• Deutsch
  • Français
  • Italiano

  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum
  • DE
    • Français
    • Italiano
1. Juli 2001

Nackt und gefesselt und dennoch nicht unlauter

Eine Werbekampagne für die Boutique Lataa Style in Zürich war zwei Konsumentinnen aus Bremgarten unangenehm aufgefallen: Das Inserat zeigte in diversen ganzseitigen Sujets nackte Frauenkörper, die mit Seilen umspannt waren. Die beiden Beschwerdeführerinnen sahen darin eine entwürdigende und diskriminierende Darstellung und eine frauenverachtende Haltung. Sie ersuchten die Lauterkeitskommission um eine Verwarnung der Firma.

Die Dritte Kammer der Lauterkeitskommission hat sich eingehend mit der Anzeige befasst und die Klage aus folgenden Gründen abgewiesen:

Geschlechterdiskriminierend ist die Werbung laut Kommission nicht, da die Darstellung eine Grundaussage enthält, wonach Lataa Style die Frauen von den Fesseln des Modediktates befreien will. Bei dieser Aussage kann sich die Boutique auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Die Seile symbolisieren zu enge Kleider und stellen eine bildhafte Metapher dar, die ausserdem ästhetisch gelungen umgesetzt wurde.

Laut Kommission ist die Anzeige auch nicht sexistisch, denn zwischen dem Produkt und der das Geschlecht verkörpernden Person besteht ein natürlicher Zusammenhang.

Den Tatbestand der Unterwerfung insbesondere der Gewaltdarstellung konnte die Kommission ebenfalls nicht entdecken. Die Umsetzung nimmt Bezug zu einer offenbar in Japan verbreiteten Kunstform und die Kammer hat den künstlerischen Wert der Abbildung anerkannt.

Betreffend Gewalttätigkeit kommt die Kammer zum Schluss, dass die Anzeige den Tatbestand nach Art. 135 StGB nicht erfüllt, da in diesem Artikel eine Darstellung erheblicher physischer und psychischer Leiden vorausgesetzt wird. Das ist bei der Lataa Style-Werbung aber nicht der Fall.

Aufgrund dieser Argumentation hält die Lauterkeitskommission fest, dass sich die Boutique Lataa Style im Rahmen einer zulässigen Werbebotschaft bewegt, da weder eine Diskriminierung noch eine Gewaltanwendung vorliegt. Damit ist die Werbung auch nicht unlauter und die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen worden.

 

1. Juli 2001

Jeder Achte kennt die Lauterkeitskommission

Seit über 30 Jahren existiert die Lauterkeitskommission. Wie eine Umfrage der DemoSCOPE ergeben hat, ist sie jedem achten Schweizer bekannt. Forcierte Öffentlichkeitsarbeit soll den Bekanntheitsgrad erhöhen.

Im Juli dieses Jahres hat das Marktforschungsinstitut DemoSCOPE 1024 Personen in der Deutschschweiz (776) und in der Romandie (248) gefragt, ob sie die Lauterkeitskommission und deren Funktion kennen. Das Ergebnis entspricht den Erwartungen: 12 Prozent der Schweizer Bevölkerung weiss, dass es eine Lauterkeitskommission gibt. Dieser Prozentsatz ist laut Auskunft der DemoSCOPE vergleichbar mit Biolabels und kann angesichts der Tatsache, dass die gesamte Bevölkerung zu diesem doch ziemlich spezifischen Thema befragt worden ist, als durchaus respektabel bezeichnet werden.

Bereits im Frühjahr hatte die Stiftung beschlossen, die Bevölkerung mit der Kommission und deren Aufgaben stärker vertraut zu machen: Regelmässig werden Fälle aus der Praxis der drei paritätisch zusammengesetzten Kammern publiziert. Dazu die Präsidentin der Lauterkeitskommission, Nationalrätin Doris Leuthard: «Die Umfrage hat gezeigt, dass die Entscheidung richtig war, die Öffentlichkeitsarbeit zu intensivieren. Uns geht es darum, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger Kenntnis haben von der Lauterkeitskommission und deren Ziel, unlautere Kommunikation, insbesondere in der Werbung zu bekämpfen.»

Berufsspezifische Kenntnisse
Auffallend ist das Bekanntheitsdefizit bei der jungen Bevölkerung: Lediglich 5% der 15- bis 29jährigen wissen, dass es die Lauterkeitskommission gibt. Am bekanntesten ist die 1966 ins Leben gerufene Institution bei den 45- bis 59jährigen (19%). Die meisten kennen die Lauterkeitskommission aus der Presse (47%), 30% haben an Radio und TV davon gehört. Erstaunlich hoch ist der Anteil derjenigen, welche die Institution aus beruflicher Tätigkeit kennen (18%).

Positiv ist das Ergenbnis bei der Frage, über die Funktion der Lauterkeitskommission. Von denjenigen, die angaben, die Institution zu kennen, wissen 49% Bescheid über deren Aufgaben und Ziele.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

1. Juni 2001

Ein europäisches Unikat

Seit 35 Jahren fördert die Schweizerische Lauterkeitskommission die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation. Und in ihrer Form ist sie sogar ein europäisches Unikat.

