Selbstkontrolle verschärft

1992 wurde die erste Vereinbarung der Tabakindustrie mit der Lauterkeitskommission unterzeichnet, welche eine Selbstbeschränkung der Kommunikation regelt. 2003 wurden gewisse Punkte verschärft. Unter anderem derjenige, welcher besagt, dass es nur Tabakwerbung geben darf in Publikationen, die mindestens einen Anteil von 80% an erwachsenen Leserinnen und Lesern haben.

Eine Arbeitsgruppe der Lauterkeitskommission hat jetzt eine weitere Präzisierung vorgenommen und eine Liste von Zeitungen und Zeitschriften erstellt, in welchen Tabakwerbung erlaubt ist. Ueli Custer, Mitglied der Arbeitsgruppe gibt Auskunft.

Was hat den Ausschlag dazu gegeben, die Vereinbarung mit der Tabakindustrie zu überarbeiten?
Die bisherige Regelung hat sich praktisch ausschliesslich auf die Daten der MACH Basic abgestützt. Sie repräsentiert das Leseverhalten der Bevölkerung ab 14 Jahren. Die Nutzung durch jüngere Leute bleibt offen.

Was ist in der neuen Vereinbarung anders als in der bisherigen?
Die Werte der MACH Basic sind nicht das einzige Kriterium für eine Aufnahme. Titel, die den Anteil von 80% Erwachsenen nur knapp erfüllen, werden jetzt zusätzlich von der Arbeitsgruppe geprüft. Die Lauterkeitskommission möchte so ausschliessen, dass der hohe Erwachsenenanteil lediglich von Eltern stammt, die das Produkt ihrer Kinder nutzen. Ausserdem werden alle Titel ohne Leserschaftszahlen durch die Arbeitsgruppe individuell geprüft.

Gab es denn bisher Möglichkeiten, trotz der Vereinbarung Tabakwerbung auf zu nehmen?
Nur wenn ein Titel auf der Liste war.

Die Liste entspricht einem positiven Auswahlverfahren. Wer nicht drauf steht, darf also keine Tabakwerbung publizieren?
So ist es.

Bisher hat die WEMF die Zahlen betreffend Leserschaft geliefert, wer macht das jetzt?
Hier ändert sich nichts. Für alle in der MACH Basic enthaltenen Titel bilden diese Ergebnisse nach wie vor das erste Kriterium für eine Aufnahme. Ein Titel, der den Anteil von 80% Erwachsenen aber nur knapp erfüllt, wird nochmals zusätzlich durch die Arbeitsgruppe überprüft.

Muss also die Arbeitsgruppe der LK jedes Print-Produkt prüfen, das auf die Liste soll?
Im Prinzip ja. Diese Prüfung erfolgt aber nur, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass ein Titel die Kriterien nicht erfüllen könnte.

Wie funktioniert das Aufnahmeprozedere?
Titel, die auf die Liste kommen wollen, haben jederzeit die Möglichkeit, sich um eine Aufnahme zu bewerben. Sie müssen glaubhaft belegen können, dass ihre Publikation die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt. Die Arbeitsgruppe überprüft dann diese Angaben und gibt den Titel frei – oder auch nicht.

Was geschieht mit Titeln, die zwar nicht auf der Liste figurieren, den Anforderungen aber entsprechen und Werbung drucken? Gibt’s da Sanktionen, eine Busse oder so?
Verantwortlich gegenüber der Lauterkeitskommission ist ausschliesslich der Verband Swiss Cigarette. Schaltet eines der Verbandsmitglieder eine Anzeige in einem Titel, der nicht auf der Liste steht, verpflichtet sich der Verband, ein internes Schiedsverfahren einzuleiten.

Was geschieht mit Titeln, die abgewiesen werden und trotzdem für Tabak werben?
Siehe oben. Verantwortlich ist in jedem Fall der Auftraggeber und nicht der Verlag.

Braucht es eine Beschwerde vor der LK, um gegen solche Verlage vor zu gehen?
Gegen Verlage wird nicht vorgegangen, da diese ja nur Anzeigen schalten, wenn sie einen entsprechenden Auftrag haben. Gegenüber dem Auftraggeber kommt das bereits erwähnte Schiedsverfahren von Swiss Cigarette zum Tragen.

Welche Sanktionen sind in einem solchen Fall vorgesehen?
Sanktionen gegenüber ihren Mitgliedern sind Sache von Swiss Cigarette. 

In der Liste gibt es Titel, die vom Vorstand von Swiss Cigarette geprüft werden. Ist das nicht etwas unglaubwürdig?
Alle Titel, die unter der alten Regelung durch den Vorstand von Swiss Cigarette geprüft worden sind, wurden im Zuge der Neuregelung durch die Arbeitsgruppe geprüft. Auf der Liste figurieren jetzt ausschliesslich Titel, die von der Arbeitsgruppe der LK genehmigt wurden.

Werden die Verlage über die Möglichkeit informiert, sich eintragen zu lassen?
Sobald ein Anzeigenverkäufer bei einem Verbandsmitglied oder einer von ihr beauftragten Agentur eine Anzeige akquirieren will, wird er über die Existenz und die Bedeutung dieser Liste informiert.

Wo kann man sich über die Möglichkeiten resp. die Liste  informieren?
Auf der Website von Swiss Cigarette (www.swiss-cigarette.ch) unter dem Menüpunkt Dokumentation.

Interview:
Piero Schäfer
Pressesprecher Lauterkeitskommission