und der Schweiz. Sie wollen mehr über das Werberecht im Allgemeinen und das Lauterkeitsrecht im Speziellen in Erfahrung bringen. Deshalb stattete die fünfköpfige Delegation der Schweizerischen Lauterkeitskommission, respektive deren Sekretär, Dr. Marc Schwenninger, einen Informationsbesuch ab. Die drei Damen und zwei Herren aus China wurden angeführt von Li Yali, Bevollmächtigte des Amtes für Industrie und Handel.

Chinesen

Von links nach rechts:
Shui Zhidong,
Delegationsleiterin Li Yali,
Lauterkeits-Sekretär Marc Schwenninger,
Tao Ping vom chinesischen Werbeverband,
Yang Shuyao und Han Ping.

Im Mittelpunkt ihres Interesses stand die lauterkeitsrechtliche Regelung von medizinischen Produkten, Nahrungsmitteln und Kosmetik. Auch wenn im Reich der Mitte Werbung noch ein relativ neuartiges Instrument ist, lässt sich feststellen, dass die Regelungen bezüglich Lauterkeit in der Aussage sehr ähnlich sind wie bei uns. Allerdings besteht ein grundsätzlicher Unterschied: Derweil bei uns die Selbstkontrolle durch die Branche selbst, also durch eine private Kommission erfolgt, geschieht sie in China durch staatliche Organe.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

17. August 2005

Sanktion: Unerwünschte Faxwerbung

Die Firma xxxxxxxx, 8008 Zürich, hat Werbefaxe an eine Faxnummer versandt, die im Swisscom Verzeichnis mit einem Stern versehen ist. Solche Werbefaxe sind unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.4 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission. Trotz Aufforderung durch die Lauterkeitskommission mittels Beschluss der Ersten Kammer vom 10. Februar 2005 (eröffnet am 2. März 2005), dieses unlautere Versenden von Werbefaxen zu unterlassen, hat die Firma xxxxxxxx an dieser unlauteren Praxis festgehalten.

25. Mai 2005

Dies- und jenseits der Grenze

Zu den am häufigsten erhobenen Beschwerden vor der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) gehören diejenigen gegen freizügige Anzeigen. Abgesehen von der Frage des Geschmacks, für welche die SLK nicht zuständig ist, spielen bei der Beurteilung solcher Fälle diverse Kriterien eine Rolle. Zwei Beispiele mit unterschiedlichem Urteil.

Beschwerdeführer war in beiden Fällen das Büro für Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Lausanne. Ihnen waren zwei Anzeigen aufgefallen, welche ihrer Meinung nach geschlechterdiskriminierend seien. Im einen Fall ging es um ein Inserat, in welchem ein Büro für Temporärarbeit das Versprechen: «Wir finden für Sie stets die beste Stelle» mit einem Foto illustrierte, welches das ausgiebige Dekolletee einer Dame samt Perlenkette zeigt. Die Beschwerdeführer sahen darin eine diskriminierende Darstellung, da kein Zusammenhang bestünde zwischen dem Angebot des Stellenvermittlers und der Illustration. «Die Anzeige suggeriert, dass sich ein Mann, der sich durch das Büro vermitteln lässt, ebenso wohl fühlt, wie eine Perlenkette auf der Brust einer Frau. Dadurch wird die Frau zu einem reinen Sexobjekt herabgewürdigt», schreiben die Beschwerdeführer.

Der Beschwerdegegner hielt dem entgegen, dass die Kette symbolhaft die hohe Qualität der Dienstleistungen darstellen sollte, ausserdem kämen Perlen auch in anderen Anzeigen ihrer Kampagnen vor.

Die Lauterkeitskommission bestätigte zwar, dass Werbemassnahmen im Rahmen der Gesamtkampagne zu würdigen seien, dennoch könne ein einzelnes Sujet einer Kampagne separat beurteilt werden. Und die Dritte Kammer der Kommission kam zum Schluss, dass diese Art der Darstellung durchaus geschlechterdiskriminierend im Sinne von Grundsatz Nr. 3.11 Ziff. 2 sei. Die Umsetzung sei problematisch, schreibt die Kommission, «weil die Frau auf ein offenes Dekolletee reduziert dargestellt wird. Als Blickfang ist die Abbildung unlauter».