Die Arbeit der 1966 von der Schweizer Werbung ins Leben gerufenen Lauterkeitskommission (LK) ist mit der eines Gerichtes vergleichbar. Und deren Präsidentin, Doris Leuthard, ist Juristin. Die Nationalrätin aus dem Kanton Aargau eröffnete den Workshop mit grundlegenden Ausführungen über Zweck und Struktur der Kommission. Sie sei, meinte die Anwältin nicht ohne Stolz, ein europäisches Unikat, weil sie im Gegensatz zu ähnlichen Institutionen in anderen Ländern bei ihrer Arbeit nicht bloss Branchenrichtlinien, sondern Gesetze des Privat- und des öffentlichen Rechts als Massstab ansetzt. Die LK ist demnach nicht ein Selbstregulierungs-, sondern ein Selbstkontrollorgan.

Massstab:
Der Durchschnittskonsument

Die Lauterkeitskommission ist ein paritätisch zusammengesetztes Gremium, an welchem Vertreter der Werbung, der Medien und der Konsumenten partizipieren. Dies vor allem deshalb, weil sich die Werbung in erster Linie an Letztere, eben die Konsumenten, richtet. Sie sind es denn auch, die sich in der Regel von unlauterer Werbung betroffen fühlen und auch die Möglichkeit haben, unentgeltlich Beschwerde bei der LK zu erheben. Alexander Brunner, Oberrichter und Vorsitzender der 2. Kammer der LK ging auf das Leitbild des Konsumenten ein. Der grösste Teil der Klagen an die LK stammen aus dem «Spannungsfeld» Werbetreibender und Konsument. Immer wieder taucht bei der Beurteilung von Beschwerden aus der Bevölkerung die Frage auf: «Wie kommt die kritisierte Werbung beim Durchschnittskäufer an, wie beurteilt er die strittige Anzeige oder das Mailing?» Brunner erläuterte diesen Fragenkomplex anhand des normativen Prinzips: Der sogenannte Durchschnittskäufer ist 1. durchschnittlich informiert und aufgeklärt, er nimmt 2. die Information mit konzentrierter Aufmerksamkeit wahr und stellt sie 3. in einen vernünftigen Zusammenhang. Erst wenn ein dermassen definierter Konsument als Massstab herbeigezogen wird, kann eine Beschwerde auch wirklich beurteilt werden.

E-Mails:
Reine Belästigung

Seit kurzem spielen im Lauterkeitsrecht zunehmend E-Mails eine Rolle: Immer häufiger hat sich der Internetnutzer mit Botschaften zu beschäftigen, die seinen Computer förmlich überschwemmen. Mischa Senn, Prorektor der Hochschule für Gestaltung und Kunst in Zürich und Fachexperte der LK zeigte, wie ungeliebt solche elektronische Mailings sind. Eine Studie in Deutschland hat ergeben, dass 93 % der Befragten sich von E-Mails zu Werbezwecken belästigt fühlen. Die E-Mail-Schwemme hat zusätzlich auch eine volkswirtschaftliche Komponente: Gemäss einer Schätzung gehen infolge Manipulation mit E-Mails und der damit verbundenen Vereitelung der eigentlichen Arbeitsleistung weltweit pro Jahr 15 Milliarden Franken verloren. Und angesichts der Zunahme dieser Mails ist auch bei der LK mit einer Flut von Klagen zu rechnen, denn E-Mails unterliegen sehr wohl den Richtlinien der Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation, respektive dem UWG und anderen Gesetzen.

Den Abschluss dieser ebenso interessanten wie anspruchsvollen Tagung bildete die Behandlung der grenzüberschreitenden unlauteren Werbung. Guido Sutter – Leiter Recht des Staatssekretariates für Wirtschaft, seco – erklärte, wann und von wem eine beanstandete Kampagne, die in einem Land konzipiert, aber in einem anderen Land zum Einsatz kommt, rechtlich behandelt wird. Die Schweiz hält sich da beispielsweise an das Auswirkungsprinzip. Für sie ist also das Recht jenes Landes anzuwenden, in welchem die Werbung wirken soll. Anders sehen das die Briten: Für sie gilt das Herkunftsprinzip. Wenn also eine Werbung eine Schweizer Adresse aufweist, muss sich ihrer Meinung nach die Schweizer Instanz, im konkreten Fall also die Schweizerische Lauterkeitskommission, damit befassen. Ein Umstand, der zu erheblichen Diskussionen und aufgrund der zunehmenden Fälle im grenzüberschreitenden Kontext auch zu mehr Arbeitsbelastung der drei Kammern der LK führt.

Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission

  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum
  • DE
    • Français
    • Italiano

Rechtliches und Datenschutz


Schweizerische Lauterkeitskommission
Ernastrasse 22
8004 Zürich

044 211 79 22
info@lauterkeit.ch

© 2013 | Alle Rechte vorbehalten | Tous droits réservés

Schweizerische Lauterkeitskommission

  • Dokumentation
  • Beschwerde
  • Entscheide
  • Medien
  • Links
  • Über uns
  • Kontakt
  • Jubiläum
  • DE
    • Français
    • Italiano