Sanktion: xxxxxxxx, Schwerzenbach – Werbeflyer im Briefkasten trotz Aufforderung zur Unterlassung

Nr. 260/11
xxxxxxxx, Schwerzenbach
(Unadressierter Prospekt im Briefkasten trotz «Keine Reklame»-Schild)

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission, am 13. März 2013,

in Erwägung:

Mit Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011, eröffnet am 12. Oktober 2011, hat die Beschwerdegegnerin unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt und sie wurde aufgefordert, den Beschwerdeführern keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie am 6. Oktober 2012 erneut einen unadressierten Werbeflyer der Beschwerdegegnerin erhalten haben. Diese beruft sich darauf, dass sie als im Handelsregister eingetragener Verein nicht den Regeln und der Zuständigkeit der Lauterkeitskommission unterstehe.

Wird einer rechtskräftigen Aufforderung gemäss Art. 17 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission nicht Folge geleistet, so kann die zuständige Kammer adäquate Sanktionen beschliessen, die von Fall zu Fall festzulegen sind. In Frage kommt insbesondere die Publikation des Entscheids unter voller Namensnennung.

Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Beschluss der Kommission missachtet. Eine solche Fortführung unlauteren Verhaltens rechtfertigt eine Sanktionierung. Die Einwände der Gesuchsgegnerin, wonach die Lauterkeitskommission nicht zuständig sei, weil es sich bei ihr um einen Verein handle, werden nicht gehört. Dass die Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall klar gegeben ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im erwähnten Beschluss. Auch gemeinnützige Organisationen müssen sich an die Regeln des Lauterkeitsrechts halten, wenn sie kommerzielle Kommunikation betreiben. Das Sanktionsbegehren wird daher gutgeheissen. Als angemessen erscheint die Publikation des Falles auf der Webseite der Lauterkeitskommission unter Namensnennung.

beschliesst:

Im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 lit. a des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission wird der vorliegende Entscheid unter Namensnennung der Gesuchsgegnerin durch Publikation auf der Webseite der Lauterkeitskommission veröffentlicht.

Ursprünglicher Beschluss der Ersten Kammer vom 14. September 2011:

Die Erste Kammer der Schweizerischen Lauterkeitskommission,

in Erwägung:

Trotz «Keine Reklame»-Schild haben die Beschwerdeführer wiederholt unadressierte Werbung von der Beschwerdegegnerin erhalten.

Diese bringt vor, dass es sich bei ihr um einen gemeinnützigen und religiösen Verein handle und die Lauterkeitskommission somit nicht zuständig sei.

Der Einwand, wonach es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen Non-Profit-Verein handle, wird nicht gehört. Die Broschüre beinhaltet eindeutig kommerzielle Angebote (entgeltliche Umzüge, Second-Hand-Shop etc.), womit es keine Rolle spielt, dass der Verein grundsätzlich als ideelle Organisation auftritt. Demnach handelt es sich bei der verteilten Broschüre um kommerzielle Kommunikation, welche den Grundsätzen der werblichen Lauterkeit zu entsprechen hat.

Zustellung von unadressierter Werbung in einen Briefkasten, welcher ein «Keine Reklame»-Schild aufweist, ist keine Verkaufsmethode im Fernabsatz im Sinne der Grundsätze Nrn. 4.1 und 4.4, da es sich nicht um kommerzielle Kommunikation mittels persönlicher Adressierung an individuelle Personen handelt. Dennoch ist solche Werbung unlauter, da sie als aggressive Werbemethode gegen die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstösst (Art. 2 UWG). Die Beschwerde ist gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, den Beschwerdeführern inskünftig keine unadressierte kommerzielle Kommunikation mehr zuzustellen.