Abgewiesen wurde dagegen eine Beschwerde gegen ein Plakat von Tally Weijl, auf welchem eine sexy gekleidete Frau sowie eine männliche Person, die sich zu einem affenartigen Wesen entwickelt, dargestellt sind. Das Büro für Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Lausanne war der Meinung, dass die Frau zusammen mit dem Slogan «totally sexy» als reines Objekt der Begierde dargestellt sei. Ausserdem werde der Mann zu einem triebhaften Tier reduziert. Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission stimmte mit dieser Interpretation nicht überein. Es bestehe sehr wohl ein Zusammenhang zwischen dem Produkt (Mode) und der Darstellung, ausserdem sprenge die Darstellung nicht den Rahmen eines zulässigen Blickfangs. Zwar sei die Reduzierung des Mannes auf ein triebhaftes Wesen grundsätzlich geschlechterdiskriminierend, im konkreten Fall werde aber in spielerischer Art und Weise überzeichnet, sodass man nicht von Diskriminierung sprechen könne.

25. Mai 2005

Düpiert statt registriert

Branchenführer haben Konjunktur. Mehrere dubiose Firmen versenden einschlägige Formulare und rechnen damit, dass die Adressaten den Preis im Kleingedruckten übersehen.

Die Lauterkeitskommission behandelt pro Jahr rund 300 Fälle. In letzter Zeit betreffen ein erheblicher Teil der Beschwerden denselben Sachverhalt: Mehrere Firmen im In- und Ausland versenden per Post oder e-Mail Formulare, welche einen Eintrag in einem Berufsregister diverser Branchen vorgaukeln. Bereits durch die Presse ist das Vorgehen der Zuger Firma InventairePro, welche nicht weniger als 80’000 Firmen angeschrieben hat. Gemäss einer Recherche des Magazins Facts soll die Firma in rund 1000 Fällen erfolgreich gewesen sein, das heisst rund tausend Angeschriebene haben das Formular unterzeichnet und zurückgesandt, in der Meinung, in einem Branchenregister aufgenommen zu werden. Übersehen haben sie dabei den im Kleingedruckten versteckten Preis von über 1800 Franken. Zahlreiche Firmen haben zu spät realisiert, dass sie mit der Unterschrift einen Vertrag eingegangen sind. Kein Wunder haben einige unter ihnen reagiert und bei der Lauterkeitskommission Beschwerde eingereicht. Neben InventairePro, gegen welche auch die Stiftung für Konsumentenschutz vorgegangen ist, stehen aber noch andere, teilweise auch ausländische Versand-Firmen im Schussfeuer der Kritik. Auch gegen sie ist Beschwerde erhoben worden, und auch in diesen Fällen hat die Lauterkeitskommission festgestellt, dass diese Form der kommerziellen Kommunikation unlauter ist. In ihrer Begründung schreibt die Kommission: «Aus den Bestellformularen hat klar und vollständig hervorzugehen, welche Rechte und Pflichten Anbieter und Abnehmer mit der Bestellung eingehen (Grundsatz Nr. 4.6)». Vorliegend sei dieses Klarheitsgebot nicht erfüllt, schreibt die Erste Kammer der Lauterkeitskommission. «Die Darstellung des Grundpreises im Kleingedruckten macht objektiv gesehen nur dann Sinn, wenn die Absicht besteht, dass einzelne Adressaten diese Preisangabe übersehen. Aufgrund dieser erkennbaren unlauteren Absicht kann offen gelassen werden, ob die Preisangabe vom Durchschnittsadressaten erkannt werden sollte oder nicht.»

14. Mai 2005

Sanktion: Unlautere Rentenversprechungen

Mit Beschluss der Zweiten Kammer der Lauterkeitskommission vom 28. Oktober 2004 (eröffnet am 23. November 2004) wurde die Firma xxxxxxxx mit Sitz in Staad aufgefordert, einer Beschwerdeführerin keine weiteren unlauteren Rentenversprechen mehr zuzustellen. Die Firma xxxxxxxx hat sich nicht an diese Aufforderung gehalten und der Beschwerdeführerin ein weiteres unlauteres Rentenversprechen zugesandt.

diamant

5. Mai 2005

Sanktion: Keine schmucke Werbung

Die Lauterkeitskommission hat die Anzeige eines Waadtländer Stellenvermittlungsbüros als unlauter verurteilt, welche das perlenbehangene Dekolleté einer Frau zeigte. Der Slogan dazu hiess: «Wir finden immer die richtige Stelle in der Region».

Die Anzeige war im Gleichstellungsbüro des Kantons Waadt negativ aufgefallen. Die Beschwerde richtete sich in erster Linie dagegen, dass zur bildhaften Darstellung der Aussage «Wir finden immer die richtige Stelle in der Region» das Dekolleté einer Dame abgebildet wurde. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Abbildung zusammen mit dem Text den Eindruck vermittle, mit einem Job des Werbeauftraggebers fühle man sich wohl wie am Busen einer Frau. Besonders kritisiert wurde, dass die Frau auf die Brustpartie reduziert und ohne Kopf abgebildet war. Damit werde die Frau zu einem Sexobjekt herabgewürdigt, schrieb die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin versuchte die Situation mit dem Hinweis zu relativieren, es gehe um die Perlenkette, welche am Hals der betroffenen Frau baumle, ausserdem seien Perlen in mehreren früheren Sujets der Kampagne integriert gewesen. Man wolle damit die hohe Qualität des Angebotes versinnbildlichen.

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission ist diesen Ausführungen allerdings nicht gefolgt und hat die Anzeige des Stellenvermittlungsbüros für unlauter erklärt. Sie argumentierte: «Es ist zutreffend, dass Werbemassnahmen im Rahmen der Gesamtkampagne zu beurteilen sind. Unabhängig davon ist jedoch die Gestaltung des vorliegenden Inserates als geschlechterdiskriminierend im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11 Ziff. 2 zu qualifizieren.» Problematisch sei vor allem die Umsetzung der Idee, indem die Frau anonym, auf das offene Dekolleté reduziert, dargestellt worden sei. «Als Blickfang ist die konkrete Abbildung geschlechterdiskriminierend und unlauter», schrieb die Lauterkeitskommission und hat das Büro aufgefordert, diese Art der Werbung inskünftig zu unterlassen.

freeman

1. März 2005

Mit «Behörden-Look» in die Irre geführt

Die WSC Handels- und Wirtschaftsinformations AG verschickte teure Offerten für einen Eintrag in ein internationales Wirtschafts-EDV-Register. Die Briefe mit Einzahlungsschein sahen einem offiziellen Schreiben der Handelsregisterbehörden zum Verwechseln ähnlich. Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat diese Form der Werbung nun als irreführend und damit als unlauter bezeichnet.

Wem geht es nicht so: Offizielle Schreiben sind etwas Besonderes – besonders erfreulich, besonders ärgerlich oder einfach besonders bedeutungsvoll. Und für viele Empfänger sind sie gleichbedeutend mit einer behördlichen Anweisung. Diese Tatsache machte sich wohl die WSC Handels- und Wirtschaftsinformations AG zu Nutze. Sie verschickte so genannte Eintragungsofferten, die beim Empfänger den Eindruck vermitteln, es handle sich dabei um eine offizielle Mitteilung der Handelsregisterbehörden. Die Kosten für den Eintrag (in das internationale Wirtschafts-EDV-Register der Firma): 1250 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Zweite Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission hat diese Form der Werbung nun als unlauter erklärt. Denn: Eine solche, einer offiziellen Mitteilung der Handelsregisterbehörden nachempfundene Mitteilung und Rechnungsstellung ist irreführend. Zwar wird im Text des Schreibens darauf hingewiesen, dass die Offerte erst durch Zahlung angenommen werde. Dieser Hinweis wird jedoch in der Folge mit der missverständlichen Wendung «Sie erhalten diese Offerte für den Zahlungspflichtigen. Veranlassen Sie bitte die Zahlung» relativiert. Eine solche Relativierung verstösst gegen den Grundsatz Nr. 4.6 des Schweizerischen Lauterkeitsrechts. Dieser besagt, dass der Gebrauch von Einzahlungskarten, Einzahlungsscheinen oder in sonstiger Weise als Rechnung gestalteten Formularen zu Bestellzwecken unlauter ist, sofern im Text oder in begleitenden Schriftstücken nicht unmissverständlich hervorgehoben wird, dass eine blosse Einladung zur Rechnungsstellung vorliegt.

Die Lauterkeitskommission stützt sich in ihrer Arbeit auf das schweizerische Lauterkeitsrecht, berücksichtigt aber auch die grenzüberschreitenden Richtlinien der Internationalen Handelskammer; sie leistet, wie auch im vorliegenden Fall, einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz.

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